Urteil
10 K 6517/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0803.10K6517.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wurde am 00.00.0000 als nichteheliches Kind in der ehemaligen UdSSR geboren. Laut der am 17.07.1991 neu ausgestellten Geburtsurkunde sind sein am 00.00.0000 geborener Vater T. L. deutscher Nationaität und seine am 00.00.0000 geborene Mutter C. T1. L. polnischer Nationalität. Die Eltern heirateten am 31.05.1991. Der Vater ließ durch die c.-e. GmbH eine Vaterschaftsanalyse durchführen, laut der der Kläger sein Kind ist. 3 Der 1965 geborene T. L. ist laut Bescheinigung vom 22.04.1991 über die Vaterschaftsfeststellung am 01.02.1991 der Sohn des 1936 geborenen J. (K. ) N. L. , deutscher Nationalität, und der 1934 geborenen O. N1. T2. , russischer Nationalität. Johann L. war in erster Ehe mit G. L. verheiratet, von der er 1971 geschieden wurde. Er heiratete 1978 O. T2. , die 1994 verstarb. Er reiste 1995 ins Bundesgebiet ein und erhielt von der Stadt Dortmund eine Spätaussiedlerbescheinigung. 4 T. L. stellte 1992 einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler für sich, seine Ehefrau Bronislawa und den Kläger. Von seiner Ehefrau wurde er im Mai 1992 geschieden. Er heiratete 1995 in zweiter Ehe die russische Staatsangehörige B. T3. , mit der er eine 1995 geborene Tochter hat. Er reiste 2002 ins Bundesgebiet ein. Er erhielt am 17.07.2002 einen bis zum 16.07.2012 gültigen Staatsangehörigkeitsausweis. 5 T. L. beantragte für seinen damals in Weißrussland wohnhaften Sohn, den Kläger, am 01.04.2005 die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Auf Anforderung der Beklagten bevollmächtigte der Kläger am 18.07.2011 P. O1. mit der Durchführung seines Staatsangehörigkeitsverfahrens. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 09.01.2013, zugestellt der Bevollmächtigten am 12.01.2013, den Antrag auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ab, da der Vater des Klägers kein deutscher Staatsangehöriger sei. 6 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte hiergegen am 08.02.2013 unter Vorlage einer am 04.02.2013 vom Kläger unterschriebenen Vollmacht Widerspruch ein. Er gab an, Frau O1. sei nicht mehr zustellungsbevollmächtigt. 7 Der Kläger erteilte am 03.02.14 seinem Vater eine Vollmacht. Mit – undatiertem – Schreiben, eingegangen beim Bundesverwaltungsamt am 06.06.2014, übersandte der Vater des Klägers ein Schreiben seines Sohnes, in dem dieser sich nach dem Sachstand seines Verfahrens erkundigte. 8 Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2014 als unbegründet zurück. Der Bescheid wurde dem Vater des Klägers am 02.07.2014 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. 9 Mit Schreiben vom 29.09.2014 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an das Bundesverwaltungsamt und bat um Entscheidung im Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren des Klägers, da ihm kein Bescheid vorliege. Es solle einen Bescheid vom 30.06.2014 geben. Da dieser nicht an ihn als Bevollmächtigten zugestellt worden sei, sei er unwirksam. Seine Vollmacht sei nicht gekündigt worden. Dem Prozessbevollmächtigten wurde der Widerspruchsbescheid am 23.10.2014 mit Einschreiben zugestellt. 10 Der Kläger hat am Montag, dem 24.11.2014 Klage erhoben. 11 Er trägt vor: 12 Die Klage sei zulässig, da die Klagefrist erst ab Zustellung des Widerspruchsbescheides an seinen Prozessbevollmächtigten zu laufen begonnen habe. Dem Prozessbevollmächtigten sei im Widerspruchsverfahren am 04.02.2013 eine Prozessvollmacht erteilt worden, die bislang nicht gekündigt worden sei. Solange die Vollmacht eines Anwalts bestehe, bleibe dieser bevollmächtigt und es sei ihm zuzustellen. 13 Dem Vater des Klägers sei auch keine Prozessvollmacht erteilt worden. Bei der vorgelegten Vollmacht handele es sich nämlich um eine solche, die ausschließlich von Anwälten benutzbar sei. Im Betreff dieser Vollmacht sei nichts eingetragen worden. Der Vater habe sich auch nicht als Bevollmächtigter nach dem Sachstand erkundigt, sondern lediglich ein Schreiben seines Sohnes weitergeleitet. 14 Die Klage sei auch begründet, da sein Vater Deutscher sei. 15 Der Kläger beantragt, 16 die Beklagte unter Abänderung des Ablehnungsbescheides vom 09.