Urteil
25 K 3847/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:1014.25K3847.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger erhielt in den Jahren 1995 und 1996 Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) der Beklagten vom 08.03.2004 wurden die Darlehensschuld auf 1.816,84 €, die Förderungshöchstdauer (FHD) auf 09.1999 und der Rückzahlungsbeginn auf den 31.10.2004 festgesetzt. Der Bescheid konnte unter der bis dahin registrierten Anschrift nicht zugestellt werden. Im April 2005 wurde der FRB von der Beklagten nach ergebnislosen Anschriftenermittlungen wegen unbekanntem Aufenthaltes des Klägers öffentlich zugestellt. Bis März 2015 nahm die Beklagte weitere Anschriftenermittlungen vor. Mit Zinsbescheid vom 27.03.2015 forderte die Beklagte von dem Kläger Zinsen in Höhe von 1116,45 € (6 % von der Darlehensrestschuld von 1816,84€ für 3687 Zinstage in der Zeit vom 01.01.2005 bis 27.03.2015). Mit Schreiben vom selben Tag wies die Beklagte den Kläger auf die fehlende Tilgung der Rückzahlungsverpflichtung und deren Folgen hin. Mit dagegen am 07.04.2015 erhobenem Widerspruch wurde vorgetragen: Die Rückzahlungsverpflichtung sei verjährt; sie sei zudem nicht nachvollziehbar dargelegt. Wenig später wurde dem Kläger eine Kopie des FRB und eine Kopie des Verwaltungsvorgangs übersandt. Mit Widerspruchsbescheiden vom 16.03.2016 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den FRB als verfristet zurück und den Widerspruch gegen den Zinsbescheid als unbegründet zurück. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum Widerspruch vorgetragen: Der Kläger sei beruflich lange Zeit im Ausland tätig gewesen und habe dort auch gewohnt. Nach Durchsicht der Akten ergäben sich keine Hinweise darauf, wie sich die Forderung zusammensetze. Mehrere Nachfragen bei der Beklagten seien ohne Erfolg, offensichtlich sei die Beklagte nicht bereit, darzustellen, wie die Zinsen sich zusammensetzen. Der Bescheid vom 08.03.2004, der öffentlich am 04.04.2005 zugestellt sein solle, sei nie beim Kläger angekommen. Der Kläger habe unter der Zugstellungsadresse nicht mehr gewohnt, da er beruflich in der Schweiz tätig gewesen sei. In diesem Fall gelte die öffentliche Zustellung keinesfalls als Zustellung mit der Folge, dass nach Ablauf der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist der Bescheid als bekanntgegeben gelte. Der Verwaltungsvorgang sei unvollständig. Man habe bereits auf fehlende Seiten hingewiesen. Diese Seiten seien zwar nummeriert, bestünden aber aus „weißen Blättern“. Trotz mehrfacher Bitten sei es nicht möglich, hier eine nachvollziehbare Aufklärung zu erhalten. Der Kläger bitte um einen Beleg für die behauptete, noch nicht vollständig bezahlte Darlehenssumme mit Berechnung, und um die fehlenden Seiten, die bislang lediglich „weiße Blätter“ seien. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid der Beklagten vom 08.03.2004 in der Form des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 16.03.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die eingeforderte Zusammensetzung der Forderung sei eindeutig dem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 08.03.2004 sowie dem erläuternden Schreiben vom 26.06.2015 zu entnehmen. Soweit die Prozessvertretung des Klägers weiterhin versuche, die dort genannten Beträge überprüfen zu lassen, verweise die Beklagte auf die Bestandskraft des FRB. Ebenfalls sei die Rückstandszinsberechnung eindeutig dargelegt. Im strittigen Zinsbescheid seien der Rückstandszeitraum, die Höhe der Darlehensschuld sowie die Rechnungsgrundlage für die Erhebung ausführlich dargestellt. Soweit „lückenhafte“ Aktenführung behauptet werde, teile die Beklagte nochmals mit, dass sie eine elektronische Akte führe. Leerblätter seien tatsächlich Leerblätter, die beim Ausdruck der Akte aus technischen Gründen abgedruckt und paginiert würden. Der Rückschluss, die Akte sei dadurch unvollständig, sei schlichtweg nicht korrekt. Dies sei im Verfahren auch bereits mehrfach mitgeteilt worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist ohne Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des FRB. Der FRB ist seit 2005 bestandskräftig und gerichtlich nicht mehr überprüfbar. Der erst 10 Jahre später (auch gegen den Zinsbescheid) erhobene Widerspruch gegen das Rückzahlungsverlangen ist ersichtlich verspätet. Der FRB ist dem Kläger bis 2015 mangels Kenntnis einer aktuellen