Urteil
3 K 5258/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0826.3K5258.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des beklagten Landes vom 04.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2015 wird aufgehoben. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Die im Jahr 1947 geborene Klägerin war vom 01.07.1977 bis zum 31.05.2013 Beamtin im gehobenen Dienst des beklagten Landes. Seit dem 01.06.2013 befindet sie sich im Ruhestand und erhält Versorgungsbezüge. 3 Vor ihrem Eintritt in den Dienst des beklagten Landes war die Klägerin vom 01.03.1969 bis zum 31.07.1977 als Angestellte bei der Deutschen Gesellschaft für Personalwesen e.V. (DGP) in Hannover tätig. Mitglieder der DGP sind Bundesländer, kreisfreie Städte und Einzelpersonen. Der Verein wirkt – überwiegend im Auftrag von Gebietskörperschaften bzw. deren Dienststellen – bei der Personalauslese mit, entwickelt Tests und führt psychologische Eignungsuntersuchungen durch. Zudem liefert er Beiträge zur Dienstrechtsgestaltung. 4 Die Klägerin wurde mit Wirkung zum 01.08.1977 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Regierungsinspektoranwärterin ernannt. Dabei erfolgte die Aufnahme der Klägerin in den Vorbereitungsdienst des beklagten Landes aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit bei der DGP ohne den sonst vorgeschriebenen Eignungstest. Mit Wirkung zum 06.08.1980 erfolgte unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Probe die Ernennung zur Regierungsinspektorin z.A. 5 Mit Bescheid vom 01.07.2013 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) die Versorgungsbezüge der Klägerin fest. Dabei wurde als ruhegehaltsfähige Zeit lediglich der Zeitraum vom 01.08.1977 bis zum 31.05.2013, mithin 35,83 Jahre und ein sich daraus ergebender Ruhegehaltssatz von 64,27 zugrunde gelegt. 6 Mit Schreiben vom 22.10.2014 wies die Klägerin auf ihre vormalige Tätigkeit für die DGP hin und bat um Prüfung der diesbezüglichen versorgungsrechtlichen Anerkennung. Ersatzweise stellte sie einen Antrag auf Zuerkennung dieser Tätigkeit als „förderliche Zeit“. Seit 2001 arbeite sie inmitten von Polizeibeamten und habe Polizeibeamte als Vorgesetzte. Polizeibeamten würden regelmäßig bei Nichterreichen der Vollversorgung die „förderlichen Zeiten“ zuerkannt. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung bitte sie um wohlwollende Prüfung. 7 Mit Bescheid vom 30.10.2014 hob das LBV den Bescheid vom 01.07.2013 mit Wirkung vom 01.10.2014 teilweise auf und erkannte zusätzlich den Zeitraum vom 01.01.1966 bis zum 31.12.1970 als förderliche praktische Tätigkeit gem. § 12 Abs. 2 LBeamtVG NRW an. Daraus ergaben sich nunmehr 40,83 ruhegehaltsfähige Dienstjahre und ein Ruhegehaltssatz von 71,75. 8 Mit neuerlichem Bescheid vom 04.03.2015 hob das LBV den Bescheid vom 30.10.2014 mit Wirkung zum 01.04.2015 wiederum teilweise auf und erkannte nunmehr wieder – wie bereits im Ausgangsbescheid – nur die Zeiten im Beamtenverhältnis als ruhegehaltsfähig an. Die Anerkennung der Zeiten aus dem Angestelltenverhältnis als ruhegehaltsfähige Vordienstzeiten sei fehlerhaft erfolgt, da förderliche praktische Tätigkeiten nur bei Beamten des Vollzugsdienstes anerkennungsfähig seien. Als Verwaltungsbeamtin falle sie nicht unter diesen Personenkreis. 9 Mit Schreiben vom 03.04.2015 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.03.2015 ein. Die Rücknahme des bestandskräftigen begünstigenden Bescheides vom 30.10.2014 sei rechtsunwirksam. Eine Aufhebung sei nur nach Maßgabe des § 48 VwVfG möglich. Da der Bescheid eine laufende Geldleistung gewähre bzw. hierfür Voraussetzung sei, dürfe er nicht zurückgenommen werden, soweit die Klägerin auf den Bestand vertraut habe. Dieses Vertrauen sei schutzwürdig, weil der Fehler im Bereich der Behörde liege und die Klägerin ihre Lebensführung auf die Leistungen entsprechend des Bescheides vom 30.10.2014 ausgerichtet habe. Sie habe etwa auf eine erforderliche zusätzliche Erwerbstätigkeit verzichtet. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens könne nur in den in § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG genannten Fällen ausgeschlossen werden. Diese lägen nicht vor. 10 Das LBV wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 11.08.2015 zurück. Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bescheids vom 30.10.2014 sei § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Da es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt handele, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewähre oder hierfür Voraussetzung sei, dürfe dieser nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder Vermögensdispositionen getroffen habe, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könne. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der fehlerhafte Änderungsbescheid habe von ihr zumindest überschlägig überprüft werden können. Dies sei nach ihrem individuellen Kenntnisstand möglich und wegen der beamtenrechtlichen Treuepflicht auch zumutbar gewesen. Im Schreiben vom 22.10.2014 habe die Klägerin bereits zu erkennen gegeben, dass ihr die Geltung des § 12 Abs. 2 LBeamtVG NRW nur für Beamte des Vollzugsdienstes bekannt gewesen sei. Ihr Vertrauen sei auch im Übrigen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse nicht schutzwürdig. Es liege kein Fall einer nicht mehr oder nicht mehr in zumutbarer Weise rückgängig zu machenden Vermögensdisposition vor. Dafür reiche der Verzicht auf eine zusätzliche Erwerbstätigkeit jedenfalls nicht aus. Die vorzunehmende Abwägung falle zugunsten des öffentlichen Interesses an der Wiederherstellung des materiell rechtmäßigen Zustandes aus. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin gerade keine im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW schützenswerte Vermögensdisposition vorgenommen habe und dass daneben keine Gesichtspunkte erkennbar seien, die ihr Vertrauen in den Bestand der von Anfang an rechtswidrigen Anerkennung von Vordienstzeiten schützenswert machten. Demgegenüber überwiege das öffentliche Interesse daran, den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen und so auch im fiskalischen Interesse solche Ausgaben zu vermeiden, für die materiell-rechtliche eine Grundlage nicht gegeben sei. 11 Die Klägerin hat am 05.09.2015 Klage erhoben. 12 Sie ist der Ansicht, nach § 10 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 LBeamtVG habe die Zeit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden müssen. Es handele sich zwar um eine Soll-Vorschrift; diese müsse vorliegend aber mangels entgegenstehender Gründe angewendet werden. Das Bundesministerium des Inneren habe mit Rundschreiben vom 30.05.1980 die Tätigkeit für die DGP der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gleichgestellt. Die bei der DGP verbrachte Zeit sei für die Laufbahn der Klägerin förderlich gewesen, was sich bereits aus dem Umstand ergebe, dass sie ohne Auswahlverfahren in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen worden sei. Dies verdeutliche zudem den funktionellen Zusammenhang zwischen Vorbeschäftigung und der neuen Verwendung. Insoweit komme es nicht auf die Ernennung zur Probebeamtin an, sondern auf die erste Ernennung, mithin die zur Beamtin auf Widerruf. Diese sei gerade unmittelbar im Anschluss an die Tätigkeit bei der DGP erfolgt, sodass ein zeitlicher Zusammenhang ebenfalls bestehe. Der Vorbereitungsdienst allein vermittle die für die Verwendung im Personalsektor gefragten personalrechtlichen und insbesondere personalwirtschaftlichen Kenntnisse nicht. Diese müssten erst im Probebeamtenverhältnis erworben werden. Sie seien von der Klägerin bereits mitgebracht worden und daher für die Dienstausübung förderlich gewesen. Angesichts der hohen Bewerberzahl sei die Klägerin ohne ihre durch die Vordienstzeit erworbene Erfahrung nicht eingestellt worden. Im Übrigen sei es sachgerecht, die Klägerin mit den in vielfach in gleicher Verwendung tätigen Vollzugsbeamten hinsichtlich der förderlichen Zeiten gleich zu behandeln. 