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Urteil

22 K 3766/15.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:1213.22K3766.15A.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d Die Kläger sind kosovarische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit und wohnten zuletzt in Pristina. Sie reisten im April 2015 auf dem Landweg ein und stellten einen Asylantrag, der nach Anhörung mit Bescheid vom 18.06.2015 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Abschiebungsverbote wurden verneint und den Klägern die Abschiebung in den Kosovo angedroht. Mit der hiergegen rechtzeitig erhobenen Klage wird geltend gemacht, der 2004 geborene Kläger zu 3 leide am sog. Landau-Kleffner-Syndrom (LKS), einer seltenen Kombination von Epilepsie und Sprachstörung. Trotz regelmäßiger Behandlung in der Universitätsklinik Köln habe man die Epilepsie bislang nicht unter Kontrolle gebracht. Bei einer Abschiebung in den Kosovo drohe eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers zu 3. Eine Reihe vorgelegter Arztberichte des Sozialpädiatrischen Zentrums der Universitäts-Kinderklinik L. ergeben folgendes Bild: Nach Angaben des Vaters spreche der Kläger zu 3 seit einem im April 2015 erlittenen Infekt nicht mehr. Im weiteren Verlauf habe der Kläger zu 3 nahezu alle Alltagsfertigkeiten sowie nonverbalen Kommunikationsmöglichkeiten verloren und sei inkontinent geworden. Langzeit-EEG’s seien hochpathologisch und wiesen epilepsietypische Aktivitäten im Schlaf auf. Die Diagnose laute Epileptische Enzephalopathie i.S. eines Landau-Kleffner-Syndroms, Blaseninkontinenz, komplexe Retardierung. Seit Februar 2016 erhalte der Kläger zu 3 das antikonvulsive Medikament Sultiam. Eine Komedikation mit Levetirazepam sei bei unverändertem klinischem Bild und nach Zunahme der epilepsietypischen Aktivitäten im EEG wieder abgesetzt worden. Im September und Oktober 2016 sei der Kläger zu 3 in stationärem Rahmen versuchsweise mit Corticosteroiden behandelt worden. Eine Fortführung dieser Steroidpulstherapie sei ebenso geplant wie u.a. eine Lumbalpunktion zur diagnostischen Abklärung. Auch wenn der Kläger die Kortisontherapie bislang gut vertragen habe, könnten sich erhebliche Nebenwirkungen ergeben und sei aufgrund der Immunsupression mit einer erhöhten Infektanfälligkeit zu rechnen. Eine Abschiebung sei daher mit sehr hohen gesundheitlichen Risiken verbunden, eine Unterbrechung der Behandlung prognostisch als äußerst ungünstig einzuschätzen. Die Kinderärztin des Klägers zu 3 erläutert in einer Stellungnahme, bei dem LKS handele es sich um eine schwere Epilepsie mit nächtlichen Epilepsiestaten, die zu ausgeprägten fortscheitenden Entwicklungsrückschritten führten. Eine medikamentöse Therapie des LKS mit dem Ziel, ein Fortschreiten des mentalen und körperlichen Abbaus zu verhindern, sei möglich, aber sehr diffizil. Die Einstellungsphase dauere in der Regel bis zu über ein Jahr, weil mehrere Antiepileptika in unterschiedlichen Kombinationen ausprobiert werden müssten. Anschließend sei eine jahrelange logopädische, ergotherapeutische, heilpädagogische und kinderpsychotherapeutische Behandlung notwendig, um vor allem die Sprachfähigkeit wieder herzustellen. In der mündlichen Verhandlung ist die Klage teilweise zurückgenommen worden. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragt nunmehr noch, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 18.06.2015 zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers zu 3 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Klagen der Kläger zu 1, 2, 4 und 5 vollständig und die des Klägers zu 3 teilweise zurückgenommen wurden, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im übrigen ist die Klage unbegründet. Der weiterhin angefochtene Teil des Bescheides vom 18.06.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 3 nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger zu 3 hat keinen Anspruch auf Feststellung durch die Beklagte, dass hinsichtlich seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach den Sätzen 2 bis 4 der Norm, eingefügt durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016, liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (Satz 2). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (Satz 3). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (Satz 4). Vgl. zu diesen Maßstäben bereits Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Urteil vom 10. November 2011 – 8 LB 108/10 –, zitiert nach juris. Wesentlich bleibt das Kriterium, dass es sich um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot handeln muss, dass die Gefahr also nicht durch die Abschiebung als solche, sondern durch die spezifischen Verhältnisse im Heimatland – etwa die dortigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten oder sonstige gerade dort anzutreffende Gegebenheiten - bedingt ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Es ist nicht erkennbar, dass die schwere Erkrankung des Klägers sich durch eine Abschiebung in den Kosovo aufgrund der dort anzutreffenden Umstände wesentlich verschlechtern würde. Die erforderliche Fortführung der medikamentösen Behandlung des Klägers zu 3 kann im Kosovo erfolgen. Grundsätzlich können epileptische Erkrankungen im Kosovo medikamentös behandelt werden, antiepileptische Medikamente sowie Kortison stehen dort zur Verfügung. Dass die Behandlung des Klägers zu 3 gerade mit dem Medikament Sultiam unabdingbar ist, lässt sich keinem der vorgelegten Atteste entnehmen, zumal die Gabe dieses Medikaments bislang nicht zur erhofften Verbesserung seines Zustandes geführt hat. Unabhängig davon besteht jedenfalls die Möglichkeit, auch dieses Medikament von privaten Apotheken im Kosovo nach Import zu beziehen. Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 09.12.2015; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina, Auskunft an das BAMF vom 3.3.2016. Auch gibt es an der Universitätsklinik in Pristina die Möglichkeit, epilepsiespezifische Behandlungen und Untersuchungen durchführen zu lassen. Dies gilt auch für Kinder, denn an der dortigen Klinik sind drei Fachärzte für Neuropädiatrie tätig. EEG-Untersuchungen, cMRT- und MRT-Untersuchungen sowie Blutuntersuchungen sind dort möglich. Schweizerische Flüchtlingshilfe: Auskunft zum Thema „Kosovo: Behandlung von Epilepsie“ vom 30.09.2016. Vor diesem Hintergrund ist für das Gericht nicht erkennbar, weshalb das ärztlicherseits für notwendig erachtete Ausprobieren unterschiedlicher Antiepileptika-Kombinationen nicht auch an der Universitätsklinik Pristina durchgeführt werden kann. Auch die Fortführung der Steroidpulstherapie kann dort erfolgen. Die bloße Möglichkeit, dass Nebenwirkungen der Kortisonbehandlung eintreten könnten, reicht für die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr im übrigen ebenso wenig aus wie eine generell erhöhte Infektanfälligkeit als Folge der Behandlung. Dass die notwendige Behandlung an den Kosten scheitern wird, ist nicht ersichtlich. Chronisch Kranke sowie Kinder bis zum 15. Lebensjahr sind im Kosovo von der Zuzahlungspflicht befreit, Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 09.12.2015. Sollten dennoch Kosten für die erforderliche Behandlung des Klägers zu 3 entstehen, geht das Gericht davon aus, dass die Kläger – gegebenenfalls mit Hilfe der fünf im Bundesgebiet lebenden Geschwister des Klägers zu 1 – diese aufbringen können. Die von den Klägern und den Ärzten des Klägers zu 3 erhobenen Bedenken gegenüber seiner Weiterbehandlung im Kosovo gründen letztlich darauf, dass sie darauf abstellen, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Deutschland generell besser seien als die im Kosovo und deshalb in Deutschland eine größere Chance bestehe, eine wirksame Medikamentenkombination zur Behandlung der nächtlichen epileptischen Staten zu finden. Dieser Schluss ist zum einen nicht zwingend, denn trotz Medikationsversuchen seit über einem Jahr an der Universitätsklinik Köln hat sich der Zustand des Klägers nicht durchgreifend verbessert. Zum anderen aber hat genau dieser Gesichtspunkt rechtlich außer Betracht zu bleiben, denn gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG kann sich ein Ausländer gerade nicht darauf berufen, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland nicht gleichwertig ist. Vielmehr muss er sich grundsätzlich auf den medizinischen Standard in seinem Heimatland verweisen lassen. Dies gilt auch, soweit logopädische, ergotherapeutische, heilpädagogische und kinderpsychotherapeutische Behandlungen in Rede stehen. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gibt einem Ausländer keinen Anspruch darauf, an den genannten Förderangeboten im Bundesgebiet teilzuhaben, um hierdurch eine Verbesserung des Gesundheitszustandes oder bestimmter, auch verloren gegangener, Fähigkeiten wie Sprache oder Beweglichkeit zu erzielen. Der Beweisantrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger war abzulehnen, zum einen, weil die Behauptung, das Landau-Kleffner-Syndrom könne im Kosovo nicht adäquat behandelt werden, angesichts der zitierten Auskünfte, wonach verschiedene Formen von Epilepsie und mögliche Komplikationen auch bei Kindern an der Universitätsklinik Pristina behandelt werden können, aus der Luft gegriffen ist, zum anderen, weil die Einholung einer Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe oder einer vergleichbaren Nichtregierungsorganisation per se nicht geeignet ist, die Behauptung zu beweisen, bei Rückkehr des Klägers zu 3 in den Kosovo werde es zu einer wesentlichen Verschlechterung seiner Gesundheit kommen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.