Urteil
19 K 2849/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:1118.19K2849.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die dienstliche Regelbeurteilung über den Beurteilungszeitraum vom 01.09.2011 bis zum 31.08.2014. Er steht als Polizeioberrat (A 14) im Dienst des beklagten Landes und in der Direktion Gefahrenabwehr – Einsatz (GE) des Polizeipräsidiums L. als Leiter der Polizeiinspektion 0 verwendet. Im Rahmen des Verfahrens zur Erstellung der Regelbeurteilung fand am 03.06.2014 eine Maßstabsbesprechung statt. Am 03.09.2014 wurde ein Beurteilungsgespräch mit dem Kläger geführt. Am 18.11.2014 fand für die Besoldungsgruppen A 13 h.D. und A 14 BBesO eine Beurteilerbesprechung statt. An dieser Besprechung nahmen laut Protokoll sowohl der Erstbeurteiler des Klägers, Polizeipräsident B. , als auch der Endbeurteiler, Direktor des LAFP T. , teil. Der Erstbeurteiler unterzeichnete die Beurteilung am 02.12.2014, der Endbeurteiler am 12.12.2014. Die Beurteilung wurde dem Kläger am 23.12.2014 bekannt gegeben. Der Kläger wurde für den Zeitraum vom 01.09.2011 bis zum 31.08.2014 in den Einzelmerkmalen von dem Erstbeurteiler und dem Endbeurteiler wie folgt beurteilt: Arbeitsorganisation 3 Arbeitseinsatz 4 Arbeitsweise 4 Leistungsgüte 3 Leistungsumfang 3 Veränderungskompetenz 3 Soziale Kompetenz 4 Mitarbeiterführung 4 (28) Im Gesamtergebnis lautete der Vorschlag des Erstbeurteilers auf 4 Punkte („übertrifft die Anforderungen“) und das Ergebnis der Endbeurteilung auf 3 Punkte („entspricht voll den Anforderungen“). In der Begründung der Beurteilung zu der Abweichung im Gesamtergebnis heißt es, dass in der Beurteilerbesprechung am 18.11.2014 die von den Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteilern gebildeten Gesamtnoten aller Angehörigen der für die Kreispolizeibehörden geltenden landesweiten Vergleichsgruppe A14 BBesO bewertet und untereinander verglichen worden seien. Die Vergleichsgruppe A14 BBesO sei geprägt durch eine außerordentlich hohe Leistungsdichte mit einer Vielzahl diensterfahrener und leistungsstarker Beamtinnen und Beamten. Weiter heißt es dort wörtlich: „Im Quervergleich zu den anderen Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe A 14 BBesO und hinsichtlich der statusrechtlichen Anforderungen des Amtes können angesichts des landesweit zu beachtenden strengen Maßstabes nach intensiver Beratung durch die Erstbeurteilerin bzw. den Erstbeurteiler in der Beurteilerbesprechung im Gesamtergebnis keine Leistungen bescheinigt werden, die sich so deutlich positiv abheben, dass mehr als 4 Punkte bescheinigt werden können. Die Leistungen des POR Lange wurden im Regelbeurteilungsverfahren 2014 mit dem Gesamtergebnis 3 Punkte (= entspricht voll den Anforderungen) bewertet.“ Weiter heißt es dort, dass die Bewertungen einzelner Merkmale bereits auf die nächst höhere Bewertungsnote hinwiesen, bei Einhaltung des festgelegten Beurteilungsmaßstabes die Bewertung der Gesamtbetrachtung jedoch dazu führe, dass auf das Ergebnis 3 Punkte zu erkennen gewesen sei. Der Kläger hat am 12.05.2015 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend: Nach der Begründung für die Absenkung des Gesamtergebnisses in dem Beurteilungstext habe eine Absenkung nicht erfolgen dürfen als es dort heißt, dem Kläger könnten keine Leistungen bescheinigt werden, die sich so deutlich positiv abheben würden, dass mehr als 4 Punkte bescheinigt werden könnten. Bei dieser Begründung sei der Vorschlag des Erstbeurteilers, der auf 4 Punkte lautete, zu übernehmen gewesen. Die Merkmale Leistungsumfang und Veränderungskompetenz seien unrichtig bewertet worden. Der Kläger habe an einer Vielzahl von Fortbildungen teilgenommen und überdurchschnittliches Verhalten im Hinblick auf die Bereitschaft gezeigt, sich neuen Anforderungen zu