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2014 zu verpflichten, für den Kläger das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit festzustellen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie trägt vor, die Klage sei wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Der Widerspruchsbescheid sei dem laut Vollmacht vom 03.02.2014 ordnungsgemäß bevollmächtigten Vater des Klägers am 02.07.2014 zugestellt worden. Die Klage habe demgemäß spätestens am Montag dem 04.08.2014 erhoben werden müssen. Da die Klage erst am 24.11.2014 bei Gericht eingegangen sei, sei die Monatsfrist des § 74 VwGO eindeutig überschritten worden. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, Beiakten über die Staatsangehörigkeitsverfahren des Klägers – Beiakte 1 - und seines Vaters – Beiakte 2 - sowie des Aufnahmeverfahrens des Vaters – Beiakte 3 - , ergänzend Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe 22 Über die Klage kann die Berichterstatterin nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. 23 Die Klage ist unzulässig und unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 09.01.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 24 Die Klage ist unzulässig, da der Kläger die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 2, Ab. 1 VwGO nicht gewahrt hat. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde seinem Vater der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Widerspruchsbescheid am 02.07.2014 zugestellt. Dieser war vom Kläger mit Vollmacht vom 03.02.2014 bevollmächtigt worden. An der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung, die gem. § 14 VwVfG keinen Formvorschriften unterliegt und auch mündlich erfolgen kann, hat die Kammer keinen Zweifel. Es ist daher unerheblich, dass der Kläger ein Formular für die Bevollmächtigung genutzt hat, das dem des Prozessbevollmächtigten entspricht. Unerheblich ist auch die fehlende Angabe eines Betreffs, denn die Prozessvollmacht enthält mit dem Namen des Klägers und seines Vaters ausreichende Angaben für eine Zuordnung des Verfahrens. Die Unterschrift des Klägers auf dieser eindeutig seinem Vater erteilten Vollmacht entspricht der Unterschrift auf der seinem Prozessbevollmächtigten am 04.02.2013 erteilten Vollmacht und divergiert von der Unterschrift des Vaters des Klägers. Ein weiterer Anhaltspunkt für die Bevollmächtigung des Vaters ist der Umstand, dass dieser, der bereits den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises am 01.04.2005 gestellt hatte, sich nach Vollmachtsvorlage mit weiterem Schreiben unter Angabe des Aktenzeichens des Verfahrens an das Bundesverwaltungsamt gewandt hat und somit für den Kläger im Widerspruchsverfahren aufgetreten ist. Hätte keine Bevollmächtigung des Vaters vorgelegen, so hätte der Kläger sein Schreiben über den Prozessbevollmächtigten an das Bundesverwaltungsamt gesandt. Wie sich dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 29.09.2014 entnehmen lässt, ist der Widerspruchsbescheid dem Kläger auch bekannt geworden. Dies kann nur über den Vater als Bevollmächtigten erfolgt sein. Die Klagefrist endete damit am 04.08.2014 (Montag). Mit der Klageerhebung am Montag dem 24.11.2014 ist die Klage damit – eindeutig – verfristet. 25 Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, welcher weiterhin bevollmächtigt war, mit einem weiteren Schreiben der Widerspruchsbescheid am 23.10.2014 mit Einschreiben zugestellt wurde. Hierdurch wurde die Klagefrist nicht erneut in Lauf gesetzt. Entscheidend ist stets die erste wirksame Zustellung an einen der Bevollmächtigten. Dabei ist für die Zustellung nach § 7 Abs. 1 VwZG unerheblich, ob es sich bei einem der Bevollmächtigten um einen Rechtsanwalt handelt. Die zweite Bekanntgabe eines Bescheides ist ohne rechtliche Bedeutung und setzt auch Rechtsbehelfsfristen nicht erneut in Lauf. 26 Vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz Kommentar, 15. Auflage, 2014, Rn. 17 zu § 41 VwVfG m.w.Nw.; Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, 9. Auflage, 2014, Rn. 30 m.w.Nw. 27 Die Klage ist auch unbegründet. 28 Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 09.01.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Klageanspruch nicht zu, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. 29 Der Kläger ist nicht deutscher Staatsangehörigkeit. 