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Urteil

17 K 6525/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0927.17K6525.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2013. Sie ist im Gebiet der beklagten Gemeinde als Rechtsanwältin tätig. 3 Mit Bescheid vom 27.09.2013 zog die Beklagte sie für das Jahr 2012 zu einem Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe des satzungsmäßigen Mindestbeitrages von 20,45 Euro heran. Die Klägerin entrichtete diesen Betrag nach ihren Angaben unter Vorbehalt. 4 Für das Jahr 2013 wurde sie mit Bescheid der Beklagten vom 22.10.2014 zu einem Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 22,60 Euro herangezogen. Bei der Berechnung des Beitrages legte der Beklagte den vom Finanzamt mitgeteilten steuerlichen Gewinn für das Jahr 2011 in Höhe von 28.252,00 Euro zugrunde und wendete hierauf den in Anlage 2 zur Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der Gemeinde Windeck vom 18.12.1991 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2001 für Rechtsanwälte und Notare festgesetzten Vorteilssatz von 2% an. Der Beitrag wurde sodann mit 4% des so ermittelten Messbetrages festgesetzt. 5 Die Klägerin hat am 24.11.2014 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Es sei nicht nachvollziehbar, dass Unternehmen und Freiberufler wie Architekten, Versicherungen oder Rechtsanwälte und Notare vom Fremdenverkehr auch nur mittelbar profitierten. Es sei mehr als unwahrscheinlich, dass ein Tourist aus München eine Versicherung in Windeck abschließe oder einen Rechtsanwalt in Windeck konsultiere. Gerade die Mandatierung eines Rechtsanwalts setze ein gewisses Vertrauen voraus. Zumindest bestehe nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg eine Beitragspflicht für Rechtsanwälte dann nicht, wenn sie nachwiesen, dass sie in dem betreffenden Jahr tatsächlich keinen Vorteil aus dem Fremdenverkehr gezogen hätten. Die Vorlage entsprechender Unterlagen behalte sie sich ausdrücklich vor. Darüber hinaus liege eine Ungleichbehandlung der Rechtsanwälte gegenüber den Steuerberatern vor, da nach der Satzung der Beklagten nur „Betriebs-Steuerberater“ beitragspflichtig seien, während bei Rechtsanwälten offenbar pauschal davon ausgegangen werde, dass diese auch über betriebliche Mandate verfügten. Umgekehrt könnten auch Steuerberater vom Fremdenverkehr profitieren, wenn sie ausschließlich Privatpersonen berieten, etwa Betreiber von Privatpensionen. Eine weitere Ungleichbehandlung liege darin, dass ortsansässige Buchführungsunternehmen, die zum Beispiel Lohnabrechnungen für Betriebe in der Gastronomie vornähmen, von der Satzung nicht erfasst und daher nicht beitragspflichtig seien. Unter den Begriff des „Betriebs-Steuerberaters“ könnten sie nicht gefasst werden, da sie meist nicht über eine Qualifikation als Steuerberater verfügten. Zudem sei lediglich der Ortsteil Herchen, der am Rand des Gemeindegebiets der Beklagten liege, als Erholungsort staatlich anerkannt. Die Kanzlei der Klägerin befinde sich hingegen im ca. 12 km entfernten Ortsteil Schladern, in dem es keine Kureinrichtungen, -kliniken oder -anwendungen gebe. Weshalb die Ortsteile Schladern, Altwindeck, Dattenfeld, Rosbach und Leuscheid in der Satzung ebenso wie der Ortsteil Herchen in die Zone I eingeteilt seien, in der meist ein höherer Beitragssatz als in den der Zone II zugeordneten Ortsteilen erhoben werden, erschließe sich nicht. Die Zahl der Übernachtungen sei in Windeck im Jahr 2014 im Übrigen um 3,3% zurück gegangen. Schließlich müsse die Beklagte die zweckgebundene Verwendung der Beiträge nachweisen. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Bescheid der Beklagten vom 22.10.2014 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie verweist auf frühere Urteile des erkennenden Gerichts, in denen ihre Fremdenverkehrsbeitragssatzung für rechtmäßig erachtet worden sei. In der einzigen seither erlassenen Änderungssatzung, die am 1.1.2002 in Kraft getreten sei, seien lediglich der Beitragssatz auf 4% und der Mindestbeitrag auf 20,45 Euro angehoben worden. Die Einbeziehung von Rechtsanwälten in den Kreis der Beitragspflichtigen sei nicht zu beanstanden, da den Angehörigen dieser Berufsgruppe im Regelfall besondere (mittelbare) wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr erwüchsen. Eine Ungleichbehandlung gegenüber Steuerberatern liege nicht vor. Die in Anlage 2 zur Satzung verwendete Bezeichnung „Betriebs-Steuerberater“ beruhe auf einem Redaktionsversehen. Gemeint seien in Anlehnung an die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes „Betriebs- und Steuerberater“. In diesem Sinne werde die Satzung auch seit jeher angewendet, indem sämtliche der Beklagten bekannten Betriebs- und Steuerberater zu Fremdenverkehrsbeiträgen herangezogen würden. Dass nur der Ortsteil Herchen als Erholungsort anerkannt sei, stehe einer Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages im gesamten Gemeindegebiet nicht entgegen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.10.2014, mit dem die Klägerin zu einem Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2013 in Höhe von 22,60 Euro herangezogen wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 14 Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 5 und 6 KAG NRW i.V.m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages vom 18.12.1991 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2001. Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG NRW kann (u.a.) eine Gemeinde, die nach dem Kurortegesetz ganz oder teilweise als Kurort oder als Erholungsort anerkannt ist, für die Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte, deren Ortsteil Herchen als Erholungsort anerkannt ist, durch die genannte Satzung Gebrauch gemacht (vgl. § 1 Abs. 1 der Satzung). Erhoben wird der Fremdenverkehrsbeitrag gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung von allen selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, denen aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, wobei Erhebungsgebiet das Gemeindegebiet ist (§ 1 Abs. 2 der Satzung). Bei der Berechnung des Beitrages ist von denjenigen Mehreinnahmen auszugehen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr im Erhebungsgebiet erwachsen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Die Mehreinnahmen werden in einem Messbetrag ausgedrückt, der durch Anwendung eines Vorteilssatzes auf den steuerlichen Gewinn ermittelt wird (§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung). Maßgeblich ist dabei grundsätzlich der Gewinn des Vorvorjahres (§ 5 Satz 1 der Satzung). Der Vorteilssatz wiederum wird unter Berücksichtigung insbesondere von Art und Umfang der selbständigen Tätigkeit, von Lage und Größe der Geschäfts- und Beherbergungsräume und von Betriebsweise sowie Zusammensetzung des Kundenkreises durch Schätzung ermittelt (§ 4 Abs. 2 Satz 1 der Satzung). Hierzu ist das Gemeindegebiet in Anlage 1 zur Satzung in zwei Zonen aufgeteilt, die nach der Bedeutung des Fremdenverkehrs in den jeweiligen Ortschaften ermittelt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 der Satzung). Der Zone I wurden vom Satzungsgeber die Ortsteile Altwindeck, Dattenfeld, Herchen, Rosbach, Schladern und Leuscheid zugeordnet, während alle übrigen Ortsteile in die Zone II fallen, in der die Vorteilssätze teilweise niedriger sind. Die Höhe des Vorteilssatzes wird im Rahmen der in der Anlage 2 zur Satzung festgelegten Sätze bemessen (§ 4 Abs. 2 Satz 3 der Satzung). Für Rechtsanwälte (und Notare) ist dort sowohl für Zone I als auch für Zone II ein Vorteilssatz von 2% festgelegt. Die Höhe des zu entrichtenden Fremdenverkehrsbeitrages beträgt 4% des so ermittelten Messbetrages (§ 8 Abs. 1 der Satzung). 