Urteil
24 K 4001/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0914.24K4001.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Nachzahlungszinsen und Aussetzungszinsen im Jahr 2015 für Gewerbesteuerforderungen der Veranlagungsjahre 1991 bis 1997. Das zuständige Finanzamt Bonn-Außenstadt (im Folgenden: Finanzamt) erließ am 10. Dezember 1998 anhand der Ergebnisse einer bei dem Kläger durchgeführten Betriebsprüfung jeweils Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1991, 1992 und 1993. Ausgehend von den Gewerbesteuermessbeträgen veranlagte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 10. Dezember 1998 wie folgt zur Gewerbesteuer für die Veranlagungsjahre 1991 bis 1993 und setzte ebenfalls mit Bescheid vom 10. Dezember 1998 Nachzahlungszinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) fest: Veranlagungsjahr (VA) Gewerbesteuer Bescheid 10.12.1998 Nachzahlungszinsen Bescheid 10.12.1998 1991 87.689,00 DM (44.834,67 €) 21.024,00 DM (10.749,40 €) 1992 128.691,00 DM (65.798,66 €) 30.864,00 DM (15.780,51 €) 1993 121.906,00 DM (62.329,55 €) 26.818,00 DM (13.711,83 €) Gegen die Messbescheide des Finanzamtes legte der Kläger unter dem 29. Dezember 1998 Einspruch ein und beantragte am 4. Februar 1999 die Aussetzung der Vollziehung. Daraufhin setzte das Finanzamt am 6. April 1999 die Vollziehung der Messbescheide gemäß § 361 AO ab dem 5. Februar 1999 bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch in voller Höhe aus und leitete die Aussetzung an die Beklagte zur weiteren Veranlassung weiter. Wie der damalige Verfahrensbevollmächtigten des Klägers der Beklagten u.a. mit Schreiben vom 25. Juni 1999 mitteilte, liege dem Einspruchsverfahren bei dem Finanzamt insbesondere eine Auseinandersetzung darüber zugrunde, ob die von dem Kläger im Zusammenhang mit der Beherbergung von Asylsuchenden ausgeübte Tätigkeit als gewerbliche Tätigkeit anzusehen sei. Im weiteren Verlauf erließ das Finanzamt am 9. und 29. Juli 1999 neue Messbescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1994 bis 1997, wobei zugrundegelegt wurde, dass nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung die als Vermietungseinkünfte erklärten Einkünfte des Klägers als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren seien (für 1998 betrug der Messbetrag 0,00 Euro). Dem folgend setzte die Beklagte mit Bescheiden vom 9. und 29. Juli 1999 die Gewerbesteuer- und Nachzahlungszinsen für diesen Zeitraum wie folgt fest: VA Gewerbesteuer Nachzahlungszinsen 1994 Bescheid 29.07.1999 63.941,00 DM (32.692,51 €) Fällig am 01.09.1999 Bescheid 29.07.1999 12.780,00 DM (6.534,31 €) 1995 Bescheid 29.07.1999 91.395,00 DM (46.729,52 €) Fällig am 01.09.1999 Bescheid 29.07.1999 12.782,00 DM (6.535,33 €) 1996 Bescheid 09.07.1999 43.200,00 DM (22.087,81 €) Fällig am 12.08.1999 Bescheid 09.07.1999 3.240,00 DM (1.656,59 €) 1997 Bescheid 29.07.1999 13,00 € (6,65 €) Fällig am 01.09.1999 Keine Festsetzung Am 6. August 1999 legte der Steuerberater des Klägers unter Hinweis auf die andauernden Verhandlungen mit dem Finanzamt jeweils „Einspruch“ gegen die Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes sowie die Steuer- und Zinsbescheide der Beklagten für 1994 bis 1997 ein und beantragte sowohl bei dem Finanzamt als auch bei der Beklagten bis auf Weiteres bzw. bis zur endgültigen Klärung die Aussetzung der Vollziehung. Nachdem das Finanzamt unter dem 12. August 1999 die Aussetzung der Vollziehung auch bzgl. der Messbeträge 1994 bis 1997 angeordnet hatte, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 19. August 1999 die bis dahin festgesetzten Gewerbesteuerforderungen und Nachzahlungszinsen für die Jahre 1991 bis 1997 unter Hinweis auf eine eventuelle Zinspflicht gemäß § 237 AO von der Vollziehung aus. Dies galt für die Veranlagungen 1991 bis 1993 ab dem 5. Februar 1999, für 1994 bis 1997 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt. Auf Nachfrage der Beklagten teilte das Finanzamt im Mai 2011 mit, die Aussetzungen der Vollziehung der Messbescheide 1991 bis 1997 seien weiterhin gültig. Am 22. Juli 2002 wurden die Messbeträge für 1995 bis 1997 aufgrund weiterer Ergebnisse der Betriebsprüfung von dem Finanzamt erhöht, wobei die anhängigen Einspruchsverfahren weiter fortgesetzt wurden. Ausgehend hiervon erhöhte die Beklagte mit Steuer- und Zinsbescheiden vom 12. August 2002 die bisherigen Festsetzungen wie folgt: VA Gewerbesteuer Bescheid 12.08.2002 Nachzahlungszinsen Bescheide 12.08.2002 1995 Erhöhung um 540,69 € auf 47.270,21 € Erhöhung um 160,00 € auf 6.695,33 € 1996 Erhöhung um 1.058,39 € auf 23.146,20 € Erhöhung um 273,00 € auf 1.929,59 € 1997 Erhöhung um 262,54 € auf 269,19 € Erstmalige Zinsfestsetzung auf 50,00 € Insgesamt Erhöhung um 1.861,62 € Fällig am 15.09.2002 Diesbezüglich erhob der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers am 3. September 2002 Widerspruch bei der Beklagten und legte bei dem Finanzamt Einspruch ein, verbunden mit einem Antrag auf Vollziehungsaussetzung. Aufgrund der antragsgemäß erfolgten Aussetzungsverfügung des Finanzamtes vom 25. September 2002 setzte die Beklagte unter dem 1. Oktober 2002 die nach der Änderung insgesamt festgesetzten Beträge für 1995 bis 1997 ebenfalls von der Vollziehung aus, wiederum unter Hinweis auf § 237 AO. Ebenso erhöhte die Beklagte nach dem geänderten Messbescheid des Finanzamtes vom 30. September 2002 für 1994 mit Bescheid vom 11. Oktober 2002 die Steuer- und Zinsfestsetzung wie folgt: VA Gewerbesteuer Bescheid 11.10.2002 Nachzahlungszinsen Bescheid 11.10.2002 1994 37.201,00 € 8.287,31 € Erhöhung um 4.508,49 € fällig am 14.11.2002 Erhöhung um 1.755,00 € Auf den Widerspruch bei der Beklagten sowie Einspruch und Aussetzungsantrag bei dem Finanzamt vom 31. Oktober 2002 und entsprechende Aussetzungsverfügung vom 15. November 2002 setzte die Beklagten unter dem 21. November 2002 auch diese Veranlagung unter Hinweis auf § 237 AO von der Vollziehung aus. In den folgenden Jahren erkundigte sich die Beklagte alle zwei Jahre bei dem Finanzamt nach dem Sachstand hinsichtlich der Vollziehungsaussetzung. Dieses antwortete mit Schreiben vom 13. Februar 2004, 20. Juli 2006, 28. August 2008, 16. Juni 2010 und 17. August 2012, dass die Aussetzungen weiterhin gültig und die Rechtsbehelfe bei der Rechtsbehelfsstelle weiter in Bearbeitung seien. Nachdem das Finanzamt mit Bescheiden vom 29. August 2014 über die Einsprüche des Klägers gegen die Messbescheide für die Jahre 1991 bis 1997 entschieden hatte, erhob dieser am 4. September 2014 Klage. Daraufhin setzte das Finanzamt die im Zuge der Einspruchsentscheidung geänderten Messbescheide weiterhin mit Wirkung vom 4. September 2014 bis einen Monat nach Bekanntgabe der gerichtlichen Entscheidung von der Vollziehung aus. Am 13. Oktober 2014 erließ die Beklagte entsprechend der erfolgten Änderungen der Messbeträge einen Gewerbesteuer- und Zinsbescheid mit den folgenden Festsetzungen: VA Gewerbesteuer Bescheid 13.10.2014 Nachzahlungszinsen 13.10.2014 1991 Ermäßigung um 21.112,27 € auf 23.722,40 € Ermäßigung um 5.064,00 € auf 5.685,00 € 1992 Ermäßigung um 35.445,44 € auf 30.353,22 € Ermäßigung um 8.496,00 € auf 7.284,00 € 1993 Ermäßigung um 26.024,52 € auf 36.305,03 € Ermäßigung um 5.720,00 € auf 7.991,00 € 1994 Ermäßigung um 3.628,29 € auf 33.572,71 € Ermäßigung um 1.423,00 € auf 6.866,00 € 1995 Ermäßigung um 103,55 € auf 47.166,66 € Ermäßigung um 32,00 € auf 6.663,00 € 1996 Ermäßigung um 126,54 € auf 23.019,66 € Ermäßigung um 39,00 € auf 1.890,00 € 1997 Ermäßigung um 25,29 € auf 243,90 € Ermäßigung um 10,00 € auf 40,00 € Ermäßigung insgesamt 107.249,90 € Die geänderten Steuer- und Zinsbeträge setzte die Beklagte ebenfalls am 13. Oktober 2014 aufgrund der Aussetzungsverfügung des Finanzamtes und unter Hinweis auf eine eventuelle Zinspflicht gemäß § 237 AO von der Vollziehung aus. In einem Erörterungstermin am 26. März 2015 vor dem Finanzgericht Köln einigten sich das Finanzamt und der Kläger darauf, dass die Tätigkeit des Klägers in den Streitjahren teilweise als gewerblich qualifiziert werde, die Gewerbesteuermessbeträge für 1991 bis 1996 anhand von im Einzelnen festgelegten Gewinnen aus Gewerbebetrieb zu ändern seien und der Messbetrag für 1997 auf 0 Euro herabgesetzt werde. Hinsichtlich der Einkommenssteuer erklärte die Vertreterin des Finanzamtes, dass mit Blick auf die Dauer des Verfahrens von der Erhebung von Aussetzungszinsen abgesehen werde. