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Urteil

6 K 5496/15.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:1110.6K5496.15A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand Der am 00. März 0000 in Samalout geborene Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Er gehört der Religionsgemeinschaft der koptisch-orthodoxen Christen an. Der Kläger verließ Ägypten nach eigenen Angaben am 23.09.2013 nach Georgien über den Luftweg, wo er ein Visum für den Zeitraum vom 23.09.– 23.10.2013 gehabt habe. Von Georgien reiste er weiter nach München ebenfalls über den Luftweg, wo er am 08.10.2013 ankam. Bei seiner Befragung durch die Bundespolizeidirektion in München am selben Tag äußerte er, dass es in Ägypten sehr viele Probleme auch religiöser Art gebe und man höre, dass Deutschland die Leute einlade. Deswegen sei er gekommen. Auf die Frage, ob er um die Bedeutung seines Schutzersuchens wisse, antwortete er, dass er dies ehrlich gesagt nicht wisse. Der Kläger stellte am 15.10.2013 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung am 28.08.2015 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) machte er im Wesentlichen geltend: Die christliche Minderheit werde vom Staat und der Bevölkerung schlecht behandelt und unterdrückt. Sein Bruder sei am 03.05.2009 von drei Unbekannten mitgenommen worden, als er aus der Kirche kam. Man habe mit Messern auf ihn eingestochen und brutal geschlagen. Er, der Kläger, habe eine dreijährige Ausbildung als Tischler/Schreiner gemacht und danach selbstständig in diesem Beruf gearbeitet. Im Juli 2010 habe er für einen muslimischen Bürger ein Haus gebaut, für das er auch Holz vorfinanziert habe. Er sei dann aber von seinem Kunden um das Geld geprellt worden. Vor Gericht habe er kein Recht bekommen. Später habe er für eine Firma in Kairo gearbeitet, die ihn auch für mehrere Monate nach Kuwait geschickt habe. Wenn er in seine Heimat zurückginge, würde er wegen seiner Religion getötet werden. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.09.2015 wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt. Ferner wurde der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt. Schließlich stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert und ihm wurde die Abschiebung nach Ägypten angedroht. Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Kläger hat am 18.09.2015 Klage erhoben. Zur Begründung verweist der Kläger vollumfänglich auf seinen Vortrag im außergerichtlichen Verfahren. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein Vorbringen ergänzt und vertieft. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 09.09.2015 zu verpflichten, festzustellen, dass auf Seiten des Klägers die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft vorliegen; hilfsweise, festzustellen, dass die Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus vorliegen; sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Bundesamtes (BA Hefte 1 und 2) sowie die beigezogene Ausländerakte (BA Heft 3) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 09.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG scheidet aus. Sie setzt voraus, dass sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Herkunftsland ist das Land dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- und Schutzakteuren ergeben sich aus den Regelungen der §§ 3 a – d AsylG. Hinsichtlich der dabei stets notwendigen Verfolgungsprognose ist darauf abzustellen, ob der Ausländer in absehbarer Zeit mit gegen ihn gerichteten Maßnahmen ernsthaft rechnen muss. Nach der unmittelbar geltenden Regelung des Art. 4 Abs. 4 QualifikationsRL ist die Tat-sache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde, ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht. Dies gilt nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerlegbaren Vermutung setzt einen inneren Zusammenhang zwischen