15 Dies zugrundelegt ist der angegriffene Bescheid nicht zu beanstanden. Die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages von der Klägerin in Höhe von 22,60 Euro für das Jahr 2013 begegnet weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken. 16 Die Satzung der Beklagten stellt eine wirksame Rechtsgrundlage dar. Sie steht mit höherrangigem Recht im Einklang. 17 Vgl. zur Rechtmäßigkeit der Satzung bereits Urteile der Kammer vom 08.12.1998 – 17 K 5402/97, 17 K 6001/97 und 17 K 6139/97 -. 18 Insbesondere genügt sie den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW, wonach die Satzung selbst (u.a.) den Beitragsmaßstab bestimmen muss. Denn die Vorteilssätze als das wesentliche Element des Beitragssatzes werden in Anlage 2 der Satzung für jeden Anwendungsfall konkret festgelegt. Der Verwaltung steht insoweit – ungeachtet der Formulierung des § 4 Abs. 2 Satz 3 der Satzung („im Rahmen“), die zu Missverständnissen Anlass geben könnte - kein eigener Entscheidungsspielraum zu. 19 Vgl. zu dieser Anforderung OVG NRW, Beschluss vom 30.10.1996 – 15 A 262/96 -, juris, Rn. 6. 20 Auch die bei der Festsetzung der Vorteilssätze vorgenommene Differenzierung nach Berufsgruppen und nach Zonen in den Anlagen 1 und 2 zur Satzung ist unter Berücksichtigung des der Gemeinde insoweit zukommenden weiten Ermessensspielraums sowie der im Abgabenrecht zulässigen und gebotenen Typisierung rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Klägerin werden namentlich Rechtsanwälte gegenüber Steuerberatern nicht ungleich behandelt im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Gegenteil liegt der Vorteilssatz für Rechtsanwälte mit 2% unter demjenigen für Betriebs- und Steuerberater mit 5%. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und unwidersprochen ausgeführt hat, werden auch alle Steuerberater aufgrund der Satzung zu Fremdenverkehrsbeiträgen herangezogen; die in der Anlage 2 verwendete Bezeichnung „Betriebs- Steuerberater“ stellt lediglich ein Redaktionsversehen dar. Soweit die Klägerin bemängelt, dass örtliche Buchführungsunternehmen, die nicht zugleich Steuerberater seien, von Anlage 2 der Satzung nicht erfasst seien, hat sie damit einen zur Rechtswidrigkeit führenden systematischen Fehler der Beklagten in der Erfassung der fremdenverkehrsbeitragspflichtigen Personen und Unternehmen ebenfalls nicht dargetan. Sofern man solche Unternehmen nicht ohnehin unter den Oberbegriff des „Betriebsberaters“ fassen will, handelt es sich jedenfalls um Einzel- und Grenzfälle, über deren Einordnung und Heranziehung sich streiten lässt und die im Wege der Typisierung ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Systemgerechtigkeit vernachlässigt werden können. 21 Vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 22.11.2010 – 9 LC 393/08 -, juris, Rn. 55; VG Arnsberg, Urteil vom 17.12.2014 – 13 K 2771/13 -, juris, Rn. 62. 22 Schließlich begegnet auch die Regelung in § 1 Abs. 2 der Satzung, wonach Erhebungsgebiet das Gemeindegebiet ist, keinen rechtlichen Bedenken. Sie steht im Einklang mit § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG NRW, wonach auch Gemeinden, die nur teilweise als Kur- oder Erholungsort anerkannt sind, einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben dürfen. 23 Vgl. Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 11, Rn. 69. 