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Mit Gewerbesteuermessbescheiden vom 16. Juni 2015 änderte das Finanzamt die bisherigen Messbescheide entsprechend der Einigung und teilte mit, dass die jeweilige Aussetzung der Vollziehung einen Monat nach Bekanntgabe dieses Änderungsbescheides ende. Mit Bescheid vom 16. Juni 2015 setzte die Beklagte die folgenden geänderten Steuerbeträge und Nachzahlungszinsen (auf 13.712,00 Euro) fest: VA Gewerbesteuer Bescheid 16.06.2015 Zinsberechnung: >Unterschiedsbetrag zur vorherigen Festsetzung Gewerbesteuer (zugunsten des Klägers) >Rückgängigmachung bisher festgesetzter Zinsen (0,50 % pro voller Monat auf abgerundeten Unterschiedsbetrag, Ergebnis abzuziehen von bisheriger Zinsfestsetzung) Nachzahlungszinsen 16.06.2015 1991 9.951,53 € > -13.770,87 € > 01.04.1993 bis 31.03.1997 = 3.300,00 € [Zinslauf § 233a Abs. 2 S. 3 AO aF: max. 4 Jahre] 2.385,00 € 1992 13.261,62 € > -17.091,60 € > 01.04.1994 bis 31.03.1998 = 4.104,00 € [Zinslauf § 233a Abs. 2 S. 3 AO aF: max. 4 Jahre] 3.180,00 € 1993 13.060,05 € > -23.244,98 € > 01.04.1995 bis 13.12.1998 = 5.115,00 € [Steuerbescheid vom 10.12.1998] 2.876,00 € 1994 11.571,18 € > -22.001,53 € > auf 850,00 € davon: 01.04.1996 bis 14.10.2002 = 331,50 € [Steuerbescheid vom 11.10.2002] > auf 21.150,00 € davon: 01.04.1996 bis 01.08.1999 = 4.230,00 € [Steuerbescheid vom 29.07.1999] 2.305,00 € 1995 18.061,38 € > -29.105,28 € > auf 400,00 € davon: 01.04.1997 bis 15.08.2002 = 128,00 € [Steuerbescheid vom 12.08.2002] > auf 28.700,00 € davon: 01.04.1997 bis 01.08.1999 = 4.018,00 € [Steuerbescheid vom 29.07.1999] 2.517,00 € 1996 5.982,12 € > -17.037,54 € > auf 900,00 € davon: 01.04.1998 bis 15.08.2002 = 234,00 € [Steuerbescheid vom 12.08.2002] > auf 16.100,00 € davon: 01.04.1998 bis 12.07.1999 = 1.207,50 € [Steuerbescheid vom 09.07.1999] 449,00 € 1997 0,00 € > -243,90 € > 01.04.1999 bis 15.08.2002 = 40,00 € [Steuerbescheid vom 12.08.2002] 0,00 € gesamt 13.712,00 € Mit weiterem Bescheid vom 16. Juni 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass durch die Beendigung der Vollziehungsaussetzung der Gewerbesteuermessbescheide als Grundlagenbescheide auch die Aussetzung der Folgebescheide ende, sodass die mit oben genanntem Bescheid festgesetzten Beträge zum 20. Juli 2015 fällig würden. Zugleich wurden Aussetzungszinsen gemäß §§ 237, 238 AO nach der als Anlage beigefügten Zinsberechnung wie folgt berechnet und auf insgesamt 69.011,00 Euro festgesetzt: VA Ausgesetzter Betrag = neu festgesetzte Gewerbesteuer >abgerundet zu verzinsen Beginn der Verzinsung (Tag der Aussetzung) Ende (Tag der Fälligkeit) Monate Zinsbetrag (0,5 % pro voller Monat, Ergebnis abgerundet) 1991 9.951,53 € >9.950,00 € 05.02.1999 20.07.2015 197 9.800,00 € 1992 13.261,62 € >13.250,00 € 05.02.1999 20.07.2015 197 13.051,00 € 1993 13.060,05 € >13.050,00 € 05.02.1999 20.07.2015 197 12.854,00 € 1994 11.571,18 € > auf 10.690,98 € davon = 10.650,00 € > auf 880,20 € davon = 850,00 € 01.09.1999 14.11.2002 20.07.2015 20.07.2015 190 152 10.117,00 € 646,00 € 1995 18.061,38 € > auf 17.624,24 € davon = 17.600,00 € > auf 437,14 € davon = 400,00 € 01.09.1999 15.09.2002 20.07.2015 20.07.2015 190 154 16.720,00 € 308,00 € 1996 5.982,12 € > auf 5.050,27 € davon = 5.050,00 € > auf 931,85 € davon = 900,00 € 12.08.1999 15.09.2002 20.07.2015 20.07.2015 191 154 4.822,00 € 693,00 € 1997 0,00 € Keine Festsetzung gesamt 69.011,00 € Gegen die Festsetzung der Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen hat der Kläger am 14. Juli 2015 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Zunächst seien die Bescheide entgegen §121 Abgabenordnung (AO) nicht ordnungsgemäß begründet, weil die Zinsberechnungen nicht verständlich aufbereitet seien und die Wahrung der Festsetzungsfristen über die Vielzahl der Jahre nicht erkennbar sei. Zudem verstoße sowohl die Festsetzung der Nachzahlungszinsen als auch der Aussetzungszinsen gegen Treu und Glauben. Dies ergebe sich insbesondere aus der nicht von dem Kläger zu vertretenden Verzögerung des Verfahrens vor dem Finanzamt über ein „Vierteljahrhundert“ hinweg, die sich die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Verwaltung zurechnen lassen müsse. Der Kläger sei von den Finanzbehörden ohne Anlass unrechtmäßig mit diversen Verfahren bis hin zu einem Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung überzogen worden. Für die Veranlagungsjahre 1991 bis 1997 habe der Kläger erstmals im Jahr 1998 zusammen mit den Gewerbesteuerbescheiden Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes Bonn-Außenstadt erhalten. Nach langjähriger rechtlicher Auseinandersetzung mit dem Finanzamt infolge einer aus Sicht des Klägers verfehlten Einkommenssteuerveranlagung habe das Finanzamt die Bearbeitung der gewerbesteuerrechtlichen Angelegenheiten erst 2014 durch die Einspruchsentscheidung wieder aufgenommen, sodass es erst 2015 zu der tatsächlichen Verständigung in dem Erörterungstermin gekommen sei. Aufgrund der langen Verfahrensdauer habe das Finanzamt hierbei bereits auf Aussetzungszinsen zur Einkommenssteuer verzichtet. Dies müsse auch für die Zinsen zur Gewerbesteuer gelten. Die Verzinsung trotz der langen Verfahrensdauer verstoße auch gegen das Beschleunigungsgebot gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Europäische Menschenrechtskommission (EMRK) und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), weshalb die überlange Verfahrensdauer vor der Verwaltungsbehörde gerügt werde (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz -GG-, Art. 6 EMRK, § 198 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz -GVG-). Schließlich sei die typisierende Verzinsung nach § 238 AO in Höhe von 6 % im Jahr aufgrund der Marktverhältnisse nicht mehr gerechtfertigt. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), dass die verfassungsrechtlichen Grenzen auch in der Niedrigzinsphase ab 2009 nicht überschritten seien, sei spätestens überholt, seitdem seit den Jahren 2012, 2013 eine Verzinsung außerhalb unternehmerischer Anlagen am Kapitalmarkt praktisch nicht mehr stattfinde und langfristig negativ sei. Der Kläger habe tatsächlich keine Anlageverzinsung von 6 % erzielt. Es sei auch unzumutbar, bei einer solchen verzögerten Nachveranlagung Rücklagenbildung/Kapitalarbeit über 25 Jahre zu verlangen, zumal offen gewesen sei, ob der Kläger letztlich steuerpflichtig sei oder nicht. Zudem sei der Kläger mittellos (gewesen). Der Kläger beantragt, die Bescheide der Beklagten betreffend die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer für die Veranlagungsjahre 1991 bis 1997 in der Gestalt des Bescheides der Beklagten vom 16. Juni 2015 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2015 betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ihrer Auffassung zufolge sind die Zinsfestsetzungen entsprechend der gesetzlichen Voraussetzungen ergangen. Nachzahlungszinsen seien unabhängig davon zu erheben, ob die Veranlagung verzögert erfolge und ob bei dem Steuerpflichtigen tatsächlich Liquiditätsvorteile entstanden seien. Der Festsetzung der Aussetzungszinsen stehe insbesondere deshalb kein Vertrauensschutz entgegen, weil die langjährige Aussetzung auf den Anträgen des Klägers beruht habe und bei jeder Gewährung ausdrücklich auf § 237 AO hingewiesen worden sei. Die Dauer des Verfahrens allein habe keine Auswirkung auf die Festsetzung und die Beklagte sei hinsichtlich der Gewerbesteuer nicht an den Verzicht des Finanzamtes auf die Aussetzungszinsen zur Einkommenssteuer gebunden. Auch Aussetzungszinsen seien unabhängig davon festzusetzen, ob und in welcher Höhe der Kläger durch die Aussetzung tatsächlich Liquiditätsvorteile gehabt habe. Am 11. und 12. November 2015 hat der Kläger die festgesetzten Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen aus Fremdmitteln beglichen. Einen Eilantrag des Klägers auf gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage und Aufhebung der Vollziehung hat das Gericht am 29. Dezember 2015 abgelehnt (24 L 2762/15). Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 16. März 2016 zurückgewiesen (14 B 66/16). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in den Verfahren 24 L 2762/15, 24 K 6318/15, 24 L 2763/15 nebst beigezogenem Verwaltungsvorgang der Beklagten. Entscheidungsgründe Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten zur Festsetzung von Nachzahlungszinsen (dazu I.) und Aussetzungszinsen (dazu II.) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Die Bescheide der Beklagten betreffend die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer für die Veranlagungsjahre 1991 bis 1997 in der Gestalt des Bescheides der Beklagten vom 16. Juni 2015 sind rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Zinsfestsetzung sind die § 233a Abgabenordnung (AO) i.V.m. §§ 238, 239 AO, die nach § 1 Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 AO ebenso wie die im Folgenden in Bezug genommenen Regelungen der Abgabenordnung auch für die Gewerbesteuer als Realsteuer Anwendung finden. Die Zinsfestsetzung in Gestalt des Bescheides der Beklagten vom 16. Juni 2015 ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere ist der Bescheid hinreichend begründet im Sinne von § 121 Abs. 1 AO. Danach ist ein schriftlicher Verwaltungsakt – dazu gehört ein Steuerbescheid nach § 155 Abs. 1, § 157 Abs. 1 Satz 1 AO – mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Diesen Anforderungen genügt der streitige Bescheid. Soweit der Kläger rügt, der Bescheid enthalte nur partielle Stornierungen von Berechnungen, die Rückrechnung sei ohne die Grundrechnung nicht nachvollziehbar, dringt er damit nicht durch. Für das formelle Begründungserfordernis des § 121 AO kommt es entscheidend auf das Verständnis desjenigen an, für den der Verwaltungsakt inhaltlich bestimmt ist, vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 11. Februar 2004 – II R 5/02 –, juris Rn. 15; Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 121 AO, Rn. 9 (Stand 142. Lieferung 10.2015). Nachdem dem Kläger die durch den vorliegenden Bescheid geänderten Bescheide vorliegen („Grundrechnung“), ist weder vorgetragen noch drängt es sich auf, dass die durch den streitigen Bescheid vorgenommenen Änderungen („Rückrechnung“) nicht nachvollzogen werden könnten. Gleiches gilt für die Rüge, durch die Undeutlichkeit der Zinsveranlagung sei die Wahrung der Festsetzungsfrist gemäß § 169 AO über die Vielzahl der Zinsjahre nicht überprüfbar. Auch diesbezüglich sind die bisherigen Steuer- und Zinsbescheide zur Bestimmung des jeweiligen Beginns und Endes der Festsetzungsfrist mit heranzuziehen. Abgesehen davon käme es selbst auf einen etwaigen Formfehler nicht an, da ein Verstoß gegen § 121 Abs. 1 AO den Bescheid nicht nichtig machen würde und in der Sache keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können, vgl. § 127 AO, vgl. BFH, Urteil vom 26 November 1996 - IX R 77/95 -, juris Rn. 10 zur Anwendbarkeit des § 127 AO bzgl. § 121 AO. Die Beklagte hat die Nachforderungszinsen auch materiell rechtmäßig festgesetzt. 1. Nach § 233a Abs. 1 Satz 1 AO sind Steuern zu verzinsen, wenn die Festsetzung der Steuer zu einer Steuernachzahlung oder -erstattung führt. Wird der Steuerfestsetzungsbescheid – wie hier – später geändert, ist die bisherige Zinsfestsetzung gemäß § 233a Abs. 5 AO entsprechend anzupassen. Dabei ist der Unterschiedsbetrag zwischen der neu festgesetzten und der vorher festgesetzten Steuer maßgebend. Der Zinslauf beginnt 15 Monate (sog. Karenzzeit) nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, § 233a Abs. 2 Satz 1 AO. Für die Gewerbesteuer bedeutet dies einen Beginn 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraumes, der mit dem jeweiligen Kalenderjahr gleichgesetzt ist (§ 18 und § 14 Satz 2 Gewerbesteuergesetz -GewStG-), also am 1. April des übernächsten Jahres. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird, § 233a Abs. 2 Satz 3 AO. Bei (mehrfacher) Änderung des Steuerbescheides sind dementsprechend unterschiedliche Zinsläufe für jeden Änderungsbescheid zu berücksichtigen, wobei der Beginn gleich bleibt, während das Ende sich nach der jeweiligen Bekanntgabe des Änderungsbescheides richtet, vgl. Rüsken, in: Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 233a, Rn. 44. Vorliegend ist zudem zu beachten, dass für alle Steuern, die bis zum 31. Dezember 1993 entstanden sind – hier also hinsichtlich der Veranlagungsjahre 1991 bis 1993 – die frühere Fassung des § 233a Abs. 2 Satz 3 AO anzuwenden ist. Danach endete der Zinslauf spätestens vier Jahre nach seinem Beginn, vgl. Art. 97 § 15 Abs. 9 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO). Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat 0,5 Prozent; der zu verzinsende Betrag wird auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag abgerundet (§ 238 AO). Im Ergebnis sind Zinsen auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen (§ 239 Abs. 2 Satz 1 AO). Diese Vorgaben hat die Beklagte eingehalten. Rechnerische Bedenken gegen die Zinsfestsetzung hat der Kläger auch nicht geltend gemacht. Er wendet sich vielmehr zunächst gegen die Anwendung des Zinssatzes in Höhe von 6 % jährlich. Der nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO typisierend festgelegte Zinssatz in Höhe von 6 % jährlich und dessen Anwendung auf den Fall des Klägers begegnen indes keinen rechtlichen Bedenken. a) Nach der Konzeption des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ist es entgegen der Ansicht des Klägers unerheblich, ob bzw. in welcher Höhe er hinsichtlich des Unterschiedsbetrages tatsächlich Zinsen oder andere Liquiditätsvorteile erreicht hat. Diese typisierende Festlegung des Zinssatzes durch den Gesetzgeber ist mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, juris Rn. 14 ff. zur Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Rechtsstaatsprinzip; bestätigt durch den BFH, vgl. z.B. Urteil vom 1. Juli 2014 - IX R 31/13 -, juris Rn. 14. Nach der Absicht des Gesetzgebers soll der konkrete Zinsvorteil oder -nachteil im Interesse der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung für den Einzelfall nicht ermittelt werden müssen, vgl. Bundestagsdrucksachen (BTDrucks) 8/1410, S. 13 und 11/2157, S. 194. Der Gesetzgeber bewegt sich in Umsetzung dieser Ziele mit den §§ 233a, 238 AO innerhalb der Grenzen seines weiten Spielraums bei der Ausgestaltung eines rechtsstaatlichen und zugleich praktikablen Besteuerungsverfahrens. Es liegt in der Konsequenz der typisierenden Regelung, dass sie grundsätzlich unabhängig davon greift, aus welchem Grund es zu einem Unterschiedsbetrag gekommen ist und ob und inwiefern tatsächlich die Liquiditätsvorteile genutzt wurden. Die Verzinsung selbst knüpft allein an die objektive Möglichkeit an, dass Zins- oder Liquiditätsvorteile entstehen, ohne dass diese konkretisiert oder nachgewiesen werden müssten. Das Typisierungs- und Vereinfachungserfordernis ergibt sich dabei schon daraus, dass in vielen Fällen eine solche Ermittlung eines konkreten Liquiditätsvorteils gar nicht möglich ist, weil es von subjektiven Entscheidungen des Steuerpflichtigen abhängt, in welcher Weise er Steuernachzahlungen finanziert oder das noch nicht zu Steuerzahlungen benötigte Kapital verwendet. Ferner ist bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch zu berücksichtigen, dass der Zinssatz des § 238 AO im Rahmen des § 233a AO gleichermaßen zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen wirkt, vgl. zum Ganzen BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, juris Rn. 24 ff. Denn auch Erstattungsansprüche werden unabhängig davon, ob und in welcher Höhe dem Berechtigten tatsächlich Zinsen entgangen sind, mit monatlich 0,5 % verzinst. b) Auch gegen die Höhe des Zinssatzes von 6 % im Jahr bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum, auch für die Bestimmung des Steuersatzes, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2002, - 2 BvR 400/98 -, - 2 BvR 1735/00 -, juris Rn. 51. Nach dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) folgenden Verhältnismäßigkeitsprinzip bzw. Übermaßverbot darf der Steuerpflichtige zwar nicht zu unverhältnismäßigen Steuern und steuerlichen Nebenleistungen wie Zinsen herangezogen werden. Dass der Gesetzgeber bei der Einführung der einheitlichen Verzinsung von Steuererstattungen und -nachforderungen im Interesse der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung den auszugleichenden Zinsvorteil und -nachteil typisierend auf 0,5 % pro Monat festgesetzt hat, verstößt jedoch nicht gegen das Übermaßverbot, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, juris Rn. 27, 29. Grundsätzlich folgt auch aus der allgemeinen Zinsentwicklung keine Verpflichtung des Gesetzgebers zu einer Anpassung der in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO festgesetzten Zinshöhe. Eine solche Verpflichtung käme nur dann in Betracht, wenn der gesetzlichen Regelung durch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - hier im Hinblick auf die allgemeine Zinsentwicklung - die für ihren Erlass, also für die Festsetzung auf einhalb Prozent für jeden Monat, maßgebliche Grundlage entzogen wäre, mithin der durchschnittliche Marktzins und die gesetzlich festgesetzte Höhe völlig auseinanderfielen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 17. Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang gegen die Zinshöhe von 6 % wendet, weil die typisierende Festlegung in der Niedrigzinsphase ab 2009 vom Markt widerlegt sei, ist dem entgegen zu halten, dass hinsichtlich der Festsetzung der Nachzahlungszinsen hier allein Zinszahlungszeiträume zwischen dem 1. April 1993 und dem 14. Oktober 2002 angewandt wurden. Dass bis zum Jahr 2002 der Marktzins im Vergleich zur gesetzlich festgesetzten Höhe von 6 % eklatant abgewichen wäre, wird demnach weder von dem Kläger vorgetragen, noch ist dies ersichtlich. Ungeachtet der untenstehenden Ausführungen (unter II. 1. b) zu den Aussetzungszinsen) dazu, dass auch Kreditzinsen etc. bei der Beurteilung der Marktverhältnisse zu berücksichtigen sind, lag etwa die Umlaufrendite in dem genannten Zeitraum zwischen 3,46 % und 7,58 %, also im Durchschnitt bei 5,26 % und damit nicht signifikant unter den gesetzlich festgelegten 6 %, vgl. http://zinsen.onvista.de/onvista/zinsentwicklung/detailversion/, Stand September 2016. Dementsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO hinsichtlich des Zinsniveaus bis 2006 (trotz abfallender Tendenz seit 1993) nicht in Zweifel gezogen, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, juris und zur Zinsentwicklung in dieser Zeit OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 19. 2. Die Zinsforderungen sind nicht verjährt. Zunächst ist keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Gemäß § 239 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Zinsfestsetzung bzw. ihre Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt in den Fällen des § 233a AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt worden ist, § 239 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AO. Dabei läuft die Festsetzungsfrist des § 233a AO nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung noch zulässig ist, § 239 Abs. 1 Satz 3 AO. Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder berichtigt, beginnt die Festsetzungsfrist folglich für den gesamten Zinsanspruch mit Ablauf des Kalenderjahrs des Änderungsbescheides. Bei einer wiederholten Änderung der Steuerfestsetzung läuft die Festsetzungsfrist für den gesamten Anspruch des Steuergläubigers auf Nachzahlungszinsen demnach nicht ab, solange noch eine, wenn auch nur punktuell wirkende Änderung der Steuerfestsetzung zulässig ist. Teile des Zinsanspruchs unterliegen daher keiner gesonderten Teilverjährung, vgl. BFH, Beschluss vom 14. Juli 2008 – VIII B 176/07 –, juris; vgl. Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 239 AO, Rn. 5 (Stand 143. Lieferung 01.2016). Demnach begann die Festsetzungsfrist für den gesamten Zinsanspruch erst mit Ablauf des Jahres 2015, weil die (wegen der Anpassung an die geänderten Messbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zulässige) Änderung der bisherigen Steuer festsetzungen am 16. Juni 2015 erfolgte. Weil der geänderte Zins anspruch bereits am selben Tag festgesetzt wurde, kommt eine Festsetzungsverjährung nicht in Betracht. Überdies stand der Abänderung der Zinsfestsetzung auch keine Zahlungsverjährung entgegen. Die Zahlungsverjährungsfrist beträgt nach § 228 Satz 2 AO fünf Jahre und beginnt gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich mit Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Zwar sind vorliegend die nunmehr geänderten Zinsfestsetzungen für die Veranlagungsjahre 1991 bis 1993 erstmals zum 13. Januar 1999, für die Veranlagungsjahre 1994, 1995 zum 1. September 1999 und für das Veranlagungsjahr 1996 am 9. Juli 1999 fällig geworden (für das Veranlagungsjahr 1997 zum 15. September 2002, wobei dies jedoch außen vor bleibt, weil die Festsetzung letztlich auf 0 reduziert wurde). Hiervon ausgehend wäre Zahlungsverjährung zum 31. Dezember 2004 eingetreten. Jedoch ist der