30 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG), denn er konnte nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG den Nachweis erbringen, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit durch nichteheliche Geburt nach § 4 Abs. 1 RuStAG in der zum Zeitpunkt seiner Geburt (1986) geltenden Fassung nach seinem Vater erworben hat. 31 Die Kammer hat bereits Bedenken am Beweiswert der Personenstandsurkunden, da die zum Nachweis der Abstammung des nichtehelich geborenen Klägers wie auch seines nichtehelich geborenen Vaters von einem Deutschen – die Abstammung von der Mutter bzw. Großmutter ist vorliegend irrelevant – vorliegenden Bescheinigungen sämtlich in der Zeit von Februar 1991 bis Juli 1991 (neu) ausgestellt worden sind. Für die Staatsangehörigkeitsfeststellung ist es nach § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. Die materielle Beweislast für einen Erwerbstatbestand trägt derjenige, der geltend macht, die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen. Dem Wortlaut des § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG ist bereits die gesetzgeberische Wertung dahingehend zu entnehmen, dass im Rahmen der Nachweiserbringung durch den Beweisbelasteten schriftlichen Beweismitteln ein höherer Beweiswert zukommen soll. Nichtschriftliche Beweismittel, beispielsweise eidesstattliche Versicherungen oder Zeugenaussagen, sind dagegen allein nicht ausreichend für den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit, 32 vgl. Maaßen in: Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl., 2010, § 30 Rz. 5. 33 Im Rahmen dieser Anforderungen an die Beweisführung ist zweifelhaft, ob durch die vorliegenden Bescheinigungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wurde, dass der nichtehelich geborene Kläger und sein nichtehelich geborener Vater im Zeitpunkt ihrer Geburt von einem Deutschen abstammen, weil nämlich die Geburtsurkunde des 1965 geborenen Vaters T4. am 26.03.1991 (Beiakte 3, Bl. 31,32 und Beiakte 2, Bl. 61,62) und die Geburtsurkunde des 1986 geborenen Klägers am 17.07.1991 (Beiakte 3, Bl. 46,47) in zeitlichem Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren von 1992 der Familie T4. L1. neu ausgestellt worden sind und die Registrierung der Vaterschaftsfeststellung des Großvaters J1. (K1. ) erst am 01.02.1991 (Beiakte 3, Bl. 35,36, Beiakte 2, Bl. 47,48 und 86,87) erfolgt ist. Originalurkunden über die Geburt des Klägers und seines Vaters sind nicht vorgelegt worden. Eine Bescheinigung über die Registrierung der Vaterschaftsfeststellung des Vaters des Klägers liegt nicht vor, lediglich seine Namensänderungsbescheinigung ist in den Akten. 34 Selbst wenn man aber diese Zweifel hintanstellt, vermag die Kammer nicht festzustellen, dass der nichtehelich geborene Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß 35 § 4 Abs. 1 RuStAG in der zum Zeitpunkt seiner Geburt 1986 geltenden Fassung durch Geburt erworben hat. 36 Da die Mutter des nichtehelich geborenen Klägers die polnische und nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat, kommt hier lediglich ein Erwerb der Staatsangehörigkeit aufgrund Legitimation durch die der Geburt des Klägers nachfolgende Eheschließung seiner Eltern gemäß § 5 RuStAG in der bis zum 30.06.1998, also auch zum Zeitpunkt der Eheschließung im Mai 1991 geltenden Fassung (a.F.) in Betracht. Nach dieser Vorschrift begründete eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation durch einen Deutschen für das Kind die Staatsangehörigkeit des Vaters. 37 Als Legitimationsvorgang kommt hier die 1991 erfolgte Eheschließung der Eltern des Klägers in Magadan/Russland in Betracht. Die damit aufgrund der Auslandsberührung erforderliche Bestimmung des für die Wirksamkeit der Legitimation anwendbaren Rechts richtet sich gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 220 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung durch Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (EGBGB n.F.) nach den ab dem 1. September 1986 geltenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts (EGBGB n.F.). Die Übergangsvorschrift bestimmt in Absatz 1, dass das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar bleibt auf „vor dem 01. September 1986 abgeschlossene Vorgänge“. Da die Legitimation eines Kindes einen sog. zusammengesetzten Tatbestand darstellt, der sich nicht nur aus mehreren tatsächlichen Merkmalen, sondern aus mehreren selbständig zu beurteilenden Rechtsverhältnissen (Vorfragen) zusammensetzt, ist sie nur dann abgeschlossen, wenn der Gesamttatbestand in allen Einzelpunkten vor dem Stichtag verwirklicht worden ist, 38 vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 17.03.1987 - 1 W 4413/86 -, FamRZ 1987, 859 (60); OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.1987 - 15 W 57/85 -; FamRZ 1988, 314; Hepting, StAZ 1987, 188. 