Beschluss
20 L 1784/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0729.20L1784.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage – 20 K 6590/16 - gegen die Auflagenverfügung des Antragsgegners vom 28.07.2016, soweit mit dieser in Ziff. 1 die angemeldete Versammlung auf dem C.----------platz in L. untersagt worden ist und der angemeldete Aufzug ebenfalls nicht zugelassen worden ist, wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage (20 K 6590/16) gegen die Auflagenverfügung des Antragsgegners vom 28.07.2016, soweit mit dieser die angemeldete Versammlung auf dem C.----------platz in L. untersagt worden ist und der angemeldete Aufzug ebenfalls nicht zugelassen worden ist, wiederherzustellen, 4 ist begründet. 5 Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht nach Anordnung der sofortigen Vollziehung belastender Verwaltungsakte die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers am Aufschub der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Vorliegend fällt bei Überprüfung der angegriffenen, auf § 15 Abs. 1 VersG gestützten Maßnahme die anzustellende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen, die an einen Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu stellen sind, zu Gunsten der Antragstellerinnen aus. 6 Die Kammer hält die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 3 VwGO) unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Versammlungsrechts noch für ausreichend. 7 In materieller Hinsicht orientiert sich die Kammer bei ihrer Entscheidung an den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht zur Inanspruchnahme des Grundrechts der Versammlungsfreiheit und zur Auslegung des § 15 VersG im Einzelnen ausgeführt hat, und zwar insbesondere zu Versammlungsauflagen, 8 vgl. Beschluss vom 21.04.1998 – 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834; Beschluss vom 02.12.2005 – 1 BvQ 35/05 -, juris. 9 Die in Art. 8 GG gewährleistete Versammlungsfreiheit schließt das Recht ein, - u.a. - über den Ort der Veranstaltung selbst zu bestimmen und – neben einer stationären Kundgebung – einen Aufzug durchzuführen. Die Kammer geht dabei – wie auch die Antragstellerinnen – davon aus, dass nach dem Inhalt der Versammlungsbestätigung (als Versammlungsort wird allein der P.---platz genannt) den Antragstellerinnen nicht nur der angemeldete Aufzug vom C.----------platz aus, sondern auch die dort geplante Auftaktkundgebung untersagt wird. 10 Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde Versammlungen und Aufzüge von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Dabei sind versammlungsrechtliche Auflagen ein Mittel, gefährdeten Rechtsgütern Dritter Rechnung zu tragen und praktische Konkordanz zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Gut der Versammlungsfreiheit sowie anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten und schutzbedürftigen Rechtsgütern herzustellen. Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten: 11 - Das von der Norm eingeräumte Entschließungsermessen ist grundrechtlich gebunden. Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer, mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. 12 - Die behördliche Eingriffsbefugnis ist durch die Voraussetzungen einer „unmittelbaren Gefährdung“ der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei „Durchführung der Versammlung“ begrenzt. Zwischen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der Durchführung der Versammlung muss somit ein hinreichend bestimmter Kausalzusammenhang bestehen. 13 - Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung müssen „erkennbare Umstände“ dafür vorliegen, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Das setzt nachweisbare Tatsachen als Grundlage der Gefahrenprognose voraus; bloße Vermutungen reichen nicht aus. 14 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.1998, a.a.O. 15 Diesen Grundsätzen wird durch die hier ergangene Auflage betr. den von den Antragstellerinnen angemeldeten Kundgebungsort auf dem C.----------platz und dem sich anschließenden Aufzug nicht hinreichend Rechnung getragen. Der Antragsgegner hat seine Entscheidung ausschließlich damit begründet, dass die Auflage dazu diene, im Vorfeld Gewalttätigkeiten aus der Versammlung heraus zu verhindern. Es sind von dem Antragsgegner indes keine hinreichenden Belege dafür erbracht worden, dass es anlässlich der hier konkret in Rede stehenden Veranstaltung zu Störungen der öffentlichen Sicherheit kommen könnte. Soweit zu diesem Punkt auf den – unfriedlichen - Verlauf der Versammlungen von HoGeSa am 26.10.2014 in L. und von Pegida am 09.01.2016 auf dem C1. Platz hingewiesen wird, ist nicht ersichtlich, dass es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu ähnlichen, wie von dem Antragsgegner im Einzelnen geschilderten Vorfällen bei der hier in Rede stehenden Versammlung der Antragstellerinnen, die nicht dem Umfeld von HoGeSa zuzurechnen sind, kommen könnte. So haben – wie die Antragstellerinnen hierzu vortragen - in der Vergangenheit mehrere Versammlungen der Antragstellerin zu 1) (auch) am C.----------platz stattgefunden, die sämtlich ohne Störungen verlaufen sind, und wo insbesondere keine Gewalttätigkeiten aus den Versammlungen heraus verübt worden sind. Die Befürchtungen des Antragsgegners, dass Personen aus dem HoGeSa-Umfeld zu der Veranstaltung der Antragstellerinnen stoßen würden und diese dann einen friedlichen Verlauf nicht mehr sicherstellen könnten, erscheinen eher vage und jedenfalls nicht in ausreichender Weise belegt, zumal die Antragstellerinnen diesem Vorbringen substantiiert entgegen getreten sind (u.a. unter dem Hinweis der Antragstellerin zu 1) darauf, dass sich die Partei PRO NRW von ihrem stellvertretenden Vorsitzenden wegen dessen Kontakten zum HoGeSa-Spektrum getrennt habe). Selbst wenn entgegen den Erwartungen der Antragstellerinnen – einzelne – Personen aus dem Umfeld von HoGeSa zu der Versammlung hinzukommen sollten, ist nicht hinreichend erkennbar, dass die eingesetzten Ordner eventuelle Störaktionen nicht unterbinden könnten, gegebenenfalls mit Unterstützung der Polizei. 16 Nach alledem ist bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung vorliegend – auch unter Berücksichtigung der Kürze der dem Gericht für die Entscheidung verbleibenden Zeit - festzustellen, dass der Antragsgegner beim Erlass der Auflage insoweit keine hinreichende Rechtsgüterabwägung getroffen haben dürfte und dadurch den Antragstellerinnen hierdurch im Lichte des Art. 8 GG nicht hinnehmbare Nachteile erwachsen, zumal die Antragstellerin zu 2) im Rahmen des Kooperationsgesprächs bereits von sich aus eine alternative Aufzugsroute vorgeschlagen hat. Ein vollständiges Aufzugsverbot ist nur möglich, solange mildere Mittel nicht ausgeschöpft sind. 17 Sollten sich aus anderen Gründen Bedenken gegen den angemeldeten Aufzug ergeben, ist der Antragsgegner im Übrigen nicht gehindert, unter Beachtung der Grundsätze der Versammlungsfreiheit kurzfristig entsprechende Maßnahmen zu treffen. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.