Urteil
3 K 925/16.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:1214.3K925.16A.00
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Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag der Klägerin zu entscheiden.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag der Klägerin zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. T a t b e s t a n d Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige. Sie meldete sich spätestens am 16.11.2015 bei der Bezirksregierung Arnsberg, Außenstelle Münster, als Asylsuchende. Mit Bescheid vom 02.12.2016 wurde sie der Stadt Köln zugewiesen. Die Klägerin hat am 18.02.2016 die vorliegende Klage als Untätigkeitsklage erhoben. Am 04.05.2016 hat die Klägerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag gestellt. Die Anhörung zu ihren Asylgründen hat am 18.10.2016 stattgefunden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Bescheidung ihres Asylantrags zu verpflichten. Die Beklagte hat im Verfahren keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. 1. Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig. Die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO war bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung überschritten. Die Klägerin hat nach Aktenlage spätestens am 16.11.2015 ein materielles Asylgesuch gemäß § 13 AsylG gestellt. Es kann dahin stehen, ob die Dreimonatsfrist durch die Regelung des § 24 Abs. 4 AsylG, in der eine Benachrichtigung bei mehr als sechsmonatiger Bearbeitungsfrist vorgesehen ist, modifiziert wird, denn auch diese Frist ist jedenfalls nunmehr verstrichen. Vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 23.06.2016 – 20 K 513/16.A –; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.07.2015 – 1a K 5125/14.A –, juris, Rn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 – 24 K 992/14.A –, juris, Rn. 13; VG Ansbach, Beschluss vom 04.08.2014 – AN 11 K 13.31060 –, juris, Rn. 10. Die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO wird auch nicht durch Art. 31 RL 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie n.F.) verlängert. Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie sieht eine grundsätzliche Verfahrensdauer in Asylsachen von 6 Monaten vor, die unter gewissen Voraussetzungen um 9 weitere Monate verlängert werden kann. Ausnahmsweise können diese Fristen um jeweils 3 weitere Monate verlängert werden, so dass maximal eine 21-Monatsfrist besteht, wie sie auch von Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie als Maximalfrist festgelegt wird. Diese Regelungen sind jedoch auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die europäische Verfahrensrichtlinie ist bislang nämlich weder in nationales Recht umgesetzt noch ist die Umsetzungsfrist, die nach Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie erst am 20.07.2018 endet, abgelaufen. Eine Übernahme des Rechtsgedankens des Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie und damit eine Verlängerung der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO verbietet sich zudem auch deshalb, weil dies zulasten der Betroffenen ginge. Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 23.03.2016 – A 12 439/16 -. 2. Die Beklagte hat schließlich über den Asylantrag der Klägerin ohne zureichenden Grund bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht entschieden. Besondere im vorliegenden Einzelfall zu berücksichtigende Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, die das Unterlassen der Beklagten, das Verfahren zu betreiben, begründen könnten, sind weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der allgemeine Verweis der Beklagten auf die bekannte Situation und die derzeitige Arbeitsbelastung des Bundesamtes reicht nicht als zureichender Grund aus. Insoweit hat die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln in ihrem Urteil vom 23.06.2016 – 20 K 513/16.A – ausgeführt: „Eine permanente Überlastung bestimmter Behörden stellt für sich genommen keinen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung eines Antrags i.S. von § 75 Satz 3 VwGO dar, weil es grundsätzlich Aufgabe des zuständigen Bundesministeriums bzw. der Behördenleitung ist, für hinreichenden Ersatz zu sorgen und entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen. Vgl. u.a. VG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 – 24 K 992/14.A -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Juli 2015 - 1a K 5125/14.A -; s. auch Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 13; Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 9; Brenner, in: Sodann/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 75 Rn. 52. Gemessen hieran stellt die unzweifelhaft vorliegende hohe Geschäftsbelastung des Bundesamtes hier keinen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung dar. Die Asylbewerberzahlen steigen bereits seit 2012 kontinuierlich mit einem erheblichen Anstieg zunächst im Jahr 2014 auf über 200.000 Asylanträge und im ersten Halbjahr 2015 auf ca. 180.000 Asylanträge. Dem Anstieg der Asylbewerberzahlen steht seit Jahren eine erhebliche Personalunterdeckung des Bundesamtes gegenüber, dem nur sehr begrenzt durch neue Stellen begegnet wurde. Vgl. zu den Einzelheiten: VG Osnabrück, Urteil vom 14.10.2015 – 5 A 390/15 – . Es mag durchaus sein, dass die ab September 2015 nochmals massiv gestiegenen Asylbewerberzahlen auch unter besten Bedingungen und bei optimaler Stellenpolitik zu einem Bearbeitungsstau und unvorhersehbaren Verzögerungen in der Bearbeitung hätten führen können. Bei der hier vorzunehmenden Bewertung kann aber nicht außer Acht gelassen werden, dass der Anstieg seit September 2015 bereits in einer Situation der permanenten Überlastung erfolgte und die aktuell eintretenden Verzögerungen daher maßgeblich auch auf die jahrelang unterlassenen organisatorischen Maßnahmen des zuständigen Ministeriums und der Behördenleitung zurückzuführen sind. Hinzukommt, dass ungeachtet vorgenommener Neueinstellungen und einiger organisatorischer Maßnahmen die Situation unverändert angespannt ist, Vgl. hierzu u.a.: Spiegel online vom 09.05.2016, Das Bamf bleibt im Stress - http://www.spiegel.de/politik/deutschland/bamf-frank-juergen-weise-zieht-kritische-bilanz-a-1091381-druck.html, und eine Lösung des Bearbeitungsstaus trotz des inzwischen vergangenen erheblichen Zeitraums und seit Anfang des Jahres wieder deutlich sinkender Asylbewerberzahlen nicht in Sicht ist. Das Gericht ist daher der Überzeugung, dass jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die durch den sehr starken Anstieg der Asylbewerberbezahlen begründete Geschäftsbelastung nicht mehr nur als vorübergehend einzustufen. Die ergriffenen personalwirtschaftlichen Maßnahmen haben offenkundig nicht genügt, um die eingehenden Asylverfahren in angemessener Zeit bearbeiten zu können. Vgl. aus jüngerer Zeit ebenso u.a.: VG München,Urteil vom 23.02.2016 – M 12 K 14.30620 –; VG Trier,Urteil vom 21.03.2016 – 5 K 3658/15.TR –.“ Dem schließt sich die erkennende Einzelrichterin in vollem Umfang an. Auf der Grundlage der zahlreichen bei dem erkennenden Gericht anhängigen Verfahren wegen Untätigkeit kann zudem festgestellt werden, dass es bislang auch offenbar nicht gelungen ist, eine nachvollziehbare und effektive Strategie für die Bearbeitung der Anträge von Asylbewerber_innen anhand erkennbarer Dringlichkeitskriterien oder aber naheliegender zeitlicher Kriterien wie etwa dem Zeitpunkt der Ersteinreise zu entwickeln und zu verfolgen. Wann welches Asylverfahren betrieben wird, hängt daher – nicht zuletzt aus Sicht der Betroffenen – eher von Zufälligkeiten ab und ist im Einzelfall nicht vorhersehbar. II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat nach nunmehr mehr als einem Jahr seit der Anbringung des materiellen Asylgesuchs einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt über ihren Asylantrag zeitnah entscheidet. Angesichts des vorliegenden auf Bescheidung des Asylantrags beschränkten Klageantrags kann hier offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen in asylrechtlichen Untätigkeitsklagen für einen gerichtlichen Verpflichtungsausspruch im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der asylrechtlichen Besonderheiten überhaupt Raum besteht oder ob die besondere - auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde - gerichtete Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylgesetz dieser Annahme entgegen steht. Vgl. zum Meinungsstand u.a.: VG Köln, Urteil vom 18.03.2016 – 3 K 2531/15.A –, juris, Rn. 15 ff; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 1a K 5125/14.A –, juris, Rn. 24 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 24 K 992/14.A –, juris, Rn. 21 f. Einer konkreten Fristsetzung für die von der Beklagten zu treffende Entscheidung durch das Verwaltungsgericht bedarf es nicht. Denn die Beklagte ist auch ohne Fristsetzung im Tenor des Urteils gehalten, dem Verpflichtungsausspruch zeitnah nach Rechtskraft dieser Entscheidung nachzukommen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.