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Urteil

13 K 6691/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:1215.13K6691.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Per Email vom 21. Juli 2014 bzw. mit am 23. Juli 2014 beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin unter der Überschrift „Antrag auf Akteneinsicht bez. Argentinien 1975 – 83“ den Zugang zu sämtlichen Berichten, die das BfV in der Zeit von 1975 bis 1983 aus Argentinien erhalten habe, vor allem zu den Berichten, Memos etc. der Mitarbeiter des BfV, die an der Deutschen Botschaft in Buenos Aires tätig gewesen seien. Die Akten, die sich im BfV befinden müssten, seien außerhalb der 30-Jahres-Frist und damit offen. Sollte ein Sperrvermerk vorliegen, beantrage sie eine genaue Auflistung der Bestände (mit Aktenzeichen) und die Gründe für die weitere Geheimhaltung. Das BfV teilte der Klägerin zunächst mit, es sei eine Recherche in den Altaktenbeständen des Amtes veranlasst worden. Mit mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehener Email vom 8. September 2014 teilte das BfV der Klägerin dann mit, zu dem von ihr angefragten Sachverhalt hätten in den Altaktenbeständen keine Akten ermittelt werden können. Ihrem Antrag auf Akteneinsicht könne daher leider nicht entsprochen werden. Sollte die Klägerin Hinweise auf Aktenzeichen oder konkrete Unterlagen erhalten, könne sie sich gerne wieder an das Amt wenden. Die Klägerin legte mit am 13. Oktober 2014, einem Montag, beim BfV eingegangenen Schreiben Widerspruch gegen einen Bescheid vom 11. September 2014 (der in den Verwaltungsvorgängen nicht enthalten ist) ein und führte zur Begründung aus, das BfV verletze ihren Anspruch aus § 1 IFG. Es bleibe unklar, weshalb der Auskunftsantrag abgelehnt worden sei. Die Begründung, es hätten keine Akten ermittelt werden können, erwecke den Anschein, es gebe überhaupt keine Akten zu dem angefragten Zeitraum. Die Ermutigung am Ende lasse demgegenüber vermuten, es gebe offenbar doch Akten zu dem betreffenden Sachverhalt und sie sei in der Schuld, ihren Anspruch genauer zu konkretisieren. Ausschlussgründe würden von der Behörde jedenfalls nicht vorgebracht. Sie sei in keiner Pflicht, ihren Antrag, dessen Zeitraum und Umfang klar umrissen sei, noch näher zu konkretisieren. Ferner habe sie Anspruch darauf, die Findmittel des BfV einzusehen, um die interne Kategorisierung der Aktenbestände nachvollziehen und darauf aufbauend den Antrag konkretisieren bzw. selbst innerhalb dieser Angaben recherchieren zu können. Mit einem weiteren, beim BfV am 14. Oktober 2014 eingegangenen, Schreiben stützte die Klägerin ihren Auskunftsanspruch im Hinblick auf ihre journalistische Tätigkeit zusätzlich auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Das BfV wies den Widerspruch mit Bescheid vom 29. Oktober 2014, bei der Klägerin eingegangen am 3. November 2014, zurück. Ein Anspruch ergebe sich zunächst nicht aus § 5 Abs. 1 BArchG i.V.m. § 5 Abs. 8 BArchG, da weder durch IT-technische Mittel noch unter Zuhilfenahme einer verschlagworteten Aufstellung der Altakten des BfV entsprechende Unterlagen hätten ermittelt werden können. Die Recherchemöglichkeiten des BfV seien damit ausgeschöpft. Auch nach einer nochmaligen Prüfung zum angefragten Themenkomplex unter Ausnutzung der dem BfV zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Aktenfindung hätten keine entsprechenden Unterlagen recherchiert werden können. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz. Dies ergebe sich bereits aus dem vorher Gesagten. Abgesehen davon bestehe nach der Bereichsausnahme des § 3 Nr. 8 Informationsfreiheitsgesetz gegenüber den Nachrichtendiensten ohnehin kein Anspruch auf Informationszugang. Da das IFG keine Anwendung finde, erübrige sich ein Eingehen auf Versagungsgründe und auf einen etwaigen Anspruch, die Findmittel einzusehen bzw. darauf, ob andernfalls der Anspruch nach § 1 IFG unverhältnismäßig vereitelt werde. Schließlich bestehe auch kein Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Dies ergebe sich schon daraus, dass die begehrten Informationen nicht vorlägen. Die Klägerin hat am 3. Dezember 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführt: Es erscheine anhand öffentlich zugänglicher Informationen und der geschichtlichen Ereignisse äußerst unwahrscheinlich, dass beim BfV keine Unterlagen zu dem von ihr angefragten Themenkomplex existierten. Bereits in den fünfziger Jahren habe das BfV regelmäßig Nachrichten zu Argentinien gesammelt, wie sich aus der Akte Eichmann, die das BfV der Klägerin bereits zur Verfügung gestellt habe, ergebe. Ferner hätten im Zeitraum 1975 bis 1983 linksgerichtete Gruppen in Argentinien deutsche Manager entführt, darunter den Mercedes-Manager I. N. ; an den Bemühungen um dessen Freilassung seien deutsche Behörden beteiligt gewesen. 1976 hätten argentinische Regimegegner über die Botschaften ins Ausland fliehen wollen. Beim Militärputsch in Chile hätten BfV-Mitarbeiter in der Botschaft Informationen über mögliche Flüchtlinge gesammelt. Es bestünden daher Anhaltspunkte, dass dies ebenfalls in Argentinien der Fall gewesen sei. Ferner seien ab 1976 bekannte westdeutsche linksgerichtete Personen nach Argentinien gekommen, die illegale Gruppen unterstützt hätten, darunter F. L. und L1. A. . Im Lichte dieser und anderer Geschehnisse (so gebe es einen Kassiber des in Argentinien ermordeten L1. A. , dem zu Folge, die deutschen und argentinischen Geheimdienste zusammenarbeiteten und ein Memo des damaligen Deutschen Botschafters, der empfehle diesen Kassiber dem BfV zugänglich zu machen; aus einem Archivdokument des BND aus dem Jahre 1977 ergebe sich, dass über den Verteiler auch das BfV über die Vorgänge der argentinischen Guerillaorganisation ERP informiert worden sei) sei nicht nachvollziehbar, dass zu ihrem Gesuch keinerlei Unterlagen beim BfV existieren sollten. Das BfV habe nicht substantiiert dargelegt, welche Recherchebemühungen es getätigt habe. Es trage nicht einmal vor, die begehrten Unterlagen existierten nicht, sondern berufe sich lediglich darauf, die Unterlagen hätten nicht ermittelt werden können. Es werde nicht deutlich, welche Akten vom BfV als historisch bedeutsam eingestuft und in der verschlagworteten elektronischen Datei zusammengestellt würden. Der Auskunftsanspruch nach dem BArchG umfasse auch den Zugang zu den Findmitteln der Behörde, zu denen auch die interne Datei des BfV zähle. Dies gelte ungeachtet der Tatsache, dass diese Datei nicht nach archivarischen Gesichtspunkten erstellt worden sei. Bei entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 BArchG seien keine irgendwie gearteten formalen Anforderungen an die Klassifikation eines Verzeichnisses als Findmittel zu stellen. Ausschlussgründe gemäß § 5 Abs. 6 BArchG seien nicht ersichtlich. Zudem müsse das BfV bei der Auslegung der einfachrechtlichen Anspruchsnormen die Wissenschaftsfreiheit berücksichtigen. Endlich verstoße das BfV ohne sachlichen Grund gegen den Gleichheitssatz, da andere Behörden der Beklagten – insbesondere das Auswärtige Amt – die Klägerin in ihrer journalistischen und wissenschaftlichen Tätigkeit unterstützt hätten und sie sogar Findmittel hätten einsehen lassen. Ihr Informationsanspruch folge auch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sowie § 1 IFG; die Bereichsausnahme in § 3 Nr. 8 IFG sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip verfassungswidrig. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 11. September 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2014 zu verpflichten, die Klägerin sämtliche Unterlagen nutzen zu lassen, die das Bundesamt für Verfassungsschutz in der Zeit von 1975 bis 1983 im Zusammenhang mit Argentinien erhalten hat, insbesondere Berichte und Memos der Mitarbeiter des Bundesamts für Verfassungsschutz, die an der Deutschen Botschaft in Buenos Aires tätig waren, indem der Klägerin Akteneinsicht in diese Unterlagen gewährt wird und ihr Zugang zu den Findmitteln des Bundesamts für Verfassungsschutz, in Form von Einsichtnahme oder durch digitale Bereitstellung ermöglicht wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage insoweit für unzulässig, als sie sich auf den Zugang zu Findmitteln bezieht. Insoweit fehle es am ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahren. Einen etwaigen diesbezüglichen Antrag habe die Klägerin erst