13 Das LBV habe dementsprechend mit Bescheid vom 30.10.2014 eine auf fünf Jahre begrenzte Anrechnung der Zeit nach § 12 Abs. 2 LBeamtVG vorgenommen. Dies habe die Klägerin für rechtmäßig halten dürfen, weil sie Aufgaben wahrgenommen habe, die auch von Polizeivollzugsbeamten wahrgenommen worden seien. Es sei abwegig, dass die Klägerin die Fehlerhaftigkeit des Bescheids habe erkennen können. Sie habe schließlich selbst die Anerkennung der fraglichen Zeiten beantragt. Auch der Verweis auf § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gehe fehl. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands könne nicht die Rücknahme des Bescheids begründen, weil die Klägerin jedenfalls nach § 10 LBeamtVG Anspruch auf Anrechnung förderlicher Zeiten habe, was zum gleichen Ergebnis führe wie § 12 LBeamtVG. 14 Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr in Abänderung des Bescheides vom 04.03.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2015 Versorgungsbezüge nach Maßgabe eines Ruhegehaltssatzes von 71,75 zu gewähren. 15 Nach einem gerichtlichen Hinweis beantragt sie nunmehr, 16 den Bescheid des beklagten Landes vom 04.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2015 aufzuheben. 17 Das beklagte Land beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Das beklagte Land wiederholt und vertieft die Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Ferner ist es der Ansicht, die Tätigkeit bei der DGP erfülle nicht die Anforderungen des § 10 LBeamtVG. Grundvoraussetzung sei das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Zu diesen gehörten juristische Personen des Privatrechts, wie es die DGP als Verein sei, nicht. Auch die weiteren Voraussetzungen der Norm lägen nicht vor. Insbesondere habe die in Rede stehende Tätigkeit der Klägerin nicht zu ihrer Ernennung geführt. Dafür müsse ein Zusammenhang in zeitlicher und funktioneller Hinsicht zwischen der früheren und der neuen Verwendung bestehen. Es fehle bereits am zeitlichen Zusammenhang, weil die Beschäftigungszeiten dem Eintritt in das Beamtenverhältnis nicht unmittelbar vorangegangen seien. Das Beamtenverhältnis habe erst am 06.08.1980 begonnen. Es fehle auch am funktionellen Zusammenhang. Voraussetzung für die Einstellung in das Beamtenverhältnis im nichttechnischen gehobenen Dienst sei die erfolgreiche Ableistung des Vorbereitungsdienstes; eine zusätzliche praktische Tätigkeit werde nicht gefordert. 20 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 22 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer solchen übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 23 Der Entscheidung war der zuletzt gestellte Antrag der Klägerin zugrunde zu legen, weil die Umstellung von der zunächst erhobenen Leistungsklage auf die Anfechtungsklage einen Fall der stets zulässigen Klageänderung gem. § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO darstellt und darüber hinaus auch sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO war. 24 Die so verstandene Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 04.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). 25 Die durch die angegriffenen Bescheide erfolgte teilweise Rücknahme des Versorgungsbescheides vom 30.10.2014 findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Rechtswidrige Verwaltungsakte, die – wie vorliegend – eine laufende Geldleistung gewähren oder hierfür Voraussetzung sind, dürfen allerdings nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist. 26 Zwar liegen hier die Tatbestandsvoraussetzungen für die teilweise Rücknahme des Versorgungsbescheides vom 30.10.2014 vor (I., II.); die Rücknahme erfolgte allerdings ermessensfehlerhaft (III.). 