Urteil
24 K 2114/15
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Feststellungsklage ist unzulässig, soweit der Kläger die durch künftige oder bereits mögliche Steuerbescheide zu regelnden Rechtsfragen im Wege der Anfechtungsklage verfolgen kann.
• Für die Gemeinden genügt die Satzungsermächtigung nach dem Kommunalabgabengesetz, um Verfahrensregelungen einschließlich der Anordnung amtlicher Vordrucke und Unterschriftspflichten zu treffen; hierfür bedarf es nicht eines formellen Landesgesetzes.
• Die Bestimmtheitsanforderung des Art. 20 Abs. 3 GG ist nicht verletzt, wenn unbestimmte Begriffe wie ‚Einkommen‘ auslegungsfähig sind und der Normzweck sowie Systematik eine eindeutige Anwendung ermöglichen.
Entscheidungsgründe
Satzungsermächtigung erlaubt Verwendung amtlicher Vordrucke und keine vorbeugende Feststellung • Eine Feststellungsklage ist unzulässig, soweit der Kläger die durch künftige oder bereits mögliche Steuerbescheide zu regelnden Rechtsfragen im Wege der Anfechtungsklage verfolgen kann. • Für die Gemeinden genügt die Satzungsermächtigung nach dem Kommunalabgabengesetz, um Verfahrensregelungen einschließlich der Anordnung amtlicher Vordrucke und Unterschriftspflichten zu treffen; hierfür bedarf es nicht eines formellen Landesgesetzes. • Die Bestimmtheitsanforderung des Art. 20 Abs. 3 GG ist nicht verletzt, wenn unbestimmte Begriffe wie ‚Einkommen‘ auslegungsfähig sind und der Normzweck sowie Systematik eine eindeutige Anwendung ermöglichen. Der Kläger betreibt ein Hotel in Köln und focht die Wirksamkeit von Verpflichtungen aus der kommunalen Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe an. Die Satzung schreibt u.a. die Verwendung amtlicher Vordrucke (Anlagen 1 und 2), die Einziehung/Abführung der Abgabe durch den Beherbergungsbetrieb sowie Aufbewahrungspflichten vor; Ausnahmen sind u.a. bei beruflich zwingend erforderlicher Beherbergung geregelt. Der Kläger verlangte Feststellungen, dass er die Vordrucke nicht verwenden bzw. nicht aufbewahren müsse und in Fällen beruflich zwingender Beherbergung die Abgabe auch ohne ausgefüllten Vordruck nicht einziehen bzw. abführen müsse. Teile des Begehrens erklärte der Kläger im Verfahren für erledigt; die Beklagte erließ Bescheide für bestimmte Zeiträume, gegen die der Kläger ebenfalls klagte. Das Gericht stellte fest, der erledigte Teil sei einzustellen; die verbleibenden Anträge lehnte es ab. • Die Klage ist insoweit unstatthaft, als der Kläger seine Rechtsfragen durch künftige Anfechtung von Abgabenbescheiden wirksam klären lassen kann (Subsidiaritätsgrundsatz der Feststellungsklage, § 43 Abs. 2 VwGO). • Es fehlt dem Kläger an dem erforderlichen, hinreichend substantiierten Feststellungsinteresse; pauschale Angaben zu Verwaltungsaufwand und Raumbedarf genügen nicht (§ 43 Abs. 1 VwGO). • Die Verpflichtungen zur Verwendung und Aufbewahrung der amtlichen Vordrucke ergeben sich aus § 7 KfA-Satzung n.F. und sind wirksam, weil die Gemeinden kraft KAG befugt sind, Verfahrensregelungen zu treffen; dafür ist kein formelles Landesgesetz erforderlich (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. KAG). • Das Bestimmtheitsgebot ist nicht verletzt: Unbestimmte Rechtsbegriffe wie ‚Einkommen‘ sind auslegungsfähig; die Formulierung ‚insbesondere‘ in § 2 Abs. 3 zeigt, dass die Aufzählung nicht abschließend ist, und die Satzung kann nach anerkannten Auslegungsregeln so verstanden werden, dass von der Abgabe die Übernachtungsaufwendungen ausgenommen sind, die der Einkommenserzielung dienen. • Es besteht kein unauflösbarer Widerspruch zwischen § 7 Abs. 2 und Abs. 4 KfA-Satzung n.F.; § 7 Abs. 4 stellt lediglich klar, dass bei Unterlassen des Ausfüllens eines für den konkreten Fall vorgesehenen Vordrucks die Abgabe einzuziehen ist. • Die Aufbewahrungs- und Abführungspflichten sind nicht rechtswidrig, da sie auf wirksamen Satzungsregelungen beruhen und deren Zumutbarkeit nicht durchgreifend in Frage gestellt wurde. Das Gericht stellte den insoweit erledigten Rechtsstreit ein; die Klage im Übrigen wurde abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass er die amtlichen Vordrucke nicht verwenden oder aufbewahren müsse, und auch nicht darauf, die Kulturförderabgabe in beruflich zwingend veranlassten Fällen ohne ausgefüllten Vordruck nicht einzuziehen oder abzuführen. Die Satzungsregelungen über die Verwendung von Vordrucken, die Einziehungs- und Aufbewahrungspflichten sind wirksam und mit höherrangigem Recht vereinbar; der Kläger kann etwaige spezifische Rechtsfragen im Wege der Anfechtung künftiger Bescheide klären. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.