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Beschluss

2 L 1925/16.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0912.2L1925.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe 2 Der zulässige - insbesondere gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG fristgerecht gestellte - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 13. Juni 2016 (Az. 6078349–170) ist nicht begründet. Denn es bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts. 3 Ernstliche Zweifel sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 4 Urteil vom 14. Mai 1996 -2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166, 194 5 nur dann gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angefochtene aufenthaltsbeendende Maßnahme einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. Dies ist hier nicht der Fall. 6 Das Bundesamt ist im angefochtenen Bescheid zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für eine Anerkennung als Asylberechtigte in der Person der Antragstellerin offensichtlich nicht gegeben sind. Die Antragstellerin ist Staatsangehörige Serbiens, eines sicheren Herkunftsstaats im Sinne von Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29 a Abs. 2 AsylG i.V.m. dessen Anlage II. Nach Art. 16 a Abs. 3 Satz 2 GG, § 29 a Abs. 1 AsylG wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht politisch verfolgt wird, es sei denn, die von ihm angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Kann der Ausländer die Vermutung nicht widerlegen, ist der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen. 7 Die Antragstellerin hat hier die Vermutungsregel aus Art. 16 a Abs. 3 Satz 2 GG und § 29 a Abs. 1 AsylG nicht widerlegt. Aus ihrem eigenen Vortrag ergeben sich keinerlei belastbare Anhaltpunkte für eine politische Verfolgung bei einer Rückkehr nach Serbien. Ergänzend wird insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom 13. Juni 2016 Bezug genommen. 8 Die Antragstellerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. AsylG) weiterhin ganz evident keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes i.S.v. § 4 Abs. 1 AsylG. Es spricht nichts dafür, dass ihr bei einer Rückkehr nach Serbien ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 – Nr. 3 AsylG droht. Hierauf hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid (S. 4 f.) zu Recht hingewiesen. 9 Unbeachtlich ist dabei der Umstand, dass das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid lediglich die Anträge auf Asylzuerkennung sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet, den Antrag auf subsidiären Schutz dagegen als (einfach) unbegründet abgelehnt hat. Dies führt weder dazu, dass der Klage von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, noch dazu, dass diese vom Gericht anzuordnen wäre, 10 wie hier bereits VG Köln, Beschluss vom 24.08.2016 - 3 L 1612/16.A; VG Köln, Beschluss vom 08.09.2016 - 22 L 2290/16.A; a.A. VG Köln, Beschluss vom 19.08.2016 - 13 L 1880/16.A; VG Köln, Beschluss vom 12.08.2016 - 18 L 1639/16.A; VG Köln, Beschluss vom 22. August 2016 - 21 L 1853/16.A; VG Münster, Beschluss vom 15.08.2016 – 5 L 1184/16.A. 11 Der Klage kommt vorliegend zunächst kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG hat die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG sowie der §§ 73, 73b und 73c AsylG aufschiebende Wirkung. 12 Diese Fälle liegen hier ersichtlich nicht vor. Vorliegend ergibt sich die getroffene Art der Ablehnung eindeutig aus dem Bescheid. Bereits aus dessen Tenor lässt sich eindeutig und unmissverständlich entnehmen, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen wollte und auch abgelehnt hat. Der Bescheid enthält hinsichtlich der Asylzuerkennung und der Flüchtlingsanerkennung die Ablehnung als offensichtlich unbegründet sowie die in diesem Fall gemäß § 36 Abs. 1 AsylG zwingend zu setzende Ausreisefrist von einer Woche. 13 Da sich somit bereits aus dem Tenor der entsprechende eindeutige Wille des Bundesamtes ergibt, bleibt kein Raum für die Annahme, es handele sich um einen Fall der sonstigen Ablehnung im Sinne von § 38 Abs. 1 AsylG, 14 wie hier bereits VG Köln, Beschluss vom 24.08.2016, - 3 L 1612/16.A m.N. 15 Dieses Ergebnis bestätigt zudem die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, welche die maßgebliche Rechtsmittelfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG von einer Woche nach Zustellung des Bescheids enthält. 16 Kommt demnach der Klage nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu, war diese auch nicht wegen der vorliegenden Tenorierung in Ziffer 3 des Bescheides seitens des Gerichts anzuordnen. Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung im Verfahren zur Gewährung von vorläufigen Rechtsschutz ist allein die Frage, ob die vom Bundesamt vorgenommene Beurteilung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet sich im Ergebnis als tragfähig erweist, ob sie also einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten wird. Hierzu muss die Entscheidung des Bundesamts in ihrer Begründung klar erkennen lassen, weshalb der Antrag nicht als (schlicht) unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, 17 BVerfG, Beschluss v. 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83 -, juris Rdn. 27; VG Köln, Beschluss vom 08.09.2016 - 22 L 2290/16.A. 18 Die ausdrückliche Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit im Tenor in Bezug auf alle von der Behörde zu bescheidenden Elemente (vgl. § 31 Abs. 2 AsylG) ist hingegen keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung des Bescheides. Dem Bescheidtenor kommt insofern keine konstitutive Wirkung zu, 19 vgl. VG Köln, Beschluss vom 24.08.2016, - 3 L 1612/16.A m.N. 20 Für die gerichtliche Beurteilung ist vielmehr allein entscheidend, ob im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. AsylG) ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag im Sinne von § 30 Abs. 1 AsylG vorliegt. Ist das – wie hier – der Fall, bestehen weder bei dessen Ablehnung noch bei der zu setzenden Ausreisefrist (§ 36 Abs. 1 AsylG) Ermessensspielräume. 21 Weiterhin hat das Bundesamt ebenfalls zutreffend angenommen, dass in der Person der Antragstellerin die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht kommt. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. 22 Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben der Antragstellerin im Falle ihrer Rückführung nach Serbien nicht feststellen. Zwar hat die Antragstellerin eine ärztliche Bescheinigung vom 6. April 2016 vorgelegt, gemäß deren Inhalt von einer Rückführung der Antragstellerin in ihr Heimatland abgesehen werden sollte und suizidiale Handlungen im Falle einer Abschiebung nicht auszuschließen seien. Zudem sei die Antragstellerin nicht reisefähig. 23 Dieses Attest ist jedoch nicht geeignet, ein Abschiebungsverbot zu begründen und die Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG, wonach der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, zu widerlegen. Denn gemäß § 60a Abs. 2c Satz 2, Satz 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. 24 Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung genügt den vorgenannten Anforderungen nicht. Losgelöst von dem Umstand, dass sich weder aus dem Briefkopf, noch aus dem Stempel unter der Unterschrift des Arztes „Dr. med. Q. “ noch dem Internetauftritt der Praxis erkennen lässt, ob „Dr. med. Q. “ ein psychiatrischer Facharzt ist und damit überhaupt eine „qualifizierte ärztliche Bescheinigung“ im Sinne des § 60a Abs. 2c AsylG ausstellen kann, genügt das Attest jedenfalls nicht den Anforderungen des Satzes 3. So fehlen bereits Ausführungen zu den tatsächlichen Umständen, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist sowie die Methode der Tatsachenerhebung, 25 vgl. zu den Anforderungen an ein Facharztattest auch den Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 125-39.10.04-1-16-029(2604) vom 30. August 2016. 26 Ergänzend wird darüber hinaus auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 13. Juni 2016 verwiesen, die sich mit der aktuellen Erkenntnislage zu Serbien decken und durch das Vorbringen der Antragstellerin nicht ansatzweise erschüttert werden. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG. 28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.