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Beschluss

19 L 2681/16.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:1123.19L2681.16A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 10062/16.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.10.2016 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung, bei der die Erfolgsaus-sichten in der Hauptsache zu berücksichtigen sind, überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Asylklageverfahren in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu dürfen. Gemäß § 36 Abs. 4 AsylG ist die aufschiebende Wirkung der Klage nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Verfügung des Bundesamtes für sich genommen, d.h. unbeschadet der Beurteilung des Asylgesuchs als offensichtlich unbegründet, unter Rechtsfehlern leidet. Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben wurden, nach § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG unberücksichtigt, soweit sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02.05.1984 – 2 BvR 1413/83 –, BVerfGE 67, 43 ff. (62) und vom 20.04.1988 – 2 BvR 1506/87 –, DVBl. 1988, 631, erfordert eine auf die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages gestützte Abschiebungsandrohung, dass das Anerkennungsbegehren auch der Sache nach offensichtlich aussichtslos ist. Dies ist der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt. Diese Voraussetzungen, die für das auf Art. 16a GG gestützte Asylbegehren und die erstrebte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gleichermaßen gelten, liegen hier vor. Das vom Antragsteller beim Bundesamt vorgebrachte Asylvorbringen, dass er Ghana deshalb verlassen habe, weil ihm dort Verfolgung wegen seiner Homosexualität gedroht habe, ist unglaubhaft. Ein glaubhafter Asylvortrag setzt voraus, dass der Asylbewerber sein Asylschicksal detailreich, lebensnah und frei von Widersprüchen schildert. Dies ist beim Antragsteller nicht der Fall. Sein Vorbringen weist erhebliche Widersprüche auf. So hat er bei seiner erstmaligen Anhörung vor dem Bundesamt am 17.08.2016 angegeben, dass er im Dezember 2013 aus Furcht vor Verfolgung erstmals aus seinem Heimatland Ghana ausgereist sei. Erst als dem Antragsteller bei seiner zweiten Anhörung am 20.10.2016 der vom Bundesamt ermittelte Sachverhalt vorgehalten wurde, dass er bereits im Jahre 2009 in Italien ein Asylverfahren betrieben hat, räumte der Antragsteller ein, dass er sich im Jahre 2009 in Italien aufgehalten habe. Soweit er das Verschweigen seiner erstmaligen Ausreise bei seiner Anhörung am 17.08.2016 damit erklärt, dass es sich bei der behaupteten Ausreise im Dezember 2013 und die Einreise ins Bundesgebiet um eine neue Einreise gehandelt habe, vermag diese Erklärung den Widerspruch nicht auszuräumen, weil der Antragsteller am 17.08.2016 ausweislich des Anhörungsprotokolls ausdrücklich danach befragt wurde, wann er „erstmalig“ sein Heimatland verlassen hat. Im Übrigen ist der Sachvortrag des Antragstellers detailarm und wenig lebensnah. In hohem Maße lebensfern ist es, wenn der Antragsteller behauptet, dass ihn die ghanische Polizei, die ihn wegen seiner angeblichen Homosexualität zunächst verhaftet haben soll, zur Ausreise ins Ausland gedrängt haben soll und dass ein Polizist dem Antragsteller sogar bei dessen Ausreise aus Ghana geholfen haben soll. Auch die Ablehnung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller hat keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG droht. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Die vom Antragsteller vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen rechtfertigen die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Beruft sich der einzelne Ausländer dabei auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur im Rahmen eines generellen Abschiebestopps nach § 60a Abs. 1 AufenthG erhalten. In einem solchen Fall steht dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2000 - 1 B 165.00 - Buchholz 402.240 § 54 AuslG Nr. 2; vgl. zur auf das nationale Abschiebeverbot in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschränkten Sperrwirkung: BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241 = InfAuslR 2008, 474 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl,- u Asylrecht Nr. 22 = EzAR-NF 69 Nr. 4. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist für das Bundesamt und die Gerichte allerdings dann unbeachtlich, wenn im Abschiebezielstaat für den Ausländer entweder aufgrund der allgemeinen Verhältnisse oder aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall landesweit eine extrem zugespitzte Gefahr für sein Leben zu erwarten ist, wenn der betroffene Ausländer also im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 = DVBl 1996, 203 = NVwZ 1996, 199 = DÖV 1996, 250 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 1 = Anfaulst 1996, 149 = Ezer 046 Nr. 6, vom 08.12.1998 - 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77 = DVBl 1999, 549 = NVwZ 1999, 666 = InfAuslR 1999, 266 = DÖV 1999, 607 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 13, vom 21.09.1999 - 9 C 9.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 22 und vom 17.10.2006 - 1 C 18/05 - BVerwGE 127, 33 = DVBl 2007, 254 = NVwZ 2007, 712 = EzAR-NF 51 Nr. 16 = Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 21. Eine Gefahr in diesem Sinne droht dem Antragsteller im Falle der Rückkehr nach Ghana nicht. Die im behördlichen und auch im vorliegenden Eilverfahren vorgelegten ärztlichen Befunde und Berichte bieten keine Anhaltspunkte für eine kontinuierliche oder gar akute Behandlung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das in Ziffer 6 des Bescheides vom 24.10.2016 angeordnete befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und gegen die in Ziffer 7 des Bescheides erfolgte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs.1 AufenthG hat ebenfalls keinen Erfolg. Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit dieser Anträge sind jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit dieser Entscheidungen erkennbar. Der Antragsteller hat keine beachtlichen Umstände vorgetragen, die zu seinen Gunsten bei den Ermessensentscheidungen der Antragsgegnerin hätten Berücksichtigung finden können oder müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).