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Urteil

2 K 1750/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:1201.2K1750.16.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. T a t b e s t a n d: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung M. , Flur 0, Flurstück 000/000 in P. - V. . Das Grundstück, gelegen nahe des östlichen Ufers der Sülz, liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der Flächennutzungsplan der Stadt P. trifft die Festsetzung gemischte Baufläche. Das Grundstück wird erschlossen durch einen unbefestigten Weg, der von der Straße „V. “ abzweigt und – in südwestlicher Richtung verlaufend – ca. 150 m hinter dem Grundstück in der freien Landschaft endet. Das Grundstück ist bebaut mit einer als Wochenendhaus genutzten Hütte in Holzbauweise (ca. 10x5 m Grundfläche) „Hütte 7“, Schuppen und einen Carport. Eine Baugenehmigung für Wochenendhaus, Schuppen und Carport ist zu keiner Zeit erteilt worden. Zur Umgebungsbebauung: Nordöstlich findet sich in ca. 100 m Entfernung die von der Straße „V. “ erschlossene Wohnbebauung, zu der hin das Gelände deutlich ansteigt. Die nach Westen, zur Sülz hin gelegenen Flurstücke entlang des besagten, unbefestigten Weges sind bis auf die Parzelle 000, 000, die ebenfalls mit einer nicht genehmigten, als Wochenendhaus genutzten Hütte bebaut sind (I. , „Hütte 6“ – Klageverfahren 2 K 3901/15) unbebaut. Die Nachbargrundstücke östlich des Klägers sind wie folgt bebaut: Flurstück 000/000: Als Wochenendhaus genutzte Holzhütte „Hütte 1“ (L. , früher N. , Klageverfahren 2 K 1619/16); Flurstücke 1174/612 und 1175/612: Als Wochenendhaus genutzte Holzhütte „Hütte 2“ (B. , früher H. und H1. , Klageverfahren 2 K 0000/00); Flurstück 0000/000: Als Wochenendhaus genutzte Holzhütte „Hütte 3“ (T. , früher J. I1. , Klageverfahren 2 K 1908/16); Flurstück 0000/000: Als Wochenendhaus genutzte Holzhütte „Hütte 4“ (L. , früher Q. , Klageverfahren 2 K 1620/16). Für die genannten Baulichkeiten ist ebenfalls zu keiner Zeit eine Baugenehmigung erteilt worden. Die am Ende des Weges gelegene Parzelle 618 ist mit einem Wochenendhaus - „Hütte 5, 5a“ – bebaut, welches im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vom 3. Oktober 1966 (C. ) seither geduldet wird. Das an das Vorhabengrundstück angrenzende Flurstück 000/000 ist in seinem rückwärtigen Teil mit der unbewohnbaren Ruine eines im Jahre 2006 abgebrannten kleinen Wohnhauses („P1. “, V. 00a, jetzt „P2. “) bestanden. Im zum Weg hin gelegenen Bereich hat der frühere Pächter und später zeitweilige Eigentümer P2. ohne Baugenehmigung ein eingeschossiges Bauwerk errichtet, das zu Dauerwohnzwecken genutzt wird. Die Beklagte geht hiergegen seit geraumer Zeit bauordnungsrechtlich vor (derzeit im Stadium der Verwaltungsvollstreckung). Erstmals aktenkundig wurde das Bauwerk auf dem hier streitbefangenen Grundstück durch einen vor dem Verwaltungsgericht Köln am 21. Oktober 1975 geschlossenen Vergleich in dem Verfahren 2 K 2053/74, der seinerzeit auch für die „Hütten“ 1, 2, 3, 6 und 4 zustande kam. Hierin verpflichtete sich der seinerzeit der Bauaufsichtsbehörde zuständige Oberkreisdirektor des Rheinisch-Bergischen-Kreises, aus der ergangenen Ordnungsverfügungen (Beseitigungsverfügungen) jeweils nicht zu vollstrecken, bis eine Entscheidung in einem Klageverfahren betreffend das Grundstück 000/000 („P1. “), damals anhängig beim OVG NRW ergangen sei. Die Klage „P1. “ gegen eine Abrissverfügung wurde später rechtskräftig abgewiesen (zuletzt BVerwG, Beschluss vom 16. September 1976 – IV B 105.76 -). Gleichwohl erteilte der Oberkreisdirektor des Rheinisch-Bergischen-Kreises am 1. Oktober 1986 eine Baugenehmigung für das Vorhaben „P1. “. Am 29. September 1994 erging gegen den Kläger eine Ordnungsverfügung des Oberkreisdirektors des Rheinisch-Bergischen-Kreise betreffend die Einstellung illegaler Bauarbeiten (umfangreiche Erneuerungen und Umbauten an der vorhandenen Hütte). Einen später gestellten Bauantrag („Renovierung Wochenendhaus“) nahm der