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Urteil

23 K 4158/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:1207.23K4158.14.00
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Tenor

  Die Klage wird abgewiesen.

 Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der 0000 geborene Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Der Kläger trat zum 00. 00. 0000 in die Bundeswehr ein und wurde 0000 zum Berufssoldaten ernannt. Seit dem 00. 00. 0000 war der Kläger eingeschränkt dienstfähig mit einer in sein Ermessen gestellten täglichen Dienstzeit. Seit dem 00. 00. 0000 war der Kläger von allen Diensten befreit und nach einem stationären Krankenhausaufenthalt ab dem 00. 00. 0000 dauerhaft krank oder in stationärer Behandlung. Zuletzt wurde er bei der Bundeswehr im Streitkräfteunterstützungskommando in L. verwendet. Bei dem Kläger wurde infolge eines häuslichen Unfalls im 00. 0000, bei dem er eine Fraktur von drei Lendenwirbeln erlitt, im Jahr 0000 eine Schwerbehinderung von 60 % anerkannt. Im 00. 0000 leitete die Beklagte ein Dienstunfähigskeitsverfahren ein. Hierüber informierte sie den Kläger unter dem 00. 00. 0000. Unter dem 00. 00. 0000 wurde auch die Schwerbehindertenvertretung nachrichtlich informiert. Das truppenärztliche Gutachten des Herrn Dr. I. vom 00.. 00. 0000 ergab, dass der Kläger aufgrund einer Erkrankung des peripheren Nervensystems dauerhaft nicht verwendungsfähig sei. Unter dem 00. 00. 0000 wurde der Kläger zu einer beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand gehört. Mit Urkunde vom 00. 00. 0000 versetzte die Beklagte den Kläger mit Ablauf des 00. 00. 0000 in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 3 Soldatengesetz. Hiergegen legte der Kläger unter dem 00.. 00. 0000 Beschwerde ein und führte aus, aus ärztlicher Sicht sei die Verwendungsfähigkeit nicht eindeutig beurteilt worden. Nach neuesten Erkenntnissen sei fraglich, ob er tatsächlich unter einem Morvan-Syndrom leide. Hierzu verwies der Kläger auf einen Arztbrief des Bundeswehrkrankenhauses I1. vom 21. Februar 2013, wonach die Diagnose unklar sei. Mit Bescheid vom 06. Juni 2013 wies die Beklagte die Beschwerde zurück und führte aus, nach umfassender Würdigung der Sachlage sei die Dienstunfähigkeit des Klägers festgestellt worden. Unabhängig davon, ob der Kläger an einem Morvan-Syndrom leide oder nicht, sei aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers eine Dienstunfähigkeit gegeben. Der Kläger hat am 10. Juli 2013 Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg erhoben. Dieses hat das Verfahren mit Beschluss vom 29. Juli 2014 – 6 A 5434/13 – an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger ergänzend aus, die Versetzung in den Ruhestand sei bereits formell rechtswidrig, da die Schwerbehindertenvertretung nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Sie sei auch materiell rechtswidrig, weil der Truppenarzt Herr Dr. I. nicht entschieden habe, ob und in welchem Umfang zur Beurteilung der Dienstfähigkeit ein externer Facharzt heranzuziehen gewesen sei. Schließlich leide er an einer weitgehend unerforschten Nervenkrankheit, über die es kaum gesicherte Erkenntnisse über Ursache und Therapie gebe. Herr Dr. I. habe als Allgemeinmediziner keine Befähigung über psychische Erkrankungen zu urteilen und verfüge nicht über Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Chemotherapie. Er sei auch von falschen Tatsachen ausgegangen. So leide der Kläger nicht erst seit 2006 an Muskelkrämpfen, wie sich aus dem Schreiben der S. -V. C. vom 30. Juni 2011 ergebe. Herr Dr. I. habe auch nicht dargestellt, in welcher Intensität er mit einer Morphiumtherapie, 