24 Die Erhebungsbefugnis besteht im Übrigen – unabhängig von möglicherweise rückläufigen Übernachtungszahlen – so lange, wie die Anerkennung nicht widerrufen ist. 25 Die Klägerin gehört als Rechtsanwältin auch zu denjenigen selbstständig tätigen Personen, denen aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile im Sinne des § 2 Abs. 1 der Satzung erwachsen. Besondere wirtschaftliche Vorteile, welche die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 KAG NRW rechtfertigen, bestehen in erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten durch den Fremdenverkehr in einer Gemeinde. Sie kommen regelmäßig Unternehmen oder Personen solcher Berufsgruppen zugute, bei denen eine – nicht nur vereinzelte – Verbindung mit dem Fremdenverkehr typisch und nach der allgemeinen Lebenserfahrung offensichtlich ist. Bei der Feststellung der fremdenverkehrsbedingten Vorteile müssen allerdings die besseren Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten außer Acht gelassen werden, die nur dadurch entstehen, dass der Fremdenverkehr die Wirtschaftskraft einer Gemeinde generell hebt und die Zahl der Einwohner steigen lässt. Vorteile aus dem Fremdenverkehr werden dagegen nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Selbstständiger erhöhte Gewinne nicht tatsächlich erwirtschaftet oder überhaupt nicht zu erzielen beabsichtigt. Ausreichend ist die objektive Möglichkeit erhöhter Gewinne. Dies entspricht dem allgemein anerkannten und dem Beitragsrecht zugrundeliegenden Vorteilsbegriff. 26 Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.05.2015 – 9 LA 268/13 -, juris, Rn. 15; VG Oldenburg, Urteil vom 08.11.2012 – 2 A 1862/11 -, juris, Rn. 17. 27 Unmittelbare Vorteile in diesem Sinne erwachsen denjenigen Personen oder Unternehmen, deren Dienstleistungsangebot direkt von den Fremdenverkehrsgästen in Anspruch genommen werden kann und die mit ihnen Geschäfte tätigen können. Hierzu zählen z.B. Hotels, Gaststätten, Vermieter von Ferienunterkünften, Reiseleiter oder Lebensmittelgeschäfte. Mittelbare Vorteile liegen für diejenigen Berufsgruppen vor, die aus der Infrastruktur des Fremdenverkehrs greifbare Vorteile ziehen können, indem sie im Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr Dienstleistungsangebote zu Gunsten der unmittelbar Bevorteilten zur Verfügung stellen. Diesem Kreis sind beispielsweise Steuerberater, Kreditinstitute, Architekten, Notare, Wirtschaftsprüfer, Handelsvertreter und auch Rechtsanwälte zuzurechnen. 28 Vgl. zu Rechtsanwälten etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.08.2003 – 2 S 2192/02 -, juris, Rn. 34 ff.; VG Oldenburg, Urteil vom 08.11.2012 – 2 A 1862/11 -, juris, Rn. 14 ff.; VG Göttingen, Urteil vom 16.06.1997 – 3 A 3571/95 -, juris, Rn. 31; a.A. nur OVG Rh.-Pf., Urteil vom 29.03.2000 – 6 A 10086/00.OVG -, juris. 29 Die erforderliche, aber auch genügende Fremdenverkehrsbezogenheit der Tätigkeit von Rechtsanwälten liegt vor, weil sie die Möglichkeit haben, solche Personen oder Betriebe anwaltlich zu beraten oder zu vertreten, die am Fremdenverkehr unmittelbar beteiligt sind. Der Fremdenverkehr führt bei diesen Personen und Betrieben entweder dazu, dass eine geschäftliche Tätigkeit überhaupt betrieben werden kann oder zumindest dazu, dass der Umsatz und damit in der Regel auch das Geschäftsergebnis erhöht wird. Dies hat zur Folge, dass bei diesen Betrieben entweder überhaupt ein Bedarf für die Dienstleistungen eines Rechtsanwalts oder zumindest ein erhöhter Bedarf entsteht. 30 Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.08.2003 – 2 S 2192/02 -, juris, Rn. 35; VG Oldenburg, Urteil vom 08.11.2012 – 2 A 1862/11 –, juris, Rn. 15; VG Arnsberg, Urteil vom 17.12.2014 – 13 K 2771/13 -, juris, Rn. 37 (für Steuerberater). 31 Ob die Klägerin tatsächlich wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr zieht bzw. gezogen hat, ist nach alledem unerheblich. 32 Zweifel an der der Bestimmung des Beitragssatzes auf 4% in § 8 der Satzung zugrundeliegenden Kalkulation der Beklagten sind weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung des Beitrages durch die Beklagte ist nicht angezeigt. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.