39 Hier lagen zwar die Geburt des Klägers 1986 vor dem Stichtag, die Eheschließung der Eltern erfolgte aber erst 1991, so dass der Gesamttatbestand der Legitimation erst nach dem Stichtag verwirklicht wurde. Demnach ist nicht auf die sog. effektive Staatsangehörigkeit bei Doppelstaatern (auch bei Mehrstaatern mit deutscher Staatsangehörigkeit), 40 vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 20.06.1979 – IV ZR 106/78 -, BGHZ 75, 32 ff; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 6.12.1983 - 1 C 122.80 –, BVerwGE 68, 220 ff; ablehnend: BayVGH, Urteil vom 23.02.1999 - 11 B 95.1484 -, juris, 41 abzustellen, da dies nur für die Rechtslage nach der bis zum 31.08.1986 geltenden Fassung des Art. 22 EGBGB (a.F.) galt. 42 Gemäß Art. 21 Abs. 1 EGBGB n.F. in der bis zum 30.06.1998 geltenden Fassung unterliegt die Legitimation durch nachfolgende Ehe dem Ehewirkungsrecht nach Art. 14 EGBGB n.F. (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EGBGB n.F.) bzw. – bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit der Eltern - alternativ den Heimatrechten beider Eltern (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 EGBGB n.F.), 43 vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.1990 – 15 W 143/89 -, FamRZ 1991, 221; Hepting, a.a.O. 44 Danach kommt hier grundsätzlich sowohl eine Legitimation nach deutschem Recht (dem Heimatrecht des Vaters) als auch nach russischem Recht (dem Ehewirkungsrecht nach Art 14 EGBGB n.F.) in Betracht, wobei nach dem Günstigkeitsprinzip, das die seit 1986 geltenden Anknüpfungen beherrscht, das Recht zur Anwendung kommen dürfte, das die Legitimation großzügiger gewährt, 45 vgl. Hepting, a.a.O. 46 Wird danach das Recht der Russischen Föderation angewandt, so scheidet ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Legitimation nach § 5 RuStAG a.F. von vornherein aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Staatsangehörigkeitserwerb nach § 5 RuStAG a.F. nur eintreten, „wenn der maßgebende Rechtsvorgang des ausländischen Rechts auch innerstaatlich als eine Legitimation gewertet werden kann. Das ist der Fall, wenn der familienrechtliche Status des nichtehelichen Kindes nachträglich in den eines ehelichen Kindes geändert wird. Ein Rechtsvorgang, der eine derartige Änderung des zunächst gegebenen Rechtsstatus des Kindes nicht bewirkt, löst dagegen ohne Rücksicht darauf, ob er innerstaatlich anzuerkennen ist, die Rechtsfolge des § 5 RuStAG nicht aus. So liegt es grundsätzlich, wenn das ausländische Recht nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterscheidet und deswegen ein als Legitimation in dem dargelegten Sinne zu bewertendes Rechtsinstitut nicht kennt.“ 47 BVerwG, Urteil vom 6.12.1983 – 1 C 122.80 –, a.a.O. m.w.N. 48 Das trifft hier zu, weil das Familienrecht der UdSSR und der Unionsrepubliken mit dem Inkrafttreten am 01.10.1968 der „Grundlagen der Gesetzgebung der Union der SSR und der Unionsrepubliken über Ehe und Familie“ (GGEF) ein Rechtsinstitut der Legitimation nicht kennt, sondern eheliche und nichteheliche Kinder unabhängig hiervon von vornherein gleichstellt. 49 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 19.12.2008 – 12 A 2053/05 –, juris, m.w.N.; Westen, Zur Neuordnung des Familienrechts in der UdSSR, Osteuropa 1969, 869 (880, 886); Zenz, Zivilstandsakte im neuen sowjetischen Familienrecht: Eheschließung, Ehescheidung, Vaterschaftsfeststellung, StAZ 1970, 145 (149f); Waehler, Neues sowjetisches Familienrecht, FamRZ 1968, 557 (562) 50 Wendet man deutsches Recht an, so führt auch dies vorliegend nicht zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 5 RuStAG a.F., weil eine nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation nicht stattgefunden hat. In Betracht kommt nach dem im Zeitpunkt der Legitimationshandlung (Heirat der Eltern des Klägers im Jahr 1991) geltenden familienrechtlichen Vorschriften