Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 17.07.2014 verpflichtet, die sprengstoffrechtliche Erlaubnis Nr. 0/0000 des Klägers auch für das Verwenden von Schwarzpulver und Pyrodex auf das Laden und Wiederladen für Patronenhülsen und das Delaborieren von selbstgeladener Munition, mengenmäßig: 5 kg Schwarzpulver und 5 kg Pyrodex, zu verlängern. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger ist Jäger und Inhaber mehrerer, seit 2003 ausgestellter Waffenbesitzkarten, auf denen diverse Lang- und Kurzwaffen eingetragen sind. Am 16.12.2008 wurde dem Kläger vom Beklagten die Erlaubnis Nr. 0/0000, gültig bis zum 15.12.2013, nach § 27 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) erteilt für das „Erwerben, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten und Verbringen von Treibladungspulver“, und zwar mengenmäßig für jeweils 5 kg Nitropulver, Schwarzpulver und Pyrodex. Unter dem 02.12.2013 stellte der Kläger einen Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis. Er gab an, dass er das Nitropulver und das Schwarzpulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen benötige. Auf Grund eines Telefongesprächs mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Beklagten nahm der Kläger seinen Antrag insoweit zurück, als die Erlaubnis auch zum Erwerb von Schwarzpulver für das Laden von Vorderladerwaffen beantragt worden war. Unter dem 20.02. und 13.03.2014 bat der Beklagte den Kläger um Ergänzungen zu seinem Antrag, verbunden mit einer Anhörung zu einer beabsichtigten Ablehnung des Antrages bezüglich des Erwerbs von Schwarzpulver und Pyrodex, sofern der Kläger insoweit bis zum 28.03.2014 das erforderliche Bedürfnis nicht nachweise. Des Weiteren holte der Beklagte eine Auskunft des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen – Beschussamt – NRW vom 19.03.2014 ein, wonach dort über die Verwendung von Pyrodex an Stelle von Schwarzpulver keine Erkenntnisse vorlägen; einen „Schwarzpulverbeschuss“ für Waffen, die mit „Nitro“-Munition beschossen werden, sehe das Beschussrecht nicht vor, da der „Nitrobeschuss“ der Waffe die größere Belastung abverlange. Wegen der Einzelheiten der Auskunft wird auf Bl. 55, 56 des vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Des Weiteren holte der Beklagte eine Auskunft des Landesjagdverbandes NRW vom 29.04.2014 ein, wonach sich die Rahmenbedingungen zum Einsatz von Munition bei der Jagdausübung aus dem geltenden Jagdrecht auf Bundes- und Landesebene ergäben. Ein spezielles jagdrechtliches Bedürfnis zum Einsatz wiedergeladener Schwarzpulverpatronen vermöge von seiner Seite nicht erkannt werden. Wegen der Einzelheiten der Auskunft wird auf Bl. 61 des vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Eine von dem Beklagten eingeholte Stellungnahme der Unteren Jagdbehörde (E-Mail vom 20.05.2014) hatte zum Inhalt, dass sich die Rahmenbedingungen für die zugelassene Munition bei der Jagdausübung insbesondere aus den Vorgaben des § 19 BJagdG ergäben. Ein Bedürfnis für die Verwendung von Schwarzpulver bzw. Schwarzpulverersatzstoffen werde dabei nicht gesehen. Auf Bl. 62 des vorgelegten Verwaltungsvorgangs wird insoweit Bezug genommen. Zusätzlich zog der Beklagte frühere Stellungnahmen des Landesjagdverbandes NRW und der Unteren Jagdbehörde aus 2012 hinzu; wegen des Inhalts wird auf Bl. 71-73 des vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Am 17.07.2014 verlängerte der Beklagte die dem Kläger erteilte sprengstoffrechtliche Erlaubnis, gültig bis zum 15.12.2018, in Bezug auf das beantragte Nitropulver. Bezüglich des beantragten Schwarzpulvers und Pyrodex wurde dem Kläger vom Beklagten die Erlaubnis gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 2 Sprengstoffgesetz versagt. Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf die eingeholten Stellungnahmen ausgeführt, dass der Kläger insoweit das erforderliche sprengstoffrechtliche Bedürfnis nicht nachgewiesen habe. Der Kläger hat am 15.08.2014 Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Erteilung einer unbeschränkten Verlängerung der Erlaubnis weiter verfolgt. Bezüglich des Schwarzpulvers und von Pyrodex halte ihm der Beklagte zu Unrecht ein fehlendes Bedürfnis entgegen, denn er habe nach wie vor Interesse daran, auch künftig diese Treibladungsstoffe zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen für jagdliche Zwecke zu verwenden . Er sei auch im Besitz von hierfür geeigneten Waffen, nämlich der Selbstladeflinte Browning, Kal. 12/76, lfd. Nr. 3 der WBK 0/0000, der Kipplaufbüchse Bergara, Kal. 243 Win., lfd. Nr. 8 der WBK 00/0000, sowie der Repetierbüchse Sako 85 Black Bear, Kal. 308 Win., lfd. Nr. 4 der WBK 00/0000. Diese Waffen hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 13.07.2016 im Einzelnen beschrieben und entsprechende Fotos vorgelegt; auf Bl. 180-191 und Bl. 199, 200 der Gerichtsakte wird insoweit Bezug genommen. Des Weiteren habe er die Möglichkeit, leihweise auf die väterlichen Waffen zurückgreifen zu können, darunter einem Unikat von einem Drilling. Er habe ein wirtschaftliches und persönliches Interesse daran, dass auch ältere, wertvolle Waffen mit vormaligem Schwarzpulverbeschuss künftig jagdlich langfristig nutzbar blieben. Im Übrigen reiche bereits der vorgelegte gültige Jahresjagdschein (Nr. 0000000, gültig bis zum 31.03.2019) entsprechend dem Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales NRW und des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 19.10.2011 (MBl. NRW, Ausgabe 2011 Nr. 32 vom 09.12.2011 Seite 513 bis 534) für den erforderlichen Bedürfnisnachweis aus. Entgegen der Auffassung des Beklagten seien Schwarzpulver und Schwarzpulverersatzstoffe in der Hand eines sachkundigen Wiederladens nicht gefährlicher als Nitrocellulose-Treibmittel. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 17.07.2014 die sprengstoffrechtliche Erlaubnis Nr. 0/0000 zu verlängern, auch für das Verwenden von Schwarzpulver und Pyrodex auf das Laden und Wiederladen für Patronenhülsen und das Delaborieren von selbstgeladener Munition, mengenmäßig: 5 kg Schwarzpulver und 5 kg Pyrodex. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Klage sei unbegründet, denn der Kläger habe das erforderliche sprengstoffrechtliche Bedürfnis nach wie vor nicht nachgewiesen. Sein Vorbringen hierzu entspreche nicht den Anforderungen den Nachweis eines rechtlich anzuerkennenden Bedürfnisses für die beabsichtigte Tätigkeit (§ 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SprengG), wie sie vom OVG NRW im Beschluss vom 01.02.2005 – 20 A 20/04 – beschrieben werden. Was den vom Kläger zitierten Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales NRW und des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 19.10.2011 anbetreffe, gebe dieser nicht vor, dass Jäger durch die Vorlage eines gültigen Jahresjagdscheines ohne Weiteres ein Bedürfnis für den Erwerb von und den Umgang mit Schwarzpulver und Schwarzpulverersatzstoffen nachgewiesen haben und damit eine weitere Bedürfnisprüfung entfalle. Der Erlass mache diese Vorgabe für „Treibladungspulver“. Die Art des Treibladungspulvers bleibe offen. Diese Vorgabe habe er, der Beklagte, durch die erteilte Erlaubnis beachtet. Die ausdrückliche Nennung von Schwarzpulver im Kontext mit der Vorgabe des Erlasses zeige, dass der Erlassgeber explizit ein Bedürfnis für den Umgang mit Schwarzpulver anerkenne, soweit es um Vorderladerwaffen oder Böller gehe, die auf einen Beschuss mit Schwarzpulver angewiesen seien, nicht aber ohne Weiteres in den Konstellationen, in denen er von Treibladungspulver spreche. Im Übrigen werde in § 27 SprengG der Begriff Treibladungspulver gar nicht verwendet, sondern der Begriff explosionsgefährliche Stoffe. Es bestehe, wie aus der – im Einzelnen zitierten – Rechtsprechung des OVG NRW hervorgehe, auch kein Bedürfnis im Hinblick auf den beabsichtigten Gebrauch von fremden Waffen. Zu berücksichtigen sei zudem vor allem auch, dass Schwarzpulver deutlich gefährlicher sei als Nitrocellulosepulver, denn es sei massenexplosionsfähig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Der Kläger hat zutreffend einen Verpflichtungsantrag gestellt, denn seinem Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) Nr. 0/0000 hat der Beklagte nur eingeschränkt stattgegeben. Mit der vom Beklagten vorgenommenen Versagung des Verwendens von Schwarzpulver und Pyrodex ist dem Antrag des Klägers nur inhaltlich eingeschränkt entsprochen worden. Eine isoliert angreifbare Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW hat der Beklagte hingegen nicht erlassen. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 01.02.2005 – 20 A 20/04 -; VG München, Urteil vom 21.01.2009 – M 7 K 07.5929 –; beide: juris, Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer – wie begehrt - Erlaubnis nach § 27 SprengG dergestalt, dass diese auch die Verwendung von Schwarzpulver und dem Schwarzpulverersatzstoff Pyrodex zum Laden und Wiederladen für Patronenhülsen und das Delaborieren von selbstgeladener Munition umfasst. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei derjenige der letzten mündlichen Verhandlung. Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer solchen Erlaubnis setzt den Nachweis eines (rechtlich anzuerkennenden) Bedürfnisses für die beabsichtigte Tätigkeit voraus (§ 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SprengG), d.h. eine Erlaubnis zum Erwerb von und Umgang mit Sprengstoff nach § 27 SprengG kann nur in dem Umfang erteilt werden, in dem ein entsprechendes Bedürfnis nachgewiesen ist. Art und Umfang der erlaubten sprengstoffrechtlichen Tätigkeiten korrespondieren notwendig mit dem Bedürfnis. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.02.2005, a.a.O. Im Fall des Klägers, der (auch weiterhin) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins ist, ist ein Bedürfnis für die beabsichtigten sprengstoffrechtlichen Tätigkeiten anzuerkennen. Ein sprengstoffrechtliches Bedürfnis ist nur dann anzuerkennen, wenn der Erlaubnisbewerber ein besonderes Interesse daran hat, die begehrte sprengstoffrechtliche Tätigkeit auszuüben, das zugleich unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung eine Ausnahme von der mit dem Gesetz verfolgten Eingrenzung des Erwerbs von und des Umgangs mit Sprengstoff rechtfertigt. Die gewünschte sprengstoffrechtliche Tätigkeit muss für den Erlaubnisinhaber nach Art und Umfang von einem besonderen, gesteigerten Gewicht sein, zudem muss sie auch mit der übrigen Rechtsordnung in Einklang stehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.02.2005, a.a.O. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger ist als Jäger grundsätzlich zum Umgang mit Waffen und Munition berechtigt, es ist auch weder die Jagdausübung unter Verwendung von Schwarzpulver noch von Schwarzpulverersatzstoffen untersagt; gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 LJG NRW i.d.F. des Gesetzes vom 12.05.2015 ist die lediglich die – hier nicht streitgegenständliche - Jagd mit Vorderladerwaffen in Nordrhein-Westfalen verboten. Soweit der Beklagte insoweit auf die von ihm zur Frage des jagdlichen Schießens mit Patronen, die mit Schwarzpulver oder Schwarzpulverersatzstoffen geladen sind, vorliegenden Stellungnahmen und Auskünfte hinweist, ergibt sich hieraus nichts Hinreichendes, was die vom Kläger gewünschte sprengstoffrechtliche Tätigkeit für jagdliche Zwecke in rechtlich relevanter Erheblichkeit in Frage stellt. Die – in dem angegriffenen Bescheid vom 17.07.2014 zusammengefassten - Feststellungen, dass „heutzutage auf der Jagd aufgrund seiner unbestritten höheren Leistung und besseren Eignung fast ausnahmslos Nitropulver verwendet werde“, und „die Verwendung von Schwarzpulver auf der Jagd zwar rechtlich nicht ausdrücklich verboten sei, aber nicht mehr dem Stand der Technik entspreche“, sind hierfür nicht von ausreichender Aussagekraft. Entsprechendes gilt für die Feststellung, dass „ein Bedürfnis für die Verwendung von Schwarzpulver bzw. Schwarzpulverersatzstoffen auf der Jagd heutzutage seitens der sachkundigen Stellen und der Fachliteratur nicht mehr gesehen werde; zum einen sei Schwarzpulver – im Gegensatz zu früheren Zeiten – nicht mehr das einzig verfügbare Treibladungspulver, zum anderen sei mit Nitropulver das für jagdliche Zwecke wesentlich besser geeignete Treibladungspulver gegeben“. Diese Aussagen vermögen keinen Versagungsgrund im Hinblick auf das vom Kläger geltend gemachte persönliche Bedürfnis als Jäger zu begründen. Hinzu kommt, dass ausweislich der Stellungnahme des Beschussamtes Köln vom 19.03.2014 dort über die Verwendung von Pyrodex an Stelle von Schwarzpulver in Patronenmunition keine Erkenntnisse vorliegen, so dass auch diese Auskunft nicht zu Lasten des Klägers gewertet werden kann. Der Kläger hat auch hinreichend dargelegt, dass die gewünschte sprengstoffrechtliche Tätigkeit für ihn im