26 Chemotherapien und Adorptionstherapien behandelt worden sei. Es dränge sich die Frage auf, ob die schwerwiegenden Mittel, die er eingenommen habe, nicht ursächlich für seine Erkrankung gewesen seien. Weiterhin sei zu klären, ob tatsächlich keine therapeutischen Heilungsmöglichkeiten mehr bestanden hätten. Herr Dr. I. erläutere in keinster Weise das therapeutische Konzept und setze sich nicht mit fachärztlichen Äußerungen auseinander. Insbesondere fehle eine Auseinandersetzung mit dem Arztbrief vom 21. Februar 2013 betreffend die Empfehlung einer stationären psychiatrischen Diagnostik, mit dem Arztbrief vom 12. Juli 2009 bezüglich unterschiedlicher Ergebnisse bei verschiedenen Testverfahren und mit dem Arztbrief der D. vom 09. Mai 2011. Der Dienstherr habe zudem behinderungsbedingte quantitative Leistungsminderungen zu berücksichtigen. Die Arbeit an einem Computer-Arbeitsplatz sei ihm möglich und er sei auch zu Weiterbildungsmaßnahmen bereit. Aus der truppenärztlichen Stellungnahme vom 22. März 2012 ergebe sich zudem eine Besserung seiner Erkrankung. Bereits kurz nach seiner Entlassung habe er begonnen an einer berufsbildenden Schule in X. zu unterrichten. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 28. November 2012 in der Fassung des Beschwerdebescheides vom 06. Juni 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, die Schwerbehindertenvertretung sei hinreichend beteiligt worden. Eine Verwendung des Klägers im Bereich IT mit einem Telearbeitsplatz sei nicht möglich. Denn der Kläger sei am 02. September 2010 wegen Steuerhinterziehung in 19 Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 18 Fällen durch das Amtsgericht Oldenburg zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Die für den IT-Bereich notwendige Sicherheitsprüfung falle daher bei dem Kläger negativ aus. Eine anderweitige Weiterbeschäftigung für den Kläger, ggf. an einem Heimarbeitsplatz, sei umfangreich - jedoch ohne Erfolg - geprüft worden. Mit rechtskräftigem Urteil des Truppendienstgerichts Süd vom 11. Juni 2015 wurde der Kläger wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Oberleutnants a.D. herabgesetzt. Die Kammer hat eine ergänzende Stellungnahme des Herrn Dr. I2. eingeholt. Herr Dr. I. führt darin unter dem 27. Mai 2016 aus, die seit 2006 auftretenden Symptome des Klägers – Muskelkrämpfe und damit einhergehende Schmerzen – seien Ursache der Dienstunfähigkeit des Klägers. Seit dem Jahr 2007 seien mit kurzen Unterbrechungen die Symptome stärker geworden, obwohl der Kläger umfangreich durch hochspezialisierte Fachärzte therapiert worden sei. Auch nach der Erstellung seines Gutachtens im April 2012 habe sich der Gesundheitszustand des Klägers verschlechtert. Aufgrund der notwendigen Schmerzmittel, der trotzdem bestehenden Schlaflosigkeit und Schmerzen, sei eine Verwendung des Klägers an einem Heimarbeitsplatz nicht sinnvoll. Die Erkrankung könne jederzeit dazu führen, dass der Kläger Aufträge nicht oder nicht fristgerecht erfüllen könne. Auch die psychische Instabilität des Klägers führe dazu, dass er nicht mit sensiblen, sicherheitsrelevanten Aufgaben betraut werden könne. Gegen die Annahme, dass die Beschwerden des Klägers erst durch die Therapien verursacht worden seien, spreche, dass die Beschwerden bereits im Jahr 2006 vor Beginn der Therapiemaßnahmen im Jahr 2007 aufgetreten seien. Für die spontane Genesung des Klägers könne es verschiedene Erklärungen geben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch die angefochtene Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist § 44 Abs. 3 Soldatengesetz (Sb). Nach § 44 Abs. 3 Satz 1 SG ist ein Berufssoldat