Kläger am 21. Februar 1995 zurück. Im Zuge von umfangreichen Ermittlungen und der Vorbereitung bauordnungsrechtlichen Vorgehens gegen unerlaubt errichtete Wochenendhäuser und Wohngebäude, vornehmlich entlang der Agger und der Sülz, hörte die Beklagte dem Kläger am 7. August 2015 und 14. September 2015 zum Erlass einer Nutzungsuntersagung– und Beseitigungsverfügungen. Der damalige Pächter, ein Herr Muth, wurde ebenfalls angehört und stellte unter Kündigung des Pachtvertrages die Nutzung ein. Mit Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2016 – zugestellt am 13. Februar 2016 – gab die Beklagte den Kläger unter Berufung auf § 61 Abs. 1 BauO und die formelle und materielle Illegalität des Wochenendhauses auf, es ab Rechtskraft der Ordnungsverfügung nicht mehr zu nutzen und es binnen 6 Monaten nach Rechtskraft zu beseitigen sowie vor Beginn der Abbrucharbeiten eine artenschutzrechtliche Voruntersuchung durchführen zu lassen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 € festgesetzt. Auf die Begründung der Ordnungsverfügung wird Bezug genommen. Der Kläger hat am 11. März 2016 Klage erhoben, zu deren Begründung i.W. vorgetragen wird: Die Ordnungsverfügung sie ermessensfehlerhaft. Es wurde nicht berücksichtigt, dass in der maßgeblichen Umgebung baurechtswidrige Wochenendhäuser grundsätzlich geduldet würden. Die streitgegenständliche Bebauung sie „auch nach den Feststellungen der Beklagten bereits vor Ende oder kurz nach Ende des 2. Weltkrieges errichtet worden“. Die Beklagte hätte daher vor Erlass der Ordnungsverfügung eine sog. Stichtagsregelung in Betracht ziehen müssen. Im Übrigen sei das von den zuständigen Bauaufsichtsbehörden über Jahrzehnte geduldete Gebäude auch „nach heutigen Gesichtspunkten genehmigungsfähig“. Das bauordnungsrechtliche Vorgehen gegen den Kläger sei willkürlich. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 12. Februar 2016 aufzuheben Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Ordnungsverfügung gehe zu Recht von formeller und materieller Illegalität des Vorhabens aus. Für eine Duldung aktiver Art müsse eine schriftliche Erklärung der Behörde vorliegen, um Vertrauensschutz zu begründen; hieran fehle es vorliegend. Mit der Behauptung, das Wochenendhaus sei kurz vor oder nach dem 2. Weltkrieg entstanden, die durch nichts belegt sei, solle lediglich der Versuch gemacht wurden, altrechtlichen Vorschriften geltend zu machen. Auch sei nicht dargelegt, auf welcher Rechtsgrundlage das Vorhaben in der Vergangenheit einmal genehmigungsfähig gewesen sein sollte. Die Beklagte sei im Übrigen nicht verpflichtet, sich einer sog. Stichtagsregelung – wie sie der Rheinisch-Bergische-Kreis praktiziere – anzuschließen. Jedenfalls sei das streitige Vorhaben auch – seit 1994 – nachträglich verändert und erweitert worden. Die in dem Aktenbefindlichen Vermerke des seinerzeit zuständigen Rheinisch-Bergischen-Kreises aus dem Jahre 1995 seien rein veraltungsintern erfolgt. Ihr Aussagewert beschränke sich auf die damalige Einschätzung der Bauaufsichtsbehörde. Für eine Qualifizierung als aktive Duldung fehlen sämtliche Anhaltspunkte. Hinsichtlich der Anwendung einer sog. Stichtagsregelung ergänze die Beklagte ihre Ermessenserwägungen dahingehend, dass bis zu einem Inkrafttreten der anstehenden Novelle der BauO NRW ein Absehen von bauordnungsrechtlichen Einschreiten in Form der Abrissverfügung unter folgenden Voraussetzungen in Betracht komme - der Bestand sei nachweislich vor dem Ende des 2. Weltkriegs errichtet, - der Bestand sei seither unverändert geblieben, - die Nutzung sei seither unverändert geblieben. Diese Kriterien träfen auf das streitige Vorhaben nicht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2016 hinsichtlich Ziffer 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung nebst diesbezüglicher Zwangsmittelandrohung das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war es entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage nicht begründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 