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Urteil

5 K 4893/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0823.5K4893.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Der Kläger, ein marokkanischer Staatsangehöriger, wurde am 00. 00 1981 in Bergheim geboren und wuchs in Deutschland auf. Er ist ledig und seit 1997 im Besitz eines als Niederlassungserlaubnis fortgeltenden Aufenthaltsrechts. Außerdem ist er Vater eines am 00. 00 2010 geborenen Sohnes, mit dem er regelmäßigen Umgangskontakt hält. Der Kläger hat keine abgeschlossene Berufsausbildung; einer geregelten Erwerbstätigkeit geht er derzeit ebenfalls nicht nach. 3 Seit dem Jahre 2001 ist der Kläger regelmäßig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Verurteilt wurde er unter anderem wegen Köperverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Betrugs und Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen der im Folgenden aufgeführten Delikte aus dem Bereich der Drogenkriminalität: 4 Durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 10. Februar 2004 wurde er wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde im Januar 2006 wegen Verstoßes gegen die Bewährungsauflagen widerrufen. Die erkannte Strafe verbüßte der Kläger bis zum 28. Januar 2008. 5 Durch Berufungsurteil des Landgerichts Köln vom 2. September 2008 wurde der Kläger (unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Bergheim vom 14. Juni 2007) wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde wiederum zur Bewährung ausgesetzt. 6 Durch Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 20. März 2012 wurde der Kläger wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Oktober 2013 wurde die Strafaussetzung zur Bewährung wegen mehrfachen Verstoßes gegen die Bewährungsauflagen wiederrufen. Am 10. April 2014 stellte sich der Kläger zum Strafantritt; am 24. März 2015 wurde er aus der Strafhaft entlassen. 7 Mit Ordnungsverfügung vom 29. Juli 2015 wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus, drohte ihm die Abschiebung nach Marokko an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf fünf Jahre. Zur Begründung führte sie unter anderem aus: Der Kläger erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ausweisung. Das eröffnete Ermessen werde nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles dahingehend ausgeübt, dass dem öffentlichen Ausweisungsinteresse der Vorrang vor den Interessen des Klägers eingeräumt werde. Dieser sei zwar im Bundesgebiet geboren und halte sich hier rechtmäßig auf. Ihm sei aber bis heute keine hinreichende wirtschaftliche Integration gelungen. Eine Ausbildung habe er abgebrochen. Seinen Lebensunterhalt habe er teilweise durch Drogenhandel und Sozialleistungen finanziert. Etwa beabsichtigte persönliche Bindungen zu seinen Kindern könnten durch Besuchskontakte im Ausland und durch elektronische Medienvielfalt aufrechterhalten werden. Ein Verbleib des Klägers könne wegen der schweren Drogenkriminalität und der insoweit bestehenden Wiederholungsgefahr nicht hingenommen werden. Auf die drohenden ausländerrechtlichen Konsequenzen sei der Kläger 2006 hingewiesen worden. Trotzdem sei er zwischen 2008 und 2012 wegen weiterer Drogendelikte zu Freiheitsstrafen von insgesamt drei Jahren verurteilt worden. 8 Dagegen hat der Kläger am 28. August 2015 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Die vorgenannten Regelungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung seien rechtswidrig. Ausweisungsgründe lägen nicht vor. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2015 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen in der streitigen Ordnungsverfügung. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die ebenfalls beigezogenen Strafakten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe 16 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. 17 1. Die Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet im Bescheid vom 29. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung einer Ausweisung ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Gerichts. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 ‑ 1 C 19.11 ‑, juris, Rn. 12. 20 Das Gericht legt deshalb die §§ 53 ff. des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2016 (BGBl. I, S. 394) zu Grunde. 