Lauf der Verjährungsfrist hier durch die Aussetzung der Vollziehung im Sinne des § 231 Abs. 1 Satz 1 AO unterbrochen worden. Diese wurde für die genannten Veranlagungen für 1991 bis 1996 jedenfalls mit Schreiben vom 19. August 1999 mit Wirkung zum 5. Februar 1999 erstmals gewährt und anschließend auch für folgende Änderungsbescheide aufrecht erhalten, bis mit Bescheid vom 16. Juni 2015 der letztlich geänderte Betrag zum 20. Juli 2015 fällig gestellt wurde, sodass die Verjährungsfrist nach § 231 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 AO mit Ablauf des Jahres 2015 neu begonnen hat und somit zum Zeitpunkt der Zinsänderung am 16. Juni 2015 nicht abgelaufen war. 3. Der Festsetzung der Nachzahlungszinsen steht auch nicht die von dem Kläger geltend gemachte Einwendung aus Treu und Glauben entgegen. Die kraft Gesetzes entstandenen Zinsansprüche sind von den steuererhebenden Behörden gegenüber den Steuerpflichtigen geltend zu machen. Ausnahmsweise können sie nach dem allgemein gültigen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) an der Geltendmachung und Durchsetzung entstandener Ansprüche gehindert sein. Dieser Grundsatz ist im Steuerrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz uneingeschränkt anerkannt, vgl. BFH, Urteil vom 9. August 1989 - I R 181/85 -, juris Rn. 13 ff. m.w.N. Soweit sich das diesbezügliche Vorbringen des Klägers sinngemäß darauf bezieht, dass das Finanzamt bis zur ersten Veranlagung unangemessen lang gebraucht habe, er also etwa hinsichtlich des Veranlagungsjahres für 1991 erstmals 1998 herangezogen wurde, dringt er hiermit nicht durch. Der Grundsatz von Treu und Glauben steht der Festsetzung von Nachforderungszinsen auch dann nicht entgegen, wenn die verspätete (erstmalige)Festsetzung der Steuer auf einer durch das Finanzamt verzögerten Veranlagung beruht. Denn mit der Verzinsung von Steuernachforderungen und –erstattungen wollte der Gesetzgeber einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern aus unterschiedlichen Gründen bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeiten festgesetzt und fällig werden, vgl. FG Bremen, Urteil vom 28. April 2009 - 2 K 39/08 (5) -, juris Rn. 27, m.w.N. zur ständigen Rspr. des BFH. Im Fall des Klägers wurde zudem hinsichtlich der Veranlagung für 1991 und 1992 noch § 233a Abs. 2 Satz 3 AO a.F. angewandt, sodass der Zinslauf auf 4 Jahre beschränkt war (für 1993 ergab sich ohnehin bis zur Bekanntgabe des Bescheides ein Zinslauf von 3 Jahren und 8 Monaten). Auch hinsichtlich des Zeitraumes 1998 bis 2015 ist kein der Zinsforderung entgegenstehendes vertrauensbildendes Verhalten der Beklagten ersichtlich. Ein solcher „Vertrauensschutz“ aus Treu und Glauben käme nur in Betracht, wenn der Kläger aufgrund des Verhaltens der Beklagten in den Jahren 1998 bis 2015 darauf hätte vertrauen dürfen, dass sie letzten Endes für die streitgegenständlichen Veranlagungsjahre einen Bescheid über Nachzahlungszinsen in Höhe von 0,00 Euro erlassen würde. Denn die Beklagte hat bei jeder Steuerfestsetzung in den Jahren 1998, 1999 und 2002 (sowie 2014) jeweils gleichzeitig die entsprechenden Nachzahlungszinsen festgesetzt und ohne einen weiteren Zinsbescheid hätten diese Festsetzungen weiter Bestand gehabt. Auf eine solche Zinsfestsetzung auf 0,00 Euro durfte der Kläger hier nicht vertrauen. Dass die Beklagte in irgendeiner Weise signalisiert hätte, dass sie unabhängig von den letztlich vom Finanzamt erlassenen Messbescheiden in jedem Fall die Nachzahlungszinsen auf 0 reduzieren werde, ist nicht ersichtlich. Der reine Zeitablauf kann diese Annahme jedenfalls nicht rechtfertigen. Zudem war dem Kläger bewusst, dass die vorherigen Festsetzungen weiter Bestand hatten und seine Rechtsbehelfe („Einsprüche“/Widersprüche) hierüber bei der Beklagten anhängig waren, sodass er mit einer weiteren Entscheidung rechnen musste. Ein etwaiges Vertrauen darauf, dass diese Rechtsbehelfe in seinem Sinne ausgehen würden und zu einer Reduzierung der Zinsen auf Null führen würden, kann jedoch nicht über den Grundsatz von Treu und Glauben geschützt sein. Denn deren Ergebnis richtete sich allein nach den gesetzlichen Vorgaben, hing also davon ab, welche Messbeträge des Finanzamtes zu welchen Gewerbesteuerfestsetzungen und zu verzinsenden Unterschiedsbeträgen führten. Soweit der Kläger die Festsetzung allgemein wegen einer überlangen Verfahrensdauer als treuwidrig ansieht, ist dem entgegenzuhalten, dass die Dauer der Aussetzung hier, anders als bei den Aussetzungszinsen, keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Höhe der Nachzahlungszinsen hatte. Wie oben dargestellt, sind die Zinsläufe bis maximal 2002 berechnet worden. Entsprechend kann offen bleiben, ob das Verfahren tatsächlich unangemessen lange gedauert hat, aus welchen Gründen seit der 1998 erfolgten ersten Festsetzung von Gewerbesteuer bis zur letzten Festsetzung 2015 mit einem Unterschiedsbetrag ca. 17 Jahre vergangen sind und ob sich die Beklagte etwaige Versäumnisse durch das Finanzamt zurechnen lassen müsste. Hinsichtlich des von dem Kläger angeführten Verstoßes gegen Art. 6 EMRK wird auf die Ausführungen zu den Aussetzungszinsen unter II. verwiesen. 4. Soweit der Kläger gegen die Zinsfestsetzung sinngemäß einwendet, er habe einen Erlassanspruch, dringt er damit nicht durch. Das Interesse an einem Billigkeitserlass kann nicht mit der Anfechtungsklage verfolgt werden, die sich unmittelbar gegen die Steuerfestsetzung richtet. Die Steuerfestsetzung enthält als solche nicht gleichzeitig die Ablehnung einer Zulassung abweichender (niedrigerer) Steuerfestsetzung im Sinne des § 163 AO. Die Entscheidung nach § 163 AO ist vielmehr ein gegenüber der Steuerfestsetzung selbständiger Verwaltungsakt. Auch wenn Billigkeitserlass und Steuerfestsetzung in einem Verfahrensschritt verbunden werden können, handelt es sich der Sache nach um zwei Entscheidungen, wobei die Billigkeitsentscheidung, mag sie (im ganzen oder teilweisen Sinne ablehnend) getroffen worden sein oder nicht, mit der Verpflichtungsklage zu erstreben ist. Die Abgabenfestsetzung wird durch einen erforderlichen, aber unterbliebenen Billigkeitserlass nicht rechtswidrig, und zwar auch nicht aus rein verfahrensrechtlichen Gründen. In einem solchen Fall ist nämlich nicht die Abgabenfestsetzung zu früh, sondern allenfalls der Billigkeitserlass zu spät erfolgt, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 4. Juni 1982 - 8 C 90.81 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 5. Oktober 2006 - 15 A 2922/04 -, juris Rn. 35 f. und vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, juris Rn. 32 f. Im Übrigen wird zur Frage des Erlassanspruchs auf das Urteil des Gerichts vom heutigen Tage im Verfahren 24 K 6318/15 Bezug genommen. II. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2015 betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Aussetzungszinsen sind die §§ 237, 238 und 239 AO. An der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist der Bescheid entgegen der Rüge des Klägers hinreichend begründet. Ausgehend von den oben dargestellten Anforderungen nach § 121 AO ist die Zinsberechnung anhand der beigefügten Anlage unter gebotener Zuhilfenahme der dem Kläger bekannten, vorherigen Steuerbescheide und Aussetzungsverfügungen sowie der Steuerfestsetzung vom 16. Juni 2015 (zur Bestimmung des ausgesetzten Betrages und des Beginns der Verzinsung) nachvollziehbar aufbereitet. Im Übrigen käme im Falle eines Formverstoßes § 127 AO ebenfalls zur Anwendung. Der Bescheid ist materiell ebenfalls rechtmäßig. 1. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Zinsfestsetzung sind erfüllt. a) Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 AO ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung ausgesetzt wurde, zu verzinsen, soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg gehabt hat. Dies gilt nach Satz 2 auch, wenn nach Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid die Vollziehung des Folgebescheides ausgesetzt wurde. Letzteres ist hier der Fall. Das maßgebliche Rechtsbehelfsverfahren war das Verfahren über die Gewerbesteuermessbeträge 1991 bis 1997 vor dem Finanzamt und Finanzgericht. Infolge der Einsprüche des Klägers gegen die jeweiligen Gewerbesteuermessbescheide als Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO (sowie der anschließenden Klage gegen die Einspruchsentscheidung) und der Aussetzung von der Vollziehung wurden auch die jeweiligen Gewerbesteuerbescheide als Folgebescheide von der Vollziehung ausgesetzt (vgl. § 361 Abs. 3 Satz 1 AO). Diese Rechtsbehelfe waren insofern teilweise erfolglos, als im Ergebnis weiterhin eine Steuerpflicht, allerdings mit geringeren Messbeträgen als zuvor festgestellt wurde, sodass die dementsprechende, letztlich festgesetzte (geringere) Gewerbesteuerschuld zu verzinsen war. Die Festsetzung der Aussetzungszinsen am 16. Juni 2015 ist auch nicht verfrüht ergangen, obwohl sie erfolgt ist, bevor die Rechtsmittelfristen zu den nunmehr maßgeblichen Gewerbesteuermessbescheiden und zugehörigen Folgebescheiden der Beklagten, sämtlich vom 16. Juni 2016, abgelaufen waren. Zwar entsteht der Zinsanspruch erst nach endgültiger Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfes, also grundsätzlich erst mit Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Weil das Gesetz sowohl die Entstehung des Zinsanspruchs als auch seine Reichweite an das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens knüpft, aus Anlass dessen die Aussetzung der Vollziehung erfolgt ist, vgl. dazu BFH, Urteil vom 31. August 2011 - X R 49/09 -, juris Rn. 17 ff., ist kein Raum dafür, eine Verzinsung des überschießend ausgesetzten Betrages vor Abschluss des „Anknüpfungsverfahrens“ zuzulassen. Jedoch hat das hier relevante Anknüpfungsverfahren sein (unanfechtbares) Ende bereits durch übereinstimmende Hauptsachenerledigungserklärung im Erörterungstermin vom 26. März 2015 gefunden. Damit stand zwischen den Beteiligten verbindlich fest, welche Gewerbesteuermessbeträge für die einzelnen Veranlagungsjahre in Ansatz zu bringen waren. Allein die noch ausstehende förmliche Umsetzung durch Erlass entsprechender Änderungsbescheide betreffend Grundlagen- und Folgebescheide ändert daran nichts. Die Berechnung der Zinsen im Einzelnen richtet sich nach § 237 Abs. 2, § 238 und § 239 Abs. 2 AO. Ausgehend hiervon hat die Beklagte zutreffend Zinsen in Höhe von einhalb Prozent für jeden vollen Monat (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO) auf den nach der endgültigen Festsetzung vom 16. Juni 2015 geschuldeten, abgerundeten Gewerbesteuerbetrag (§ 238 Abs. 2 AO), beginnend mit dem Wirksamwerden der Aussetzung der Vollziehung (bei der ersten Aussetzung rückwirkend zum 5. Februar 1999; bei den laufenden Aussetzungen zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt der Steuerschuld) bis zum Ende der Aussetzung am 20. Juli 2015 (§ 237 Abs. 2 AO), berechnet und abgerundet (§ 239 Abs. 2 AO). b) Hinsichtlich der angewendeten Zinshöhe gelten die obigen Ausführungen (zu I.) zur Zulässigkeit der typisierenden Festlegung des Zinssatzes von 0,5 % pro Monat gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO entsprechend. Insbesondere ergibt sich auch aus der Zinsentwicklung in den hier bzgl. der Aussetzungszinsen relevanten Verzinsungszeiträumen zwischen dem 5. Februar 1999 bis zum 20. Juli 2015 (somit teilweise in der vom Kläger angeführten Niedrigzinsphase seit 2009) keine Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes von 6 % im Jahr. Wie oben dargestellt, käme im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein Überschreiten des Gestaltungsspielraums bzw. eine Anpassungspflicht des Gesetzgebers an die jeweilige Zinsentwicklung nur dann in Betracht, wenn der durchschnittliche Marktzins und die gesetzlich festgesetzte Höhe des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO völlig auseinanderfielen. Bei der Beurteilung, ob eine solche verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbare Differenz besteht, sind jedoch – entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers – als Vergleichsmaßstab für die Marktverhältnisse nicht nur die Zinsen zu berücksichtigen, die bei (insbesondere kurzfristigen und sicheren) Anlagen von Guthaben erzielt werden können, sondern auch alle sonstigen potentiellen Liquiditätsvorteile in Form von anderen Möglichkeiten der Kapitalverwendung oder dem Vorteil aus ersparten Aufwendungen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 17; BFH, Beschluss vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 -, juris Rn. 28; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. März 2016 – 2 K 5510/15 –, juris Rn. 18. Dies ergibt sich daraus, dass nach dem vom Gesetzgeber mit der Verzinsung verfolgten Zweck der Liquiditätsvorteil des Zinszahlungspflichtigen abgeschöpft werden soll. Im Falle von § 237 AO ist dies namentlich der Nutzungsvorteil, den der Steuerpflichtige dadurch erhält, dass er während der Dauer der Aussetzung über eine Geldsumme verfügen kann, die nach dem im angefochtenen Steuerbescheid konkretisierten materiellen Recht "an sich" dem Steuergläubiger zusteht. Dieser maßgebliche Liquiditätsvorteil eines Steuerpflichtigen bemisst sich jedoch gerade nicht ausschließlich anhand der erzielbaren Guthabenzinsen, da sowohl die bei der Verwendung von Kapital erzielbaren als auch bei der Finanzierung von Steuernachzahlungen aufzubringenden Zinsen bzw. Renditen von individuellen Finanzierungsentscheidungen des Steuerpflichtigen abhängig sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, juris; BFH, Beschluss vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 -, juris Rn. 28; BFH, Urteil vom 1. Juli 2014 - IX R 31/13 -, juris Rn. 10. So kommen einerseits neben der reinen Guthabenverzinsung regelmäßig auch andere Anlageformen, etwa in Form von Investitionen in Betracht, die weitaus höhere Rendite erwarten lassen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 17; BFH, Beschluss vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 -, juris Rn. 28. Insbesondere sind andererseits auch die am Markt üblichen Kreditzinssätze (etwa für Dispositionskredite und andere unbesicherte Konsumentenkredite) zu berücksichtigen. Denn ein Liquiditätsvorteil kann sich auch in der Entbehrlichkeit einer ansonsten erforderlichen Kreditaufnahme oder der Ermöglichung der Rückzahlung bereits aufgenommener Kredite niederschlagen. Ein Steuerschuldner, der ständig Kredite in Anspruch nimmt oder eine Steuerzahlung fremdfinanzieren müsste, hat während der Aussetzung des Betrages von der Vollziehung (bzw. bei § 233a AO bis zur Fälligkeit der Nachzahlung) einen geringeren Fremdfinanzierungsbedarf und spart damit Darlehenszinsen, vgl. BFH, Beschluss vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 -, juris Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 17; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. März 2016 – 2 K 5510/15 –, juris Rn. 18, wonach die Darlehenszinsen richtigerweise insbesondere im Gewerbesteuerrecht relevant sind, weil ein erheblicher Anteil von Gewerbetreibenden auf Darlehen angewiesen sei, um die für den Betrieb notwendigen Investitionen finanzieren zu können. Gleiches gilt für ersparte Verzugszinsen, weil ein Steuerschuldner die ausgesetzte/erst später zu zahlende Steuersumme zur Vermeidung von Zahlungsverzug einsetzen kann, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 21. Eine Unverhältnismäßigkeit des Zinssatzes kann demnach nicht (allein) darin begründet werden, dass der am Markt zu erzielende Guthabenzins unter 6 % im Jahr bzw. bis auf 0 % sinkt. Dementsprechend ist die Zinshöhe des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO von dem Bundesverfassungsgericht hinsichtlich des Zinsniveaus bis 2006 gebilligt worden, obwohl das allgemeine Zinsniveau seit 1993 abgefallen und teilweise unter 6 % im Jahr verblieben war, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, juris und zur Zinsentwicklung in dieser Zeit OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 19. Für den danach liegenden Zeitraum hat das OVG NRW festgestellt, dass auch die Zinssteigerung in den Jahren 2007 und 2008 und die ab 2009 signifikant negative Entwicklung des Zinsniveaus (gemessen an den erheblich gefallenen Geldmarktsätzen, dem EURIBOR und der Umlaufrendite), jedenfalls bis Ende des dort streitgegenständlichen Zinszeitraumes bis August 2012, keinen hinreichenden Anlass für eine andere Bewertung bieten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 20. Auch für den Zeitraum bis 2013 ist nach Ansicht des BFH nicht zu erkennen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse derart verändert hätten, dass selbst bei Einbeziehung der für einen Kreditnehmer ungünstigsten Sollzinssätze (z.B. bei unbesicherten Kreditformen) bzw. der für den Vermögensanleger günstigsten Renditen ein Zinsfuß von 6 % im Jahr gänzlich marktfremd erschiene, vgl. BFH, Beschluss vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 -, juris Rn. 29. Gleiches gilt auch für die Marktverhältnisse nach 2013, jedenfalls in dem hier entscheidenden Zeitraum bis Juli 2015. In diesen Jahren lagen insbesondere die Kreditzinsen häufig deutlich über 6 % p.a. So betrugen die Effektivzinssätze für Konsumentenkredite an private Haushalte mit anfänglicher Zinsbindung zwischen 5,49 % p.a. und 6,81 % p.a. (wobei außer in zwei Monaten der Zinssatz konstant über 6 % lag), vgl. Deutsche Bundesbank, Zinssätze und Volumina für das Neugeschäft der deutschen Banken (MFIs) - Konsumentenkredite an private Haushalte, abrufbar unter: https://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Statistiken/Geld_und_Kapitalmaerkte/Zinssaetze_und_Renditen/Einlagen_und_Kreditzinssaetze/einlagen_und_kreditzinssaetze.html. Für Dispositionskredite waren deutlich über 6 % Zinsen zu zahlen. Diese belaufen sich etwa seit September 2011 auf im Durchschnitt 10,26 % (Minimum 9,45 %, Maximum 11,39 %), vgl. Finanzrechner der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, abrufbar unter: http://zinsentwicklung.faz.net/faz/zinsentwicklung/schnellversion/, Stand: September 2016. Dies gilt ebenso für die gesetzlichen Verzugszinsen für Handelsgeschäfte nach § 288 Abs. 2 BGB (seit dem 29. Juli 2014 neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, vorher acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; mithin in 2014 und 2015 zwischen 7,27 % und 8,17 %). Der Zinssatz von 6 % im Jahr hält sich angesichts dessen auch in der (gegenwärtigen) sog. Niedrigzinsphase in einem der wirtschaftlichen Realität angemessenen Rahmen, vgl. auch Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 3 V 401/16 -, juris Rn. 35 (für Zinszeiträume von 2000 bis November 2015); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. März 2016 – 2 K 5510/15 –, juris Rn. 18. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger hier ausnahmsweise keinerlei Vorteile erlangt hat, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass er einen Kredit hätte aufnehmen müssen, wenn er die Steuerforderungen sofort hätte begleichen müssen. Entsprechend hatte er infolge der Aussetzung einen Liquiditätsvorteil in Form von ersparten Kreditzinsen. 2. Eine Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung des Zinsanspruches liegt nicht vor. Die Festsetzungsfrist der § 169 Abs. 1 Satz 1 AO, § 239 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5 AO ist ersichtlich gewahrt, da die Festsetzung der Aussetzungszinsen am 16. Juni 2015 noch im selben Jahr nach dem Abschluss des finanzgerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens am 26. März 2015 erfolgte. Gleiches gilt für die fünfjährige Zahlungsverjährungsfrist nach § 228, § 229 Abs. 1 AO. 3. Die Festsetzung der Aussetzungszinsen verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Wie bereits unter I. 4. ausgeführt, verdrängt der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) gesetztes Recht – hier die Aussetzungszinspflicht nach § 237 AO – nur in besonderen Fällen, in denen das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung – hier die Nichtfestsetzung von Aussetzungszinsen – nach allgemeinem Rechtsempfinden in so hohem Maße schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten, vgl. bzgl. Aussetzungszinsen Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. November 2014 - 4 K 4145/13 -, juris Rn. 29. Der hier allein in Betracht kommende Anwendungsfall der Verwirkung erfordert zunächst, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment). Überdies müssen besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (sog. Umstandsmoment). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde, st. Rspr. des BVerwG, vgl. z.B. Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11/13 -, juris Rn. 30; vgl. auch ausführlich Oebbecke, in: Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2016, S. 30 m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Einzelfall nicht vor. Es fehlt insofern bereits an dem längeren Zeitablauf seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts, als die Beklagte den Anspruch auf Aussetzungszinsen sofort geltend gemacht hat, nachdem die Voraussetzungen des § 237 AO vorlagen, nämlich nach Beendigung des „Anknüpfungsverfahrens“ und der Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzamt mit Bescheiden vom 16. Juni 2015. Selbst wenn auf den Zeitraum der Aussetzung der Vollziehung selbst (1999 bis 2015) abgestellt würde, fehlt es insoweit jedenfalls an dem Umstandsmoment. Der Kläger beruft sich diesbezüglich auf eine Untätigkeit der Beklagten während des „Anknüpfungsverfahrens“ bzw. darauf, dass sie sich eine Untätigkeit/Verzögerung durch das Finanzamt unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Verwaltung zurechnen lassen müsse. Es kann jedoch dahinstehen, aus welchen Gründen sich das Einspruchsverfahren bei dem Finanzamt seit den Einsprüchen 1998/1999/2002 gegen die verschiedenen Veranlagungen für 1991-1997 bis 2014 hinzog. Denn zunächst ist hinsichtlich dieses Zeitraumes kein Verhalten der Beklagten erkennbar, aufgrund dessen der Kläger darauf hätte vertrauen dürfen, dass die Beklagte nach