12. Februar 2016 betreffend die Nutzungsuntersagung und Beseitigung der auf dem streitbefangenen Grundstück befindlichen baulichen Anlagen ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden nach pflichtgemäßen Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Verstößen gegen öffentlich rechtliche Vorschriften zu begegnen. Die Beklagte hat die Nutzungsuntersagung und die Beseitigungsanordnung darauf gestützt, dass die baulichen Anlagen formell und materiell illegal sind. Dies ist zutreffend. Zur formellen Illegalität: Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass für das Wochenendhaus und die sonstigen Grundstücksaufbauten eine nach § 63 BauO NRW erforderliche Baugenehmigung nicht vorliegt. Dies wird von den Klägern im Übrigen nicht bestritten. Das Wochenendhaus war – nicht anders als die Nebenanlagen – jedenfalls auch im Zeitpunkt seines Entstehens und seiner Erweiterung genehmigungspflichtig, wovon die seinerzeit Beteiligten bereits bei dem Abschluss des gerichtlichen Vergleichs im Verfahren 2 K 2053/74 am 21. Oktober 1975 ausgegangen sind. Soweit sinngemäß Zweifel an der formellen Illegalität geäußert werden, weil das Vorhaben ausreichend erschlossen und an die örtlichen Versorgungsleitungen und die Abwasserentsorgung angeschlossen sei, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand – als zutreffend unterstellt – nicht die notwendige, aber fehlende Baugenehmigung ersetzt. Zur materiellen Illegalität: Wochenendhaus und Nebengebäude auf dem Flurstück 946/582 sind auch nicht genehmigungsfähig. Das streitbefangene Grundstück ist, was spätestens nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung durch das Gericht im Verfahren 2 K 3901/15 außer Zweifel steht, Bestandteil des Außerbereichs im Sinne von § 35 BauGB. Es besteht kein Zusammenhang mit der nordöstlich gelegenen, zur Straße V. erschlossenen Wohnbebauung. Die baulichen Anlagen auf den Flurstücken 1174/612 und 1175/612 (B. , 2 K 1447/16) 739/579 (L. , 2 K 1619/16), 610 und 611 (I. , 2 K 3901/15), 1132/613 (T. , 2 K 1908/16) und 1133/614 (L. , 2 K 1620/16) vermitteln schon deshalb keinen Bebauungszusammenhang, weil auch sie jeweils ohne Baugenehmigung errichtet worden sind und die Beklagte mit entsprechenden Bauordnungsverfügungen jeweils gegen sie vorgeht. vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 6. Mai 1968 – 4 C 31.66 – BVerwGE 31, 222; Beschluss vom 23. November 1998 – 4 B 29.98 -, NVwZRR 1999, 364 und m.w.N. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg BauGB, Stand Juni 2011, § 34 Rdnr.19. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Baulichkeiten auf dem Flurstück 738/579 (ehemals „P1. “). Das frühere Wohngebäude Nr. 39a ist seit 2006 abgebrannt und nur noch als Ruine ohne Nutzung vorhanden. Die seinerzeit vom Oberkreisdirektor des Rheinisch-Bergischen-Kreises am 1. Oktober 1986 – offensichtlich rechtswidrig – zum Zwecke der nachträglichen Legalisierung des Schwarzhauses „P1. “ erteilte Baugenehmigung ist erloschen. Ein Antrag i.R. von § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB zur Neuerrichtung ist zu keiner Zeit gestellt worden und wäre – da nicht „alsbald“ im Sinne der Vorschrift erfolgt – auch aussichtslos. Das vom früheren Pächter, zeitweisen Eigentümer und jetzigen Nutzer des Grundstücks im vorderen, zum Weg hin errichtete Wohngebäude ist formell und materiell illegal (vgl. u.a. rechtskräftige Urteile des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. September 2013 – 11 K 890/13 – und rechtskräftigen Gerichtsbescheid des VG Köln vom 13. November 2014 – 11 K 4020/14 -). Die Beklagte geht gegen die baurechtswidrigen Zustände auf diesen Grundstück – wie gerichtsbekannt ist – seit langem bauordnungsrechtlich, derzeit im Stadium der Verwaltungsvollstreckung, vor. Ausgehend hiervon liegt das streitbefangene Grundstück entgegen der Darstellung der Kläger – von der Wohnbebauung der Straße V. sowohl von der Entfernung der als auch topographisch deutlich abgesetzt – im Außenbereich. Dieser