Urteil
1 K 6757/16.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:1202.1K6757.16A.00
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Tenor
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 22.07.2016 wird insoweit aufgehoben, als dem Kläger unter dessen Ziffer 5. die Abschiebung nach Kosovo angedroht worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 22.07.2016 wird insoweit aufgehoben, als dem Kläger unter dessen Ziffer 5. die Abschiebung nach Kosovo angedroht worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼. Tatbestand Der Kläger ist am 00.00.0000 geboren, er stammt aus dem Kosovo und ist islamischer Religionszugehörigkeit. Er ist verheiratet und hat mit seiner Frau ein gemeinsames Kind. Der Kläger stellte am 23.12.2015 einen Asylantrag. Zur Begründung führte er aus, sein Vater habe seit 2003 immer mehr Kontakt zu Männern des Islamischen Staates gehabt. Sein Vater habe ein Grundstück an diese Männer verschenkt. Auf diesem Grundstück sei eine Moschee mit dem Namen El-Kudduz gebaut worden. Der Imam und die dort ansässige Religionsgemeinschaft hätten Männer für den IS rekrutiert. Sie hätten auch den Kläger aufgefordert, nach Syrien oder den Irak zu gehen, um dort den IS zu unterstützen. Er sei bei der Polizei gewesen, die allerdings nichts unternommen habe. Der Kläger sei in der Folgezeit immer stärker von seinem Vater, dem Imam an der örtlichen Moschee sowie dem Bürgermeister unter Druck gesetzt worden, nach Syrien oder den Irak zu gehen. Da er sich stets geweigert habe, seien er und seine Familie bedroht worden. Auch sei eine Bombenattrappe in seinem Garten abgelegt worden. Mit Bescheid vom 22.07.2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Flüchtling und Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab. Den Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes lehnte es ebenfalls ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG wurde auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristetet, dass Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG oder auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Kläger hat am 02.08.2016 Klage erhoben. Er beruft sich zur Begründung auf seinem Vortrag im Asylverfahren. Die Glaubhaftigkeit seines Vortrags könne durch einfache Recherche über die genannte Moschee belegt werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 22.07.2016 zu verpflichten, die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die beruft sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Auf den vorläufigen Rechtsschutzantrag des Klägers hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 31.08.2016 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziff. 5 des Bescheides des Bundesamtes angeordnet (1 L 1821/16.A). Insoweit und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtordnung (VwGO). Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 22.07.2016 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, insoweit als rechtswidrig, als dem Kläger die Abschiebung angedroht worden ist, wenn er die Bundesrepublik Deutschland nicht binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides freiwillig verlassen sollte. Die Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt erlassenen Abschiebungsandrohung richtet sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG. Dabei ist die gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der Abschiebungsandrohung zu bestimmende Ausreisefrist nach § 36 Abs. 1 AsylG in den Fällen der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages auf eine Woche festzusetzen mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung einer Klage entfällt (§ 75 Abs. 1 AsylG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG), mithin das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.09.2008 (BGBl. I S. 1798), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31.07.2016 (BGBl. I S. 1939) – Integrationsgesetz – mit Wirkung ab dem 06.08.2016 geändert worden ist. Voraussetzung für den Erlass der Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von einer Woche ist nach § 36 AsylG, dass der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist und dass die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und – seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes und der damit einhergehenden Änderung von § 29a AsylG und § 30 AsylG – auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sind (§ 36 Abs. 1 i.V.m. 29a, 30 AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes). Diese Abweisung der Anträge als offensichtlich unbegründet ist ein wesentlicher Teil der behördlichen Entscheidung und muss sich daher grundsätzlich aus dem Tenor der Entscheidung selbst ergeben. Dies folgt für die Fälle der §§ 29a Abs. 1, 30 Abs. 3 und 4 AsylG bereits aus dem Wortlaut der Vorschriften („ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen“). Das Erfordernis einer ausdrücklichen Tenorierung als offensichtlich unbegründet folgt ferner aus dem Umstand, dass mit dieser Entscheidung Rechtsfolgen verbunden sind. Insbesondere wird das Bleiberecht des Asylbewerbers bis zur Entscheidung über seinen Asylantrag in der Hauptsache verkürzt. Schon im Hinblick auf diese einschneidende Folge muss die Entscheidung des Bundesamtes auch im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot klar erkennen lassen, dass der Antrag nicht nur als „einfach“ unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Nach §§ 34, 36 Abs. 1, 29a AsylG in der geänderten Fassung des Integrationsgesetzes ist auch der Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausdrücklich als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn das Bundesamt eine solche Entscheidung der Sache nach treffen und – wie hier – eine Ausreisefrist nach § 36 Abs. 1 AsylG setzen will. Dies ist hier ausweislich Ziffer 3. des Tenors des angegriffenen Bescheides jedoch nicht der Fall. Ziffer 3. des Tenors kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden sollte, vgl. auch: VG Köln, Beschluss vom 19.08.2016, - 13 L 1880/16.A und Beschluss vom 22.08.2016, - 21 L 1853/16.A –; a.A. wohl VG Köln, Beschluss vom 24.08.2016, - 3 L 1612/16.A -. Dies folgt bereits aus den vorangehenden Erwägungen. Zudem ist nicht erkennbar, dass das Bundesamt eine solche Entscheidung hätte treffen wollen. Ein entsprechender behördlicher Wille ist nicht erkennbar. Im Tenor des angegriffenen Bescheides enthalten die Ziffern 1. und 2. ausdrücklich das Wort „offensichtlich“, während es in Ziffer 3. fehlt. Auch die Begründung des Bescheides enthält keinerlei Hinweise, die eine Auslegung von Ziffer 3. des Tenors im Sinne einer offensichtlichen Unbegründetheit zulassen würden. Für eine entsprechende Begründung bestand in dem Zeitraum bis zum 06.08.2016 letztlich auch kein Anlass. Das Bundesamt hatte zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nicht zu prüfen, ob der Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes offensichtlich unbegründet war. Nachdem mit der Neufassung des § 30 AsylG keine Übergangsbestimmung verbunden war und die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung anzuwenden ist (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG), sind die vor dem 06.08.2016 erlassenen Abschiebungsandrohungen gemäß § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG unter Setzung einer einwöchigen Ausreisefrist, verbunden mit den Folgen des § 36 AsylG, rechtswidrig geworden. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Zuerkennung subsidiären Schutzes oder auf Feststellung, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Das Bundesamt ist in der angegriffenen Entscheidung zunächst zu Recht davon ausgegangen, eine Verfolgung des Klägers durch nichtstaatliche Akteure im Kosovo i.S.d. § 3c Nrn. 2 und 3 AsylVfG hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann und somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylVfG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht; es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 3e AsylVfG). Die regelmäßige Erreichbarkeit der genannten Schutzmöglichkeiten entspricht der aktuellen Erkenntnislage. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass in der Republik Kosovo der Staat oder den Staat beherrschende Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, vgl. Auswärtiges Amt (AA), Lagebericht Republik Kosovo vom 09.12.2015. Der Kläger hat auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sein Nachbar, der der Presse Auskünfte über das Treiben der ortsansässigen Religionsgemeinschaft gegeben habe, vom Staat geschützt werde. Auch sind dem Auswärtigen Amt keine Fälle bekannt, in denen eine Rekrutierung von Kämpfern für ISIS unter Anwendung oder Androhung von Gewalt erfolgt, vgl. Auswärtiges Amt an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 28.01.2015, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten kosovarischer Staatsangehöriger. Überdies wird die vom Kläger geschilderte Bedrohung dadurch relativiert, dass er in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, mehrfach zu seinem Vater und damit zu der Quelle der vorgetragenen Bedrohungen zurückgekehrt zu sein. Zudem hat die Kläger nach eigener Darstellung in seinem Heimatland ausschließlich in seinem Heimatdorf gelebt. Die vom Kläger dargelegte Bedrohung wird vor allem durch die Religionsgemeinschaft in seinem Heimatdorf begründet. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, keine innerstaatliche Fluchtalternative zu besitzen. Die vom Kläger genannte Begründung, überall im Kosovo seien Imame zur Rekrutierung von IS-Kämpfern unterwegs, vermag keine andere Bewertung zu rechtfertigen. Es ist wenig glaubhaft, dass der Kläger landesweit verfolgt wird, weil er sich einer Rekrutierung durch Angehörige des IS widersetzt. Zutreffend ist das Bundesamt auch davon ausgegangen, dass für den Kläger keinerlei Umstände glaubhaft vorgetragen worden sind, aufgrund derer ihm der subsidiäre Schutzstatus gemäß § 4 AsylVfG zuerkannt werden könnte. Es liegen keinerlei stichhaltige Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm im Kosovo ein ernsthafter Schaden wie etwa die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 S. 2 AsylVfG) drohen könnte. Dies hat der Kläger auch nicht geltend gemacht. Hinsichtlich der Bedrohung durch den Vater und durch Angehörige des IS ist der Kläger auf staatliche Hilfe zu verweisen, ferner auf die Möglichkeit, in einen anderen Teil des Landes auszuweichen und sich dort niederzulassen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid kann insofern gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG verwiesen werden (Seite 4, Absatz 3 des Bescheides). Abschiebungsrechtlich bedeutsame Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG liegen gleichfalls nicht vor. Dass dem Kläger über die bereits im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG verneinten Gefahren hinaus im Kosovo eine Behandlung drohen könnte, die die Abschiebung dorthin als Verstoß gegen die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) erscheinen ließe, ist nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG.