Urteil
19 K 3888/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0902.19K3888.16.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26. 02. 2016 verpflichtet, den Kläger zum 01. 10. 2016 als Brandoberinspektoranwärter in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst einzustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26. 02. 2016 verpflichtet, den Kläger zum 01. 10. 2016 als Brandoberinspektoranwärter in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst einzustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger bewarb sich unter dem 10. 08. 2015 auf von der Beklagten ausgeschriebene Stellen als Brandoberinspektoranwärter. Er durchlief die Einstellungsprüfungen mit Erfolg. Unter dem 11. 12. 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Einstellung zum 01. 04. 2016 vorgesehen sei. gleichzeitig wies die Beklagte auf das noch fehlende Führungszeugnis hin. Das sodann von dem Kläger vorgelegte Führungszeugnis enthielt den Hinweis, dass die Erteilung eines Waffenscheins abgelehnt wurde. Hintergrund der Ablehnung der Erteilung eines Waffenscheins war - wie Ermittlungen der Beklagten ergeben haben - eine Verurteilung des Klägers durch das Polizeigericht Eupen/Belgien am 6. 2. 2009 wegen Trunkenheit im Verkehr (Tatzeit 25. 06. 2008) zu einer Geldstrafe von 200,- € und einem Fahrverbot für die Dauer von 15 Tagen. Der Kläger hatte einen PKW unter dem Einfluss von Drogen geführt und 300g Cannabis bei sich geführt. Mit Bescheid vom 26. 02. 2016, dem eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt war, lehnte die Beklagte daraufhin die Einstellung des Klägers wegen fehlender persönlicher Eignung ab. Der Kläger hat am 28. 04. 2016 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage führt der Kläger unter anderem aus, die Ablehnung verstoße sowohl gegen Art. 33 Abs. 2 GG als auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Entscheidung der Beklagten führe de facto zu einem Berufsverbot für den Kläger. Eine Berücksichtigung der Tat aus dem Jahr 2008 sei unzulässig, da die Tilgungsfristen nach dem Bundeszentralregistergesetz abgelaufen seien. Es habe sich um eine jugendliche Verfehlung des Klägers gehandelt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. 02. 2016 zu verpflichten, ihn zum 01. 10. 2016 als Brandoberinspektoranwärter in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst einzustellen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. 02. 2016 zu verpflichten, über die Einstellung des Klägers als Brandoberinspektoranwärter in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte die Ausführungen in dem streitbefangenen Bescheid. Ergänzend führt die Beklagte unter anderem aus, der Kläger besitze nicht die für die Tätigkeit als Brandoberinspektor erforderliche charakterliche Eignung, denn die Verfehlung in der Vergangenheit begründe für sich allein den Eindruck der charakterlichen Schwäche, die seine Eignung ausschließe. Der Kläger habe sowohl sein eigenes Leben als auch das Leben Dritter durch die Fahrt mit seinem PKW unter dem Einfluss von Drogen gefährdet und sei damit charakterlich nicht geeignet für die Einstellung zum Brandoberinspektoranwärter. Der Kläger habe die Tat in einem Alter begangen, in dem die Persönlichkeitsentwicklung weitestgehend abgeschlossen gewesen sei, so dass es sich nicht etwa um eine leichte jugendliche Verfehlung gehandelt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist bereits mit dem Hauptantrag zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Einstellung als Brandoberinspektoranwärter in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über eine Stellenbesetzung obliegt grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Wenn dieser sich – wie vorliegend – bei der Entscheidung über die Stellenbesetzung an dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) zu orientieren hat, ist er gehalten, die Stelle mit demjenigen von mehreren Bewerbern zu besetzen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Davon ausgehend besteht vorliegend der geltend gemachte Einstellungsanspruch des Klägers. Das Ermessen der Beklagten ist auf Null reduziert, denn der Kläger hat sich im Leistungsvergleich mit den Mitbewerbern