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Beschluss

2 L 2949/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:1208.2L2949.16.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin mit dem Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine bis zum 30. Juni 2017 befristete Baugenehmigung für die Anbringung einer Werbeanlage an der Fassade des Gebäudes F.----wall 00 in 00000 Köln gemäß ihrem Bauantrag vom 18. Mai 2016 zu erteilen, ist nicht begründet. 1. Die Antragstellerin hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch im Sinne von § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt hier schon an einem ordnungsgemäßen Bauantrag (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Dem Antrag vom 18. Mai 2016 sind nicht alle nach § 14 BauPrüfVO NRW erforderlichen Bauvorlagen beigefügt. Die Antragstellerin will ausweislich ihres Bauantrags eine angestrahlte Werbeanlage errichten. Aus den dem Antrag beigefügten Bauvorlagen ergibt sich aber nicht, an welcher Stelle die geplante Beleuchtung angebracht werden und welche Ausmaße diese haben soll. Weiterhin ist dem Bauantrag nicht der erforderliche Lageplan beigefügt. Dessen Einreichung ist hier nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 BauPrüfVO geboten, weil das Vorhaben im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 00000/00 der Antragsgegnerin realisiert werden soll, der u.a. im Bereich der Anbringungsstelle eine Straßenflucht- und Baulinie festsetzt. Ferner stehen dem Bauvorhaben – wie die Antragstellerin selber einräumt – Bestimmungen der nach § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 BauO NRW zu prüfenden Werbesatzung Nr. 8 der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2006 entgegen; es verstößt wegen seiner Dimensionen gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1 Nr. 3.1 dieser Satzung, wie die Antragsgegnerin in ihrem Ablehnungsbescheid vom 26. September 2016 näher begründet hat. Einen zwingenden Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme auf der Grundlage von § 5 der Satzung hat die Antragstellerin weder im Einzelnen dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. 2. Im Übrigen fehlt es auch an Darlegung und Glaubhaftmachung eines Grundes im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, der die von der Antragstellerin begehrte faktische Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsachentscheidung dann nicht, wenn die begehrte Entscheidung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, mit anderen Worten die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg seines Begehrens auch in der Hauptsache spricht. Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. März 1999 - 2 BvR 2131/95 -, DVBl. 1999, 1204-1206, Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 22. Auflage 2016, § 123 Rn. 14 m.w.N. aus der Rechtsprechung. Das Vorliegen einer derartigen Fallkonstellation ist hier nicht ansatzweise erkennbar. Die Antragstellerin hat schon nicht vorgetragen, dass sie in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht ist, wenn ihr die begehrte befristete Genehmigung versagt bleibt. Schwere und unzumutbare Nachteile drohen ihr auch aus einem anderen Grund nicht. Aus der Versagung der Baugenehmigung erwachsen ihr allein finanzielle Schäden. Derartige Schäden sind als solche jedoch nicht irreparabel, da sie, sofern die Ablehnung der Genehmigung überhaupt rechtswidrig wäre, durch einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung oder durch einen Entschädigungsanspruch auf der Grundlage von § 39 OBG ausgeglichen werden können. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 1992 – 7 B 95/92 -; ferner Beschluss vom 27. November 2003 – 10 B 2177/03-, BauR 2004, 313, 314. Entsprechende Ansprüche gegenüber der Antragsgegnerin geltend machen zu wollen, hat die Antragsteller hier auch mehrfach angekündigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/ 01. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Dabei bemisst das Gericht den Streitwert für eine beleuchtete Werbeanlage in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW (Beschluss vom 30. Dezember 2015 – 10 B 1288/15) mit 300,00 Euro je Quadratmeter Werbefläche (hier insgesamt 100 qm). Zugleich ist es angemessen, den errechneten Wert (30.000 Euro) wegen der begehrten Befristung der Baugenehmigung zu halbieren. Eine weitere Reduzierung des Streitwerts nimmt das Gericht nicht vor, da der Antrag auf eine endgültige Entscheidung gerichtet ist.