Urteil
15 K 6760/15
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Untätigkeitsklage nach §75 VwGO ist zulässig, wenn die Behörde über einen Widerspruch nicht innerhalb der angemessenen Frist entscheidet.
• Ein Bewerber auf Beamtenbeförderung hat Anspruch auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Auswahlentscheidung nach Art.33 Abs.2 GG.
• Ist die dienstliche Beurteilung eines Bewerbers rechtswidrig, können hieraus resultierende systematische Mängel das gesamte Auswahlverfahren rechtswidrig machen.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit der Beförderungsauswahl wegen fehlerhafter dienstlicher Beurteilungen • Untätigkeitsklage nach §75 VwGO ist zulässig, wenn die Behörde über einen Widerspruch nicht innerhalb der angemessenen Frist entscheidet. • Ein Bewerber auf Beamtenbeförderung hat Anspruch auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Auswahlentscheidung nach Art.33 Abs.2 GG. • Ist die dienstliche Beurteilung eines Bewerbers rechtswidrig, können hieraus resultierende systematische Mängel das gesamte Auswahlverfahren rechtswidrig machen. Der Kläger ist Beamter in A10 und bewarb sich 2013 um Beförderung nach A11. In der Auswahlentscheidung der Beklagten wurden 96 von 218 in Betracht kommenden Beamten ausgewählt; der Kläger blieb unberücksichtigt. Seine Regelbeurteilung für den relevanten Zeitraum lautete "4"; er beanstandete dies und legte Widerspruch ein. Die Beklagte entschied über den Widerspruch nicht innerhalb angemessener Frist. Das Verwaltungsgericht hatte bereits im Eilverfahren festgestellt, dass die Regelbeurteilung des Klägers systembedingt rechtswidrig ist. Der Kläger erhob daraufhin Untätigkeitsklage mit dem Antrag auf Aufhebung des Bescheids und erneute Entscheidung der Beförderungsfrage unter Beachtung der Gerichtsauffassung. • Zulässigkeit: Die Untätigkeitsklage nach §75 VwGO ist zulässig, weil die Beklagte über den Widerspruch des Klägers ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist entschieden hat und die Dreimonatsfrist gewahrt war. • Grundsatz: Nach Art.33 Abs.2 GG hat jeder Deutsche Anspruch auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung; dies verpflichtet die Behörde zu einer ermessens- und beurteilungsfehlerfreien Auswahlentscheidung. • Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung: Die Auswahlentscheidung ist rechtswidrig, weil ihr nicht miteinander vergleichbare dienstliche Beurteilungen zugrunde liegen; die Regelbeurteilung des Klägers für den relevanten Zeitraum ist rechtswidrig und wurde im Parallelverfahren aufgehoben. • Systemische Wirkung: Die im Beurteilungssystem der Beklagten liegenden Rechtsfehler betreffen nicht nur die Beurteilung des Klägers, sondern wirken sich auch auf die Beurteilungen der ausgewählten Beigeladenen aus, so dass die gesamte Auswahlentscheidung keine rechtlich tragfähige Grundlage bildet. • Rechtsfolge: Wegen der Verletzung des beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahrensanspruchs hat der Kläger Anspruch auf eine Neuentscheidung über seine Beförderung; der Bescheid ist deshalb aufzuheben. • Kosten und Berufung: Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit der beschränkten Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; die Berufung wurde zugelassen. Die Klage ist begründet: Der Bescheid vom 11.11.2013 und die zugrunde liegende Auswahlentscheidung sind aufzuheben, da die dienstliche Beurteilung des Klägers rechtswidrig ist und systemische Mängel das gesamte Auswahlverfahren beeinträchtigen. Der Kläger hat einen Anspruch auf eine erneute, ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Beförderung nach A11 BBesO im Rahmen der Beförderungsrunde 2013. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen verbleiben bei diesen.