Beendigung der Aussetzung keine Aussetzungszinsen mehr geltend machen würde. Der Kläger hat die Aussetzung der Vollziehung selbst nach jeder neuen Festsetzung 1999 und 2002 mehrmals beantragt. Bei der Gewährung der Aussetzung haben sowohl das Finanzamt als auch die Beklagte den Kläger jedes Mal ausdrücklich auf das Entstehen von Aussetzungszinsen nach § 237 AO hingewiesen. Dem – zumal während des Verfahrens bereits anwaltlich vertretenen – Kläger war demnach bewusst, dass für die Zeit einer Aussetzung von der Vollziehung später, nach Abschluss der anhängigen Rechtsbehelfsverfahren Zinsen berechnet werden würden. Abgesehen davon, dass sich die Beklagte 2002 und 2014 alle zwei Jahre bei dem Finanzamt nach dem Sachstand der Aussetzung erkundigt hat, mithin nicht gänzlich untätig geblieben ist, hat sie keinerlei Erklärung oder Ähnliches gegenüber dem Kläger abgegeben, dass die Aussetzung ohne die Zinspflicht gewährt werden würde. Vielmehr gab es in dieser Zeit keinerlei Kontakt zwischen dem Kläger und der Beklagten. Der reine Zeitablauf der Aussetzung kann jedoch keine Grundlage für ein Vertrauen darauf begründen, dass keine Aussetzungszinsen mehr geltend gemacht würden, vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. November 2014, - 4 K 4145/13 -, juris Rn. 39, bestätigt von BFH, Urteil vom 27. April 2016 - X R 1/15 -, juris. Weiterhin folgt allein aus einer (über-)langen Dauer des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens, das der Festsetzung von Aussetzungszinsen zugrunde liegt, unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Finanzamtes oder der steuererhebenden Behörde auch deshalb keine Verwirkung des materiellen Steueranspruchs auf Aussetzungszinsen, weil das geltende Recht mit der Untätigkeitsklage nach § 46 Finanzgerichtsordnung (FGO) und/oder 75 VwGO ausreichende Möglichkeiten bietet, die Entstehung von hohen Aussetzungszinsen infolge der Verfahrensdauer von vornherein zu vermeiden, vgl. instruktiv BFH, Urteil vom 27. April 2016 - X R 1/15 -, juris Rn. 22 ff. Hinsichtlich des Umstandsmomentes ist neben dem Verhalten der jeweiligen Finanzbehörde auch das Verhalten des Steuerpflichtigen von Bedeutung. Da diesem im Fall der Untätigkeit der Steuerbehörden durch das Gesetz ausdrücklich die Möglichkeit des präventiven Rechtsbehelfes der Untätigkeitsklage eröffnet ist, besteht kein Bedarf für eine Rechtsfortbildung dahingehend, in derartigen Fällen die Festsetzung von Aussetzungszinsen als rechtswidrig anzusehen, vgl. BFH, Urteil vom 27. April 2016 - X R 1/15 -, juris Rn. 35, 39; BFH, Urteil vom 14. September 1978 - IV R 89/74 -, juris Rn. 42. Diese Möglichkeit, das Verfahren bei dem Finanzamt und der Beklagten mithilfe einer Untätigkeitsklage zu beschleunigen, sodass es gar nicht erst zu einer hohen Belastung mit Aussetzungszinsen gekommen wäre, hat der Kläger nicht genutzt. Auch anderweitig hat er sich zwischen 2002 und 2014 nicht an die Beklagte gewandt, obwohl eine Nachfrage nahe gelegen hätte, bevor im Vertrauen auf eine spätere Nichtfestsetzung ggf. Dispositionen getroffen worden sind. Im Übrigen hätte es dem Kläger auch frei gestanden, die geschuldeten Beträge zunächst zu zahlen, um das Entstehen der Zinsen zu verhindern (und später ggf. Erstattungszinsen zu erlangen). Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, welche tatsächlichen Umstände zu der Dauer des Einspruchsverfahrens bei dem Finanzamt und damit der Dauer der Aussetzung geführt haben. Dementsprechend war der Anregung des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung, das Gericht möge diesbezüglich Ermittlungen durchführen, nicht zu folgen. Schließlich steht auch das von dem Kläger geltend gemachte Recht auf ein faires Verfahren nach der EMRK der Zinsfestsetzung nicht entgegen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die von dem Kläger erhobene Rüge einer überlangen Verfahrensdauer „vor der Verwaltungsbehörde“ nach Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 EMRK, § 198 Abs. 3 GVG geht insoweit schon deshalb fehl, als diese für eine Entschädigungsklage erforderliche Verzögerungsrüge sich ausdrücklich auf die Dauer eines Gerichtsverfahrens bezieht (wobei Anhaltspunkte dafür, dass das finanzgerichtliche Verfahren - September 2014 bis März 2015 - oder das vorliegende Verfahren - Juli 2015 bis September 2016 - unangemessen lang gedauert hätten, nicht vorliegen). Unabhängig davon, ob vorliegend das Verfahren bei dem Finanzamt unangemessen lange gedauert hat (und die Beklagte sich dies zurechnen lassen müsste), ist eine überlange Dauer behördlicher Verfahren sowohl nach dem Wortlaut der §§ 198 ff. GVG als auch deshalb nicht erfasst, weil insoweit wiederum hinreichende Rechtsschutzmöglichkeiten durch eine Untätigkeitsklage bestehen, vgl. BFH, Urteil vom 27. April 2016 - X R 1/15 -, juris Rn. 29 m.w.N. Selbst wenn Art. 6 der EMRK – die allgemein bei der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts als Auslegungshilfen heranzuziehen ist – grundsätzlich auf verwaltungsbehördliche Verfahren übertragbar sein sollte, beschränkt sich dessen Anwendungsbereich jedenfalls ausdrücklich auf „zivilrechtliche Ansprüche“ (und strafrechtliche Anklagen). Steuerrechtliche Streitigkeiten sind hiervon wegen des öffentlichen Charakters der Besteuerung auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nicht erfasst, vgl. EGMR, Urteil vom 12. Juli 2001 - 44759/98 -, juris; vgl. auch BFH, Urteil vom 27. April 2016 - X R 1/15 -, juris Rn. 31 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 1. März 2016 - I B 32/15 -, juris Rn. 10. 4. Soweit der Kläger sich auch im Zusammenhang mit der Anfechtung der Aussetzungszinsfestsetzung auf einen Erlassanspruch wegen Unbilligkeit beruft und damit sinngemäß geltend macht, dass die Beklagte bereits bei der Zinsfestsetzung verpflichtet gewesen wäre, nach § 237 Abs. 4 AO in entsprechender Anwendung von § 234 Abs. 2 AO auf die Erhebung der Zinsen zu verzichten, dringt er hiermit im Rahmen des Anfechtungsbegehrens nicht durch. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu § 163 AO verwiesen. Inhaltlich wird im Übrigen auf die Gründe des Urteils vom heutigen Tag in dem Verfahren 24 K 6318/15 Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 ZPO. Anlass dazu, die Berufung entsprechend der Anregung durch den Prozessbevollmächtigten zuzulassen, bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht erfüllt sind. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der Nr. 3 weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Die klärungsbedürftige Frage muss also mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden können, vgl. zum Maßstab insgesamt OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2016 - 1 A 713/16 -, juris Rn. 20 f. Letzteres käme vorliegend allenfalls im Hinblick auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes in § 238 AO auch in einer sog. Niedrigzinsphase in Betracht. Insoweit besteht jedoch kein Klärungsbedarf, da ausweislich der hierzu zitierten Entscheidungen, u.a. des BVerfG, des BFH und des OVG NRW, hinreichend geklärt ist, welcher Prüfungsmaßstab bei der Beurteilung der Marktverhältnisse heranzuziehen ist, sodass sich auf dieser Basis die Frage für die tatsächlichen Marktverhältnisse im jeweils streitentscheidenden Zeitraum beantworten lässt. Aus dem gleichen Grund scheidet eine Zulassung der Berufung nach Nr. 4 aus.