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Beschluss

15 L 1965/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0921.15L1965.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.784,23 Euro festgesetzt 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 die Antragsgegnerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, den Antragsteller als Polizeivollzugsbeamten des mittleren Dienstes zu beschäftigen, 4 hat keinen Erfolg, da die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorliegen. 5 Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechtes gefährdet ist (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. 6 Durch den Antrag des Antragstellers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wurde ein beamtenrechtliches Bewerbungsverhältnis begründet, das dem Antragsteller aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz einen grundrechtsgleichen Anspruch darauf gibt, dass über seinen Antrag auf Zugang zu öffentlichen Ämtern nur nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung entschieden wird, 7 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25.02.2010 - 2 C 22.09 -. 8 Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften wie §§ 7und 9 Bundesbeamtengesetz (BBG) gewähren allerdings keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens und der Laufbahn genügt, trifft vielmehr der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann. Nur der Dienstherr soll durch die für ihn handelnden Organe nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Ernennungsbewerber den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, 9 vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 2 A 1.02 -. 10 Die Verneinung der Eignung durch die Behörde muss dabei auf einer hinlänglich gesicherten Tatsachengrundlage beruhen, 11 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 04.12.2008 - 6 B 1520/08 -. 12 Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe als Polizeivollzugsbeamten bei der Bundespolizei zu übernehmen, nicht als rechtsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat ihre ablehnende Entscheidung vom 28.06.2016 damit begründet, dass sie erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers sowie an seiner Verfassungstreue habe. Der Antragsteller sei im Rahmen seiner absolvierten Laufbahnausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst bei der Bundespolizei in einer Art und Weise auffällig geworden, die erhebliche Zweifel begründeten, ob er prognostisch jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einstehen und im täglichen Dienstbetrieb andere Menschen - seien es Kollegen, Vorgesetzte oder Bürger - ungeachtet derer Religionszugehörigkeit jederzeit gleich behandeln würde. Diese Begründung trägt die getroffene Entscheidung. 13 Die Antragsgegnerin hat zunächst Ihre Eignungsprognose auf eine gesicherte und zutreffende Tatsachengrundlage gestützt. Die von der Antragsgegnerin aufgeführten Ereignisse während der Laufbahnausbildung, auf die die Antragsgegnerin ihre Entscheidung stützt, sind im Wesentlichen zwischen den Beteiligten unstreitig und tragen die Entscheidung. 14 Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass in dem Bescheid fehlerhaft davon ausgegangen werde, dass er auf dem Boden schlafe, rechtfertigt dies nicht den Schluss, der Bescheid beruhe auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage. Die Entscheidung der Antragsgegnerin stellt nicht entscheidungserheblich auf die Tatsache ab, dass der Antragsteller auf dem Boden schläft. Der Hinweis in dem Bescheid nimmt erkennbar Bezug auf den Bericht des EPHK I. vom 05.05.2015, in dem dieser über Gespräche der Vorgesetzten mit dem Antragsteller berichtete, in denen der Kläger erklärt habe, seit einiger Zeit den islamischen Glauben stärker als zuvor zu leben. In diesem Zusammenhang ist in dem Vermerk ausgeführt, dass der Antragsteller seitdem streng nach den Grundsätzen des islamischen Glaubens, insbesondere sehr bescheiden lebe, kein Fernsehen schaue und auf einer Matratze auf dem Fußboden nächtige. Dieser Vermerk wird verkürzt und - durch das Fortlassen der Matratze - fehlerhaft im Bescheid vom 28.06.2016 wiedergegeben, was aber nicht den Schluss rechtfertigt, dass die Antragsgegnerin ihre Entscheidung auf einen falschen Sachverhalt gestützt hat. Denn die Eignungsprognose der Antragsgegnerin stellt erkennbar nicht entscheidungserheblich auf die Tatsache ab, dass der Antragsteller auf dem Boden schläft, vielmehr ist dieser Umstand für sich für die Entscheidung der Antragsgegnerin ohne Belang. Für die Entscheidung von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang nur die Feststellung, dass der Antragsteller während der Ausbildung sich zunehmend dem islamischen Glauben zugewandt hat. Letztere Tatsache ist aber zwischen den Beteiligten unstreitig. 