Beschluss
24 L 2221/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:1114.24L2221.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 480,25 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 „die Zwangsvollstreckung aus dem Zweitwohnungssteuerbescheid vom 04.05.2016 einstweilen ohne, gegebenenfalls mit, Sicherheitsleistung einzustellen“, 4 hat keinen Erfolg. 5 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Sowohl der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch, als auch ein Anordnungsgrund sind von dem Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) und § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 294 ZPO. 6 Ausgehend hiervon hat die Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch (1.) noch einen Anordnungsgrund (2.) dargelegt bzw. glaubhaft gemacht. 7 1. Gegenstand der hier streitgegenständlichen Vollstreckung sind ausweislich des Vollstreckungsauftrages bzw. der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin vom 26. August 2016 Zweitwohnungssteuerforderungen der Antragsgegnerin sowie Säumniszuschläge hierauf und Mahngebühren in Höhe von insgesamt 3.842,00 Euro. 8 Diesbezüglich liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) vor. 9 a) Die Zweitwohnungssteuerforderungen sind, was die Antragstellerin nicht bestreitet, mit Bescheid vom 4. Mai 2016 festgesetzt worden. Gleichzeitig ist die Antragstellerin zur Zahlung der Forderungen unter Nennung der jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte (07.06. und 01.10.2016) aufgefordert worden. Die Antragstellerin bestreitet auch nicht, dass eine Mahnung erfolgt ist (§ 6 Abs. 3 VwVG NRW). Soweit die Antragsgegnerin die Zweitwohnungssteuerforderung für 2016 mit Bescheid vom 29. September 2016 auf 464,00 Euro reduziert hat, hat die Antragsgegnerin zwar insoweit nicht ausdrücklich die Einstellung der Zwangsvollstreckung erklärt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie diese Reduzierung, welche erst nach Erlass des Vollstreckungsauftrages erfolgte, von Amts wegen beachten wird. 10 Zur Begründung des vorliegenden Antrages macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, dass der Zweitwohnungssteuerbescheid der Antragsgegnerin materiell rechtswidrig sei, da sie in dem zu Grund gelegten Veranlagungszeitraum keine Nebenwohnung i.S.d. Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Köln innegehabt habe. Mit diesen Einwendungen ist die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren jedoch ausgeschlossen, denn gemäß § 7 Abs. 1 VwVG NRW sind Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des den Anspruch vollziehenden Leistungsbescheides außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen, hier durch Anfechtung des Bescheides. Einstweiliger Rechtsschutz ist in diesen Fällen nach § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen. 11 Zwar hat die anwaltlich vertretene Antragstellerin zugleich mit dem hier vorliegenden Antrag eine Anfechtungsklage gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid erhoben (24 K 8190/16). Einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage hat die Antragstellerin jedoch nicht gestellt. Ein solcher Antrag wäre im Übrigen auch nicht begründet, da der Bescheid – was die Antragstellerin letztlich nicht substantiiert bestreitet – bereits bestandskräftig ist und ein Wiedereinsetzungsantrag, welcher gemäß § 60 Abs. 2 VwGO binnen zwei Wochen nach „Wegfall des Hindernisses“ zu stellen ist, nicht erfolgt ist. 12 Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie habe einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin den Zweitwohnungssteuerbescheid gemäß § 130 der Abgabenordnung (AO) aufhebe, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Sie beruft sich damit auf eine ihrer Meinung nach erst zukünftig entstehende, nach § 7 Abs. 2 VwVG NRW geltend zu machende Einwendung gegen den Bestand der zu vollstreckenden Forderung. Denn wenn der streitgegenständliche Zweitwohnungssteuerbescheid aufgehoben würde, würde die Forderung erlöschen (§ 47 AO). Ob und unter welchen Voraussetzungen wegen eines solchen zukünftigen Anordnungsanspruches vorbeugend eine einstweilige Anordnung ergehen kann, 13 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2015 - 14 B 198/14 -, juris, Rn. 63, 14 kann hier dahin gestellt bleiben, denn ein Anspruch auf Aufhebung des Bescheides ist nicht glaubhaft gemacht. 