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Urteil

7 K 181/15

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Aufnahmebescheid nach dem BVFG setzt voraus, dass der Antragsteller Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet hat; diesen Wohnsitz hat der Kläger spätestens mit der Auflösung der elterlichen Wohnung 2014 aufgegeben. • Der Spätaussiedlerstatus erfordert binnen sechs Monaten nach Verlassen des Aussiedlungsgebiets ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet; diese Frist ist vom Kläger nicht eingehalten worden. • Der Nachweis deutscher Abstammung ist anhand von Personenstandsurkunden glaubhaft zu führen; jüngere, zu Vorbereitungszwecken erstellte Urkunden aus den GUS-Staaten mit Nationalitätseintrag können wegen möglicher Unrichtigkeit nicht ausreichend beweisfähig sein. • Lebensverhältnisse und biografische Daten der Vorfahren können gegen eine volksdeutsche Zugehörigkeit sprechen und sind bei der Auslegung des Abstammungsbegriffs des BVFG maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Kein Aufnahmebescheid nach BVFG: fehlender Wohnsitz, Fristversäumnis und unzureichender Abstammungsnachweis • Ein Aufnahmebescheid nach dem BVFG setzt voraus, dass der Antragsteller Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet hat; diesen Wohnsitz hat der Kläger spätestens mit der Auflösung der elterlichen Wohnung 2014 aufgegeben. • Der Spätaussiedlerstatus erfordert binnen sechs Monaten nach Verlassen des Aussiedlungsgebiets ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet; diese Frist ist vom Kläger nicht eingehalten worden. • Der Nachweis deutscher Abstammung ist anhand von Personenstandsurkunden glaubhaft zu führen; jüngere, zu Vorbereitungszwecken erstellte Urkunden aus den GUS-Staaten mit Nationalitätseintrag können wegen möglicher Unrichtigkeit nicht ausreichend beweisfähig sein. • Lebensverhältnisse und biografische Daten der Vorfahren können gegen eine volksdeutsche Zugehörigkeit sprechen und sind bei der Auslegung des Abstammungsbegriffs des BVFG maßgeblich. Der Kläger beantragte 2012 einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG und machte deutsche Abstammung geltend. Er war bis 2010 in Moskau gemeldet, studierte seitdem in Japan; die elterliche Wohnung in Moskau wurde 2014 aufgelöst. Sein Vater hatte zuvor einen Aufnahmeantrag gestellt, der 2010 abgelehnt und 2011 verstorben ist. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 17.10.2012 lehnte den Aufnahmeantrag des Klägers ab; auch der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Der Kläger legte diverse Personenstandsurkunden und eine Entscheidung eines Moskauer Gerichts vor, aus denen er deutsche Vorfahren ableiten wollte. Das Verwaltungsgericht prüfte insbesondere Wohnsitzlage, Fristvoraussetzungen des §4 BVFG und die Frage deutscher Abstammung nach §§4,6 BVFG. • Anwendbare Normen: BVFG §§4,6,27; BGB §7; VwGO §113 Abs.5, §98; ZPO §438. Das BVFG verlangt Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten oder eine Härtebefreiung; für Spätaussiedler gilt die Sechs-Monats-Frist nach §4 Abs.1. • Wohnsitzbegriff: Maßgeblich sind objektive und subjektive Komponenten nach BGB §7. Die Auflösung der elterlichen Wohnung 2014 und der damit verbundene Abbruch des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse führten dazu, dass der Kläger spätestens 2014 seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten aufgegeben hat. • Härtebefreiung nach §27 Abs.1 Satz2 BVFG: Nicht gegeben. Es liegt weder eine besondere Härte vor noch werden die weiteren Voraussetzungen erfüllt. • Sechs-Monats-Frist: Der Kläger verließ das Aussiedlungsgebiet spätestens 2014 und nahm erst im Oktober 2016 Aufenthalt in Deutschland; damit ist die nach §4 Abs.1 BVFG erforderliche Frist nicht eingehalten. • Abstammungsnachweis (§6 Abs.2 BVFG): Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass direkte Vorfahren am 08.05.1945 als Deutsche in den Aussiedlungsgebieten lebten oder von solchen abstammen. Zur Auslegung des Abstammungsbegriffs ist §4 Abs.1 BVFG heranzuziehen, der den Bezug auf (Ur-)Großeltern begrenzt. • Beweiserfordernis zu ausländischen Urkunden: Nach §98 VwGO i.V.m. §438 ZPO sind ausländische Urkunden grundsätzlich verwertbar; in den GUS-Gebieten sind jedoch häufig Neuausstellungen und Fälschungen, sodass neuere Personenstandsurkunden mit Nationalitätseintrag ohne zeitnahen ursprünglichen Beleg nicht beweisfähig sind. • Biografische Umstände der Vorfahren sprechen gegen deutsches Volkstum: Studium und militärische Karriere in Leningrad/Moskau während und nach dem Krieg sowie das Fehlen typischer Schicksale der Volksdeutschen bei den relevanten Vorfahren führen dazu, dass deren deutsche Volkszugehörigkeit nicht festgestellt werden kann. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids, weil er spätestens 2014 seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten aufgegeben hat und die Ausnahmeregelung des §27 BVFG nicht greift. Zudem hat er die für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus geltende sechsmonatige Frist nach §4 Abs.1 BVFG nicht eingehalten. Schließlich ist die behauptete deutsche Abstammung nicht nachgewiesen; die vorgelegten Personenstandsurkunden sind wegen ihres Entstehungszeitpunkts und der vorliegenden Umstände nicht beweisgeeignet, und die Lebensverhältnisse der Vorfahren sprechen gegen eine Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe. Daher ist der Bescheid des Bundesverwaltungsamts rechtmäßig und die Klage unbegründet; der Kläger trägt die Verfahrenskosten.