Urteil
15 K 6760/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:1020.15K6760.15.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. November 2013 und der Auswahlentscheidung verpflichtet, über die Beförderung des Klägers nach A 11 BBesO im Rahmen der Beförderungsrunde 2013 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. November 2013 und der Auswahlentscheidung verpflichtet, über die Beförderung des Klägers nach A 11 BBesO im Rahmen der Beförderungsrunde 2013 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Beamter der Besoldungsgruppe A 10 BBesO und bei der Beklagten dauerhaft am zweiten Dienstsitz in C. tätig. Er wendet sich dagegen, dass die Beklagte ihn - im Gegensatz zu den Beigeladenen - im Rahmen der Beförderungsrunde nach A 11 BBesO Ende November 2013 nicht für eine Beförderung vorgesehen hat. In die entsprechende Auswahlentscheidung, bei der 96 Planstellen zur Verfügung standen, wurden von insgesamt 226 Beamten 218 in das Betrachterfeld aufgenommen, darunter auch der Kläger. Die Gesamtnote der für den Kläger unter dem 27. Juni 2013 erstellten Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 10. Januar 2011 bis zum 01. April 2012 lautete auf "erfüllt die Anforderungen in jeder Hinsicht (4)". Rund 78 Prozent der in seiner Vergleichsgruppe Beurteilten erzielten ein besseres Ergebnis. Nachdem eine Stellungnahme des Klägers, welche auf eine Beurteilung zumindest mit der Note "2" abzielte, nicht zu einer Änderung der Regelbeurteilung geführt hatte, hat der Kläger am 25. November 2015 Klage gegen die Beurteilung erhoben. In der in Rede stehenden Beförderungsrunde kam der Kläger nicht zum Zuge. In Auswertung des aktuellen Leistungsbildes der betrachteten 218 Beamten wählte die Beklagte 96 Beamte und Beamtinnen - darunter die Beigeladenen - aus, und zwar die mit den Noten "1" oder "2" benoteten 62 Beamten bzw. Beamtinnen sowie die 34 Beamten bzw. Beamtinnen, welche die Note "3" mit der besten Binnendifferenzierung (d.h. mit einem "A", zwei "B" und drei "C") erhalten haben. Mit Bescheid vom 11. November 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er in der fraglichen Beförderungsrunde nicht für eine Beförderung vorgesehen sei. Hiergegen hat der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 20. November 2013 unter Hinweis auf die seiner Auffassung nach rechtsfehlerhafte Beurteilung Widerspruch erhoben, über den die Beklagte nicht entschieden hat. Dem wegen der Nichtberücksichtigung des Klägers in der Beförderungsrunde bei dem Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag hat das Gericht mit Beschluss vom 03. Dezember 2014 (15 L 1796/13) entsprochen und der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die im Beförderungsauswahlverfahren 2012/2013 von ihr ausgewählten Beigeladenen unter Einweisung in die nach Besoldungsgruppe A 11 bewerteten offenen bzw. ausgeschriebenen Planstellen zu befördern. Zur Begründung verwies die Kammer darauf, dass die dienstliche Beurteilung des Klägers systembedingt rechtswidrig sei, weil sie wegen des bei der Beklagten praktizierten zentralen Beurteilungssystems auf einer nicht hinreichenden Tatsachengrundlage beruhe. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen mit Beschluss vom 10. Juli 2015 (1 B 1474/14) zurückgewiesen. Die Kläger hat am 24. November 2015 die vorliegende Klage erhoben, die er als „Untätigkeitsklage“ für zulässig hält. Zur Begründung führt er aus, die im Rahmen der Beförderungsrunde 2013 getroffene Auswahlentscheidung der Beklagten zur Besetzung der Planstellen nach der Besoldungsgruppe A 11 sei rechtswidrig und verweist zur Begründung auf die seiner Auffassung nach rechtswidrige Beurteilung und die dies bestätigenden Entscheidungen des erkennenden Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land- Nordrhein- Westfalen im gerichtlichen Eilverfahren. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. November 2013 und der Auswahlentscheidung zu verpflichten, über die Beförderung des Klägers im Rahmen der Beförderungsrunde 2013 nach A 11 BBesO erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die ihrer Auswahlentscheidung zu Grunde liegende dienstliche Beurteilung des Klägers leide ebenso wenig an Rechtsfehlern wie die Beurteilungen der Beigeladenen, weshalb sie ihre Auswahlentscheidung im Rahmen der Bestenauslese auf diese Beurteilungen habe stützen können. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. In dem die dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 10. Januar 2011 bis zum 01. April 2012 betreffenden Klageverfahren des Klägers (15 K 6796/15) hat das Gericht mit Urteil vom heutigen Tage die Beklagte verurteilt, die Regelbeurteilung des Klägers aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den genannten Beurteilungszeitraum erneut dienstlich zu beurteilen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die beigezogene Verfahrensakte des die Beurteilung des Klägers betreffenden Verfahrens 15 K 6796/15 und die in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist als sog. „Untätigkeitsklage“ gem. § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Die Beklagte hat über den mit Schreiben vom 20. November 2013 erhobenen Widerspruch des Klägers gegen den die Beförderung versagenden Bescheid der Beklagten vom 11. November 2013 ohne zureichenden Grund binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden (§ 75 Satz 1 VwGO); die Dreimonatsfrist (§ 75 Satz 2 VwGO) zwischen Einlegung des Widerspruchs und Klageerhebung wurde gewahrt. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 11. November 2013 und die diesem zugrunde liegende Auswahlentscheidung sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf eine Neuentscheidung über seine Beförderung, da die angefochtene Auswahlentscheidung den beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers verletzt. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet, mithin vor allem die Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14/02 -, BVerwGE 118, 370; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21.03.2002 - 1 B 100/02 -. Durch die angefochtene Auswahlentscheidung ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers verletzt. Der Auswahlentscheidung liegen keine miteinander vergleichbaren dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten zugrunde. Dies folgt schon daraus, dass die der Auswahlentscheidung zu Grunde liegende dienstliche Regelbeurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 10. Januar 2011 bis zum 01. April 2012 rechtswidrig ist und die Beklagte mit Urteil des Gerichts vom heutigen Tag im Verfahren 15 K 6796/15, auf dessen Gründe verwiesen wird, verurteilt worden ist, diese aufzuheben und den Kläger erneut zu beurteilen. Die mit diesem Urteil festgestellten und im Beurteilungssystem der Beklagten angelegten Rechtsfehler wirken sich im Übrigen auch auf die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen aus, die damit ebenso wenig eine rechtlich tragfähige Grundlage für die getroffene Auswahlentscheidung bilden können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht in die Erstattung einzubeziehen, weil die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich damit auch nicht am Kostenrisiko im vorliegenden Verfahren beteiligt haben. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.