stellen, lebenslang zu lernen und Wissen an andere zu vermitteln. Dies zeige sich auch in den Projekten, Arbeitsgruppen und Gremien, die der Kläger begleitet habe. Der Kläger habe seine Veränderungskompetenz auch durch Dienstpostenwechsel innerhalb des Polizeipräsidiums Köln unter Beweis gestellt. Die derzeitige Funktion sei auf Wunsch des vormaligen Polizeipräsidenten B. weitergeführt worden. Auch habe Regierungsdirektor Schröder in einem Gespräch mit dem Kläger geäußert, dass in NRW eine interessante und den Fähigkeiten und Einsatzmöglichkeiten des Klägers entsprechende Aufgabe nicht angeboten werden könne. Außerdem seien mit POR’in G. und POR I. zwei Beamten der Vergleichsgruppe des Klägers allein bei dem Polizeipräsidium L. im Gesamtergebnis im quotierten Bereich beurteilt worden, die ebenfalls im Beurteilungszeitraum nicht die Behörde gewechselt hätten. Hinsichtlich des Merkmals Leistungsumfang ließ der Kläger darauf hinweisen, dass er Leiter der größten § 4-Behörde des Landes sei und darüber hinaus umfangreiche zusätzliche Einsatzleitungen wahrnehme. Es habe auch keine negativen Rückspiegelungen hinsichtlich der Arbeitsergebnisse gegeben. Was er in die Hand genommen habe, sei auch jeweils so umgesetzt worden, so dass von einer überdurchschnittlichen Verwendbarkeit der Arbeitsergebnisse auszugehen sei. Auch aus einer Evaluation gehe hervor, dass er, der Kläger, in nahezu allen Bereichen absolute Spitzenwerte erreicht habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung vom 12.12.2014 für den Zeitraum vom 01.09.2011 bis zum 31.08.2014 aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue dienstliche Beurteilung über ihn zu erstellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angegriffene Beurteilung und führt ergänzend aus: Bei dem Punkt „Begründung (Nr. 9.2 BRL Pol) sei es offensichtlich zu einem Schreibfehler gekommen. In der Sache beruhe die Absenkung auf einem Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe. In der Vergleichsgruppe des Klägers seien 120 Beamtinnen und Beamte zu beurteilen gewesen, von denen 19 mit dem Gesamturteil 5 Punkte und 51 mit dem Gesamturteil 4 Punkte vorgeschlagen worden seien. Im Beurteilungsergebnis hätten 14 Beamtinnen und Beamte im Gesamturteil 5 Punkte und 23 Beamtinnen und Beamte 4 Punkte erhalten. Gegen die Beurteilung der Leistungen des Klägers in den Merkmalen Leistungsumfang und Veränderungskompetenz sei nichts einzuwenden. Aus der Ausübung der Funktion der Leitung einer Polizeiinspektion der größten § 4-Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen lasse sich kein Anspruch auf die Erteilung einer bestimmten Mindestnote herleiten. Etwa anderes würde einen Eingriff in den Beurteilungsspielraum darstellen und darüber hinaus dem Sinn und Zweck dienstlicher Beurteilungen entgegenstehen. Sonderaufgaben wie die Begleitung von Projekten, Arbeitsgruppen und Gremien, sowie die Wahrnehmung sogenannter Zugleichfunktionen (zum Beispiel Einsatzleitung) seien in einer Führungsfunktion – wie der Kläger sie ausübe – nichts Außergewöhnliches. Die Fortbildungsveranstaltungen seien in die Bewertung einbezogen und berücksichtigt worden. Das gegenüber Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe habe sich ein geringeres Veränderungspotential bei dem Kläger insbesondere durch den konstanten Verbleib beim Polizeipräsidium Köln gezeigt. Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW und das LAFP NRW hätten den Kläger mehrfach dahingehend beraten, die Behörde zu wechseln, damit der Kläger in der Vergleichsgruppe eine höhere Verwendungsbreite erreichen könne. Die Beklagte bestreitet die Aussage des Klägers zu dem Gespräch mit Herrn T. . Vielmehr seien dem Kläger weitere nach A 14 bewertete Funktionen in anderen Behörden in Aussicht gestellt worden. Die vom Kläger genannte Evaluation sei für das Beurteilungsverfahren nicht relevant. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffene dienstliche Beurteilung ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihn für den Zeitraum vom 01.09.2011 bis zum 31.08.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilt. Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung war § 93 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW a.F.; heute § 92 Abs. 1). Danach dienen dienstliche Beurteilungen dem Zweck, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte den – ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden – vielfältigen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der erstellten dienstlichen Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Vgl. für viele: BVerwG, Urteil vom 13.05.1965 – II C 146.62 –, juris, Rn. 40 (m.w.N.); Urteil vom 27.10.1988 – 2 A 2/87 –, juris, Rn. 13 (m.w.N.); OVG NRW, Urteil vom 24.01.2011 – 1 A 1810/08 –, juris, Rn. 30 (m.w.N.); Beschluss vom 27.12.2007 – 6 A 1603/05 –, juris, Rn. 27. Gibt sich ein Dienstherr – wie hier – Beurteilungsrichtlinien, sind die dortigen Vorgaben einzuhalten. Hiernach ist die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung des Klägers nicht zu beanstanden. Der Einwand des Klägers, die Begründung in der Beurteilung trage die Absenkung nicht, verfängt nicht. Die Begründung, es können im Quervergleich keine Leistungen bescheinigt werden, die sich so deutlich positiv abheben, dass mehr als 4 Punkte bescheinigt werden können, ist dabei nicht isoliert zu betrachten. Aus ihr lässt sich daher nicht schließen, dass das vom Erstbeurteiler vorgeschlagene Gesamtergebnis übernommen werden sollte oder hätte übernommen werden müssen. Vielmehr ergibt sich aus der darauf folgenden, weiteren Begründung in dem Beurteilungstext, dass die Leistungen des Klägers im Regelbeurteilungsverfahren 2014 im Gesamtergebnis mit 3 Punkten bewertet werden, und dass zwar einzelne Merkmale bereits auf die nächst höhere Bewertungsnote hindeuteten bei Einhaltung des Maßstabs jedoch auf das Ergebnis 3 Punkte zu erkennen war, dass im Gesamturteil tatsächlich 3 Punkte vergeben werden sollten, wie es auch im Beurteilungsergebnis festgehalten wurde. Auch ein Vergleich mit dem Entwurf der Begründung im Verwaltungsvorgang zeigt, dass es sich bei der missverständlichen Formulierung letztlich um einen Schreibfehler handelt. Dort heißt es, dass im Gesamtergebnis keine Leistungen bescheinigt werden können, „die sich so deutlich positiv abheben, dass 4 Punkte bescheinigt werden können“. Bei der Übertragung war wohl fehlerhaft ein „mehr als“ hinzugefügt worden. Jedenfalls ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung der Begründung, dass der Endbeurteiler nach dem Quervergleich tatsächlich 3 Punkte vergeben hat und wollte. Die nach Ziffer 9.2 BRL Pol gegebene Begründung und die weitere Plausibilisierung im Verfahren tragen die Absenkung im Gesamturteil. Es ist nachvollziehbar, dass im Quervergleich der leistungsstarken Vergleichsgruppe des Klägers und der zu hohen Anzahl von Vorschlägen im quotierten Bereich eine Vielzahl von Beurteilungen abzusenken war. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, warum im Quervergleich das Gesamtergebnis des Klägers abzusenken war. Es hat nach den Angaben des Beklagten auch kein anderer Beamter mit 28 Punkten in der Summe der Einzelmerkmale eine Beurteilung von mehr als 3 Punkten im Gesamtergebnis erhalten. Es ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass alleine das Gesamturteil, nicht jedoch die Einzelmerkmale abgesenkt wurden. Werden wir hier 4 Merkmale mit 3 Punkten und 4 Merkmale mit 4 Punkten bewertet, kann daraus ohne Verletzung allgemeiner Bewertungsmaßstäbe eine Gesamtbeurteilung von 3 oder von 4 Punkten gebildet werden. Soweit der Kläger geltend macht, seine Leistungen in den Merkmalen Leistungsumfang und Veränderungskompetenz seien unrichtig bewertet worden, sind Beurteilungsfehler nicht zu erkennen. Es ist zunächst nicht zu erkennen, dass Leistungen des Klägers bei der Beurteilung keine Berücksichtigung gefunden hätten. Dass nicht alle Projekte, Arbeitsgruppen und Lehrgänge im Beurteilungstext wiedergegeben sind, die der Kläger im Schreiben von August 2014 an den Beklagten aufgestellt hat, bedeutet nicht, dass diese bei der Beurteilung der Leistung durch den Erst- und Endbeurteiler keine Berücksichtigung gefunden hätten. Im Übrigen fällt die Bewertung der Leistungen in den den Beurteilern zukommenden Beurteilungsspielraum. Es steht nicht dem Kläger zu, seine Leistungen zu beurteilen, sondern ausschließlich seinen Beurteilern. Dass der Kläger seine Leistungen in den Merkmalen Leistungsumfang und Veränderungskompetenz selbst besser bewertet, begründet demzufolge keinen Beurteilungsfehler. Es ist insoweit auch nicht ersichtlich, dass die Beurteiler allgemeine Bewertungsmaßstäbe verkannt oder sachfremde Erwägungen angestellt hätten. Dass etwa keine negative Rückspiegelung zu Arbeitsergebnissen erfolgt sei, wie der Kläger geltend macht, bedeutet – als zutreffend unterstellt – nicht, dass (zwingend) eine bessere Bewertung als „entspricht voll den Anforderungen“ zu geben wäre. Auch die – umfangreiche – Teilnahme des Klägers an Lehrgängen, Arbeitsgruppen usw. führt nicht dazu, dass eine Bewertung des Merkmals der Veränderungskompetenz mit „entspricht voll den Anforderungen“ rechtsfehlerhaft wäre, insbesondere nicht im Statusamt des Klägers in einer Vergleichsgruppe mit der von dem Beklagten dargelegten hohen Leistungsdichte. Die Bewertung des Beklagten, dass die von dem Kläger insoweit gezeigten Leistungen im Vergleich mit den anderen Beamtinnen und Beamten im Statusamt des Klägers für eine Bewertung mit „übertrifft die Anforderungen“ nicht ausreiche, ist vom Beurteilungsspielraum gedeckt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte an eine solche Bewertung insgesamt höhere Anforderungen an die Leistung des Beamten stellt und dabei auch eine Erwartung an den Landesbeamten zu einem Behördenwechsels innerhalb des Geschäftsbereichs des Dienstherrn äußert. Allgemeine Wertmaßstäbe werden hierdurch nicht verletzt. Die angelegten Kriterien sind auch nicht sachfremd. Dass ein Behördenwechsel bzw. die Bewerbung auf andere mit A 14 bewertete Dienstposten im Land für den Kläger im Beurteilungszeitraum tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es dem Kläger zum Nachteil gereicht wäre, dass er auf Wunsch des Polizeipräsidenten B. ggf. auch des Ministeriums auf dem Dienstposten verblieben wäre. Diesen Wunsch als gegeben unterstellt, kann aus der Bewertung „entspricht voll den Anforderungen“ kein derart nachteiliger Einfluss bei der Beurteilung abgeleitet werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger im Vergleich zu Kollegen benachteiligt worden wäre, die ebenfalls keinen Behördenwechsel im Beurteilungszeitraum vollzogen hätten. Dass zwei Kollegen seiner Vergleichsgruppe auch ohne Behördenwechsel im Endergebnis im quotierten Bereich beurteilt worden seien, lässt keinen Rückschluss auf deren Beurteilung im Merkmal der Veränderungskompetenz zu. Selbst wenn sie in diesem Merkmal besser beurteilt wären, bedeutete dies nicht zwingend eine Maßstabsverkennung und/oder Benachteiligung. Denn die Leistungen im Bereich des Merkmals sind einer Gesamtbetrachtung und –bewertung zu unterziehen. Die Evaluation, auf die der Kläger Bezug nimmt, ist außerhalb des Beurteilungsverfahrens durchgeführt worden. Die dortigen Ergebnisse konnten daher bei der Beurteilung unberücksichtigt bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.