Beschluss
23 L 1341/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0914.23L1341.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der sinngemäße Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 5175/16 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2016 hinsichtlich der Nutzungsuntersagung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Das Gericht stellt gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die vorliegend nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 sowie Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW entfallende aufschiebende Wirkung der Klage dann wieder her bzw. ordnet sie an, wenn das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung der Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren sofortigem Vollzug überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der streitige Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist. Hingegen überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse, wenn der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, da sich die streitige Ordnungsverfügung vom 12. Mai 2016, zugestellt am 19. Mai 2016, als offensichtlich rechtmäßig erweist. 6 Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung ist § 61 Abs. 1 S. 2 BauO NRW. Danach können die Bauaufsichtsbehörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, wenn u. a. bei der Errichtung, Änderung und Nutzung einer baulichen Anlage die öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden. Die Voraussetzungen für den Erlass der Nutzungsuntersagung sind nach der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung gegeben. 7 Die vom Antragsteller ausgeübte Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Gebäudes auf dem Grundstück G. Straße 000 (Gemarkung ) in L. als Wettbüro/zum Betrieb einer Wettannahme verstößt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, weil er die nach den §§ 63, 75 BauO NRW dafür erforderliche Baugenehmigung nicht besitzt. 8 Entgegen der Ansicht des Antragstellers bleibt diese Nutzung nicht im Rahmen dessen, was die für das Nutzungsobjekt erteilte Baugenehmigung an Variationsbreite zulässt. Vielmehr stellt die Aufnahme der neuen Nutzung im Vergleich zum genehmigten Friseurbetrieb eine Nutzungsänderung dar. Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen) dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann, d. h. schon dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann. Wie die Genehmigungsfrage letztlich zu beantworten ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich; entscheidend ist, dass eine andere rechtliche Beurteilung möglich ist und der Betrieb des Antragstellers möglicherweise nicht oder so nicht genehmigt werden kann. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 1995 – 11 B 2161/95 –, juris, Rz. 6. 10 Gemessen hieran steht nach summarischer Prüfung fest, dass das Vorhaben baugenehmigungsbedürftig ist. Die Genehmigungsfrage wird bereits in planungsrechtlicher Hinsicht aufgrund der möglichen Einordnung des Wettbüros bzw. der Wettannahmestelle als Vergnügungsstätte neu aufgeworfen. Möglicherweise unterschiedliche Anforderungen für die alte und neue Nutzung gelten aber auch im Hinblick auf die Emissionsverhältnisse. Es ist zumindest denkbar, dass das Wettbüro bzw. die Wettannahmestelle – im Gegensatz zum genehmigten Friseurbetrieb (genehmigte Betriebszeit an Werktagen: 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen: 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr) – bis in die (späten) Abendstunden hinein betrieben wird. Generell kann ein anderer Zu- und Abgangsverkehr erwartet werden, der ebenfalls zu veränderten Emissionsverhältnissen führen, aber auch einen erhöhten Stellplatzbedarf nach § 51 Abs. 1, Abs. 2 BauO NRW nach sich ziehen kann. 11 Die Antragsgegnerin hat das ihr von § 61 Abs. 1 BauO NRW eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Denn eine formell illegale Nutzung kann regelmäßig rechts- und ermessensfehlerfrei untersagt werden. Eine (auch) auf die formelle Illegalität gegründete Nutzungsuntersagung stellt sich grundsätzlich selbst dann als verhältnismäßig dar, wenn das Vorhaben genehmigungsfähig ist. Das gilt auch für den Fall, dass ein entsprechender Bauantrag unverzüglich nach Kenntnis der Genehmigungspflichtigkeit des Vorhabens gestellt worden ist. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise dann gelten, wenn der gestellte Bauantrag nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde offensichtlich genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.02.2014 – 2 A 1181/13 –, juris, Rz. 9 ff. m.w.N. 13 Ansonsten würde nämlich der Vorteil, eine ungenehmigte Nutzung bis zum Eintritt der Bestandskraft einer Nutzungsuntersagung wegen der aufschiebenden Wirkung der dagegen gerichteten Klage fortführen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Auf diese Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts entwertet, sondern auch der gesetzestreue Bürger, der die Errichtung bzw. Nutzung einer baulichen Anlage nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem – bewusst oder unbewusst – rechtswidrig Handelnden in einer das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternden Weise bevorzugt. Nur im Wege der Anordnung des Sofortvollzuges können die diesbezüglichen bedeutenden Allgemeininteressen gewahrt werden. 14 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25.07.2013 – 5 L 624/13 –, juris, Rz. 20. 15 Die Antragstellerin hat am 16. Juni 2016 einen Bauantrag gestellt. Dieser ist aber nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde gerade nicht offensichtlich genehmigungsfähig – im Gegenteil: Im Schriftsatz vom 12. Juli 2016 hat sie mitgeteilt, dass sie den Bauantrag zurückgesandt habe, weil er mangels vollständiger Bauvorlagen inhaltlich nicht habe bearbeitet werden können. 16 Die Antragsgegnerin konnte den Antragsteller in Anspruch nehmen, da dieser als Betreiber des Wettbüros/des Betriebs einer Wettannahme Verhaltensstörer i.S.v. § 17 Abs. 1 OBG NRW ist. 17 Die Zwangsgeldandrohung ist ebenso rechtmäßig. Sie genügt den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57, 60, 63 VwVG NRW. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 19 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich insofern an den Ziffern 10.) a), 11. a), 12. a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (BauR 2003, 1883).