27 I. Der Bescheid vom 30.10.2014 war insoweit rechtswidrig, als darin die Tätigkeit der Klägerin für die DGP im Umfang von fünf Jahren als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt wurde. 28 1. Die Tätigkeit der Klägerin bei der DGP, die diese unmittelbar vor ihrem Vorbereitungsdienst ausübte, war nicht nach § 12 Abs. 2 LBeamtVG NRW a.F. ruhegehaltfähig. Die Vorschrift ermöglicht die Anerkennung von Zeiten einer praktischen hauptberuflichen förderlichen Tätigkeit bis zu einem Umfang von fünf Jahren. Allerdings ist die Norm von ihrem Anwendungsbereich her von vornherein auf Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr beschränkt. Zu diesen gehörte die Klägerin als Angehörige des gehobenen nicht-technischen Verwaltungsdienstes nicht. Eine analoge Anwendung der Vorschrift wegen der Verwendung der Klägerin im unmittelbaren Umfeld des polizeilichen Vollzugsdienstes scheidet angesichts des klaren Wortlauts der Norm aus. 29 2. Die streitgegenständliche Tätigkeit der Klägerin war auch weder gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung, noch gem. § 10 LBeamtVG NRW in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Nach diesen Vorschriften setzt die Anerkennung von Zeiten einer Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn u.a. voraus, dass diese Tätigkeit vor der Berufung in das Beamtenverhältnis ohne vom Beamten zu vertretende Unterbrechung erfolgte, sie für die Laufbahn des Beamten förderlich war und zu seiner Ernennung geführt hat. Jedenfalls an Letzterem fehlt es vorliegend. 30 Eine Tätigkeit hat nur dann zur Ernennung geführt, wenn zwischen der Ernennung des Beamten und der vorher ausgeübten Tätigkeit ein innerer Zusammenhang besteht, und zwar sowohl in funktioneller als auch in zeitlicher Hinsicht. Ein innerer funktioneller Zusammenhang ist gegeben, wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen ist, die der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Diese Tätigkeit stellt einen wesentlichen Grund für die Ernennung dar, wenn sie die spätere Dienstausübung als Beamter entweder ermöglicht oder doch erleichtert und verbessert hat. Das Erfordernis des funktionellen Zusammenhangs zwischen vordienstlicher Tätigkeit und Ernennung umfasst die weitere gesetzliche Voraussetzung, dass es sich dabei um eine für die Laufbahn des Beamten förderliche Tätigkeit gehandelt haben muss. Daraus folgt, dass unter Ernennung im Sinne des § 10 BeamtVG a. F. die Ernennung zu verstehen ist, durch die ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet wird. Erst in einem solchen Beamtenverhältnis nimmt der Beamte dienstliche Aufgaben wahr, für deren Erledigung ihm die Kenntnisse und Erfahrungen zu Gute kommen, die er durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Die Ernennung zum Beamtenanwärter unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf wird dagegen von dieser Vorschrift nicht erfasst, weil dieses Beamtenverhältnis seit jeher der Ausbildung in einem Vorbereitungsdienst dient. Dieser soll den Beamtenanwärtern die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Dienstausübung erst vermitteln, die für die Wahrnehmung eines Amtes der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind. 31 BVerwG, Beschluss vom 05.12.2011 – 2 B 103/11 – m. w. N., juris. 32 Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die für eine Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vollumfänglich und in ausreichendem Maße im Vorbereitungsdienst erworben und durch die Laufbahnprüfung nachgewiesen werden. Kenntnisse und Erfahrungen, die vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erworben wurden, treten dann regelmäßig in den Hintergrund und stehen nicht im erforderlichen funktionellen Zusammenhang zu dem maßgeblichen Beamtendienst. 33 Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Vortätigkeit gewissermaßen eine Bedingung für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst gewesen ist. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Vorbereitungsdienst vornehmlich Angehörigen des öffentlichen Dienstes offen steht, die als Angestellte über bestimmte Vorerfahrungen verfügen. 34 OVG NW, Urteil vom 09.05.2011 – 1 A 88/09 –, juris, Rn. 43 ff. m.w.N. 35 Nach diesen Grundsätzen konnte die im Streit stehende Anerkennung der von der Klägerin ausgeübten Vordiensttätigkeiten bei der DGP nicht erfolgen. Denn der erforderliche funktionelle Zusammenhang zwischen der während der streitbefangenen Vordienstzeiten ausgeübten Tätigkeit und der späteren Ernennung zur Regierungsinspektorin z. A. hat nicht bestanden. Diese Tätigkeit hat nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. bzw. § 10 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung zu ihrer Ernennung geführt und war insoweit auch nicht im Sinne der Nr. 2 dieser Vorschriften für die betreffende Laufbahn förderlich. Die Klägerin ist zum 01.08.1977 in den Vorbereitungsdienst zum gehobenen nichttechnischen Dienst eingetreten und ist nach bestandener Laufbahnprüfung am 06.08.1980 zur Regierungsinspektorin z. A. ernannt worden. Die hierfür maßgeblichen Kenntnisse und Erfahrungen hat sie im vorgelagerten Vorbereitungsdienst von drei Jahren erlangt. 36 Es liegt insoweit auch kein Ausnahmefall in dem Sinne vor, dass diese Vordienstzeiten eine Voraussetzung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst gewesen sind. Denn gem. § 1 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Lande NW und für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes NW (APO. Verw. u. Pol.) stand der Vorbereitungsdienst grundsätzlich jedem offen, der eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besaß. Die Tätigkeit der Klägerin bei der DGP war demnach keine Voraussetzung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, sondern verschaffte ihr lediglich im Auswahlverfahren für die Aufnahme (vgl. § 3 Abs. 1 APO. Verw. u. Pol.) insoweit einen Vorteil gegenüber ihren Mitbewerbern, als sie ohne den sonst durchgeführten Einstellungstest ausgewählt wurde. Die Tätigkeit mag mithin für die Ernennung zur Anwärterin förderlich gewesen sein; dies allein reicht aber nach dem oben Gesagten nicht aus. 37 II. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW unterliegt die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4. 38 Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. 39 Bei dem Versorgungsbescheid vom 30.10.2014 handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG Voraussetzung für eine laufende Geldleistung ist. 40 1. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin in den Bestand des Verwaltungsaktes für die Zukunft vertraut hat. Die Klägerin kann sich auf dieses Vertrauen auch berufen. Es liegt insbesondere kein Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW vor, weil nicht davon auszugehen ist, dass die Klägerin die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Als grobe Fahrlässigkeit ist es dabei anzusehen, wenn der Begünstigte die gebotene Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. 41 BVerwG, Urteil vom 17.02.1993 – 11 C 47/92 –, juris, Rn. 13. 42 Hier liegt keine besonders schwere Verletzung der von der Klägerin zu erwartenden Sorgfalt vor. Zwar kommt in dem Antrag auf Anerkennung weiterer Vordienstzeiten vom 22.10.2014 zum Ausdruck, dass der Klägerin die Privilegierung der Vollzugsbeamten bei der Anerkennung förderlicher Zeiten bekannt war. Die Schilderung, sie habe seit vielen Jahren inmitten von Polizeibeamten gearbeitet und bitte daher unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung um wohlwollende Prüfung verdeutlicht aber, dass sie davon ausging oder es zumindest für möglich hielt, dass insofern eine ihr günstige Auslegung des Gesetzes möglich sei. Die Annahme grober Fahrlässigkeit überzeugt angesichts der ausdrücklichen Erwähnung der Klägerin im Antrag, dass sie eben keine Polizeibeamtin sei und der daraufhin erfolgten Bewilligung seitens der Behörde nicht. Im Übrigen hätte sich der Klägerin auch aufdrängen müssen, dass – abgesehen von § 12 LBeamtVG a.F. – auch kein weiterer Tatbestand des LBeamtVG, der eine Anerkennung ruhegehaltsfähiger Zeiten ermöglicht oder gar vorgesehen hätte, einschlägig war. Dies kann unter Berücksichtigung der Kompliziertheit des Beamtenversorgungsrechts im Allgemeinen und in Bezug auf § 10 LBeamtVG a.F. im Besonderen nicht unterstellt werden. 