erstreckt sich hier östlich der Sülz von der Brücke in Oberauel im Norden nach Süden entlang der Sülz bis zur Ortslage Neichen. Wegen der trennenden Wirkung der Sülz ändert die Bebauung westlich des Flusses nichts an der Außenbereichsqualität des beschriebenen Gebiets. Zur Begründung kann im Übrigen – da sich die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse seither nicht wesentlich verändert haben – auf die den Beteiligten bekannten Entscheidungsgründe des rechtskräftigen Urteile des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. Oktober 1974 im Verfahren 2 K 1169/73, des OVG NRW vom 6. April 1976 im Berufungsverfahren VII A 226/75, den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1976 im Zulassungserfahren IV B 105.76 sowie des schon zitierten rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Köln betreffend das Flurstück 000/000 vom 20. September 2013 im Verfahren 11 K 890/13 Bezug genommen werden. Da die Voraussetzungen für eine Privilegierung im Rahmen von § 35 Abs. 1 BauGB ersichtlich nicht vorliegen, handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, das nicht genehmigt werden kann, da jedenfalls öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 1 und 5 und 7 BauGB beeinträchtigt werden und eine Ausnahme nach § 35 Abs. 4 i.V. mit § 246 Abs. 9 BauGB nicht vorliegt. Dass das streitige Grundstück seinerzeit in die zugunsten des Schwarzbaus „P1. “ vorgenommene Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt P. einbezogen und die Festsetzung von „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Gemischte Baufläche“ geändert wurde, ändert an dieser Beurteilung nichts, da hiermit lediglich einer der ohnehin beeinträchtigten öffentlichen Belange im Rahmen von § 35 Abs. 3 BauGB beseitigt worden ist. Die Anordnung von Nutzungsuntersagung und Beseitigungsverfügung ist nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen. Das Vorhaben ist nicht etwa bestandsgeschützt. Der aus Art. 14 Abs. 1 GG herzuleitende Bestandsschutz gewährleistet, dass sich eine rechtmäßige Nutzung auch gegen neues entgegen stehendes Recht durchsetzt. Er greift nur, wenn die jeweilige Anlage zu irgendeinem Zeitpunkt ausdrücklich genehmigt worden oder jedenfalls materiell zulässig gewesen und der so bewirkte Bestandsschutz nicht nachträglich entfallen ist, und erstreckt sich lediglich auf den genehmigt bzw. materiell zulässig gewesenen Bestand der baulichen Anlage und ihre diesbezügliche Funktion. Er erfasst grundsätzlich nicht Bestands- und Funktionsänderungen, weil diese über den genehmigten bzw. materiell zulässig gewesenen Zustand hinausgreifen würden und ein solches Hinausgreifen von den die Eigentümerstellung regelnden Bauvorschriften nicht gedeckt wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2012 2 A 760/10 -, juris, m.w.N. Danach sind Anhaltspunkte für einen Bestandsschutz nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass das Gebäude in der Vergangenheit materiell legal gewesen sein könnte. Dem Erlass von Nutzungsuntersagung und Beseitigungsanordnung steht nicht das Vorliegen einer aktiven Duldung des Gebäudes entgegen. Nach der Rechtsprechung der Bausenate des OVG NRW ist im Bauordnungsrecht zwischen faktischer (passiver) und aktiver Duldung zu unterscheiden. Unter einer faktischen Duldung versteht man, dass die Behörde einen illegalen Zustand über einen längeren Zeitraum hinnimmt. Die faktische Duldung vermag grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand des Ordnungspflichtigen zu begründen, der illegale Zustand werde auch künftig hingenommen werden. Bei einer faktischen Duldung ist ein späteres bauaufsichtliches Einschreiten daher zulässig. Bei einer so genannten aktiven Duldung kann sich hingegen ein – einem bauaufsichtlichen Einschreiten entgegenstehender – Vertrauenstatbestand ergeben. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weit reichenden Folgen einer solchen aktiven Duldung, bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustandes erfolgen soll. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Februar 2016 – 7 A 1623 /14 -, juris, m.w.N. und vom 20. April 2016 – 7 A 1367/14. Im Übrigen spricht Vieles dafür, dass eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss, vgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juli 2014 – 7 A 596/11 -, und vom 28. April 2014 – 7 A 524/14 – m.w.N. Ausgehend von diesen Anforderungen liegt eine aktive Duldung hier nicht vor. Eine aktive Duldung liegt nicht – wie die Kläger meinen – schon darin, dass die im Klageverfahren 2 K 2053/74 streitige Beseitigungsverfügung des Oberkreisdirektors des Rheinisch-Bergischen-Kreises auch dann nicht vollstreckt wurde, als die Klage des damaligen Eigentümers der Parzelle 000/000 („P1. “) durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1976 endgültig rechtskräftig abgewiesen worden war, mithin die Voraussetzungen für ein weiteres Absehen von der Vollziehung, die der gerichtliche Vergleich vom 21. Oktober 1975 vorsah, gerade nicht eingetreten waren. Das Verhalten des seinerzeit zuständigen Oberkreisdirektors des Rheinisch-Bergischen-Kreises und der später zuständig gewordenen Stadt P. erschöpfte sich vielmehr in Untätigkeit oder - wenn man den Bekundungen des in der mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen H1. (früherer Eigentümer der Flurstücke 0000/000 und 0000/000 („Hütte 2“) folgt - in rechtlich und tatsächlich unbestimmten mündlichen Äußerungen einzelner Bediensteter gleichsam zur Beruhigung der Betroffenen. Auch aus der späteren rechtwidrigen Erteilung einer inzwischen erloschenen Baugenehmigung für das Vorhaben „P1. “ am 1. Oktober 1986 durch den Oberkreisdirektor des Rheinisch-Bergischen-Kreises – der offenbar eine Änderung des Flächennutzungsplans für dieses Grundstück vorausging, welches auch das klägerische Grundstück umfasste, aber die alleine den Zweck hatte, den Schwarzbau „P1. “ nachträglich trotz entgegenstehender rechtkräftiger Urteile der Verwaltungsgerichte zu legalisieren – lässt sich keine aktive Duldung des streitigen Vorhabens ableiten. Soweit sich der Kläger auf Aktenvermerke von Bediensteten des seinerzeit zuständigen Oberkreisdirektors des Rheinisch-Bergischen-Kreises vom 21. Februar 1995 betreffend die Hütten des Klägers – („Hütte 7“) und 0000/000, 0000/000 – „Hütte 2“ (B. , früherer H1. ) berufen (vgl. Bl. 39 Bauakte 5 zu 11 K 830/13 u.a.: „... keine Genehmigung, jedoch Duldung (eingefrorener Bestand) ...“), haben diese nicht die Qualität einer aktiven insbesondere dem Kläger schriftlich bekanntgegebenen Duldung. Die verwaltungsinternen Vermerke geben lediglich die Einschätzung des damaligen Sachbearbeiters wieder und sind in jeder Hinsicht unbestimmt. Weder ist eine zeitliche Eingrenzung erfolgt, noch ist erkennbar, von welchem „eingefrorenen Bestand“ überhaupt ausgegangen wurde. Ferner geht der Vermerk des damaligen Sachbearbeiters teilweise von falschen Tatsachengrundlagen aus. Es wird fehlerhaft davon ausgegangen, der Vergleich 21. Oktober 1975 (2 K 2053/74) habe eine gleichsam generelle Duldung „der vorhandenen Wochenendhäuser“ zum Gegenstand gehabt. Tatsächlich war die Erteilung einer Duldung an das „Schicksal“ des Vorhabens „P1. “ gebunden und sollte sich nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens VII A 226/75 richten, welches – wie dargelegt – nicht zur Legalisierung dieses Schwarzbaus führte. Soweit der Kläger eine aktive Duldung in der Form einer „mündlichen und unbefristeten Allgemeinverfügung“ aus Äußerungen des früheren Regierungspräsidenten Dr. Heidecke ableiten will, die dieser laut Bergischer Landeszeitung vom 3. Juni 1971 am Vortrag anlässlich eines Besuchs in P. getätigt haben soll, ist dies schlicht abwegig. Sollte der damals amtierende Regierungspräsident gesagt haben: „Fürchten Sie nicht, dass plötzlich ein Bagger kommt und ihre mit viel Liebe und viel Geld errichteten Wochenendhäuser abreißt ...“ und weiter: „... den Campern stehe ein gleicher Schutz zu wie jenen Leuten, die sich dank der nötigen Geldmittel auf dem Lande einen großzügigen Bungalow leisten können ...