Rahmen seiner Jagdausübung von einem besonderen Gewicht im oben beschriebenen Sinne ist. Er möchte wie bereits in der Vergangenheit (auch) mit Schwarzpulver oder Schwarzpulverersatzstoffen geladene Patronen für die Jagd benutzen und er besitzt diesbezüglich auch die erforderliche Sachkunde. Die Wirkung solcher Patronen ist nach den dem Gericht vorgelegten Unterlagen zwar geringer als bei mit Nitropulver geladenen Patronen, aber sie sind dennoch nicht für jagdliche Zwecke ungeeignet. Zudem belasten sie die verwendeten Waffen weniger als mit Nitropulver geladene Patronen, wenn sie die Waffen andererseits auch in größerem Maße verschmutzen. Des Weiteren hat der Kläger auch nachgewiesen, dass er drei für Schwarzpulver- bzw. Pyrodexbeschuss geeignete Langwaffen besitzt. Dass diese Waffen ebenfalls auch mit Nitropatronen beschossen werden können, stellt das vom Kläger geltend gemachte Bedürfnis nicht in Frage. Ob und inwieweit er darüber hinaus auch auf väterliche Waffen für das jagdliche Schießen mit Schwarzpulver oder Schwarzpulverersatzstoffen zurückgreifen kann, kann für die Entscheidung über sein Klagebegehren dahinstehen. Die vorstehende Sichtweise steht im Ergebnis auch in Einklang mit dem Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales NRW und des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 19.10.2011 (MBl. NRW, Ausgabe 2011 Nr. 32 vom 09.12.2011, Seiten 513 bis 534), wo unter Nr. 2.2 zur Bedürfnisprüfung nach § 27 SprengG bestimmt ist, dass „ein Bedürfnis anzuerkennen ist für das Verwenden, Aufbewahren, Verbringen, Vernichten und den Erwerb von (jetzt erster Spiegelstrich) Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen bei (jetzt zweiter Spiegelstrich) Antragstellern mit einer Berechtigung zum Munitionserwerb und (jetzt dritter Spiegelstrich) Inhabern eines gültigen Jahresjagdscheines“. Das Gericht ist – anders als der Beklagte – an den Erlass als Verwaltungsvorschrift zwar nicht gebunden, Nr. 2.2 des Erlasses bekräftigt aber die vorstehenden Ausführungen zur Bejahung des Bedürfnisses im vorliegenden Fall. Der vom Beklagten dargestellten Lesart bzw. Auslegung von Nr. 2.2 des Erlasses vermag das Gericht nicht zu folgen. Soweit unter den Spiegelstrichen 4 und 5 ausdrücklich Schwarzpulver aufgeführt wird zum Vorderladerschießen bei Mitgliedern einer schießsportlichen Vereinigung sowie für das Böllerschießen zur Pflege des Brauchtums, bedeutet dies nicht gleichzeitig, dass die Verwendung von Schwarzpulver nur für diese beiden besonderen Fälle abseits der Verwendung zu jagdlichen Zwecken ein anerkennenswertes Bedürfnis darstellt, nicht aber auch für die zuvor unter dem dritten Spiegelstrich aufgeführten Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines. Diesen wird nämlich ohne Einschränkung ein anerkennenswertes Bedürfnis Verwendung von Treibladungspulver zugebilligt, unter den Oberbegriff Treibladungspulver fällt aber auch Schwarzpulver. Auch in § 16 Abs. 4 1. SprengV wird eine Regelung generell für „Treibladungspulver für das nichtgewerbsmäßige Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und zum Vorderladerschießen“ getroffen, d.h. auch hier umfasst der Begriff Treibladungspulver auch Schwarzpulver, da zum Vorderladerschießen nur Schwarzpulver verwendet werden kann. In der Anlage 4 zur 1. SprengV werden unter Ziff. IV. (Treibmittel) ebenfalls unter der Sparte „Treibladungspulver“ sowohl Schwarzpulver als auch schwarzpulverähnliche Pulver angeführt. Was die vom Beklagten nunmehr zusätzlich zur Begründung gemachte höhere Gefährlichkeit von Schwarzpulver gegenüber Nitrocellulose anbetrifft, geht das Gericht zwar von der Richtigkeit dieses Arguments aus, andererseits liegen aber keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der im Umgang mit Schwarzpulver sachkundige Kläger diesem Umstand durch ausreichende Sicherungs- und Vorsichtsmaßnahmen bei der Lagerung und der Verwendung zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen nicht hinreichend Rechnung tragen würde. Bezüglich der beantragten Menge von Schwarzpulver und Pyrodex sind von Beklagtenseite keine Einwendungen substantiiert vorgetragen worden, mengenmäßig weicht der Verlängerungsantrag auch nicht von der seinerzeit erteilten Erlaubnis ab. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.