21 Rechtsgrundlage für die Ausweisung ist demnach § 53 Abs. 1 AufenthG in der derzeit geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 22 Der Aufenthalt des Antragstellers gefährdet die öffentliche Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Eine solche Gefährdung liegt unter anderem dann vor, wenn davon auszugehen ist, dass durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden an Individualrechten/-rechtsgütern durch die Begehung von Straftaten eintreten wird. Bei der Prognose, ob mit Blick auf bereits begangene Straftaten eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Tatumstände der den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten, die Höhe der verhängten Strafe, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes ebenso wie die Persönlichkeit des Täters, seine Entwicklung und seiner Lebensumstände bis zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte haben hierbei eine eigene, vorrangig am Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr orientierte Prognose zu treffen und sind nicht an die Prognosen der Strafgerichte gebunden, insbesondere weil deren Prognosen in erster Linie am Gedanken der Resozialisierung ausgerichtet ist. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 ‑ 1 C 2.09 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2012 ‑ 18 A 2466/10 ‑. 24 Die auf der vorstehenden Grundlage zu erstellende Prognose fällt im vorliegenden Fall zu Lasten des Klägers aus. Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass er auch in Zukunft Straftaten und insbesondere schwere Drogendelikte der hier in Rede stehenden Art begehen wird. Diese Einschätzung beruht auf der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen Überzeugung der Kammer. Für diese Überzeugung leitend gewesen sind zunächst die zahlreichen, seit 2001 in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen erfolgten Verurteilungen unter anderem wegen Körperverletzung, Betrugs, Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und insbesondere die wiederholt mit Freiheitsstrafen abgeurteilten schweren Drogendelikte (Verbrechen der Einfuhr bzw. Beihilfe zum Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge). Darüber hinaus sprechen sowohl die wiederholten und in den beigezogenen Strafakten hinreichen dokumentierten Verstöße des Klägers gegen Bewährungsauflagen als auch seine wirtschaftliche Situation nach der letzten Haftentlassung für eine äußerst ungünstige Sozialprognose. Der Kläger geht auch heute noch keiner geregelten und dauerhaften Erwerbstätigkeit nach. Ernsthafte und nachhaltige Bewerbungsbemühungen auch und gerade um einfachste (legale) Jobs sind ebenfalls nicht ansatzweise dargetan. Auf dieser Grundlage steht zu befürchten, dass der Kläger jederzeit wieder ins kriminelle Milieu abdriftet und schwere Straftaten bis hin zu Verbrechen begehen wird. 25 Die damit nach § 53 Abs. 1 AufenthG zu treffende Abwägungsentscheidung fällt zu Lasten des Klägers aus. Bei dieser Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. 26 In die Abwägung sind ferner die in § 54 und § 55 aufgeführten Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgesehenen grundsätzlichen Gewichtung einzubeziehen. Gleichwohl bleibt es dabei, dass die Ausweisung nach der Grundnorm des § 53 Abs. 1 AufenthG nur als Ergebnis einer umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig ist. Die Katalogisierung in den §§ 54 und 55 AufenthG schließt deshalb einerseits die Berücksichtigung weiterer Umstände nicht aus. Andererseits verbietet sich danach eine schematische Anwendung der Vorschriften der §§ 54 f. AufenthG etwa in der Weise, dass sich ein besonders schwer wiegendes Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 AufenthG stets gegenüber einem (nur) schwerwiegenden Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 AufenthG durchsetzt oder umgekehrt ein besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresse bei der Abwägung stets Vorrang gegenüber einem einfachen Bleibeinteresse genießt. Ungeachtet ihrer typisierenden Aufzählung und Gewichtung in den §§ 54 und 55 AufenthG können die dort aufgeführten Ausweisungs- und Bleibeinteressen nach Maßgabe der besonderen Umstände mehr oder weniger Gewicht entfalten. Maßgeblich bleibt danach letztlich die umfassende Würdigung des Einzelfalls. 27 Vgl. zu letzterem Bundestags-Drucksache 18/4097 S. 49 f.; siehe auch VG Köln, Urteil vom 26. Januar 2016 ‑ 5 K 2136/15 ‑. 