Beschluss
1 L 1821/16.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0831.1L1821.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 6757/16.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.07.2016 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe 2 Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.07.2016 anzuordnen, 4 hat Erfolg. 5 Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) kann in den Fällen, in denen – wie hier – der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt worden ist, einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur entsprochen werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen, wobei sich der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung richtet, vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG. 6 Solche ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung liegen hier vor. 7 Die Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt erlassenen Abschiebungsandrohung richtet sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG. Dabei ist die gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der Abschiebungsandrohung zu bestimmende Ausreisefrist nach § 36 Abs. 1 AsylG in den Fällen der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages auf eine Woche festzusetzen mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung einer Klage entfällt (§ 75 Abs. 1 AsylG). 8 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG), mithin das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.09.2008 (BGBl. I S. 1798), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31.07.2016 (BGBl. I S. 1939) – Integrationsgesetz – mit Wirkung ab dem 06.08.2016 geändert worden ist. 9 Voraussetzung für den Erlass der Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von einer Woche ist nach § 36 AsylG, dass der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist und dass die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und – seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes und der damit einhergehenden Änderung von § 29a AsylG und § 30 AsylG – auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sind (§ 36 Abs. 1 i.V.m. 29a, 30 AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes). 10 Diese Abweisung der Anträge als offensichtlich unbegründet ist ein wesentlicher Teil der behördlichen Entscheidung und muss sich daher grundsätzlich aus dem Tenor der Entscheidung selbst ergeben. Dies folgt für die Fälle der §§ 29a Abs. 1, 30 Abs. 3 und 4 AsylG bereits aus dem Wortlaut der Vorschriften („ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen“). Das Erfordernis einer ausdrücklichen Tenorierung als offensichtlich unbegründet folgt ferner aus dem Umstand, dass mit dieser Entscheidung Rechtsfolgen verbunden sind. Insbesondere wird das Bleiberecht des Asylbewerbers bis zur Entscheidung über seinen Asylantrag in der Hauptsache verkürzt. Schon im Hinblick auf diese einschneidende Folge muss die Entscheidung des Bundesamtes auch im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot klar erkennen lassen, dass der Antrag nicht nur als „einfach“ unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. 11 Nach §§ 34, 36 Abs. 1, 29a AsylG in der geänderten Fassung des Integrationsgesetzes ist auch der Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausdrücklich als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn das Bundesamt eine solche Entscheidung der Sache nach treffen und – wie hier – eine Ausreisefrist nach § 36 Abs. 1 AsylG setzen will. Dies ist hier ausweislich Ziffer 3. des Tenors des angegriffenen Bescheides jedoch nicht der Fall. 12 Ziffer 3. des Tenors kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden sollte, 13 vgl. auch: VG Köln, Beschluss vom 19.08.2016, - 13 L 1880/16.A und Beschluss vom 22.08.2016, - 21 L 1853/16.A –; a.A. wohl VG Köln, Beschluss vom 24.08.2016, - 3 L 1612/16.A -. 14 Dies folgt bereits aus den vorangehenden Erwägungen. Zudem ist nicht erkennbar, dass das Bundesamt eine solche Entscheidung hätte treffen wollen. Ein entsprechender behördlicher Wille ist nicht erkennbar. Im Tenor des angegriffenen Bescheides enthalten die Ziffern 1. und 2. ausdrücklich das Wort „offensichtlich“, während es in Ziffer 3. fehlt. Auch die Begründung des Bescheides enthält keinerlei Hinweise, die eine Auslegung von Ziffer 3. des Tenors im Sinne einer offensichtlichen Unbegründetheit zulassen würden. Für eine entsprechende Begründung bestand in dem Zeitraum bis zum 06.08.2016 letztlich auch kein Anlass. Das Bundesamt hatte zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nicht zu prüfen, ob der Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes offensichtlich unbegründet war. Nachdem mit der Neufassung des § 30 AsylG keine Übergangsbestimmung verbunden war und die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung anzuwenden ist (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG), sind die vor dem 06.08.2016 erlassenen Abschiebungsandrohungen gemäß § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG unter Setzung einer einwöchigen Ausreisefrist, verbunden mit den Folgen des § 36 AsylG, rechtswidrig geworden. 15 vgl. auch: VG Köln, Beschluss vom 19.08.2016, - 13 L 1880/16.A und Beschluss vom 22.08.2016, - 21 L 1853/16.A -. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 17 Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.