der §§ 1719 ff BGB (a.F.) nur eine Legitimation durch nachfolgende Ehe. Gemäß § 1719 Satz 1 Halbsatz 1 BGB a.F. wird ein nichteheliches Kind ehelich, wenn sich der Vater mit der Mutter verheiratet. Neben den hier unstreitig gegebenen Voraussetzungen eines nichtehelichen Kindes und einer nachfolgenden wirksamen Ehe ist weitere Voraussetzung, dass der Vater des nichtehelichen Kindes die Ehe eingeht. Die sich insoweit stellende Vorfrage, ob eine wirksame Vaterschaftsanerkennung vorliegt, beurteilt sich gemäß Art. 220 EGBG hier nach den bis zum 31.08.1986 geltenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts, da es sich bei der Vaterschaftsanerkennung im Mai 1986 (vgl. Eintragung der Geburt im Aktenbuch laut Geburtsurkunde vom 17.07.1991 (Beiakte 3, 46,47)) um einen abgeschlossenen Einzeltatbestand handelt. Die kollisionsrechtliche Behandlung des am 31.08.1986 noch nicht abgeschlossenen Gesamttatbestandes „Legitimation“ führt nämlich nicht dazu, dass die vor dem 01.09.1986 geschehenen Einzelvorgänge ebenfalls nach neuem Internationalen Privatrecht zu behandeln wären, weil darin eine grundsätzlich unzulässige direkte Rückwirkung läge. Vielmehr unterstehen Einzeltatbestände („Bausteine“) einer Legitimation, die noch unter Geltung des vor dem 01.09.1986 maßgeblichen Rechts „abgeschlossen“ wurden – hier: nichteheliche Geburt des Klägers 10.04.1986 und Vaterschaftsanerkennung 06.05.1986 - weiterhin dem alten Internationalen Privatrecht, 51 vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.1987 – 15 W 57/85 -, a.a.O.; Hepting, a.a.O. 52 Gemäß den danach anzuwendenden Vorschriften war das im Mai 1986 abgegebene Vaterschaftanerkenntnis, sofern man von der Eintragung des Vaters T4. in die Geburtsurkunde des Klägers im Mai 1986 ausgeht und hierin eine Vaterschaftsanerkennung sieht, nach deutschem Recht - bei unselbständiger Anknüpfung an das Legitimationsstatut (deutsches Recht) –, 53 vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.12.2008 – 12 A 2053/05 –, juris, m.w.N., 54 nicht wirksam. Nach der zum Zeitpunkt der Registrierung der Geburt im Mai 1986 geltenden Rechtslage (vgl. Art. 1 Nr. 9, Art. 12 §§ 1 und 27 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 – NEhelG–, BGBl I S. 1243) erforderte ein Vaterschaftsanerkenntnis die Zustimmung des Kindes bzw. seines gesetzlichen Vertreters (s. § 1600 c Abs.1, § 1600 d BGB a.F.), der gemäß §§ 1706 ff. BGB a.F. nur ein hierfür bestellter Pfleger, regelmäßig das Jugendamt als Amtspfleger (§ 1709 BGB a.F.), sein konnte; eine Vertretung des Kindes durch die im Übrigen sorgeberechtigte Mutter war für die Zustimmungserklärung nicht vorgesehen. Diese Anforderungen galten auch bei einem Aufenthalt im Ausland, 55 vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.12.2008 – 12 A 2053/05 –, juris, m.w.N; KG Berlin, Beschluss vom 11. März 1986 – 1 W7/85 –, FamRZ 1986, 724. 56 Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ein derartiger Pfleger als gesetzlicher Vertreter des Klägers bei der der Registrierung der Vaterschaftsfeststellung und Eintragung seines Vaters in seine 1986 ausgestellte Geburtsurkunde mitgewirkt und seine Zustimmung erteilt hat. 57 Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen bei der Prüfung der Wirksamkeit des 1986 abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses im Wege einer selbständigen Anknüpfung auf das ausländische Recht abstellen wollte, so führte dies vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn die Anwendung ausländischen Rechts gemäß Art. 30 EGBGB in der hier auf die Vaterschaftsanerkennung anzuwendenden, bis zum 31.08.1986 geltenden Fassung ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn – wie hier – eine wirksame Zustimmung des Kindes nicht vorgelegen hat, da dies dem Zweck des die Zustimmung vorsehenden deutschen Gesetzes widerspricht. 58 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 19.12.2008 – 12 A 2035/05 -, juris. 59 Im Hinblick auf die bisherigen Feststellungen zur Unzulässigkeit und Unbegründetheit der Klage wegen fehlender Legitimation des Klägers sieht die Kammer von einer Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit des ebenfalls nichtehelich geborenen Vaters des Klägers ab. 60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 61 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.