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Beschluss

23 L 1676/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0728.23L1676.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt. 2. Der Streitwert wird auf € 5.000,00 festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der zulässige Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 23 K 6224/16 gegen die Baugenehmigung vom 04.12.2015 zur Aufstockung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück S.------straße 00 (Gemarkung X. , Flur 0, Flurstück 000/0) in L. anzuordnen, 4 ist unbegründet. 5 Das Gericht ordnet gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2, § 80 Abs. 5 VwGO die nach § 212a Abs. 1 BauGB entfallende aufschiebende Wirkung der Klage des Nachbarn dann an, wenn dessen Interesse, von der Bauausführung vorerst verschont zu bleiben, schwerer wiegt als das Interesse des Bauherrn, die Baugenehmigung sofort auszunutzen. Diese Entscheidung bestimmt sich nach den Erfolgsaussichten der Klage. Die Klage der Antragstellerin wird voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil die streitige Baugenehmigung sie nicht in eigenen Rechten verletzt. 6 Gegen eine Baugenehmigung kann sich ein Nachbar nur wehren, wenn das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt und ein Dispens von diesen Vorschriften nicht erteilt ist bzw. wegen nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Die verletzten Normen müssen nicht nur die Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch Individualinteressen des Nachbarn schützen. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.03.2007 – 10 B 2675/06 –, juris, Rz. 4. 8 Ob sich das Vorhaben der Beigeladenen gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist jenseits des Rücksichtnahmegebots nachbarrechtlich unerheblich. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.08.2012 – 2 B 983/12 –, juris, Rz. 12. 10 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wird das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme 11 – vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996 – 4 B 215.96 –, juris, Rz. 9 m.w.N. – 12 durch das Vorhaben nicht zulasten ihres Grundstücks verletzt. Im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung kann sich ein Vorhaben dann mit dem Rücksichtnahmegebot als nicht vereinbar erweisen, wenn es eine erdrückende Wirkung hat. 13 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.10.2011 – 10 A 26/09 –, juris, Rz. 58 f. m.w.N. 14 Angesichts einer Firsthöhendifferenz von 2,21 m (oder 2,11 m, vgl. Bl. 2.4 der Beiakte 1) zwischen dem Vorhaben der Beigeladenen und dem Wohnhaus auf dem Grundstück der Antragstellerin liegt eine erdrückende Wirkung offenkundig nicht vor. 15 Vgl. zu von der Rechtsprechung angenommenen sowie verneinten Verstößen gegen das Rücksichtnahmegebot: VG Köln , Beschluss vom 16.08.2013 – 23 L 909/13 –, juris, Rz. 39 ff. 16 Auch wird das Rücksichtnahmegebot nicht in sonstiger Weise zu ihren Lasten verletzt. In einem bebauten innerstädtischen Gebiet müssen Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu einer gewissen Verschattung oder Einsichtnahme des eigenen Grundstücks kommt. 17 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.01.2014 – 7 A 1776/13 –, Rz. 7 ff. und vom 18.02.2014 – 7 B 1416/13 –, juris, Rz. 11. 18 Eine Verschattung oder Einsichtnahmemöglichkeit unzumutbaren Ausmaßes sind weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich. 19 Im Übrigen sind die nach § 6 BauONRW notwendigen Abstandsflächen gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin deutlich eingehalten. Diese Abstandsflächen dienen gerade dem nachbarlichen Ausgleich unter den Gesichtspunkten „Belichtung, Belüftung und Sozialabstand“. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 3 VwGO. Der Beigeladenen konnten keine Kosten auferlegt werden, da sie keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. 21 Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich insoweit in ständiger Rechtsprechung an den Ziffern 7. a) und 12. a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.09.2003 (BauR 2003, 1883).