“ wäre dies – abgesehen davon, dass sich diese Äußerungen laut dem vorgelegten Zeitungsbericht ausdrücklich auf „Campingsiedlungen längs der Agger bei Klef“ und nicht auf ungenehmigte Wochenendhäuser in V. an der Sülz bezog – unter keinem denkbarem Gesichtspunkt die Zusicherung einer Duldung, sondern - mit Verlaub – bestenfalls die Kundgabe rechtsferner, populistischer Floskeln gewesen. Diese Einschätzung wird dadurch eindrucksvoll bestätigt, dass eben dieser Regierungspräsident als seinerzeit zuständige Widerspruchsbehörde kurz darauf alle Widersprüche gegen die dann ergangenen Abrißverfügungen des Oberkreisdirektors des Rheinisch-Bergischen-Kreises betreffend die „Hütten“ 1 bis 4 und 6 in V. zurück wies, denn sonst wäre es nicht zu den bereits erwähnten Klageverfahren 2 K 2039/74, 2 K 2040, 2 K 2053/74, 2 K 2054/74, 2 K 2056/74 und 2 K 2055/74 (Vergleich vom 21. Oktober 1975) gekommen. Das der Beklagten hier nach gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW eröffnete Ermessen zum Einschreiten hat die Beklagte erkannt und ohne Ermessensfehler ausgeübt. Bei Vorliegen formeller und materieller Illegalität des Vorhabens ist das Ermessen der Behörde im Sinne des Erlasses einer Nutzungsuntersagung- und Beseitigungsandrohung regelmäßig intendiert, vgl. Maske in: Schönenbroicher/Kamp BauO NRW, § 61 Radnr. 30 m.w.N. Ungeachtet der Frage, ob, seit wann und in welchem Umfang der Beklagten bzw. ihrem Rechtsvorgänger die Gegebenheiten auf dem streitbefangenem Grundstück bekannt waren, hindert alleine eine, auch langjährige Untätigkeit der Behörde diese nicht daran, nunmehr gegen die festgestellten Rechtsverstöße vorzugehen. Die Befugnis und Verpflichtung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörde, Verwaltungsakte zur Sicherung der Einhaltung öffentlich – rechtlicher Vorschriften zu erlassen, kann nicht verjähren und auch nicht durch reine Untätigkeit verwirkt werden, Vgl.: Gädke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Aufl. § 61 Rdnr. 40,75 m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2008 – 7 A 103/08 -, NVwZRR 2009, 364; 25. September 1990 – 11 A 1938/87 -, NWVBL 1991, 193 jeweils m.w.N. Eine weitergehende Abwägung des „Für und Wider“ einer Nutzungsuntersagung und/oder Beseitigungsanordnung ist nur dann geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte ausnahmsweise für die Angemessenheit einer vorübergehenden oder dauerhaften Duldung eines rechtswidrigen oder ordnungswidrigen Zustands sprechen, vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 28. August 1980 – 4 B 67.80 -, BRS 36 Nr. 93. Solche Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Rechtsprechung des OVG NRW zur Bedeutung sog. Stichtagsregelungen für die Ausübung des Ermessens bei der Entscheidung über baurechtliche Beseitigungsanordnungen, vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 24. Februar 2016 – 7 A 1623/14 – und vom 20. April 2016 – 7 A 1367/14. Die Bauaufsichtsbehörden sind danach nicht ausnahmslos verpflichtet, die Beseitigung von formell und materiell illegalen baulichen Anlagen ungeachtet der Frage zu betreiben, wann und unter welchen Umständen diese Anlagen errichtet und wie lange sie beanstandungsfrei genutzt worden sind. Es ist in der Rechtsprechung vielmehr anerkannt, dass die Bauaufsichtsbehörden bei der Bekämpfung von Schwarzbauten im Rahmen ihrer Ermessensbestätigung sog. „Stichtagsregelungen“ zugrundelegen dürfen. Bei der Ermessensausübung ist den zu beachtenden Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG auch dann genügt, wenn die Behörde nur gegen Schwarzbauten vorgeht, die nach einem bestimmten Zeitpunkt errichtet oder verändert worden sind, um so die Verschlechterung einer vorgefundenen Situation zu verhindern. Nach Art. 3 Abs. 1 GG ist die Festlegung eines Zeitpunkt als Stichtag für das zukünftige Einschreiten jedenfalls dann zulässig, wenn er nach sachlichen Kriterien bestimmt ist. Die Frage, ob das Vorgehen durch eine solche Regelung