28 Bei dieser Einzelfallwürdigung sind auch die Kriterien zu beachten, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung zugrunde zu legen sind. Danach sind bei der Abwägung insbesondere mit Blick auf Art. 8 EMRK vor allem die Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten und ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen hat, die Dauer des Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit der Begehung der Straftat verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten des Ausländers, die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, die familiäre Situation und das Alter des Ausländers, ob zu der Familie Kinder gehören und welches Alter diese haben, sowie die Ernsthaftigkeit der Schwierigkeiten, welche die Familienangehörigen voraussichtlich in dem Staat ausgesetzt wären, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder und die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland von Bedeutung. 29 Vgl. etwa EGMR, Urteil vom 20. September 2011 ‑ 1548/06 ‑, Entscheidung vom 22. Januar 2013 ‑ 66837/11 ‑, jeweils juris. 30 Die nach den vorgenannten Maßgaben vorzunehmende umfassende Abwägung geht zu Lasten des Klägers aus. Das öffentliche Ausweisungsinteresse überwiegt das Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib in Deutschland. Der Schutz der im Bundesgebiet lebenden Bevölkerung insbesondere vor den massiven gesundheitlichen Gefahren des Drogenkonsums und den oft zusätzlich ausgelösten katastrophalen sozialen Folgen hat bei verständiger Würdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles Vorrang vor dem Interesse des Klägers, seine familiären und sonstigen privaten Beziehungen weiter vom Bundesgebiet aus zu führen. 31 Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das Bleibeinteresse des Klägers besonders schwer wiegt, denn er besitzt – die gegenständliche Ausweisung hinweg gedacht – ein als Niederlassungserlaubnis fortgeltendes Aufenthaltsrecht und hat sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Darüber hinaus hat er regelmäßigen Umgangskontakt mit seinem sechsjährigen deutschen Sohn. Dieser lebt zwar bei seiner Mutter; an der emotionalen Verbundenheit zwischen Vater und Sohn hat die Kammer nach den in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindrücken aber keinen Zweifel. Schließlich wird ein Leben in Marokko für den Kläger mit erheblichen Anlaufschwierigkeiten verbunden sein, weil er seit Geburt in Deutschland lebt, arabisch nicht gut beherrscht und nur noch wenig Bezug nach Marokko besteht. 32 Dem nach alledem besonders schwer wiegenden Bleibeinteresse stehen indes ebenfalls sehr gewichtige und nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles letztlich überwiegende öffentliche Ausweisungsinteressen gegenüber. Die Kammer stützt sich insoweit zunächst auf Anzahl und Schwere der hier in Rede stehenden Drogendelikte, die als Verbrechen einzustufen sind und wegen denen der Kläger bereits dreimal zu Freiheitsstrafen, davon eine zweijährige, verurteilt wurde (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Ebenfalls in die Abwägung eingeflossen sind die zahlreichen weiteren Verurteilungen des Klägers unter anderem wegen Körperverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Betrugs und vorsätzlichem Fahrens ohne Fahrerlaubnis, die in ihrer Gesamtschau eine erhebliche kriminelle Energie des Klägers offenbaren. Das Verhalten des Klägers in der Bewährungszeit, insbesondere sein wiederholter und beharrlicher Verstoß gegen Bewährungsauflagen, hat zudem gezeigt, dass er auch nicht im Ansatz bereit ist, sich den in Deutschland geltenden Normen und Vorgaben zu unterwerfen. Berücksichtigt hat die Kammer schließlich die bislang völlig missglückte wirtschaftliche Integration des Klägers in Deutschland und seine daraus resultierende Perspektivarmut. Das aus alledem folgende und bereits dargelegte Gefährdungspotential, das die Begehung weiterer Verbrechen miteinschließt, kann der in Deutschland lebenden Bevölkerung nunmehr – auch im Lichte von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK – nicht länger zugemutet werden. 33 2. Die auf § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auf die Begründung des angegriffenen Bescheides wird insoweit Bezug genommen. 34 3. Die bei verständiger Würdigung des Klageantrags hilfsweise begehrte Verpflichtung der Beklagten, eine für den Kläger günstigere Befristungsentscheidung zu treffen, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die angegriffene Entscheidung ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Die Beklagte hat das auf § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gestützte Einreise- und Aufenthaltsverbot mit Blick auf die unter Ziffer 1 gemachten Ausführungen im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens auch im Lichte von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vertretbar auf fünf Jahre festgesetzt. 35 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.