Urteil
10 K 1875/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:1207.10K1875.15.00
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Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 84,5 %, der Beklagte zu 15,5 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 84,5 %, der Beklagte zu 15,5 %. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH Trägerin einer Grundschule und einer Hauptschule in Köln, die beide als Ersatzschulen genehmigt sind. Während die Grundschule bereits seit einigen Jahren betrieben wird, nahm die Hauptschule im Schuljahr 2013/2014 den Betrieb auf. Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung um die Höhe des Landeszuschusses für die Grundschule für das Haushaltsjahr 2013. Allein streitig geblieben ist nach teilweiser Klagerücknahme bzw. teilweiser Hauptsachenerledigungserklärung die Einordnung der beiden Schulen als Bündelschulen im Sinne von § 105 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen (SchulG) und die damit einhergehende Gewährung der Sachkostenpauschale. Im Parallelverfahren (Az. 10 K 1874/15) streiten die Parteien über die Höhe des Landeszuschusses für die Hauptschule. Die zum 01.08.2013 als Ersatzschule genehmigte Hauptschule wurde im Jahr 2013 in einem separaten Gebäude betrieben, das von dem Grundschulgebäude ca. 180 Meter entfernt ist. Die beiden Gebäude befinden sich nicht in derselben Straße. Das gemeinsame Sekretariat befand sich im Grundschulgebäude. Die Sekretariatsarbeit für die Hauptschule wurde im hier maßgeblichen Zeitraum von einer schon zuvor bei der Grundschule beschäftigten Verwaltungskraft übernommen. Den Landeszuschuss für das Haushaltsjahr 2013 setzte der Beklagte nach Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 12.03.2015 für die Grundschule zunächst auf 362.873,85 € fest und leistete unter Verweis auf die in Höhe von 360.000,00 € gezahlten Abschläge eine Nachzahlung von 2.873,85 €. Dabei ordnete er die beiden Schulen als Bündelschulen ein, gewährte die Sachkostenpauschale (§ 108 Abs. 1 SchulG) nur einfach und berücksichtigte für 20 Schülerinnen und Schüler der Hauptschule einen entsprechenden Mehrklassenanteil. Der Pauschalbetrag wurde insgesamt bei der Hauptschule gebucht. Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Ein Anspruch auf Refinanzierung der Sachkostenkostenpauschale (auch) für die Grundschule ergebe sich aus §§ 105 Abs. 1 und 2, 106 Abs. 1 und 3, 108 SchulG. Die Schulen seien nicht als Bündelschulen anzusehen. Es fehle bereits das Merkmal des gemeinsamen Schulstandortes, da die Hauptschule sich im Jahr 2013 in einem komplett anderen Gebäude befunden habe und von dem Grundschulgebäude durch eine Straße und andere, nicht im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb stehende Gebäude getrennt gewesen sei. Auch habe sie das Gebäude für die Hauptschule deutlich später angemietet. Nur aufgrund der geringen zur Verfügung stehenden Fläche hätte in der Hauptschule kein separates Sekretariat eingerichtet werden können. Ferner seien die Schulen keine organisatorische Einheit. Dies ergebe sich schon daraus, dass beide Schulen jeweils einen eigenen Schulleiter hätten. Für eine organisatorische Trennung spreche auch, dass gesonderte Genehmigungen erteilt worden seien und nur ein geringer Anteil der Gesamtfläche der Schulen gemeinsam genutzt werde. Die Schulverwaltungsaufgaben würden getrennt gehandhabt. Bis zum Sommer 2013 hätten die Mitarbeiterinnen Frau Thierhoff und Frau Berg die Verwaltungsaufgaben für die Grundschule gemeinsam erledigt. Für die Hauptschule habe Frau Thierhoff ab dem 01.08.2013 die Verwaltungsaufgaben übernommen. Sämtliche Verträge (Elternverträge, Mitarbeiterverträge, Versorgungsverträge, Verträge zur Sportstätten- und Schwimmbadbenutzung und zur Beförderung der Schüler) würden separat für jede Schule geschlossen. Sachmittel seien zum überwiegenden Teil getrennt bestellt worden, lediglich Büromaterial sei gelegentlich zur Einsparung von Versandkosten gemeinsam bestellt worden. Auch von einer wirtschaftlichen Einheit sei nicht auszugehen. Insbesondere würden sich die beiden Schulen weder Personal noch Gebäude teilen. Die Klägerin hat neben der Sachkostenpauschale (Titel 99811) zunächst auch eine höhere Schulleiterentlastung (Titel 428011) sowie zusätzlichen Aufwand für das Schulschwimmen (Titel 51810) geltend gemacht; wegen der ursprünglich geltend gemachten weiteren Beträge (abzüglich der Eigenleistung