15 Gemäß § 130 AO, der - ebenso wie sämtliche im vorliegenden Beschluss genannten Regelungen der Abgabenordnung – gemäß, § 12 Abs. 1 des Nordrhein-westfälischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) Anwendung findet, kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. 16 Die Rechtswidrigkeit des Bescheides, dessen Rücknahme begehrt wird, ist indessen nach § 130 Abs. 1 AO bloße Voraussetzung dafür, dass die Behörde in die Prüfung eintreten kann, ob eine Aufhebung des Bescheides in Betracht kommt. Eine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintrittes ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben, besteht indessen von Verfassung wegen nicht, 17 ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa Beschluss vom 30. Januar 2008 -1 BvR 943/07 –, juris, Rn. 26. 18 Dementsprechend hat der Gesetzgeber die Entscheidung, ob ein rechtswidriger Steuerbescheid zurückgenommen wird, nach § 130 Abs. 1 AO in das Ermessen der Behörde gestellt. Diese Entscheidung ist durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. § 114 VwGO, § 5 AO). Ein Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsaktes besteht nur, wenn das Ermessen der Behörde ausnahmsweise so stark eingeschränkt ist, dass nur die begehrte Entscheidung (hier: die Aufhebung des Zweitwohnungssteuerbescheides) in Betracht kommt – so genannten „Ermessensreduzierung auf Null“. 19 Dies ist wiederum erst dann der Fall, wenn die Aufrechterhaltung des Bescheids schlechthin unerträglich wäre oder Umstände gegeben sind, welche die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Bescheids als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Eine Pflicht zur Rücknahme kann sich darüber hinaus aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 Grundgesetz ergeben, wenn sich eine Verwaltungspraxis und damit eine Selbstbindung der Verwaltung dahin gebildet hat, dass in bestimmten Fällen der Verwaltungsakt zurückgenommen wird und eine Abweichung von einer solchen Praxis im konkreten Fall nicht auf sachgerechten Erwägungen beruht, 20 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 22. Oktober 1984– 8 B 56/84 –, NVwZ 1985, 265; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. April 2004 – 15 A 1113/04 –, NVwZ – RR 2005, 568; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2007– 9 LA 252/03 –, NVwZ 2007, 846; BFH, Urteil vom 26. März 1991 – VII R 15/89 -, BFHE 164, 215. 21 Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischer Prüfung des bisherigen Sach- und Streitstand ist vorliegend keine dieser Fallgruppen einschlägig. 22 Die Aufrechterhaltung des unanfechtbaren Zweitwohnungssteuerbescheides ist nicht schlechthin unerträglich. Vielmehr hat die Antragstellerin den Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides selbst zu vertreten. Sie hat es unterlassen, gegen den Bescheid der Antragsgegnerin, welche sie nicht nur mit Schreiben vom 3. März 2015, sondern auch mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 (nachweislich zugestellt mittels Postzustellungsurkunde am 24. Dezember 2015) vergeblich aufgefordert hat, eine Steuererklärung abzugeben, Widerspruch einzulegen. Erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist (6. Juni 2016) hat sie mit Schreiben vom 20. Juni 2016 Einwendungen gegen ihre Veranlagung geltend gemacht, ohne darzulegen, warum sie keine Steuererklärung abgegeben und keine Widerspruch eingelegt hat. Soweit sie nunmehr im vorliegenden Verfahren vorträgt, sie sei seinerzeit erkrankt und sei zugleich beruflich stark belastet gewesen, erklärt dies nicht, warum es ihr nicht möglich gewesen wäre, fristwahrend (zunächst ohne Begründung) Widerspruch gegen den Bescheid zu erheben bzw. einen Bevollmächtigten hiermit zu betrauen. 23 Für einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben bestehen ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin nicht durch eigenes Verhalten dazu bewegt, von der Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Steuerbescheid abzusehen. Hierzu trägt die Antragstellerin vor, die Antragsgegnerin habe mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 selbst darauf hingewiesen, dass eine rückwirkende Korrektur des Melderegisters möglich sei. Hieran müsse sie sich festhalten lassen. Die Antragstellerin habe nachgewiesen, dass sich sie in München korrekt angemeldet habe. Dem ist zum einen entgegen zu halten, dass sich diesem Hinweis, der vor Erlass des Zweitwohnungssteuerbescheides erging, nicht entnehmen lässt, dass eine Korrektur des Melderegisters auch nach Bestandskraft eines Steuerbescheides berücksichtigt werde. Zum anderen ist die Antragstellerin vor Erlass des Zweitwohnungssteuerbescheides unter dem 2. März 2016 noch ein drittes Mal angeschrieben worden. Dieses Schreiben, welches der Antragstellerin ausweislich Postzustellungsurkunde am 4. März 2016 zugestellt wurde, enthielt einen solchen Hinweis nicht mehr. Vielmehr wurde die Antragstellerin unmissverständlich darauf hingewiesen, dass eine Besteuerung im Schätzungswege erfolge, falls sie nicht bis zum 4. April 2016 eine Steuererklärung abgebe. Auch auf dieses Schreiben hat die Antragstellerin nicht reagiert. 24 Dass die Beklagte in vergleichbaren Fällen belastende Steuerbescheide aufhebt, wird von der Antragstellerin nicht behauptet. 25 b) Anhaltspunkte, die geeignet wären, Zweifel an der Rechtmäßigkeit Vollstreckung der Säumniszuschläge und Mahngebühren zu begründen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 26 2. Darüber hinaus kann der vorliegende Antrag keinen Erfolg haben, weil eine einstweilige Anordnung gemäß 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur ergehen kann, wenn dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes (hier durch die angekündigte Vollstreckung) die Verwirklichung eines Rechtes der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert wird (Anordnungsgrund). 27 Vor dem Hintergrund, dass Steuerforderungen nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich sofort zu begleichen (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und gegebenenfalls nach einem Obsiegen im Klageverfahren (hier der Antragstellerin im Verfahren 24 K 8190/16) zu erstatten sind, reichen allein die in der Vollstreckung der Steuerforderung liegenden Nachteile nicht aus, von der Vollstreckung abzusehen. Dies gilt auch dann, wenn für die Zahlung der in der Vollstreckung befindlichen Steuern eine Kreditaufnahme oder eine Einschränkung des gewohnten Lebensstandards erforderlich ist. Der Steuerschuldner muss deshalb die Vollstreckung aus Steuerbescheiden grundsätzlich dulden. Er kann allenfalls mit der Geltendmachung von Beeinträchtigungen gehört werden, die über den allgemeinen Nachteil einer Steuerzahlung oder einer Zwangsvollstreckung hinausgehen, 28 ständige Rechtsprechung, vgl. FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. September 2013 - 3 V 932/13 -, juris, Rn. 27, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH. Vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Januar 2008 - 20 CE 07.3208 -, juris, Rn. 21. 29 Welche Auswirkungen die Vollstreckung bzw. die Zahlung der Forderungen auf die derzeitige wirtschaftliche Situation der Antragstellerin hätte, ist vorliegend nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 31 2. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach Ziffer 1.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ 2013, Beilage, Seite 57) ist in selbständigen Vollstreckungsverfahren im Hauptsacheverfahren ein Streitwert von einem Viertel der zu vollstreckenden Gesamtforderung festzusetzen (hier ¼ von 3.842,00 = 960,50 €). Wegen des nur vorläufigen Charakters der in diesem Verfahren begehrten gerichtlichen Entscheidung, ist dieser Streitwert in Anwendung von Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges um die Hälfte zu reduzieren (= 480,25 €).