in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Dabei muss sich die Dienstfähigkeit auf die dem Soldaten insgesamt obliegenden Dienstpflichten, mithin die allgemeinen Soldatenpflichten (§§ 7 bis 21 SG) sowie auf die besonderen, sich aus der Waffengattung und der durch den Dienstgrad gekennzeichneten Dienststellung ergebenden Pflichten beziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 71.81 -, juris. Weiter ist zu berücksichtigten, dass die Dienstfähigkeit aufgrund des Verteidigungsauftrags der Bundeswehr nach Art. 87a Abs. 1 GG nicht nur aufgrund der Verwendbarkeit eines Soldaten in Friedenszeiten zu beurteilen ist. Die Streitkräfte können ihren Auftrag nur erfüllen, wenn ihre Soldaten in der Lage sind, ihre Aufgaben unter den spezifischen Bedingungen des Verteidigungsfalles zu erfüllen. Es ist Sache des Dienstherrn, die sich daraus ergebenden militärischen Anforderungen zu bestimmen, die für jeden Soldaten unverzichtbar sind. Ein Soldat, der diesen Anforderungen nicht genügt, ist auch dann dienstunfähig, wenn er in Friedenszeiten zumutbar verwendet werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 C 67/11 -, juris. Nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SG wird die Dienstunfähigkeit auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Die Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist nach dem Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu beurteilen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 05. November 2013 - 2 B 60/13 -, juris. Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung der Beklagten, den Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Beschwerdebescheides am 06. Juni 2013 als dauernd dienstunfähig anzusehen und ihn deshalb in den Ruhestand zu versetzen, weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß nach § 128 Abs. 4, § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX angehört. Der Dienstherr hat die Schwerbehindertenvertretung demnach in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Dieses Beteiligungsrecht soll sicherstellen, dass die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung in die Entscheidung einfließt, d.h. von der entscheidungszuständigen Stelle rechtzeitig zur Kenntnis genommen und geprüft wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 - 1 A 6/06 -, juris. Der Kläger ist schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX. Die Beklagte hat die Schwerbehindertenvertretung zunächst nachrichtlich über die Einleitung des Dienstunfähigkeitsverfahrens mit beabsichtigter Erstellung eines truppenärztlichen Gutachtens mit Schreiben vom 31. Januar 2012 unterrichtet. Weiterhin ergibt sich aus dem Schreiben der Schwerbehindertenvertretung vom 25. Oktober 2012, dass diese auch über die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand informiert wurde. Die von der Schwerbehindertenvertretung gerügten fehlenden Anhörungen vor früheren Begutachtungen des Klägers vom 06.01.2009, 29.09.2009, 26.05.2011 und 06.02.2012 haben keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der hier streitigen Maßnahme der Versetzung in den Ruhestand. Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist auch materiell rechtmäßig. Denn der Kläger war nach § 44 Abs. 3 Satz 1 SG zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 06. Juni 2013 dienstunfähig. Die Dienstunfähigkeit des Klägers ergibt sich aus dem truppenärztlichen Gutachten des Herrn Dr. I. vom 26. April 2012, seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27. Mai 2016 und den vorliegenden Befunden von externen Fachärzten. Hiernach litt der Kläger im Wesentlichen an Muskelkrämpfen und damit einhergehenden Schmerzen. Aufgrund dieser Symptome wurde der Kläger seit dem Jahr 2007 behandelt. Im Laufe der Behandlung kam es zu über 100 Krankenhausaufenthalten des Klägers. Seit 2008 war der Kläger dauerhaft krank. Die Erkrankung des Klägers konnte trotz seiner umfassenden Behandlung nicht vor Ablauf von 6 Jahren behoben werden. Ob die zunächst gestellte Diagnose eines Morvan-Syndroms zutreffend ist bzw. welche Ursache die Muskelkrämpfe hatten, konnte selbst bis heute nicht abschließend geklärt werden. Seitens der Bundeswehr wurde der Kläger durch die Truppenärzte Herrn X1. , Frau Dr. I3. und Herrn Dr. I. behandelt. Darüber hinaus wurde der Kläger hauptsächlich durch Herrn Prof. Dr. Q1. (H. -B. -V. H1. ), Prof. Dr. H. (S. -V. C. ) und Prof. Dr. U. (Universitätsklinikum X2. ) behandelt. Zudem stellte sich der Kläger auch zur Einholung weiterer Meinungen bei dem Bundeswehrkrankenhaus I1. und der D. C1. vor.Die Kammer schließt sich nach eigener Überzeugungsbildung den Feststellungen des Herrn Dr. I. unter dem 26. April 2012 und 27. Mai 2016 an. Insbesondere die ergänzende Stellungnahme des Herrn Dr. I. vom 27. Mai 2016 ist klar strukturiert, vollständig und weist keine inneren Widersprüche auf. Die Stellungnahme überzeugt nach ihrem Inhalt. Die Einschätzung des Herrn Dr. I. zur Dienstunfähigkeit des Klägers beruht auf eigener Behandlung des Klägers sowie einer Auswertung der vorliegenden Fremdbefunde. Diese stützen die Erläuterungen des Herrn Dr. I. . Ihnen sind insbesondere der Krankheitsverlauf, die Symptome des Klägers und die umfangreich bei dem Kläger durchgeführten Therapien zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner weiteren Aufklärung des Sachverhaltes. Herr Dr. I. , der als Truppenarzt den Kläger seit Februar 2009 betreute, kam unter dem 26. April 2012 zu dem Ergebnis, dass der Kläger wegen einer peripheren Erkrankung des Nervensystems dauernd dienstunfähig und mit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nicht vor Ablauf von fünf Jahren zu rechnen sei. Unter dem 27. Mai 2016 schildert er ausführlich seine Wahrnehmung während der langjährigen Behandlung des Klägers und begründet seine Einschätzung der Dienstunfähigkeit des Klägers. Aus den Schilderungen ergibt sich, dass seit 2006 bei dem Kläger die Symptome Muskelkrämpfe und damit einhergehenden Schmerzen aufgetreten seien. Diese Symptome hätten sich im Laufe der Zeit weiter verschlechtert und seien objektiv durch verschiedene Ärzte wahrgenommen worden. Im Jahr 2007 habe Herr Prof. Dr. Q1. nach Auswertungen verschiedenster Werte und Einholung von Zweitmeinungen durch das Universitätsklinikum X2. und die S. -V. C. den Verdacht eines Morvan-Syndroms geäußert. Hierbei handele es sich um eine extrem seltene Krankheit, die kaum erforscht sei. Um depressive Ursachen der Erkrankung ausschließen zu können, sei eine psychische Untersuchung des Klägers erfolgt. Diese habe kein eindeutiges Ergebnis ergeben, so dass der Kläger ab September 2008 eine unterstützende Psychotherapie bei Frau Dr. I3. wahrgenommen habe. Im Jahr 2009 sei die Diagnose Morvan-Syndrom gestellt worden. Es seien verschiedene Therapien erfolgt, die das Immunsystem des Klägers jedoch erheblich geschwächt hätten bis Lebensgefahr bestanden habe. Daher sei nach alternativen Heilungsmöglichkeiten gesucht worden. Ab B. 2010 seien dem Kläger bestimmte Antikörper eingesetzt worden. Selbst in der Zeit der Immuntherapien sei der Kläger höchstens 2 ½ Wochen beschwerdearm gewesen und habe ansonsten weiterhin unter Schmerzen und Krämpfen gelitten. Der Kläger habe sich ihm in dieser Zeit wie folgt präsentiert: „Kleinschrittiger, schlurfender Gang, z.T. an den Wänden