des Schulträgers in Höhe von 13%) wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 16.06.2015 Bezug genommen. Insgesamt war zunächst ein weiterer Zuschuss in Höhe von 12.348, 73 € streitig. Mit Bescheid vom 09.03.2016 erkannte der Beklagte die geltend gemachten weiteren Schulleiterentlastungsstunden nach erneuter Überprüfung teilweise an und setzte den Landeszuschuss für 2013 unter Aufhebung des ursprünglichen Bescheides vom 12.03.2015 auf einen um 1.915,06 € höheren Betrag fest. In der Höhe der teilweisen Klaglosstellung haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Ferner hat die Klägerin die weitergehende Klage sowohl hinsichtlich der Schulleiterentlastung als auch hinsichtlich des zusätzlichen Aufwands für das Schulschwimmen zurückgenommen. Die Klägerin beantragt nunmehr, das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 09.03.2016 zu verpflichten, ihr einen weiteren Zuschuss in Höhe von 8.343,30 € zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Ein Bündelungsantrag sei nicht erforderlich, es reiche vielmehr, dass die Schulen nach den tatsächlichen Gegebenheiten als wirtschaftliche bzw. organisatorische Einheit anzusehen seien. Dabei handele es sich um eine rein refinanzierungsrechtliche Frage, die das Vorhandensein von mehreren Schulen nicht in Frage stelle. Das Merkmal des gemeinsamen Schulstandortes sei gegeben: Eine relativ geringe Entfernung von (hier) 180 Metern zwischen einzelnen Schulgebäuden sei auch bei öffentlichen Schulen nicht ungewöhnlich. Die Rechnungen über Sachkosten seien alle an die Anschrift der Grundschule übersandt worden, viele Rechnungen im Bereich Bürobedarf, Telefon und EDV seien erst im Nachhinein auf die beiden Schulen aufgeschlüsselt worden. Dies spreche für eine organisatorische bzw. wirtschaftliche Einheit. Für eine Einheit spreche auch der Umstand, dass nur ein gemeinsames Sekretariat vorhanden sei, eine Telefonanlage gemeinsam genutzt werde und eine personelle Trennung nicht gegeben sei. Dadurch entstünden Synergieeffekte. Dass einzelne Verwaltungstätigkeiten sich schulbezogen zuordnen ließen, schließe eine Bündelung nicht aus. Entscheidungsgründe Soweit die Beteiligten verfahrensbeendende Prozesserklärungen abgegeben haben, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in unmittelbarer und entsprechender Anwendung). Im Übrigen ist die zulässige Klage nicht begründet. Die Ablehnung einer gesonderten Sachkostenpauschale für die Grundschule für das Haushaltsjahr 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Erhöhung des Landeszuschusses. Gemäß der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung des § 105 Abs. 1 Satz 1 SchulG, der an Art. 8 Abs. 4 Satz 3 der Landesverfassung anschließt, haben genehmigte Ersatzschulen einen Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Zuschüsse des Landes nach den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts des Elften Teil des Schulgesetzes. Erforderlich sind insbesondere Zuschüsse zu den fortdauernden Personal- und Sachausgaben. Nach §§ 106 Abs. 1 und 3, 108 Abs. 1 SchulG werden die erforderlichen Landeszuschüsse für Sachkosten teilweise pauschal abgegolten. Die Grundpauschale erhalten Schulen, wenn sie die vom Ministerium festgesetzte Mindestzahl an Klassen nach Klassenrichtzahl aufweisen, vgl. § 5 der Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen vom 18.03.2005 (in der Fassung vom 15.06.2013, Ersatzschulfinanzierungsverordnung – FESchVO). Dabei gelten Bündelschulen für die Bezuschussung als eine Schule (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 FESchVO). Die Beklagte hat die beiden von der Klägerin betriebenen Schulen für das Haushaltsjahr 2013 zutreffend als Bündelschulen eingeordnet. Nach § 105 Abs. 4 SchulG gelten Ersatzschulen, die an einem Schulstandort organisatorisch oder wirtschaftlich als Einheit geführt werden, für die Bezuschussung als eine Schule (Bündelschulen). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Grundschule und die Hauptschule wurden (auch) im Schuljahr 2013/2014 an einem Standort geführt. Ein gemeinsamer Schulstandort liegt jedenfalls dann vor, wenn der Ersatzschulträger mehrere Schulen auf demselben Grundstück oder auf unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstücken betreibt, vgl. Kampmann/Arenz in: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 105 Rn. 108 (Stand: Mai 2014). Das Merkmal des gemeinsamen Schulstandortes ist aber - wie der Beklagte unter Verweis auf die Gegebenheiten bei vielen öffentlichen Schulen zutreffend ausgeführt hat - darüber hinaus auch gegeben, wenn sich mehrere Schulen in geringer Entfernung voneinander in demselben geografischen Areal befinden. Insbesondere bei größeren Schulen mit mehreren Schulformen ist, selbst wenn die Schulgebäude auf einem Grundstück liegen, eine Entfernung von mehreren hundert Metern zwischen einzelnen Gebäuden denkbar. Nach dem Sinn und Zweck des § 105 Abs. 4 SchulG ist von einem gemeinsamen Schulstandort auszugehen, wenn die örtliche Nähe beider Schulen eine organisatorische oder wirtschaftliche Zusammenarbeit möglich und sinnvoll erscheinen lässt. Dies war hier der Fall und wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die beiden Schulen in dem fraglichen Zeitraum durch ein anderweitig genutztes Grundstück voneinander „getrennt“ waren. Dem Umstand, dass das Gebäude der Hauptschule deutlich später angemietet wurde, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Die Klägerin hat die Hauptschule eröffnet, um denjenigen Schülern, die die Grundschule durchlaufen hatten, eine weiterführende Schule anzubieten. Es entsprach daher dem Wirtschaftlichkeitsgebot, das Hauptschulgebäude erst später anzumieten. Ein unterschiedlicher Anmietzeitpunkt ist in diesen Fällen die Regel und spricht nicht gegen die Annahme eines gemeinsamen Schulstandortes. Die von der Klägerin betriebenen Schulen bildeten im Jahr 2013 eine organisatorische Einheit. Dies ist der Fall, wenn der Träger zumindest einen Teil des Personals und/oder der zur Verfügung stehenden Gebäude für mehrere Ersatzschulen gemeinsam einsetzt und sich die entstehenden Synergieeffekte zu Nutze macht. Charakteristisch dafür ist, dass Kosten schulübergreifend entstehen und nachträglich nach einem bestimmten Kostenschlüssel auf die einzelnen Schulen aufgeteilt werden, vgl. Kampmann/Arenz, a.a.O., § 105 Rn. 109. Dabei führt eine organisatorische Einheit regelmäßig zu einer wirtschaftlichen Einheit, das Fehlen der Ersteren schließt ein Vorliegen der Letzteren jedoch nicht aus. Die wirtschaftliche Einheit kann auch nur in Teilbereichen vorliegen, sodass allein die diesbezügliche Pauschale nur einmal gewährt werden kann, vgl. Overbeck in: Jülich/ van den Hövel, Schulrechtshandbuch NRW, Stand: Dezember 2013, § 105 Rn. 5. Nach diesen Grundsätzen bildeten die Hauptschule und die Grundschule in dem hier maßgeblichen Zeitraum eine organisatorische Einheit. Neben den Personalkosten im Bereich der Verwaltung (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Gerichts vom selben Tage im Verfahren 10 K 1074/15) traten auch bei den Sachkosten Synergieeffekte auf. Ein Indiz hierfür ist bereits die räumliche Einheit des Sekretariats. So konnte für die Verwaltung der Hauptschule im Wesentlichen auf die vorhandene Büroausstattung - etwa die Telefonanlage - zurückgegriffen werden. Ferner umfasste zumindest ein Teil der vorgelegten Sachkostenrechnungen – zum Beispiel im Bereich Bürobedarf – nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten Anschaffungen für beide Schulen, wobei der entsprechende Betrag erst im Nachhinein der jeweiligen Schule zugeordnet wurde. Dass die Schulen getrennt genehmigt wurden, steht der Einordnung als Bündelschulen nicht entgegen. Die Vorschrift des § 105 Abs. 4 SchulG regelt nicht die Genehmigung von Ersatzschulen, sondern lediglich die refinanzierungsrechtlichen Folgen einer vom Schulträger gewählten Organisationsform, vgl. Kampmann/Arenz, a.a.O.,§ 105 Rn. 107. Richtet der Schulträger zunächst eine Grundschule ein und später – sobald die ersten Schüler die Grundschule durchlaufen haben – eine weiterführende Schule, werden die Genehmigungen stets in erheblichem zeitlichen Abstand erteilt. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die vom Schulträger gewählte Organisationsform und damit auch nicht auf die Einordnung als Bündelschule. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 155 Abs. 2, § 161 Abs. 2 VwGO. Soweit der Beklagte die Klägerin klaglos gestellt hat, entsprach es der Billigkeit, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er sich insoweit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Dies Kostenquotelung berücksichtigt den Anteil des nachbewilligten Betrages von 1.915,06 € im Verhältnis zu dem ursprünglich streitigen Betrag von 12.348,73 €. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.