Urteil
23 K 100/15
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Truppenärztliche Leistungen können nachträglich nur dann erstattungsfähig sein, wenn die planbare Inanspruchnahme außerhalb des Leistungsangebots vor Behandlungsbeginn zur Genehmigung gestellt wurde.
• Die Rückwirkung eines Erlasses kann nicht dazu führen, dass nachträglich formale Voraussetzungen geschaffen werden, deren Nichtbeachtung Ansprüche ausschließt.
• Bei Regelungslücken der VwV zu §69 Abs.2 BBesG a.F. kann wegen der sachlichen Nähe analog die einjährige Antragsfrist des §54 BBhV a.F. Anwendung finden.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung nachträglich vorgenommener künstlicher Befruchtung ohne vorherigen Genehmigungsantrag • Truppenärztliche Leistungen können nachträglich nur dann erstattungsfähig sein, wenn die planbare Inanspruchnahme außerhalb des Leistungsangebots vor Behandlungsbeginn zur Genehmigung gestellt wurde. • Die Rückwirkung eines Erlasses kann nicht dazu führen, dass nachträglich formale Voraussetzungen geschaffen werden, deren Nichtbeachtung Ansprüche ausschließt. • Bei Regelungslücken der VwV zu §69 Abs.2 BBesG a.F. kann wegen der sachlichen Nähe analog die einjährige Antragsfrist des §54 BBhV a.F. Anwendung finden. Die Klägerin, Soldatin bei der Beklagten, unterzog sich Anfang 2012 in Tschechien einer intrauterinen Insemination und einer ICSI wegen Sterilität. Einen Antrag auf Kostenerstattung stellte sie nicht vor oder unmittelbar nach den Behandlungen; erst am 17.12.2013 beantragte sie die nachträgliche Erstattung und nannte anfangs circa 11.560 Euro, später reduziert auf 8.799,78 Euro. Die Beklagte lehnte ab und verwies auf Verwaltungserlasse, wonach bei vor dem Urteil des BVerwG vom 10.10.2013 durchgeführten Maßnahmen nur erstattet werde, wenn vor Beginn ein Antrag gestellt worden sei. Die Klägerin rügte, sie habe vorab von truppenärztlichen Stellen eine negative, rechtsverbindliche Auskunft erhalten, weshalb ein Antrag sinnlos gewesen sei. Das Gericht prüfte Anspruchsgrundlagen der truppenärztlichen Versorgung nach §30 SG i.V.m. §69 BBesG a.F., die Rechtsprechung des BVerwG sowie die Frage der Antragsfrist und entschied die Klage abzuweisen. • Anspruchsgrundlage ist die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nach §30 SG i.V.m. §69 Abs.2 BBesG a.F.; für Erstattungsansprüche ist auf die Sach- und Rechtslage bei Entstehen der Aufwendungen abzustellen. • Die VwV zu §69 Abs.2 BBesG a.F. war insoweit zu beachten; obwohl die ausdrückliche Ausschlussbestimmung für künstliche Befruchtung rechtswidrig ist, bleibt der Grundsatz, dass planbare Inanspruchnahmen außerhalb des Truppenärzte-Leistungsangebots vor Behandlungsbeginn genehmigt werden müssen. • Da die Klägerin vor Beginn keinen Antrag auf Kostenübernahme gestellt hat, ist ihr unter Vorbehalt der medizinischen Indikation zustehender Erstattungsanspruch ausgeschlossen; informelle Auskünfte der Truppenarztstelle können den formalen Antrag nicht ersetzen und begründen keine Fiktion eines Antrags. • Wegen der Regelungslücke in der VwV kann analog §54 BBhV a.F. eine einjährige Antragsfrist gelten; diese Frist dient der Planungssicherheit des Dienstherrn und ist auf truppenärztliche Erstattungsansprüche übertragbar. • Die Klägerin hat die einjährige Frist ab Rechnungsdatum nicht eingehalten; ihr am 17.12.2013 gestellter Antrag bezieht sich nur auf eine Rechnung, die nicht erstattungsfähig ist, sodass der Anspruch bereits aus Fristgründen entfällt. • Weitere verfahrensrechtliche Einwände wie das Prinzip der zeitnahen Geltendmachung aus dem Besoldungsrecht oder interne Dienstvorschriften ändern die Rechtslage nicht; die Verwaltungsentscheidung ist auch formell richtig ergangen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf nachträgliche Kostenerstattung, weil sie vor Beginn der planbaren Maßnahmen keinen Genehmigungsantrag gestellt und zudem die hier anzuwendende einjährige Antragsfrist nicht eingehalten hat. Informelle Auskünfte der Truppenärzte ersetzen nicht die formale Antragstellung und führen nicht zur Fiktion eines Antrags; ein rückwirkender Ausschluss durch Verwaltungserlass ändert an dieser Beurteilung nichts. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Aufgrund der fehlenden rechtzeitigen Geltendmachung sind auch mögliche Zweifel an der Indikation der Maßnahmen rechtlich unbeachtlich.