abstützend. Sofortiges Betreten des Behandlungszimmers ohne vorherige Anmeldung, wortloses Fallen auf die Behandlungsliege, schmerzverzerrtes Gesicht, schwere Atmung, kaum ansprechbar. Nach einiger Zeit Lösen der Verkrampfung des Gesichtes, dann war Herr T. auch zu Kommunikation fähig“. Im Jahr 2011 habe er aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers angeregt, eine erneute Immunabsorption durchzuführen. Aufgrund der geschwächten Immunlage des Klägers sei dies jedoch nicht erfolgt. Es seien medikamentöse Therapieversuche erfolgt, die zu starken Nebenwirkungen geführt hätten. Die Schmerzen und Krämpfe seien hierdurch nicht erfolgreich bekämpft worden. Am 28. September 2011 habe der Kläger ihm gegenüber geäußert, die Schmerzen in den Füßen seien so schlimm, dass er die Wassertropfen beim Duschen nicht ertrage. Der Kläger habe auch Suizidgedanken geäußert. Es sei ein palliativer Ansatz ausprobiert worden mit einem Fentanyl-Pflaster in niedriger Dosierung und einem Cox-2-Hemmer. Auch im Jahr 2012 seien die Beschwerden stark ausgeprägt gewesen. Diese Schilderungen werden durch die vorliegenden Befunde von externen Fachärzten belegt. So geht aus einem Brief der H. -B. -V. H1. vom 12. Juli 2007 hervor, dass der Kläger zunehmend subjektiv an empfundenen Vibrieren und Zuckungen der Muskeln aller Extremitäten, der Bauch- und Gesichtsmuskulatur leide. Die Faszikulationen und Verkrampfungen seien klinisch gut sichtbar. Bereits 2007 hielt der frühere Truppenarzt, Herr X1. , den Kläger nicht verwendbar für Tätigkeiten im Gelände, Sport, Marsch, sonstige Tätigkeiten außerhalb von Gebäuden und Führen eines Dienst-KFZ. In einer ärztlichen Bescheinigung vom 22. Oktober 2007 der H. -B. -V. H1. äußerte Herr Prof. Dr. Q1. den Verdacht einer ungewöhnlich seltenen Autoimmunkrankheit. Laut einem Bericht des Bundeswehrkrankenhauses I1. vom 15. Juli 2008 gab der Kläger an, weiterhin unter ständigem Muskelzucken, -vibrieren, -ticken des gesamten Körpers verbunden mit häufigen Krämpfen sowie heftigen Schmerzen rasch nach den Krampfzuständen zu leiden. Alle Muskelpartien seien betroffen. Dadurch komme es zu mangelndem Schlaf. Zusätzlich schwitze er sehr stark und fühle sich erschöpft. Häufig leide er unter rechtsdrehenden Schwindelanfällen. Die Muskelkraft schwinde ebenso wie sein Gedächtnisvermögen. Sein Alltag sei bestimmt durch Müdigkeit und Schmerzen. Ein außerhäusliches Leben würde nicht mehr stattfinden. Er sei ganz auf die Familie und sein schwerbehindertengerecht umgebautes Eigenheim begrenzt. Nach Überweisung des Klägers auf Veranlassung des Herrn Prof. Dr. Q1. an das Universitätsklinikum X2. , stellte Herr Prof. Dr. U. im März 2009 in einer neurologischen Untersuchung das Faszilieren der Muskeln des Klägers fest und führte unter dem 12. März 2009 weiter aus, bei einem Anfall komme es zu extremen Schwitzen und einer extremen Verhärtung der Wadenmuskulatur. Es wurde die Diagnose Morvan-Syndrom gestellt. Aus einem Schreiben des Universitätsklinikums X2. vom 01. April 2010 ergibt sich, dass er Kläger Plasmaaustauschbehandlungen im 4-Wochen-Abstand und 4 Protein A-Säule-Behandlungen erhielt. Es wird beschrieben, dass der Effekt nur ca. 2 ½ Wochen anhalte und der Kläger das gleiche, etwas breitbeinig-unsicher-wirkende Gangbild wie im Januar 2009 zeige. In einem Schreiben der D. C1. vom 09. Mai 2011 wird ausgeführt, dass die Immunadsorption mit Protein-A-Säulen zwar gut wirksam gewesen sei, jedoch zu intolerierbaren Nebenwirkungen geführt habe. Die im Verlauf der Erkrankung aufgetretenen Symptome werden vom Kläger nicht bestritten. Die von dem Kläger behauptete Verbesserung seines Gesundheitszustandes im Jahr 2012/2013 kann weder den Ausführungen des Herrn Dr. I. noch den Befunden der Fachärzte entnommen werden. Herr Dr. I. zitiert in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2016 seine handschriftlichen Eintragungen in der G-Akte aus dem Jahr 2012. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger weiterhin an starken Schmerzen litt. In dem Arztbrief des Bundeswehrkrankenhauses I1. vom 21. Februar 2013 heißt es ebenfalls, der Kläger habe über Schmerzen und Hypasthesien in allen Fingern und beiden Vorderfüßen sowie minütlich auftretenden Krämpfen am ganzen Körper geklagt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Herrn Dr. I. vom 22. März 2012. Zwar schreibt Herr Dr. I. , dass nach der Immunadsorptionstherapie die Kontrollen der Kalium Kanäle innerhalb der Norm liegen würden. Jedoch führt er weiter aus, dass die Beschwerden des Klägers weiterhin zunehmen würden, die Faszikulation an Unterschenkel und Rücken wieder makroskopisch sichtbar sei und die Schlafdauer durchschnittlich 3 Stunden pro Nacht betrage. Aufgrund der oben beschriebenen Symptome war der Kläger im Juni 2013 weder in Friedenszeiten noch im Verteidigungsfall dienstfähig. So führt Herr Dr. I. aus, dass aufgrund der notwendigen Schmerzmittel, der trotzdem bestehenden Schlaflosigkeit und Schmerzen, jederzeit die Gefahr bestanden habe, dass der Kläger Aufträge nicht oder nicht fristgerecht erfüllen könne. Daher sei dem Kläger auch die seitens des Bundeswehrkrankenhauses I1. unter dem 13. Oktober 2011 in Betracht gezogene stundenweise Tätigkeit an einem Tele-Arbeitsplatz nicht möglich gewesen. Zudem habe eine psychische Instabilität des Klägers bestanden, so dass er aus seiner Sicht nicht mit sicherheitsrelevanten Informationen hätte betraut werden dürfen. Hinzu kommt auch, dass der Kläger 2010 wegen Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung verurteilt wurde und daher auch aus diesem Grund nicht mehr mit sicherheitsrelevanten Aufgaben betraut werden konnte. Trotz dieser Umstände hat die Beklagte eine Verwendbarkeit des Klägers an einem Heimarbeitsplatz geprüft. Eine entsprechende Stelle, auf der der Kläger zumutbar hätte verwendet werden können, bestand jedoch nicht. Die truppenärztliche Einschätzung ist weder durch die Ausführung des Herrn Prof. Dr. U. vom 01. April 2010, der Kläger sei zumindest während der 2 ½ Wochen nach den Plasmapheresen im IT-Bereich arbeitsfähig, noch durch die Aussage des Herrn Dr. Z. (Oberarzt Neurologie C. ) vom 20. Juni 2011, er wolle sich zur Dienst- und Verwendungsfähigkeit des Klägers nicht festlegen, sehe eine allgemeine Erwerbsunfähigkeit nicht, widerlegt. Für Gutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2000 - 1 D 1.99 -, juris, ein spezieller zusätzlicher Sachverstand erforderlich, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich liegenden Fällen beruht. Das Bundesverwaltungsgericht führt weiter aus, ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert zukommt, mag unter Umständen ein privater Arzt, zumal ein Facharzt, besser beurteilen können. Ob und wann aber eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amts- bzw. hier dem Truppenarzt zusteht. Dieser kann aus der Kenntnis der Belange der Verwaltung, der von dem Untersuchten zu verrichtenden Tätigkeit und dessen bisherigen dienstlichen Verhaltens besser als ein Privatarzt den erhobenen medizinischen Befund zu der von ihm zu beantwortenden Frage der Dienstunfähigkeit in Beziehung setzen. Herr Dr. I. hat den Kläger nicht nur jahrelang als Truppenarzt behandelt, sondern auch die Fremdbefunde externer Fachärzte in seine Einschätzung einbezogen. Als früherer Truppenarzt der Bundeswehr