OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 5571/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:1108.7K5571.16.00
5Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 00.00.0000 in Matweeka, Gebiet Koktschetaw (Kasachstan) geborene und in Deutschland lebende Kläger beantragte am 30.04.2015 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Einbeziehung seiner am 00.00.0000 geborenen Tochter M. N. , geb. 00.00.0000 in den ihm erteilten Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Dem Antrag war eine nervenärztliche Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. N1. -E. aus Q. vom 24.02.2015 beigefügt, in der in Bezug auf Frau M. N. u.a. ausgeführt ist: 3 „Aufgrund der geschilderten Symptomatik ist von einer hirnorganischen Wesensänderung auszugehen bei Zustand nach Schädelhirntrauma und Hirnkostusion. Es besteht eine Gang- und Standataxie mit diffuser Fallneigung. 4 Aufgrund der psychischen und neurologischen Erkrankung ist die Betroffene nicht in der Lage, einen Sprachkurs wie auch einen Sprachtest in Deutschland durchzuführen.“ 5 Mit Bescheid vom 26.05.2015 lehnte das BVA diesen Antrag ab. Die nachträgliche Einbeziehung sei nicht möglich, weil diese im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Familienangehörigen vorbehalten sei. Sie diene dem Zweck, die familiäre Einheit wiederherzustellen. Diese liege jedoch bereits vor, da sich Frau M. N. bereits seit dem 15.11.2014 einen Wohnsitz im Bundesgebiet habe und bei ihrem Vater in Vechelde lebe. Hieran ändere auch der Gesundheitszustand der Tochter nichts. 6 Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Es sei kein dauerhafter Wohnsitz im Bundesgebiet begründet worden. Der Wohnsitz in Kasachstan bestehe fort. Sie habe sich dort nicht abgemeldet und ihr Reisepass enthalte keinen Stempel für eine dauernde Ausreise. Die Begründung eines Wohnsitzes in Deutschland sei vielmehr vom positiven Ausgang des Einbeziehungsverfahrens abhängig. Auch könne er sich aufgrund des Gesundheitszustandes seiner Tochter auf einen Härtefall berufen. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2016 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Frau M. N. habe Wohnsitz im Bundesgebiet begründet. Dem stehe nicht entgegen, dass der dauerhafte Aufenthalt von ausländerrechtlichtlichen Genehmigungen abgängig sei. 8 Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers ausweislich der Postzustellungsurkunde am 20.05.2016 zugestellt. 9 Am 10.06.2016 ging beim BVA ein mit „Entwurf Klagebegründung N. “ gekennzeichnetes Schriftstück des Bevollmächtigten ein. Dieses enthält einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. In der Sache wandte sich der Bevollmächtigte gegen die Annahme, Frau M. N. habe den Wohnsitz in Kasachstan aufgegeben und Wohnsitz in Deutschland begründet. Auch verwies er auf den Gesundheitszustand von Frau M. N. und darauf, dass sie am 20.08.2015 nach Kasachstan zurückgekehrt sei. Mit Schreiben vom 20.06.2015 wies das BVA den Prozessbevollmächtigten darauf hin, dass Klage beim Verwaltungsgericht Köln zu erheben sei. 10 Der Kläger hat durch seinen Bevollmächtigten daraufhin am 27.06.2016 die vorliegende Klage erhoben. Zu Begründung wiederholt er das Vorbringen aus dem Schreiben an das BVA. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 26.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2016 zu verpflichten, Frau M. N. in den ihm erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Klage sei wegen Nichteinhaltung der Klagefrist unzulässig. 16 Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 26.09.2016 abgelehnt, weil der Kläger trotz Fristsetzung keine Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat. Mit am 08.11.2016 im Nachtbriefkasten des hiesigen Finanzgerichts eingeworfenen Brief hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Anlagen vorgelegt. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Die Klage ist wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. 20 Gemäß § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides zu erheben. Der mit einer Rechtsmittelbelehrung (§§ 58 Abs. 1, 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO) versehene Widerspruchsbescheid vom 18.05.2016 wurde dem Zustellungsbevollmächtigten dem Kläger zu Händen seines Bevollmächtigten ausweislich der Postzustellungsurkunde am 20.05.2016 zugestellt. Die Klagefrist endete folglich mit dem 20.06.2016 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs.1, 188 Abs. 2 BGB). Die am 27.06.2016 Brief eingegangene Klage vermochte die Frist damit nicht zu wahren. 21 Die Klagefrist ist auch nicht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf ein Jahr verlängert, obgleich die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides nur diesen als Verfahrensgegenstand anspricht, während der auch auf Verpflichtungsklagen anwendbare § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 22 vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Rn. 3 m.w.N., 23 den Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides als Gegenstand der Klage benennt. Denn unrichtig ist eine Rechtsbehelfsbelehrung bei nicht zwingend erforderlichen Angaben nur, wenn sie geeignet sind, die Einlegung des Rechtsbehelfs nennenswert zu erschweren, 24 vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 58 Rn. 12 m.w.N. 25 Hierfür liegt nichts vor. Etwaige Ungenauigkeiten in der Bezeichnung des Verfahrensgegenstandes können und müssen auf Veranlassung des Gerichts im Verfahren korrigiert werden, § 86 Abs. 3 VwGO. Sie haben als solche regelmäßig nicht die Unzulässigkeit der Klage zur Folge. 26 Dem Kläger ist auch nicht von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO zu gewähren. Denn Wiedereinsetzung setzt eine unverschuldete Fristversäumung voraus. Ein Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Fristwahrung diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten und nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zuzumuten war. 27 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 60 Rn. 9 mit umfangreichen Nachweisen zur Rspr. 28 Ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten wird dem Kläger zugerechnet. Der Kläger hat nicht ansatzweise Umstände vorgetragen, die darauf hindeuten, dass ihm eine fristgemäße Klageerhebung aus Umständen, die ihm nicht zurechenbar sind, nicht möglich war. Vielmehr wies die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides zutreffend die Klage an das Verwaltungsgericht Köln aus. Es musste sich daher aufdrängen, dass die Klagefrist durch Einreichung eines Entwurfs der Klageschrift beim BVA nicht einzuhalten war. 29 Deshalb kann offen bleiben, ob die Klage darüber hinaus auch deshalb unzulässig ist, weil der Bevollmächtigte des Klägers die unter dem 28.06.2016 angeforderte Prozessvollmacht nicht vorgelegt hat, § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO. Die dem BVA vorgelegte Vollmacht „für die Durchführung des Einbeziehungsverfahrens“ betrifft nicht ohne weiteres das gerichtliche Verfahren. 30 Dessen ungeachtet wäre die Klage aus den im Bescheid 26.05.2015 zutreffend ausgeführten Gründen auch unbegründet. § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG setzt voraus, dass die nachträglich einzubeziehende Person nach der Ausreise des Spätaussiedlers kontinuierlich Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, 31 BVerwG, Urteile vom 27.09.2016 - 1 C 19.15, 1 C 20.15 und 1 C 21.15 -. 32 Dies ist bei der Tochter des Klägers trotz bestehender ausländerrechtlicher Unsicherheiten über den Verbleib in Deutschland nicht der Fall. 33 Auch kommt die Anwendung der Härtefallregelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG bei einer nachträglichen Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht in Betracht, 34 zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 21.09.2016 - 11 E 673/16 -. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.