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Urteil

7 K 1310/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0930.7K1310.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin begehrt die Aufnahme als Spätaussiedlerin. 3 Sie wurde am 00.00.0000 in Zelinograd (ehemalige Sowjetunion, heute Astana / Kasachstan) geboren. Seit den 1970er Jahren lebt sie, abgesehen von einem Studienaufenthalt in Moskau von 2008 bis 2010, in Dnipropetrowsk (seit dem 19.05.2016 Dnipro / Ukraine). 4 Am 30.12.2013 beantragte sie bei der Beklagten die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz unter Einbeziehung ihres Ehegatten, ihres Sohns und ihrer Tochter. 5 Diesen Aufnahmeantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.03.2015 ab, da die Klägerin die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht habe nachweisen können. Ihre 1981 neu ausgestellte Geburtsurkunde, in der der Vater der Klägerin mit deutscher Nationalität eingetragen sei, reiche zum Nachweis nicht aus. Der Bescheid wurde der Klägerin am 03.04.2015 zugestellt. 6 Der hiergegen gerichtete, unter dem 28.04.2015 verfasste und ausweislich der Quittung zum Einschreiben (Bl. 9 der Gerichtakte) am selben Tag in Dnipropetrowsk abgesandte Widerspruch der Klägerin ging am 06.05.2015 bei der Beklagten ein. 7 Mit Anschreiben vom 14.08.2015 übersandte die Klägerin der Beklagten erneut ein Widerspruchsschreiben, welches auf den 21.04.2015 datiert war, sowie eine Reklamationsauskunft der Deutschen Post AG vom 06.07.2015. Diese Unterlagen gingen am 28.08.2016 bei der Beklagten ein. 8 Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 17.12.2015, zugestellt am 05.02.2016, als verspätet und damit unzulässig zurück. 9 Am 01.03.2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, sie sei deutsche Volkszugehörige. Sie habe den Widerspruch rechtzeitig am 28.04.2015 per Einschreiben an die Beklagte gesandt. Dem Widerspruch habe sie Nachweise darüber beigefügt, dass ihr Vater und ihre Großeltern sich zum Zeitpunkt der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gegenüber der deutschen Volksgruppe zum deutschen Volkstum bekannt hätten. Die Deutsche Post AG habe zunächst mitgeteilt, dass die Sendung verloren gegangen sei. Wie sich aus den Akten ergebe, sei die Sendung dennoch am 06.05.2015 bei der Beklagten eingegangen. Mit diesem Ablauf habe sie nicht rechnen können. Nach den üblichen Zustellungszeiten wäre der Widerspruch rechtzeitig bei der Beklagten eingegangen. 10 Die Klägerin beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 05.03.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2015 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie führt zur Begründung aus, dass die Klägerin auch keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung habe, da sie nicht ohne Verschulden daran gehindert gewesen sei, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Die Klägerin habe ihr Schreiben am 28.04.2015 abgefasst und noch am selben Tag als Einschreiben zur Post gegeben. Am 30.04.2015 sei der Brief anscheinend bei der Poststelle in Kiew eingegangen und von dort nach Frankfurt weitergeleitet worden. Dort sei er am 05.05.2015 und am Folgetag bei ihr eingegangen. Dass das Widerspruchsschreiben zwischenzeitlich in Frankfurt „verloren“ und deshalb erst mit zweitägiger Verspätung zu ihr gelangt sei, lasse sich den Unterlagen so nicht entnehmen, sondern werde durch die Statusmeldung sogar widerlegt. Sie gehe vielmehr davon aus, dass die Klägerin nur vermutet habe, der Widerspruch sei nicht bei ihr eingegangen, und deshalb einen Nachforschungsantrag gestellt habe, weil sie den Rückschein zu ihrem Einschreiben nicht erhalten habe. Dies würde auch den handschriftlichen Vermerk „nicht erhalten“ auf Russisch auf der Empfängererklärung über den Nichterhalt einer Postsendung erklären. In diesem Zusammenhang falle zudem auf, dass das übersandte zweite Widerspruchsschreiben auf den 21.04.2014 rückdatiert worden sei. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Die Verpflichtungsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO ist unzulässig. Das nach § 68 Abs. 1, 2 VwGO erforderliche Vorverfahren wurde nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Denn die Klägerin hat ihren Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 05.03.2015 nicht fristgerecht erhoben. Die Widerspruchsfrist ergibt sich aus § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO. Danach ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Der Ablehnungsbescheid wurde der Klägerin ausweislich des Zustellungszeugnisses der Deutschen Botschaft Kiew am 03.04.2015 zugestellt. Die Monatsfrist für die Einlegung des Widerspruchs endete damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Fall 1 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO am Montag, dem 04.05.2015. Daher ging der Widerspruch bei der Beklagten am 06.05.2015 zu spät ein. 18 Weder die Beklagte noch das Gericht mussten der Klägerin gemäß § 70 Abs. 2, § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Widerspruchsfrist gewähren. 19 Vgl. zur verwaltungsgerichtlichen Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist: BVerwG, Urteil vom 08.03.1983 – 1 C 34.80 –, juris, Rz. 15 ff. 20 Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist jemandem auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Klägerin hat es zu vertreten, dass ihr Widerspruch erst nach Fristablauf bei der Beklagten eingegangen ist. Sie hat den Widerspruch am 28.04.2015 und damit erst sechs Tage vor Ablauf der Widerspruchsfrist am 04.05.2015 zur Post gegeben. Nach einer Auskunft der Deutschen Post AG vom 15.09.2016 beträgt die Regellaufzeit von Briefen von Deutschland in die Ukraine sechs bis acht Tage. Für die – hier interessierende – umgekehrte Richtung ist laut der Auskunft etwa von der gleichen Laufzeit auszugehen. Unter Berücksichtigung der langen Postlaufzeiten für Briefsendungen konnte die Klägerin nicht annehmen, dass der durch Brief versandte Widerspruch innerhalb von weniger als einer Woche und damit noch rechtzeitig bei der Beklagten eingehen würde. Die Klägerin hätte von den längeren Postlaufzeiten wissen und diese einplanen müssen. 21 Vgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 13.09.2002 – 2 A 1095/00 –, juris, Rz. 2; VG Köln, Urteil vom 20.04.2016 – 10 K 5733/15 – jeweils zu Klägern aus der Ukraine. 22 Der Eingang des Widerspruchs acht Tage nach dessen Aufgabe bei der ukrainischen Post entspricht der Regellaufzeit und bietet keine Anhaltspunkte für einen zwischenzeitlichen Verlust des Schreibens. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin ohne eigenes Verschulden daran gehindert gewesen wäre, den Widerspruch frühzeitiger abzusenden. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.