hatte er entgegen den zivilen Fachärzten die notwendige Kenntnis der Belange der Bundeswehr und der dort zu verrichtenden Tätigkeiten. Dementsprechend führt Herr Dr. I. im Hinblick auf die anderweitigen Einschätzungen aus, dass entweder die Maßstäbe der zivilen Kollegen andere seien als die der Militärärzte oder der Kläger sich unterschiedlich gegeben habe. Im Übrigen stellt sich die Frage, ob ein Soldat, der nur jeweils 2 ½ Wochen nach einer Behandlung in der Lage sein soll, einer Tätigkeit im IT-Bereich auf einem Heimarbeitsplatz nachzugehen, tatsächlich noch als Soldat in Friedenszeiten dienstfähig ist. Eine Dienstfähigkeit im Verteidigungsfall kann aufgrund dessen jedenfalls nicht angekommen werden. Ob die Diagnose Morvan-Syndrom unzutreffend war, welche tatsächliche Ursache die Muskelkrämpfe hatten und ob der Kläger aufgrund der falschen Diagnose nicht richtig behandelt wurde, ist in dem hier vorliegenden Verfahren nicht weiter aufzuklären. Aus Sicht des Klägers ist zwar nachvollziehbar, dass für ihn diese Gesichtspunkte von großer Bedeutung sind und er an der Aufklärung ein großes Interesse hat. Hierzu kann das vorliegende Verfahren jedoch nicht dienen. Vielmehr ist vorliegend maßgeblich, ob der Kläger aufgrund der tatsächlich vorhandenen Muskelkrämpfe im Juni 2013 dienstunfähig war. Dass die Muskelkrämpfe durch die Behandlung selbst verursacht wurden, ist darüber hinaus nicht erkennbar. Wie Herr Dr. I. unter dem 27. Mai 2016 ausführt, wurde der Kläger erst ab dem Jahr 2007 behandelt. Die Muskelkrämpfe traten jedoch bereits zuvor im Jahr 2006 -nach den Angaben des Klägers sogar schon viel früher- auf. Dass sich die Behandlung des Klägers aufgrund ihrer Nebenwirkungen erheblich auf dessen Gesundheit ausgewirkt hat, ist unbestritten. Die Frage, ob im Juni 2013 noch weitere erfolgversprechende Therapiemöglichkeiten bestanden haben, ist nur im Hinblick auf die Regelung des § 44 Abs. 3 Satz 2 Sb von Bedeutung. Nach § 44 Abs. 3 Satz 2 SG kann ein Soldat auch als dienstunfähig angesehen werden, wenn auf Grund seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist. Nach § 44 Abs. 4 Satz 5 SG soll erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden, ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist. Diese Vorschriften stehen der Versetzung des Klägers in den Ruhestand nicht entgegen. Denn zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im Juni 2013 wurde der Kläger bereits seit ca. 6 Jahren behandelt. Mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres war zu diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr zu rechnen. Denn der Kläger wurde jahrelang auch durch Fachärzte, die sich umfangreich mit dem Krankheitsbild des Klägers beschäftigt haben, behandelt. Bei dem zunächst diagnostizierten Morvan-Syndrom handelt es sich zudem um eine höchst seltene, kaum erforschte Krankheit. Ausgehend von dem Arztbrief des Bundeswehrkrankenhauses I1. vom 21. Februar 2013 ist die Diagnose auch nach Jahren noch unklar. So geht hieraus hervor, dass Herr Prof. Dr. Q1. nicht mehr an der Diagnose Morvan-Syndrom festhalte, sondern eher an ein psychiatrisches Leiden glaube und nach Einschätzung des Herrn Dr. E. die abschließende Diagnose (es komme eine depressive Störung wie eine degenerative Muskelerkrankung, Multisystemerkrankung in Betracht) unklar sei. Der oben beschriebene Krankheitsverlauf sowie die Vielzahl durchgeführter Therapieversuche zeigen die Bemühungen der Truppen- und Fachärzte, die erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers durch die Muskelkrämpfe sowie die Schwierigkeiten der Behandlung auf. Eine Verbesserung der Erkrankung durch eine psychische Therapie war im Juni 2013 nicht zu erwarten, da der Kläger bereits im Mai und Juni 2008 in stationärer Diagnostik des Bundeswehrkrankenhauses I1. war und dort testpsychologisch untersucht wurde. Anschließend befand er sich seit 2008 bereits in ambulanter Psychotherapie. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Schlüsse der Kläger aus den negativen Ergebnissen in Oxford und der Mayo-Klinik bezüglich Autoantikörper gegen Kaliumkanäle (Schreiben des Universitätsklinikums X2. vom 12. März 2009) und daraus, dass bei einer neurophysiologischen Untersuchung Anfang Juni 2007 keine pathologischen Werte gemessen wurden (Schreiben der V. H1. vom 12. Juli 2007), zieht. Selbst wenn dies gegen die Diagnose eines Morvan-Syndroms spricht, ergibt sich hieraus nicht, welche Ursache den damals vorhandenen Symptomen zugrunde lag und welche Therapiemöglichkeiten hätten ergriffen werden können. Der Vorschlag des Herrn Prof. Dr. C2. (D. C1. ) unter dem 09. Mai 2011 zur Einnahme der Medikamente Valpoat, Propafenon und Fecainid ist nicht als abschließender Therapievorschlag zu verstehen. Denn abgesehen davon, dass bereits diverse Medikamente bei dem Kläger erfolglos eingesetzt wurden, führt Herr Prof. Dr. C2. aus, der Kläger solle sich in Kürze bei Herrn Prof. H2. wiedervorstellen und mit diesem das weitere therapeutische Procedere besprechen. Die erfreuliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Klägers nach seiner Versetzung in den Ruhestand, belegt nicht, dass im Juni 2013 zu Unrecht von einer Dienstunfähigkeit des Klägers ausgegangen wurde. Wesentliche Änderungen der Verhältnisse nach dem Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sind vorliegend nicht zu berücksichtigen. Daher ist auch unerheblich, ob der Betroffene im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (wieder) dienstfähig war, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 -, juris.Die Möglichkeit, dass ein Soldat zu einem späteren Zeitpunkt wieder dienstfähig werden kann, sieht bereits das Gesetz in § 51 Abs. 4 Sb vor. Nach dieser Vorschrift kann ein Soldat, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde und wieder dienstfähig geworden ist, erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen werden, wenn seit der Versetzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre vergangen sind und die allgemeine Altersgrenze noch nicht überschritten ist. Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger nicht gestellt. Es bedarf im vorliegenden Verfahren auch keiner abschließenden Aufklärung, aus welchem Grund sich der Gesundheitszustand des Klägers nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr verbessert hat. Die in diesem Zusammenhang von Herrn Dr. I. erwähnten Ursachen (Spontanheilung nach Veränderung der Lebensumstände, das sogenannte Münchhausen-Syndrom und Diskrepanzen des Verhaltens des Klägers) sind lediglich als eine Aufzählung der in Betracht kommenden Möglichkeiten zu verstehen, ohne dass Herr Dr. I. die Erhebung einer zutreffenden Diagnose für sich beansprucht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 56.397,77 € festgesetzt. Gründe Der Streitwert entspricht in Verfahren über die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses dem Wert der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG und Ziffer 10.1 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach Auskunft der Beklagten setzt sich das Jahresgehalt des Klägers aus dem 13-fachen Monatsgehalt in Höhe von 4.329,28 Euro Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 zuzüglich allgemeiner Stellenzulage von 9,01 Euro zusammen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.