Anschrift zwar nicht persönlich bekanntgegeben worden; für den Eintritt von Bestandskraft reicht aber die im April 2005 vorgenommene öffentliche Zustellung. Diese war zulässig und wirksam (§ 10 VwZG). Die Beklagte war nicht verpflichtet, weitere als die seinerzeit angestellten Ermittlungen durchzuführen. Die öffentliche Zustellung ist zwar erst als „letztes Mittel“ zulässig; die Anforderungen an die gebotene Anschriftenermittlung durch die Behörde dürfen jedoch nicht überspannt werden in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Anschriftenmitteilungspflicht des Darlehensnehmers besteht (§ 18 Abs. 6 BAföG, § 12 DarlehensV) und in denen sich ein Schuldner ohne Angabe einer Anschrift gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Ausland aufhält. In diesen Fällen sind zeit- und verwaltungsintensive Ermittlungen in vermuteten Aufenthaltsstaaten nicht erforderlich, zumal die Richtigkeit einer unbestimmten Aufenthaltsbenennung nicht verifizierbar ist und/oder nicht mehr aktuell sein kann. Es reichen die üblichen Anfragen an Behörden bzw. Kontaktpersonen im Inland , die vorliegend über Jahre hinweg gestellt worden sind. Vgl. zu vergleichbaren Fällen im Steuerrecht BFH, Urteile vom 09.12.2009- XR 54/06 – und vom 13.01.2005 – VR 44/03 – FG Nürnberg, Urteil vom08.07.2010 – 7 K 938/2009 – alle in Juris. Eine denkbare Internet-Recherche über die Eingabe von Namen/Daten in Suchmaschinen kann zwar zu Anhaltspunkten über einen Aufenthaltsort einer Person führen, der sodann über weitere Ermittlungen etwa bei staatlichen Stellen im In- und Ausland auf Richtigkeit bzw. Aktualität abgeprüft werden müsste. Wegen der Vielzahl von Internet-Suchmaschinen-Ergebnissen und der unkalkulierbaren Dauer ihrer Auswertungen gehört diese Recherche aber nicht zum unerlässlichen Ermittlungsstandard ; im Einzelfall unvorhersehbare Erfolge bei dieser Rechercheform können deshalb nicht nachträglich zu Lasten der Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung und damit zugunsten eines pflichtwidrig „abgetauchten“ Darlehensnehmers gewertet werden. Vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom19.03.2010 – 3 K 2542/08 – Juris. Die Bestandshaft des FRB führt zum Beginn einer 30 – jährigen Verjährungsfrist nach § 52 Abs. 2 SGB X, vorliegend endend im Jahre 2035. Bei unterstellter Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung wäre der FRB zwar nicht bestandskräftig mit der Folge des Eintritts einer nur 3 – jährigen Verjährungsfrist (ab dem 01.01.2002 gilt § 195 BGB n. F.) anstelle der 30 – jährigen Verjährungsfrist. Ähnlich wie bei angefochtenen Zinsbescheiden beginnt die Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aber erst mit dem Abschluss des Jahres, in dem der Beklagte durch eigene Ermittlungen eine aktuelle Anschrift des Darlehensnehmers ermitteln konnte, hier also 2015. Wie dargestellt, hat die Beklagte seit 2004 auch sinnvoll und ausreichend ermittelt, jedenfalls nicht grob fahrlässig Ermittlungen ausgelassen. Der FRB ist zudem sachlich in Ordnung. Vorliegend endete die Förderungshöchstdauer am 30.09.1999. Unter Berücksichtigung vierteljährlicher Zahlungsweise (§ 11 Abs. 1 Darlehensverordnung – DarlehensVO) war die erste Rückzahlungsrate zum 01.01.2005 fällig. Der Erteilung irgendeines Bescheides (etwa des FRB) oder einer Mahnung bedarf es für den Eintritt der Fälligkeit des Darlehens nicht. Auch die Verzinsungspflicht tritt unabhängig davon ein, ob dem Darlehensnehmer ein Rückzahlungsbescheid zugegangen ist, wie § 8 Abs. 4 Satz 1 DarlehensVO ausdrücklich klarstellt. Vgl. Urteil von heute im Verfahren 25 K 3881/16. Der FRB ist verständlich und hinsichtlich der enthaltenden Daten und Zahlen nachvollziehbar . Dieser gilt seit 2005 als (öffentlich) bekanntgegeben und ist dem Kläger Anfang April 2015 als Kopie erneut per Post bekanntgegeben worden. Zudem ergeben sich die Rückzahlungskriterien auch aus dem Gesetz (§ 18 Abs. 3 BAföG) und aus dem BAföG - Bescheiden. Die Überprüfung der im FRB genannten Darlehensjahresbeträge ist Sache des Klägers und anhand der ihm bekanntgegebenen BAföG – Bescheide möglich und zumutbar. Zur Vollständigkeit des Verwaltungsvorgangs hat die Beklagte nachvollziehbar vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Der Gegenstandswert dürfte 1.816,00 € betragen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte einfach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.