durchgesetzt, die fehlende charakterliche Eignung kann nicht festgestellt werden und die übrigen Einstellungsvoraussetzungen liegen, wie die Beklagte im Verhandlungstermin klargestellt hat, vor. Das von der Beklagten allein geltend gemachte Einstellungshindernis der fehlenden charakterlichen Eignung kann dem Einstellungsanspruch des Klägers nicht entgegengehalten werden. Die Ablehnung der Bewerbung bzw. der Einstellung des Klägers aus diesem Grund ist rechtsfehlerhaft. Von der Beurteilung der persönlichen Eignung sind die im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 BZRG anzustellenden Erwägungen zur Persönlichkeit des Bewerbers sachlich nicht zu trennen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2016 - 6 B 543/16 -; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 4 S 1709/83 -, ZBR 1984, 281. Nach § 51 Abs. 1 BZRG dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn - wie auch hier - die Eintragung über die Verurteilung im Register getilgt worden ist oder sie zu tilgen ist. Hiervon abweichend darf die frühere Tat berücksichtigt werden, wenn der Betroffene die Einstellung in den öffentlichen Dienst beantragt, falls die Einstellung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde (vgl. § 52 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 BZRG). Für die Annahme einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit reicht zwar einerseits eine bloße Beeinträchtigung des Ansehens des öffentlichen Dienstes nicht aus, andererseits ist die Bestimmung aber auch nicht so zu verstehen, dass die Berücksichtigung der getilgten oder zu tilgenden Verurteilung nur dann zulässig ist, wenn im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit von erheblichem Gewicht nachgewiesen ist. Vielmehr reicht es aus, wenn eine erhebliche Gefährdung nach der Sachlage nicht ausgeschlossen werden kann, wobei indessen für die Bejahung der Gefährdung gewisse Anhaltspunkte gegeben sein müssen. Hierfür können unter Umständen schon Art und Schwere der Tat genügen. Im Allgemeinen wird es aber auf die Verhaltensweise des Bewerbers nach der Tat und seine gesamte Persönlichkeitsentwicklung angekommen. Außerdem ist von Bedeutung, in welche Lage der Bewerber im Falle der Einstellung kommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2016 - 6 B 543/16 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 - VII C 19.73 -, BVerwGE 54, 81; BGH, Beschluss vom 20. März 1972 - AnwZ (B) 24/71 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 1994 - 13 A 11779/93 -, NVwZ-RR 1994, 595. Nach diesen Maßgaben ist die Einschätzung der Beklagten, es bestünden erhebliche Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers, rechtsfehlerhaft. Sie knüpft allein an die genannte Verurteilung des Polizeigerichts Eupen (Belgien) bzw. der dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Tat an. Diesbezüglich ist die nach dem BZRG vorgesehene Tilgungsfrist abgelaufen, so dass die Beklagte die Tat nur dann berücksichtigen dürfte, wenn die Einstellung des Klägers in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde. Allein die im Jahr 2008 begangene Tat genügt nicht, um eine solche Gefährdung anzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2016 - 6 B 543/16 -. Der 30 Jahre alte Kläger hat die Tat im Alter von 21 Jahren begangen. Mit weiteren Straftaten oder sonstigen Verfehlungen ist der Kläger nicht in Erscheinung getreten. Ebenfalls in den Blick zu nehmen ist, dass die acht Jahre zurückliegende Straftat angesichts der verhängten Strafe - 15 Tage Fahrverbot und 200,- € Geldstrafe - zwar nicht unbedeutend, aber letztlich doch von überschaubarem Gewicht war. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Einstellung des Klägers in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde bzw. eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte hat insoweit keine weitergehenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch, dass der Kläger sich mit sämtlichen im konkreten Fall in Betracht kommenden Maßnahmen zum Nachweis der Drogenfreiheit einverstanden erklärt hat. In der Gesamtschau liegen damit keine hinreichenden Gründe für das Bestehen begründeter Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.