Urteil
19 K 3221/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0923.19K3221.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die Kläger sind Eltern ihrer am 00.00.0000 geborenen Tochter Viola. Die Tochter besucht seit dem 01.08.2013 die öffentlich geförderte Kindertageseinrichtung (Kita) L. e.V., B.----straße 000 in T. in einem Betreuungsumfang von 35 Wochenstunden. Die Beklagte veranlagte die Kläger für die Betreuung der Tochter in der Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.07.2015 zu monatlichen Elternbeiträgen in Höhe von 185,00 €. Dabei ordnete sie die Kläger auf der Grundlage ihrer Erklärung zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen der Einkommenstufe über 62.000,00 € zu. Bei dieser Einkommensstufe handelte es sich nach der bis zum 31.07.2015 geltenden Elternbeitragssatzung (BS) um die höchste Einkommensstufe. Die Beklagte fügte in die zum 01.08.2015 in Kraft getretene BS vier weitere Einkommensstufen ein. Mit Bescheid vom 07.05.2015 ordnete sie die Kläger der Höchstbeitragsstufe über 100.000,00 € zu und veranlagte sie für die Zeit vom 01.08.2015 bis zum 31.07.2016 zu monatlichen Elternbeiträgen in Höhe von 415,00 €. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Kläger wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2015 zurück. Die Kläger haben am 01.06.2015 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dass die Satzungsbestimmungen der §§ 2 ff. BS mit höherrangigem Recht, namentlich § 90 Abs. 1 SGB VIII nicht vereinbar seien. Das Abstellen auf die Summe der positiven Einkünfte sei zu pauschal, um die individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beitragsschuldners festzustellen. Die in der BS vorgenommene soziale Staffelung entspreche nicht den Vorgaben des § 90 Abs. 1 SGB VIII. Die BS berücksichtige bei der Bemessung der Beiträge nicht die Anzahl der im Haushalt lebenden kindergeldberechtigten Kinder und orientiere sich nicht an der täglichen, sondern der wöchentlichen Betreuungszeit des Kindes. Es sei im Übrigen unklar, ob das Einkommen des laufenden Jahres oder des vorangegangenen Jahres Bemessungsgrundlage für die Beitragserhebung sei. Die in § 4 Abs. 4 BS vorgesehene Erhöhung der Beamtenbezüge um 10 % falle zu gering aus. Die Erhöhung der Beiträge von 185,00 € auf 415,00 € sei unangemessen und verstoße gegen das Äquivalenzprinzip. Im Übrigen verstoße die Geschwisterregelung des § 7 BS gegen die am 01.08.2014 in Kraft getretene Änderung des § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz NRW, wonach die beitragsfreien Vorschulkinder im Rahmen einer Geschwisterrrelegung so zu berücksichtigen seien, als wären sie beitragspflichtig. Die Kläger beantragen, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 07.05.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass sie den ihr eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der satzungsrechtlichen Bemessung der Elternbeiträge nicht überschritten habe. Ihre Beitragssatzung (BS) entspreche im Wesentlichen der ursprünglichen gesetzlichen Regelung des § 17 GTK NRW, die von der Rechtsprechung durchgehend als mit höherrangigem Recht vereinbar angesehen wurde. Die satzungsrechtliche Geschwisterregelung finde vorliegend keine Anwendung, weil nur ein Kind der Kläger eine Betreuungseinrichtung in T. in Anspruch nehme. Im Übrigen werde die Geschwisterregelung von ihr im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz NRW angewandt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genomen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezonenen Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig. Die Kläger haben das nach § 110 Abs. 2 Nr. 9 JustG NRW erforderliche Widerspruchsverfahren erfolglos nach Klageerhebung nachgeholt. Die Anfechtungsklage ist aber unbegründet. Der Bescheid vom 07.05.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die mit Bescheid vom 07.05.2015 erfolgte Festsetzung eines monatlichen Beitrages in Höhe von 415,00 € für die Betreuung der Tochter der Kläger in der Zeit von August 2015 bis Juli 2016 ist von den Bestimmungen der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und für Kindertagespflege vom 19.03.2015 (BS) gedeckt. Nach §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 BS haben die Eltern für den Besuch ihrer Kinder in Tageseinrichtungen nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatliche öffentlich-rechtliche Beiträge zu entrichten. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmt sich gem. § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 BS durch das Kalenderjahreseinkommen. Einkommen i.S.d. § 4 Abs. 3 BS ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern i.S.d. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes. Die Höhe der Elternbeiträge für den Besuch in einer Tageseinrichtung ergibt sich aus der Anlage 1 zu § 3 BS. Die Anlage 1 zu § 3 BS sieht für die Betreuung eines Kindes über drei Jahren in einem Betreuungsumfang von 35 Wochenstunden in der die Einkommensgruppe über 100.000,00 € einen monatlichen Beitrag von 415,00 € vor. Die Kläger haben mit ihrer Erklärung zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen vom 18.01.2015 angegeben, über ein Jahreseinkommen von mehr als 100.000,00 € zu verfügen. Bedenken gegen die satzungsmäßig festgelegte Beitragshöhe bestehen nicht. Rechtsgrundlage für den Erlass der BS für außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote ist § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 23 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz – (Kibiz NRW). Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden. Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, zu staffeln. Als Kriterien können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden. Das Landesrecht NRW sieht in § 23 Abs. 5 KiBiz NRW vor, dass das Jugendamt Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen hat. Die satzungsmäßige Staffelung der Beiträge für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen genügt diesen gesetzlichen Vorgaben. Elternbeiträge sind nicht an den für die Eingriffsverwaltung geltenden strengen Rechtmäßigkeitsmaßstäben – wie etwa dem für andere öffentliche Abgaben geltenden Äquivalenzprinzip – zu messen. Bei den Elternbeiträgen steht die überwiegend staatlich finanzierte Leistungsgewährung nach §§ 22 und 23 SGB VIII, also die Zuteilung staatlicher Förderung im Vordergrund. Die Elternbeiträge sind als ein die staatliche Leistungsgewährung reduzierender Minderungsposten anzusehen. Sie sind keine Belastung, sondern haben ein Weniger an staatlicher Förderung zur Folge. Die Elternbeiträge sollen die Gesamtbetriebskosten der Betreuungseinrichtung nicht vollständig decken. Der überwiegende Anteil der Gesamtbetriebskosten wird durch staatliche Leistungsträger abgedeckt. Die Elternbeiträge werden nicht im Rahmen eines Umlageverfahrens erhoben, so dass Beitragsausfälle nicht zu einer Beitragserhöhung zu Lasten der verbleibenden Beitragspflichtigen führen. Finanzierungslücken gehen zu Lasten der anderen Finanzierungsträger. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.02.2011 – 12 A 266/10 -, juris; Urteil vom 30.09.2005 – 12 A 2184/03 -, juris. So ist es auch im Fall der hier streitigen Beiträge für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet der Beklagten. Der Finanzierungsanteil der Elternbeiträge an den Gesamtkosten aller öffentlich finanzierten Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet der Beklagten betrug im Kindergartenjahr 2014/2015 13,44 % und im Kindergartenjahr 2015/16 17,57 %. Die Beklagte hat die Elternbeiträge nach der Betreuungszeit gestaffelt und zwar nach den wöchentlichen Betreuungszeiten 25, 35, 45 Stunden. Unerheblich ist, dass die BS dem Wortlaut nicht auf durchschnittliche tägliche Betreuungszeiten abstellt. Ungeachtet der sich vom Wortlaut des § 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII unterscheidenden Bezeichnung bemisst sie die Elternbeiträge im Ergebnis nach durchschnittlichen täglichen Betreuungszeiten von 5, 7 und 9 Stunden. An der Höhe des gegenüber der Klägerin festgesetzten Höchstbeitrages von monatlich 415,00 € (4.980,00 €/Jahr) bestehen keine Bedenken, weil dieser Höchstbeitrag die jährlichen Kosten für den von der Tochter der Klägerin in Anspruch genommenen Kita-Betreuungsplatz von mehr als 6.283,69 € im Kindergartenjahr 2014/2015 und 6.377,95 € nicht abdeckt, und die Kläger mit dem Betreuungsplatz für ihre Tochter noch eine öffentliche Bezuschussung in Höhe von rund 1.200,00 € erhalten. Entgegen der Auffassung der Kläger ist in § 4 Abs. 5 BS ausreichend bestimmt geregelt, dass Bemessungsgrundlage für den Elternbeitrag das Einkommen des laufenden Kalenderjahres im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Betreuungsplatzes ist. Soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 BS auf das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres abstellt, will diese Regelung lediglich eine vorläufige Beitragserhebung ermöglichen, weil die Höhe des Jahreseinkommens verbindlich erst am Ende des Kalenderjahres feststeht. Dass das Einkommen des laufenden Kalenderjahres maßgeblich ist, ergibt sich aus § 4 Abs. 5 Satz 2 BS. Wäre das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres auch für die endgültige Beitragsbemessung maßgeblich, wäre die in § 4 Abs. 5 Satz 2 BS vorgesehene Zugrundelegung des 12-fachen des Einkommens des letzten Kalendermonats überflüssig. Der Einwand der Kläger, dass die in § 4 Abs. 4 BS vorgesehene Erhöhung der Beamtenbezüge zu gering bemessen ist, greift nicht durch. Durch eine zu geringe Heranziehung der Beamten würden die Kläger nicht belastet. Die Beitragserhebung erfolgt wie oben dargestellt nicht im Umlageverfahren in der Weise, dass eine zu geringe Veranlagung des einen Beitragsschuldners eine höhere Heranziehung des anderen Beitragsschuldners bewirkt. Im Übrigen ist der nach BS vorgesehene Beamtenzuschlag nicht zu beanstanden. Durch die Erhöhung des maßgeblichen Einkommens von Beamten um 10 % wird gegenüber sozialversicherungspflichtig tätigen Arbeitnehmern der Nachteil pauschalierend ausgeglichen, dass diese bei vergleichbarer Tätigkeit durch den Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen weniger Netto-Entlohnung erhalten, vgl. VG Münster, Urteil vom 08.04.2009 – 3 K 6/08 -, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.