mit dem Widerspruch gestellt; beschieden worden sei dieser noch nicht. Im Übrigen verteidigt sie die angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus, ohne Anerkennung einer diesbezüglichen Rechtspflicht habe das BfV anlässlich der Klageschrift die Namen I. N. , F. L. und L1. A. in der betreffenden Datei abgefragt, um festzustellen, ob über diese Namen zum von der Klägerin angefragten Themenkomplex Altakten ermittelbar seien. Dies sei nicht der Fall gewesen. Zum streitgegenständlichen Themenkomplex habe das BfV unter den möglichen Schlagworten „Argentinien“, „Buenos Aires“ und „Botschaft“ (sowie Wortteilen dieser Begriffe wie „argent“) an Hand seiner Datei in seinem Aktenbestand erfolglos nach einschlägigen Unterlagen gesucht. Damit seien die Möglichkeiten der Aktenfindung zunächst erschöpft. Man könne zwar nicht völlig ausschließen, dass sich einzelne Stücke mit Bezug zum streitgegenständlichen Themenkomplex in den Akten finden lassen könnten, deren Betreffe in keinem offensichtlichen Zusammenhang mit dem Thema „Argentinien 1975 bis 1983“ stünden. Diese vage Vermutung könne nur mittels händischer Durchsicht der Altaktenbestände aus mindestens neun Jahrgängen ausgeschlossen werden, was nur unter hohem und kostenintensiven Personaleinsatz möglich sei, der mindestens ein Jahr in Anspruch nehmen werde und der Behörde nicht zuzumuten sei. Im Übrigen sei es nicht ungewöhnlich, dass die von der Klägerin gewünschten Unterlagen im Altaktenbestand des BfV nicht zu ermitteln seien, da es sich beim BfV um einen Inlandsnachrichtendienst handele. Soweit sich die Klägerin im Klageverfahren auf die Guerillaorganisation ERP beziehe, habe sie ihren Antrag nicht konkret auf diese Organisation gerichtet. Einen Anspruch auf Zugang zu den Findmitteln habe die Klägerin nicht; sie gehörten schon nicht zum Archivgut im engeren Sinne. Selbst wenn die Nutzung von Findmitteln vom Anspruch aus § 5 Abs. 1 BArchG umfasst sein sollte, sei die Nutzung der vom BfV erstellten und zur Ermittlung von Altakten vorgehaltenen Datei hiervon nicht erfasst. Die vom BfV verwendete Datei sei nicht nach archivarischen Gesichtspunkten erstellt; die Datei sei nicht erstellt worden, um Archivalien zu recherchieren. Es handele sich vielmehr um eine bloße Auflistung der Betreffe bestimmter historisch bedeutsamer Akten und entspreche im Ergebnis letztlich weder formell noch materiell einem Findmittel im Sinne des Archivwesens. Zudem handele es sich um eine interne Arbeitsdatei der Beklagten, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sei. Seine historisch bedeutsamen Akten habe das BfV in einer elektronischen Datei dergestalt zusammengestellt, dass der Gegenstand der Aktenvorgänge diesen über Schlagworte zugeordnet sei. Unter Zuhilfenahme dieser Datei recherchiere das BfV die angefragten Nutzungsthemen. In Zusammenarbeit mit dem Bundesarchiv kennzeichne das BfV aus seiner Sicht „zeitgeschichtlich bedeutsame“ Akten. So würden Akten entsprechend gekennzeichnet, wenn sie zusammenfassende Arbeitsergebnisse (Berichte, Protokolle) oder für die Arbeit der jeweiligen Organisationseinheit der Behörde wesentliche Informationen seien. Akten über Aufbau und Strukturen des BfV (z.B. Stellenpläne, Organisationsverfügungen) seien potenziell zeitgeschichtlich bedeutsam. Ein weiteres Indiz sei die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht. Allgemein werde Akten bleibender Wert zugeschrieben, wenn sie etwa Informationen enthielten über Programm, Struktur, Entwicklung, Methoden und Aktivitäten der Beobachtungsobjekte, Personen in Führungsverantwortung, z.B. Funktionäre von Organisationen, Personen, Organisationen und Ereignisse, die in herausgehobener Weise Gegenstand der Medienberichterstattung gewesen seien, terroristische Anschläge, die einem Repräsentanten des politischen Systems oder der Wirtschaft gegolten hätten. Habe das BfV Akten als zeitgeschichtlich bedeutsam gekennzeichnet, würden diese in einer Übersicht tabellarisch nachgehalten. Dabei erfolge die Erfassung grundsätzlich nach Aktenzeichen und –betreff. Dieser Aktenbetreff sei die bei der Anlage der Akte festgelegte Bezeichnung derselben. In der genannten Übersicht seien