15 Die Antragsgegnerin ist auch nicht von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen, soweit sie in dem Bescheid ausgeführt hat, der Antragsteller habe einen Handschlag gegenüber seiner Vorgesetzten verweigert. Der Antragsteller trägt in seiner Stellungnahme zum Widerspruchsschreiben vom 07.03.2016 vor, er habe den Handschlag nicht verweigert, sondern gefragt, ob es okay sei, wenn er die Hand aus religiösen Gründen nicht gebe; wenn eine Kollegin auf einen Handschlag bestehe, werde er dieser Bitte nachkommen. Aus der Verwendung des Begriffes „verweigert“ in dem Bescheid vom 28.06.2016 kann nicht geschlossen werden, die Antragsgegnerin habe den Sachverhalt fehlerhaft ermittelt und gehe davon aus, dass der Antragsteller auch ohne Einverständnis einer Kollegin den Handschlag verweigert hat. Der Sachverhalt, wie auch der Antragsteller ihn schildert, ergibt sich aus mehreren Vermerken über die Gespräche mit dem Antragsteller. In dem Bescheid vom 28.06.2016 wird der Sachverhalt nur sehr verkürzt wiedergegeben, wobei das Gericht nicht feststellen kann, dass die Antragsgegnerin den Begriff „verweigert“ so hat verstehen wollen, wie der Antragsteller dies offensichtlich tut. Dies ergibt sich schon daraus, dass an anderer Stelle in dem Bescheid auf eine „Ablehnung“, einer Frau die Hand zu geben, abgestellt wird. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass der Antragsgegnerin der protokollierte Sachverhalt bei der Entscheidungsfindung bekannt war und von ihr berücksichtigt wurde, auch der Umstand, dass der Antragsteller vorab seine Kolleginnen und Vorgesetzte um ein Einverständnis, den Handschlag zu unterlassen, gebeten hatte. 16 Die Eignungseinschätzung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 28.06.2016, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, ob der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, sowie die Feststellung, dass nach erfolgter Prüfung erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers bestehen, ist unter Anwendung des oben genannten eingeschränkten Überprüfungsspielraums des Gerichts im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Weder stellt die Antragsgegnerin in ihrer Entscheidung sachwidrige Erwägungen an, noch verstößt ihre Entscheidung gegen allgemeingültige Wertmaßstäbe. 17 Zweifel an der Verfassungstreue und an der charakterlichen Eignung des Bewerbers stehen seiner Übernahme in ein Beamtenverhältnis entgegen. Zu der umfassenden Treuepflicht des Beamten gehört als Kern jedenfalls die Verfassungstreuepflicht. Dies ist die Pflicht, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren, dem er als Beamter dienen soll. Sie fordert von dem Beamten hiernach insbesondere, dass er sich durch Wort und sonstiges Verhalten in äußerlich erkennbarer Weise - aktiv - für die freiheitliche demokratische Grundordnung einsetzt. Zu den grundlegenden Prinzipien des freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaates, denen der Beamte verpflichtet ist, gehören auch die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten und die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, 18 vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.1980 - 2 C 38.79 -. 19 Insoweit hat die Antragsgegnerin fehlerfrei festgestellt, dass Zweifel bestehen, ob der Antragsteller die Gleichstellung von Mann und Frau sowie die staatliche Neutralität in Fragen der Religion beachtet. Diese Zweifel resultieren zunächst aus der religiös motivierten Ablehnung des Antragstellers, einer Kollegin zur Begrüßung eine Hand zu geben. Die Ablehnung, einer Kollegin eine Hand zu geben, stellt eine Ungleichbehandlung dar gegenüber dem Verhalten des Antragstellers, männlichen Kollegen die Hand zu gegeben. Diese Ungleichbehandlung wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass die Kollegin zuvor um ihr Einverständnis zum Unterlassen des Handschlages gebeten wird. Denn schon die Frage nach dem Einverständnis macht einer Kollegin deutlich, dass sie vom Antragsteller anders behandelt wird als ihre Kollegen. Der Antragsteller kann nicht erwarten, dass die um ihr Einverständnis gebetene Kollegin seine Einschätzung teilt, dass sein Verhalten einem religiösen Gebot folgt und keine Diskriminierung der Frau bezweckt, vielmehr Ausdruck einer besonderen Wertschätzung für die eigene Ehefrau darstellt. In Teilen der islamischen Religion wird das Verbot der Handreichung nicht allein unter dem Geschichtspunkt einer Wertschätzung der eigenen Ehefrau begründet. Vielmehr wird es auch in einen sexuellen Kontext gestellt und soll der Vorbeugung von vorehelichem Geschlechtsverkehr und Ehebruch dienen. Im gleichen Kontext wird auch die Verpflichtung der Frau zum Tragen eines Kopftuches gestellt; beide Verhaltenspflichten stehen hier nebeneinander. In der gesellschaftlichen Diskussion gibt es unterschiedliche Ansichten, wie die religiös motivierten Verpflichtungen, einem Menschen anderen Geschlechts (mit Ausnahme bestimmter Verwandter) keine Hand zu geben und als Frau ein Kopftuch zu tragen, zu bewerten sind. Einerseits wird vorgetragen, diese Regeln würden freiwillig befolgt, andererseits wird aber auch die Meinung geäußert, dass bei einzelnen Richtungen des Islams familiäre und religiöse Zwänge bestünden, die vor allem Frauen eine wirklich freie Entscheidung und ein