dem vor Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden einerseits und dem befürchteten künftigen Schaden voraus. Diese sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientierte, auf die tatsächliche Gefahr ( „real risk“ ) abstellende Verfolgungsprognose hat in Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.03.2012 – 10 C 8.11 – und – 10 C 7.11 –m.w.N., jeweils juris. a) Zunächst kann nicht davon ausgegangen werden, dass koptische Christen in Ägypten derzeit einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt voraus, dass entweder sichere Anhaltspunkte für ein an asylerhebliche Merkmale anknüpfendes staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen (was ersichtlich nicht der Fall ist), oder es ist eine bestimmte Verfolgungsdichte erforderlich, welche die „Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.04.2015 – 16 A 688/14.A – m.w.N. zur Gruppe der Hindu in Bangladesch, juris. Soweit die derzeitige Lage in Ägypten nach dem Sturz von Präsident Mohamed Mursi durch das Militär, dem Verbot der Muslimbruderschaft, Massenprozessen gegen ihre Anhänger bis hin zur Verhängung einer Vielzahl von Todestrafen u.a. durch wiederholte Massenproteste, eine tiefe Spaltung der Gesellschaft sowie durch eine massive Wirtschaftskrise gekennzeichnet ist, vgl. Fischer Weltalmanach, 2015 und 2016, Länderberichte Ägypten, jeweils S. 27 ff., ergeben sich daraus keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung von Christen. Koptische Christen bilden die größte christliche Gemeinschaft in Ägypten mit einem Anteil von 6-12 v.H. an der ägyptischen Gesamtbevölkerung von 82.000.000 Einwohnern, vgl. Fischer-Weltalmanach 2015 und 2016, wie vor; vgl. Bundesamt, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, S. 1. Sie waren in den letzten Jahren massiver gesellschaftlicher und staatlicher Diskriminierung ausgesetzt, die in zahlreichen Anschlägen, bei denen auch Kopten ums Leben kamen und in der Zerstörung dutzender christlichen Kirchen gipfelten, vgl. Fischer Welt-Almanach 2015, S. 31 „Kopten“. Insbesondere in den Jahren 2011 und im August 2013 nach der gewaltsamen Räumung eines Protestcamps von Mursi-Anhängern in Kairo kam es zu einer Welle der Gewalt gegen Christen. Die Situation hat sich seit dem Amtsantritt von Präsident Abdal Fattah al-Sisi im Juni 2014 indes verbessert. Er ist ersichtlich um Schutz der Kopten und um Ausgleich bemüht. So besuchte der Präsident in der Nacht zum 07.01.2015 demonstrativ den Festgottesdienst der koptischen Christen in Kairo in der Markuskathedrale aus Anlass des orthodoxen Neujahrsfestes, um eine „Botschaft der Einheit“ zu überbringen, vgl. SZ-online vom 07.01.2015 „Weihnachtsgruß, der viel zählt“; FAZ vom 10.01.2015 „Sisi verlangt eine Revolution unserer Religion“, Fischer Weltalmanach, 2016, Länderbericht Ägypten, S. 31. Auch sind an der gegenwärtigen Regierung in Ägypten sind Christen beteiligt. Zwischenzeitlich hat ein Wiederaufbau von Kirchen und zerstörten Gebäuden unter Beteiligung des Militärs begonnen. Die gewaltsamen Übergriffe auf Christen sind ausgehend von der Eskalation in 2011 und August 2013 deutlich rückläufig. Dabei wird nicht verkannt, dass auch 2015 einzelne christliche Kirchen angegriffen und Eigentum von Kopten zerstört wurden. Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Traditionelle Vorstellungen von (Blut-)Rache und (kollektiver) Vergeltung sind in den ländlichen Gebieten Oberägyptens nach wie vor vorherrschend. Traditionelle Streitschlichtungsmechanismen spielen auch aufgrund der Abwesenheit funktionierender staatlicher Institutionen eine große Rolle. Dabei kommt es regelmäßig zu strukturellen Benachteiligungen der Christen. Auch 2015 wurden christliche Familien bei Konflikten aus ihren angestammten Dörfern vertrieben, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten vom 09.12.2015. Gleiches gilt für die