begrenzt werden soll, stellt sich der Bauaufsichtsbehörde mit besonderem Gewicht im Hinblick auf solche Schwarzbauten, die vor dem Ende des Zweiten Weltkrieges errichtet worden sind. Denn für solche baulichen Anlagen ist in der heutigen Zeit nicht nur in Rechnung zu stellen, dass sie inzwischen seit vielen Jahrzehnten existieren und die Bauaufsichtshörde in diesem langen Zeitraum nicht gegen sie eingeschritten ist. Es ist auch zu berücksichtigen, dass vielfach Aktenbestände – sei es bei den Behörden, sei es in der Hand der hinsichtlich einer Baugenehmigung beweisbelasteten privaten Eigentümer oder ihrer Rechtsvorgänger – durch die Kriegsverhältnisse unvollständig geworden oder ganz verloren gegangen sind und es die bis heute verstrichene Zeit regelmäßig ausschließt, sich durch die Vernehmung von Zeugen Gewissheit über die Umstände der Errichtung einer Gebäudes zu schaffen. Diese Gesichtspunkte muss die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Ermessensbetätigung prüfen und in ihre Entscheidung mit angemessenem Gewicht einstellen. Aufgehend von diesen Grundsätzen liegt hier kein Ermessensfehler vor. Aus den vorliegenden Bauakten, für deren Unvollständigkeit nichts spricht, ergeben sich keinerlei Anzeichen dafür, dass das streitige Vorhaben in seiner jetzigen Ausgestaltung bereits vor dem Ende des 2. Weltkrieges errichtet worden sein könnte. Karten oder Lagepläne aus dieser Zeit, auf denen das streitige Gebäude verzeichnet ist, liegen nicht vor. Im Gegenteil: Eine von der Beklagten vorgelegte amtliche Abzeichnung der Flurkarte vom 16. April 1957 (Beiakte 1) weist keinerlei Gebäudeeintragungen auf dem streitbefangenen und den umliegenden Grundstücken auf. Es ist daher unzutreffend, wenn der Kläger vorträgt; „auch nach den Erkenntnissen der Beklagten“ sei das Vorhaben bereits kurz vor oder kurz nach Ende des 2. Weltkriegs entstanden. Für diese – offenbar verfahrensangepaßt im Hinblick auf die bereits zitierte Rechtsprechung zu sog. Stichtagsregelungen – gleichsam „ins Blaue“ erhobene Behauptung fehlt jeder tatsächliche Anhaltspunkt. Eine dauerhafte Nutzung zu Wohnzwecken hat zu keiner Zeit stattgefunden. Auch kann keine Rede davon sein, dass die Bauaufsichtsbehörde seit Entstehen der Bebauung nicht gegen sie eingeschritten sei. Insoweit kann auf die oben näher bezeichneten Klageverfahren verwiesen werden, die sämtlich gegen Beseitigungsanordnungen des damals zuständigen Oberkreisdirektors des Rheinisch-Bergischen-Kreises gerichtet waren. Unter diesen Umständen musste die Beklagte sich im Rahmen des Ermessens mit der Entscheidungsoption „Stichtagsregelung“ nicht ausdrücklich auseinandersetzten. Die Rechtsauffassung der Kläger, die angefochtene Ordnungsverfügung sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte die Anwendung einer sog. Stichtagsregelung ausschließe, ist unzutreffend. Die Beklagte ist zur Herbeiführung einer ermessensfehlerfreien Entscheidung nicht verpflichtet, eine Stichtagsregelung anzuwenden; ebenso wenig ist sie verpflichtet, eine bestimmte Stichtagsregelung (hier: die durch Dienstanweisung vom 1. August 2016 vom Landrat des Rheinisch-Bergischen-Kreises für seinen Zuständigkeitsbereich angeordnete Regelung) zu übernehmen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich insbesondere nicht aus der vom Kläger zur Begründung wiedergegebenen Rechtsprechung des OVG NRW (hier: Urteil vom 24. Februar 2016 – 7 A 19/14 -). Die nach § 114 Satz 2 VwGO zulässigerweise von der Beklagten nachgeholten Erwägungen, bis zum Inkrafttreten der anstehenden Novelle der BauO NRW (hier: § 61 Abs. 7 des Gesetzentwurfs vom 31. Mai 2016, Landtagsdrucksache 16/12119) im Ermessenswege von bauordnungsrechtlichem Einschreiten abzusehen, wenn der Bestand nachweislich vor dem Ende des 2. Weltkriegs errichtet worden ist und sich seither weder der Gebäudebestand, noch die Nutzung geändert haben, sind nicht zu beanstanden. Ein Ermessensfehler ergibt sich des Weiteren nicht etwa daraus, dass die Beklagte sich unzureichend damit befasst