Urteil
7 K 3691/15
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs.1 BVFG richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Aufnahme geltenden Rechtslage.
• Die sprachliche Bestätigung nach § 6 Abs.2 BVFG 1993 kann auch durch frühere familiäre Vermittlung der deutschen Sprache begründet werden; aktuelles Sprachvermögen ist nur Indiz.
• Ein nachträglicher Aufnahmebescheid nach § 27 Abs.1 Satz 2 BVFG kommt im Härteweg in Betracht, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Spätaussiedlerbescheinigung und nachträglichen Aufnahmebescheid bei familiärer Sprachvermittlung • Der Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs.1 BVFG richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Aufnahme geltenden Rechtslage. • Die sprachliche Bestätigung nach § 6 Abs.2 BVFG 1993 kann auch durch frühere familiäre Vermittlung der deutschen Sprache begründet werden; aktuelles Sprachvermögen ist nur Indiz. • Ein nachträglicher Aufnahmebescheid nach § 27 Abs.1 Satz 2 BVFG kommt im Härteweg in Betracht, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der 1954 in Asbest (Swerdlowsk) geborene Kläger, dessen Eltern in der Geburtsurkunde als deutsche Volkszugehörige eingetragen sind, reiste 2001 im Wege des Aufnahmeverfahrens nach Deutschland ein. Er legte seit 1996 Anträge auf Aufnahme bzw. Bescheinigung vor; 1997 absolvierte er in Moskau einen Sprachtest mit eingeschränktem Ergebnis. Die Mutter und zwei Geschwister des Klägers erhielten Aufnahmebescheide bzw. Spätaussiedlerbescheinigungen; die Mutter sprach bei Ankunft in Deutschland noch flüssig Deutsch. Das Bundesverwaltungsamt lehnte 2015 die Erteilung eines Aufnahmebescheids und einer Spätaussiedlerbescheinigung ab mit der Begründung, der Kläger habe bei der Aussiedlung kein einfaches Gespräch auf Deutsch aufgrund familiärer Vermittlung geführt. Der Kläger begehrt gerichtliche Verpflichtung zur Erteilung beider Bescheide, insbesondere um die Einbeziehung seines Sohnes zu ermöglichen. • Anwendbare Rechtslage ist für den im April 2001 Aufgenommenen das BVFG in der Fassung von 1993 (§§ 4, 6 BVFG 1993). • Die Voraussetzungen des § 4 Abs.1 Nr.3 i.V.m. § 6 Abs.2 BVFG 1993 sind erfüllt: Abstammung von deutschen Volkszugehörigen und Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität sind durch Geburtsurkunde und Inlandspass belegt. • Das bestätigende Merkmal Sprache nach § 6 Abs.2 BVFG 1993 verlangt familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bis zur Selbständigkeit; aktuelles Sprachvermögen ist nur ein Indiz und keine abschließende Voraussetzung. • Auf Basis der konsistenten Angaben des Klägers, der Aussagen der Mutter, der Geschwister und einer Zeugin sowie der Umstände der Familiengeschichte ist das Gericht überzeugt, dass der Kläger in Kindheit und Jugend Deutsch mit Gewicht in der Familie erlernt hat. • Die späteren Befunde (1997 Sprachtest, Registrierungseintrag) lassen nicht den Schluss zu, dass keine frühere Vermittlung stattgefunden hat, insbesondere angesichts der langen Zeitspanne und eingeschränkter Möglichkeiten der Fortführung des Deutschen im Erwachsenenleben. • Nach § 27 Abs.1 Satz 2 BVFG kommt ein nachträglicher Aufnahmebescheid im Härteweg in Betracht; dem Kläger ist es unzumutbar, auf Erteilung im Aussiedlungsgebiet zu warten, und die sonstigen Voraussetzungen sind erfüllt. • Folge: Das Bundesverwaltungsamt hat den Ablehnungsbescheid zu Unrecht erlassen; der Kläger hat Anspruch auf Spätaussiedlerbescheinigung und nachträglichen Aufnahmebescheid. Die Klage ist begründet. Das Gericht hebt den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 06.08.2015 auf und verpflichtet die Beklagte, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen und eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs.1 BVFG auszustellen. Begründend führt das Gericht aus, dass die zum Zeitpunkt der Aufnahme (BVFG 1993) maßgeblichen Voraussetzungen für deutsche Volkszugehörigkeit und die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache vorliegen. Ein negatives aktuelles Testergebnis aus 1997 und ein Registriervermerk stehen dem nicht entgegen, weil sie nur Indizwirkung haben und die Lebensumstände der letzten Jahre erklärend wirken. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit und Kosten beruht auf den einschlägigen Verfahrensvorschriften.