jüngere Vergangenheit: Auch hier kam es zu Übergriffen auf Christen. So ist beispielsweise jüngst im Mai 2016 eine koptische Kirche in einem Dorf der Region Minia angezündet worden, vgl. radio vatikan vom 14.05.2016, „Ägypten: Koptische Kirche angezündet“. Ferner hat offenbar ein Verhältnis zwischen einem Kopten und einer Muslimin zu Übergriffen auf Christen geführt, bei denen sieben Häuser und Geschäfte von koptischen Christen geplündert und in Brand gesetzt worden sind. Es wird berichtet, dass die Mutter des Kopten am 20.05.2016 in der Öffentlichkeit beleidigt, geschlagen und nackt ausgezogen worden sein soll, vgl. radio vatikan vom 27.05.2016 „Ägypten: Empörung über Anschläge auf Kopten“ sowie „Die Welt“ vom 27.05.2016, „Muslime reißen Christin die Kleider vom Leib“. Den genannten Artikeln lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Staat grundsätzlich schutzunwillig oder -unfähig wäre. Vielmehr wird ebenfalls berichtet, Präsident al-Sisi habe die verantwortlichen Behörden aufgerufen, die Täter strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Laut Medienberichten sollen bereits fünf Menschen verhaftet worden sein, die an den Angriffen beteiligt gewesen sein sollen. Die unbestreitbar vorliegenden Spannungen und damit einhergehenden Gewaltausbrüche erreichen in der Gesamtwürdigung nicht die Dichte, die für die Betroffenen eine Verfolgung begründen könnte. Es ist nicht erkennbar, dass Verfolgungshandlungen auf alle sich im Verfolgungsgebiet aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Namentlich kann nicht festgestellt werden, dass die für die ländlichen Gebiete Oberägyptens geschilderten Spannungen und Gewaltausbrüche sowie die dort festzustellende Abwesenheit funktionierender staatlicher Institutionen landesweit gelten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der ägyptische Staat bezogen auf das gesamte Staatsgebiet grundsätzlich nicht fähig oder willig ist, vor Übergriffen zu schützen, auch wenn es zu Fehlverhalten einzelner Sicherheitskräfte kommen mag. Dabei ist zu beachten, dass eine Schutzversagung nicht bereits dann angenommen werden kann, wenn ein lückenloser Schutz vor religiös motivierten Übergriffen durch nichtstaatliche Stellen oder Einzelpersonen nicht gegeben ist. Die aktuelle politische Lage ist dadurch gekennzeichnet, dass der ägyptische Staat mit großer Härte gegen die Muslimbruderschaft und ihre Anhänger vorgeht, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten vom 09.12.2015. Von einer landesweiten Schutzversagung gegen religiös motivierte Übergriffe kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger zitierten Berichten. Diese bestätigen im Wesentlichen vielmehr die vorangehende Auffassung des Gerichts. b) Auch von einer individuellen Verfolgung des Klägers kann nicht ausgegangen werden. Die Glaubhaftmachung einer objektiven Gefährdungslage setzt voraus, dass der Ausländer einen Sachverhalt in der Weise schildert, dass die volle Überzeugung der Wahrheit und nicht nur der Wahrscheinlichkeit des behaupteten individuellen Schicksals gewonnen werden kann. Dies setzt regelmäßig die Schilderung eines schlüssigen Sachverhalts voraus. Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorbingens kennzeichnet sich dabei erfahrungsgemäß durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer hingegen nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden, vgl. BVerwG Urteile vom 29.11.1977 – 1 C 33.71 – und 23.02.1988 – 9 C 32.87 –, Beschlüsse vom 21.07.1989 – 9 C 109.84 – und 26.10.1989 – 9 B 405.89 –. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die geltend gemachte Verfolgung droht. aa) Staatliche Verfolgungsmaßnahmen, denen der Kläger ausgesetzt wäre, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger vorträgt, durch die Gerichte kein Recht bekommen zu haben, reicht dies für die Annahme einer in qualitativer und quantitativer Hinsicht dem § 3a AsylG entsprechenden Verfolgungshandlung nicht aus. Im Übrigen hat der Kläger die Abweisung seiner Klage nicht glaubhaft gemacht. Er hat beispielsweise kein Urteil oder andere Gerichtsunterlagen vorgelegt hat. bb) Auch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure i.S.d. § 3c Nr. 3 AsylG liegt nicht vor. Der Kläger hat geltend gemacht, die Gründe für seine Ausreise lägen in Problemen mit einer anderen, großen Familie. Sein Vortrag vermag jedoch keinen Verfolgungsgrund zu begründen und ist im Übrigen auch widersprüchlich. Das Gericht hat bereits Zweifel an der Wahrheit des klägerischen Vorbringens hinsichtlich des Vorfalls mit dem Bruder des Klägers im Jahre 2009, da er in der Anhörung vorm Bundesamt behauptete, dass der betroffene Bruder in Ägypten geblieben ist. In der mündlichen Verhandlung hat er dann ausgesagt, dass der betreffende Bruder in die USA ausgereist sei. Als er mit diesem Widerspruch konfrontiert worden ist, hat er dies unglaubhaft mit Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher beim Bundesamt begründet.Selbst bei Richtigkeit der klägerischen Angaben begründet der Vorfall aber auch keine Verfolgungshandlung gegenüber dem Kläger. Der Vorfall betraf nur den Bruder des Klägers. Der Kläger selbst hat keine für ihn selbst bestehende Gefahr glaubhaft geltend gemacht. Vielmehr legt seine Aussage, seine Probleme mit der anderen Familie gründeten größtenteils auf Kleinigkeiten, das Gegenteil nahe. Im Übrigen schließt sich das Gericht den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid hinsichtlich des mangelnden zeitlichen Zusammenhangs zwischen Vorfall und Ausreise sowie der trotz Auslandsreisen erfolgten Rückkehr nach Ägypten an.Der pauschale Vortrag des Klägers, er werde in Ägypten wegen seiner Religion getötet, wird jedenfalls auf der individuellen Verfolgungsebene auch in keiner Weise substantiiert. Des Weiteren müsste der Kläger sich auch auf den internen Schutz nach §3e AsylG verweisen lassen, da er vermeintlichen Angriffen durch die verfeindete Familie anderenorts nicht ausgeliefert wäre. Dabei ist nicht nur auf eine Fluchtalternative nach Kairo, sondern auch auf andere Landesteile abzustellen. Damit war auch der Hilfsbeweisantrag des Klägers abzulehnen, da die zu beweisenden Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung sind, § 244 Abs. 3 S. 2 StPO analog. Der Übergriff auf den Bruder kann alleine keine Verfolgung des Klägers begründen, andere Gründe wurden jedoch nicht substantiiert vorgetragen. Die Tatsache, dass sich die Familie des Klägers nicht mehr am eigentlichen Wohnort aufhält, sagt nichts über bestehende Verfolgungsgründe aus und würde bei positiver Ergiebigkeit sogar die innerstaatliche Fluchtalternative bestätigen. 2. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG vorliegen, liegen ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgetragen, dass ihm in Ägypten ernsthafter Schaden droht. Es liegt keine erniedrigende Behandlung darin, dass er vermeintlich wegen seines Glaubens um sein Geld geprellt wurde bzw. vor Gericht kein Recht bekommen hat. Auch hier gilt des Weiteren, dass der Kläger keine für ihn selbst bestehende Gefahr glaubhaft gemacht hat. 3. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG bestehen. Dass den Klägern über die bereits im Rahmen der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG verneinten Gefahren hinaus in Ägypten eine Behandlung drohen könnte, die die Abschiebung dorthin als Verstoß gegen die Konvention vom 04.11.1953 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) erscheinen ließe, ist nicht erkennbar. Auch die humanitären Verhältnisse in Ägypten stellen sich nicht in der Weise dar, dass die Abschiebung dorthin bereits aus allgemeinen Gründen zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führt. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83 b AsylG.