43 2. Das Vertrauen der Klägerin ist aber unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse nicht schutzwürdig. 44 Es liegt kein Fall des regelmäßig schutzwürdigen Vertrauens nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW vor. Voraussetzung dafür ist, dass der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Aufgrund der Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes nur mit Wirkung für die Zukunft kommt vorliegend allein die Fallgruppe der nicht oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig zu machenden Vermögensdispositionen in Betracht. Zwar kann das Nichtergreifen einer beruflichen (Neben-)Tätigkeit, wie sie sie Klägerin im Widerspruch geltend macht, grundsätzlich eine solche Vermögensdisposition darstellen, 45 vgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 48 Rn. 104. 46 Es ist allerdings weder ersichtlich noch dargetan, dass der Verzicht der Aufnahme einer (weiteren) beruflichen Tätigkeit über einen Zeitraum von etwas mehr als vier Monaten, die zwischen dem Erlass des begünstigenden Bescheides und seiner Rücknahme lagen, sich nicht dadurch revidieren ließe, dass die Klägerin nunmehr nach einer Verdienstmöglichkeit sucht und eine entsprechende Tätigkeit aufnimmt. Im Übrigen bestehen auch Zweifel an der Kausalität zwischen dem Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand der begünstigenden Regelung und dem Nichtergreifen einer beruflichen Tätigkeit, weil sie zwischen dem Eintritt in den Ruhestand am 01.06.2013 und dem Versorgungsbescheid vom 30.10.2014 – und damit deutlich mehr als ein Jahr – ebenfalls nur die geringeren Versorgungsbezüge erhalten hatte, die ohne Berücksichtigung der Tätigkeit bei der DGP errechnet worden waren. Dass sie in dieser Zeit einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen wäre, die sie sodann im Vertrauen auf die Gewährung höherer Bezüge aufgegeben hat, hat die Klägerin aber schon nicht vorgetragen. 47 3. Liegt demnach ein Regelfall nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW nicht vor, ist die nach Satz 1 derselben Vorschrift vorzunehmende Abwägung mit dem öffentlichen Interesse jedoch nicht entbehrlich. Nach dieser Vorschrift bedarf es immer der beschriebenen Interessenabwägung. Die Sätze 2 und 3 der Vorschrift geben lediglich vor, wann die Berufung auf Vertrauen ausgeschlossen ist bzw. wann in der Regel von der Schutzwürdigkeit des Vertrauens auszugehen ist. 48 Bei der Abwägung nach Satz 1 handelt es sich um eine rechtlich gebundene Entscheidung, die der Behörde kein Ermessen einräumt und die in der Folge voll gerichtlich überprüfbar ist. 49 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1983 – 8 C 91/82 –, juris Rn. 13. 50 Die vorzunehmende Abwägung fällt hier zugunsten des öffentlichen Interesses an der Wiederherstellung des materiell rechtmäßigen Zustandes aus. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Hinblick auf ein etwaiges Vertrauen in den begünstigenden Verwaltungsakt gerade keine schützenswerte Vermögensdisposition vorgenommen hat und auch sonst keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die ihr Vertrauen in den Bestand des – von Anfang an rechtswidrigen – Versorgungsbescheids vom 30.10.2014 schützenswert machen. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse daran, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen und so – auch im fiskalischen Interesse – Ausgaben zu vermeiden, für die materiell-rechtlich eine Grundlage nicht gegeben ist. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin auch ohne Anerkennung der streitgegenständlichen Vordienstzeiten über ein Ruhegehalt verfügt, das weit über dem liegt, was zur Existenzsicherung notwendig ist. 51 III. Die Rücknahme des Bescheides vom 30.10.2014 erfolgte allerdings ermessensfehlerhaft, weil es sowohl im Aufhebungsbescheid als auch im Widerspruchsbescheid gänzlich an Ermessenserwägungen fehlt. Es liegt insofern ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor. 52 Der auf § 48 Abs. 2 VwVfG NRW gestützte Ausschluss der Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Klägerin sowie das Überwiegen der des öffentlichen Interesses allein machen die Ausübung von Ermessen im Rahmen von § 48 Abs.1 Satz 1 VwVfG NRW nicht entbehrlich. 53 BVerwG, Urteil vom 26.10.1978 – 3 C 18/77 –, juris, Rn. 17; speziell für den Fall der Rücknahme eines Bescheides über die Anerkennung von Vordienstzeiten OVG NRW, Urteil vom 09.05.2011 – 1 A 88/08 –, juris, Rn. 82. 54 Während bei der Anwendung von § 48 Abs. 2 VwVfG NRW die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Begünstigten sowie ggf. dessen Gewicht festzustellen ist, hat im Rahmen von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW das Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes Eingang in eine allgemeine Abwägungsentscheidung zu finden, wobei das im Rahmen der Vorschriften der Abs. 2 bis 4 des § 48 VwVfG NRW gefundene Ergebnis zur Schutzwürdigkeit des Vertrauens den Rahmen der Ermessensentscheidung nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift vorgibt. 55 OVG NRW, Urteil vom 09.05.2011 – 1 A 88/08 –, juris, Rn. 84 ff. m.w.N. 56 Derlei Ermessenserwägungen lassen sich den angegriffenen Bescheiden überhaupt nicht entnehmen. Der apodiktische Ausgangsbescheid lässt bereits nicht erkennen, dass die Behörde das ihr zustehende Ermessen überhaupt erkannt hat. Im Widerspruchsbescheid ist zwar bei der Wiedergabe der Voraussetzungen einer Rücknahme nach § 48 VwVfG davon die Rede, dass der entsprechende rechtswidrige Verwaltungsakt zurückgenommen werden „kann“. Irgendwelche Erwägungen im Rahmen dieses Ermessens werden jedoch nicht angestellt. Der Bescheid endet vielmehr mit den – wenngleich ausführlichen und zutreffenden – Erwägungen zur Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Klägerin in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse gem. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. 57 Insbesondere kann der letzte Absatz des Bescheides vor der Rechtsmittelbelehrung nur als Bestandteil dieser Abwägung – nicht hingegen als Ermessensausübung – verstanden werden. Im Bescheid wird zunächst – entsprechend des Prüfprogramms von § 48 Abs. 2 VwVfG – dargelegt, dass kein Regelfall der Schutzwürdigkeit des Vertrauens gem. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vorliegt. Sodann erfolgt (richtigerweise) im letzten Absatz die gleichwohl noch nötige Abwägung des Vertrauens der Klägerin mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Es heißt dort ausdrücklich, es seien keine Gesichtspunkte ersichtlich, die das Vertrauen der Klägerin in den Bestand der von Anfang an rechtswidrigen Anerkennung von Vordienstzeiten schützenswert machten (Hervorhebungen durch das Gericht). Demgegenüber überwiege das öffentliche Interesse. Damit wird eindeutig die Diktion des § 48 Abs. 2 Satz 1 Hs 2 VwVfG NRW aufgenommen. An keiner Stelle wird hingegen das Wort Ermessen oder ein entsprechendes Synonym dafür gebraucht. Der Schlussteil des Widerspruchsbescheides vermittelt vielmehr fast den Eindruck, es handele sich (doch) um eine gebundene Entscheidung. 58 Da es sich vorliegend um einen Ermessensnichtgebrauch handelt, somit Ermessenserwägungen gar nicht angestellt wurden, kommt auch keine Heilung dieses Ermessensfehlers gem. § 114 Satz 2 VwGO, der lediglich eine Ergänzung vorhandener Ermessenserwägungen vorsieht, im gerichtlichen Verfahren in Betracht. 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.