hätte, dass das streitbefangene Grundstück an das städtische Abwasserbeseitigungssystem angeschlossen wurde und die Eigentümer zu Kanalanschlusskosten und Kanalanschlussbeiträgen herangezogen wurden. Die Verpflichtung der Kommune zur Abwasserbeseitigung besteht grundsätzlich für das gesamte Gemeindegebiet (§ 53 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW), ohne, dass zwischen planungsrechtlich bebaubaren und im Außenbereich gelegene Grundstücken unterschieden wird. Der Kanalanschluss dient alleine der Abwasserentsorgung und die Beitragspflicht entsteht durch den tatsächlichen Anschluss an die Abwasseranlage der Kommune. Kanalanschluss und Beitragspflicht haben keine Auswirkung auf die Frage, ob ein Grundstück in bauplanungsrechtlicher Hinsicht zulässigerweise bebaut ist oder ob, in bauordnungsrechtlicher Hinsicht, ein ohne Baugenehmigung errichtetes, nicht genehmigungsfähiges Vorhaben geduldet wird. Ein Ermessensfehler ergibt sich schließlich nicht etwa aus einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte. Im Rahmen der Entscheidung über bauordnungsrechtliches Einschreiten ist der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bei der Ermessenbestätigung zu berücksichtigen. Die Behörde darf wesentlich gleichartige Sachverhalte nicht ungleich behandeln, vgl.: OVG NRW, Urteile vom 19. Dezember 1974 – VII A 179/74 -, BRS 28 Nr. 166 und vom 20. April 206 – 7 A 1367/14 -. Eine solche Ungleichbehandlung ist hier nicht erkennbar. Der dahingehende sinngemäße Vortrag, die Beklagte handele willkürlich, weil dem bauordnungsbehördlichen Vorgehen gegen das streitige Vorhaben kein nachvollziehbares Handlungskonzept zugrundeliege, ist nicht zutreffend. Die Beklagte hat im Gegenteil, wie in der mündlichen Verhandlung erläutert und erörtert worden ist, ein nach Schwerpunkten illegaler Bebauung vornehmlich entlang der Flüsse Agger und Sülz abgestuftes Handlungskonzept entwickelt und dies in großen Bereichen bereits konsequent durchgeführt. Dies ist im Übrigen gerichtsbekannt: So sind bereits bei der früheren 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln in den vergangenen Jahren zahlreiche Verfahren betreffend die Beseitigung illegaler Wohn- oder Wochenendhäuser vornehmlich entlang der Agger, aber auch am Oberlauf der Sülz (Bilstein) und im Schlingenbachtal anhängig gewesen und entschieden worden, denen Ordnungsverfügungen zugrundelagen, die besagtem Handlungskonzept entsprechen. Auch im hier betroffenen Bereich V. („Sülz I“) bestehen keinerlei Anzeichen für eine Ungleichbehandlung, da die Beklagte gegen sämtliche vergleichbaren unerlaubt errichteten Wochenendhäuser in der dortigen Sülzaue gleichermaßen vorgeht. Eine gebotene Ausnahme besteht lediglich hinsichtlich des Gebäudes auf der Parzelle 618 („Hütte 5, 5a“), weil dieses – wie ausgeführt – aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 3. Oktober 1966 förmlich geduldet wird. Die Behauptung, die Beklagte lasse die bauordnungswidrigen Zustände auf dem Grundstück V. 00 a (früherer P1. , jetzt P2. ) unbeachtet, ist – wie ausgeführt – unzutreffend. Somit die Kläger letztlich einen Ermessensfehler darin sieht, dass die Beklagte vor Erlass einer Ordnungsverfügung nicht die Schaffung einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 oder § 35 Abs. 6 BauGB in Erwägung gezogen habe, ist darauf hinzuweisen, dass auf die Schaffung von Planungsrecht, die alleine durch den Rat der Stadt P. – nicht durch die Bauaufsichtsbehörde – erfolgen könnte, kein Rechtsanspruch besteht, so dass der Beschluss derartigen Satzungen durch den Rat nicht etwa – wie die Kläger offenbar meinen – als vermeintlich „milderes Mittel“ in die Ermessenserwägung der Behörden hätte eingestellt werden müssen. Anhaltspunkte für Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung, sind weder dargelegt, noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der von der Beklagten aufgehobenen Regelung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung kam keine besondere Bedeutung zu.