gleichberechtigtes Leben nicht erlaubten. Es ist vor dem Hintergrund dieser offenen Diskussion nicht ausgeschlossen, dass Kolleginnen des Antragstellers sein Verhalten nicht billigen und sich durch sein Verhalten als Frau diskriminiert fühlen. In dem Verhalten des Antragstellers können sie eine religiös motivierte Ablehnung ihrer eigenen freieren Einstellung zu den Rechten einer Frau und zur Sexualität sehen. Durch sein Verhalten behandelt der Antragsteller mithin nicht nur die Geschlechter ungleich, vielmehr trägt er auch die kontroverse Diskussion über die Stellung der Frau im Islam und die Bewertung von sexuellen Freiheiten in den dienstlichen Alltag. Dies verletzt seine Neutralitätspflicht und begründet zugleich Zweifel an seiner charakterlichen Eignung. 20 Dem kann der Antragsteller auch nicht entgegenhalten, dass er, wie es in der Antragsschrift ausgeführt ist, im Rahmen des Personalgesprächs am 16.09.2015 ausdrücklich bestätigt habe, dass er zukünftig in Hinblick auf den Handschlag anders verfahren werde. Die Aussagen des Antragsstellers insoweit sind nicht eindeutig, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller entgegen seinem bisherigen Verhalten zukünftig vorbehaltslos Kolleginnen die Hand zur Begrüßung reichen wird. In seinem Gedächtnisprotokoll, das dem Widerspruchsschreiben vom 07.03.2016 beigefügt war, hat der Antragsteller angegeben erklärt zu haben, wenn eine Kollegin auf einen Handschlag bestehe, werde er dieser Bitte nachkommen. In seiner Stellungnahme zum Widerspruchsschreiben vom 01.08.2016 hat er zum Abschluss erklärt, dass einzig der Handschlag auf Vorbehalt aus religiösen Gepflogenheiten erfolgt sei und er nicht verstehe, wieso daraus so ein Politikum gemacht werde. Eine eindeutige Aussage, künftig einer Kollegin vorbehaltslos eine Hand zur Begrüßung geben zu wollen, enthalten diese Äußerungen nicht. 21 Auch kann die Wertung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 28.06.2016, die Übersendung des Geschenkes an die frühere Vorgesetzte des Antragstellers sei mit der beamtenrechtlichen Pflicht zur Neutralität und Mäßigung nicht zu vereinbaren, nicht beanstandet werden. Aus der Sicht der Behörde ist die Annahme vertretbar, das Geschenk sei mit dem Hintergedanken einer Missionierung erfolgt, und auch der Inhalt des Begleitbriefes sei unangemessen und inakzeptabel. Die Übersendung eines Korans mit einem Kopftuch als Geschenk an eine Vorgesetzte, die nicht dem Islam nahesteht, und ihre Anrede im Begleitbrief mit „Sehr verehrte Schwester“ sind befremdlich. Die Erläuterungen des Antragstellers zu seinem Verhalten überzeugen nicht. Es ist lebensfremd davon auszugehen, dass die Adressatin des Geschenks das beigelegte Tuch als einen originellen Ersatz für Geschenkpapier erkennen würde. Der beigelegte Koran legt vielmehr den Schluss nahe, dass ein als Kopftuch verwendbares Tuch übersandt werden sollte. Die Bewertung der Geschenkübersendung durch die Antragsgegnerin, dieses Verhalten des Antragstellers begründe Zweifel, ob der Antragsteller die Gleichstellung von Mann und Frau in der Gesellschaft im Sinne des Grundgesetzes respektiere und jederzeit dafür eintrete, ist nach Auffassung der Kammer nicht sachwidrig. Auch ist es sachlich vertretbar, in einem solchen Verhalten einen Verstoß gegen die beamtenrechtlichen Pflicht zur Neutralität und Mäßigung zu sehen. 22 Ist mithin die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin beurteilungsfehlerfrei erfolgt, so kommt auch eine vom Antragsteller hilfsweise beantragte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Neubescheidung seines Antrages auf Übernahme in das Probebeamtenverhältnis nicht in Betracht. Auch der unter 2. gestellte Antrag auf Freihaltung einer Stelle kann aus den oben genannten Gründen keinen Erfolg haben. 23 Der unter 3. gestellte Antrag, 24 die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Grund für den Austritt des Antragstellers „fehlende charakterliche Eignung“ aus der Personalakte zu entfernen, 25 hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin konnte die Übernahme des Antragstellers wie im Bescheid vom 28.06.2016 geschehen auch mit der Feststellung einer fehlenden charakterlichen Eignung begründen. Auf die Frage, ob der gestellte Antrag bestimmt genug und überhaupt einen vollstreckbaren Inhalt hat, kommt es mithin nicht mehr an. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Gerichtskostengesetz (GKG). In beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren ist die Regelung des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG entsprechend anzuwenden. Hiernach ist bei der Wertberechnung die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen maßgebend, wobei Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, außer Betracht bleiben. Im Hinblick auf eine nur vorläufige Regelung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dieser Betrag zu halbieren. Der Streitwert errechnet sich mithin nach dem Eingangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 7 zum Zeitpunkt der Antragstellung von 2.261,41 € x 3.