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Urteil

19 K 6186/16.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:1122.19K6186.16A.00
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Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers vom 29.10.2013 zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers vom 29.10.2013 zu entscheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist sri-lankischer Staatsangehöriger. Er stellte am einen Asylantrag bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Am 11.09.2014 wurde er vor dem Bundesamt zu seinem Asylbegehren angehört. Über den Asylantrag ist bis heute nicht entschieden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, über seinen Asylantrag vom 29.10.2013 zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat Erfolg. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 Var. 3 VwGO zulässig. Die Beklagte hat über den Asylantrag des Klägers ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden (§ 75 Satz 1 VwGO). Seit der Asylantragstellung sind mittlerweile 3 Jahre verstrichen, ohne dass eine Entscheidung in der Sache getroffen worden ist. Weder lag im Zeitpunkt der Klageerhebung noch liegt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Antrags des Klägers im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO vor. Das Vorliegen eines zureichenden Grundes im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO ist zunächst objektiv zu beurteilen. Ein zureichender Grund kann sich etwa aus dem besonderen Umfang oder der besonderen Schwierigkeit der Sachaufklärung sowie der besonderen Schwierigkeit des zu entscheidenden Falls ergeben. Mit Blick auf die Geschäftsbelastung einer Behörde gelten folgende Grundsätze: Zwar kann sich ein zureichender Grund aus einer kurzfristigen besonderen Geschäftsbelastung oder der Überlastung aufgrund einer Gesetzesänderung ergeben, von der ebenfalls anzunehmen ist, dass sie vorübergehend ist. Jedoch liegt ein zureichender Grund nicht bei einer permanenten Überlastung bestimmter Behörden vor, da es in einem solchen Fall Aufgabe des zuständigen Ministeriums bzw. der Behördenleitung ist, für hinreichenden Ersatz zu sorgen oder entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.07.2015 – 1a K 5125/14.A –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 – 24 K 992/14.A –, juris; VG Köln, Urteile vom 18.12.2015 – 2 K 5699/14.A – und vom 21.01.2016 – 8 K 121/15.A –. Gemessen hieran stellt die unzweifelhaft vorliegende hohe Geschäftsbelastung des Bundesamtes keinen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung des Antrags des Klägers dar. Denn jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist die durch den sehr starken Anstieg der Asylbewerberbezahlen begründete Geschäftsbelastung nicht mehr nur als vorübergehend einzustufen. Die ergriffenen personalwirtschaftlichen Maßnahmen haben offenkundig nicht genügt, um die anhängigen und eingehenden Asylverfahren in angemessener Zeit bearbeiten zu können. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt über seinen Asylantrag vom 29.10.2013 nach Ablauf eines Zeitraums von im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) drei Jahren (nunmehr) zeitnah entscheidet. Der Kläger hat mangels Spruchreife eine – allein – auf Bescheidung seines Asylbegehrens zielenden Anspruch, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dies entspricht seinem Begehren. Dem auf Bescheidung gerichteten Antrag steht nicht entgegen, dass das Gericht verpflichtet wäre, Spruchreife herzustellen und in der Sache zu entscheiden. Vgl. mit ausführlicher Begründung: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.07.2015 – 1a K 5125/14.A –;VG Düsseldorf, Urteile vom 30.10.2014 – 24 K 992/14.A – und vom 21.10.2016 – 17 K 3177/15.A –, jeweils juris. Die Beklagte ist – auch ohne Fristsetzung im Tenor des Urteils – aufgrund der sie bindenden europarechtlichen Verpflichtungen gehalten, dem Verpflichtungsausspruch zeitnah nach Rechtskraft dieser Entscheidung nachzukommen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.07.2015 – 1a K 5125/14.A –; VG Ansbach, Urteil vom 28.01.2014 – AN 1 K 13.31136 –; VG Trier, Urteil vom 30.05.2012 – 5 K 967/11.TR –; VG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 – 24 K 992/14.A –, allesamt juris. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.