sämtliche in der Vergangenheit als zeitgeschichtlich bedeutsam gekennzeichneten Akten erfasst, darunter auch solche, die noch nicht älter als 30 Jahre seien oder zu lebenden Personen. Das BfV nutze die Übersicht zur Recherche bei Nutzungsanträgen nach dem Bundesarchivgesetz. Die tabellarische Übersicht sei keine für Archivzwecke aufbereitete inhaltliche Erschließung der Akten und damit kein Findmittel. Ihrer Nutzung durch die Klägerin stehe auch der Umstand entgegen, dass die dort aufgeführten Akten noch nicht älter als 30 Jahre seien und teilweise noch lebende Personen zum Gegenstand hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BfV Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist zunächst insgesamt zulässig, insbesondere auch soweit sie sich auf den Zugang zu den Findmitteln richtet. Ungeachtet der Frage, ob in dem Antrag der Klägerin auf Akteneinsicht vom 21. bzw. 23. Juli 2014 bereits als Minus auch der Antrag auf Zugang zu den Findmitteln enthalten war, hat die Klägerin Zugang zu Letzteren ausdrücklich jedenfalls mit ihrem Widerspruch vom 9. Oktober 2014 begehrt. Diesen Antrag hat das BfV nicht beschieden, weshalb die Zulässigkeit der Klage insoweit jedenfalls als Untätigkeitsklage aus § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) folgt. Die damit insgesamt zulässige Klage ist aber unbegründet. Der ablehnende Bescheid des BfV vom 11. September 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Klägerin steht der geltend gemachte Nutzungsanspruch nicht zu. Ein Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) scheitert an dessen § 3 Nr. 8, wonach der Anspruch auf Informationszugang nicht gegenüber Nachrichtendiensten besteht. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestehen nicht. Der Bundesgesetzgeber musste das Informationsfreiheitsgesetz nicht kraft Verfassungsrechts erlassen; damit konnte er verfassungskonform ein solches Gesetz mit einer umfassenden Bereichsausnahme für die Nachrichtendienste in Kraft setzen, vgl. Schoch, IFG, 2. Auflage, § 3 Rdn. 341. Der Nutzungsanspruch der Klägerin kann sich nur aus § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 8 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz – BArchG) ergeben. Nach erstgenannter Vorschrift steht das Recht, Archivgut des Bundes aus einer mehr als 30 Jahre zurückliegenden Zeit zu nutzen, jedermann auf Antrag zu, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anders bestimmt ist. Vorliegend handelt es sich noch nicht um Archivgut des Bundes; vielmehr unterliegen die etwa vorhandenen Unterlagen noch der Verfügungsgewalt des BfV. In einem solchen Fall sind bei der Benutzung von Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind, die Absätze 1 bis 7 des § 5 BArchG entsprechend anzuwenden, § 5 Abs. 8 Satz 1 BArchG. Der grundsätzlich bestehende Anspruch der Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 8 BArchG auf Nutzung des Archivguts zu dem Themenkomplex „Argentinien 1975 – 83/ sämtliche Berichte, die das BfV in der Zeit von 1975 bis 1983 aus Argentinien erhalten hat, vor allem die Berichte, Memos etc. der Mitarbeiter des BfV, die an der Deutschen Botschaft in Buenos Aires tätig gewesen sind“, der von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird, geht vorliegend ins Leere, da sich bereits im Zeitpunkt der Antragstellung im Juli 2014 entsprechendes Archivgut nicht – mehr - beim BfV befand. Dies hat das BfV mehrfach bereits im schriftlichen Verfahren vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert. Zu dem hier streitgegenständlichen Themenkomplex hat das BfV nach seinen Angaben gezielt in seinem Aktenbestand unter Zuhilfenahme einer Excel-Datei, in der zeitgeschichtlich bedeutsame Akten – und zwar sowohl Sach- als Personenakten - erschlossen und verschlagwortet sind, nach Unterlagen gesucht. Dabei hat es die Suchbegriffe „Argentinien“, „Buenos Aires“, „Botschaft“, Wortteile hiervon (z.B. „argent“) sowie die Namen I. N. , F. L. und L1. A. eingegeben, jedoch ohne Erfolg. Das Gericht hat nicht zuletzt unter Berücksichtigung des Vorgehens des BfV hinsichtlich der Akte „Adolf Eichmann“, die es der Klägerin ohne Weiteres zur Verfügung gestellt hat, keinen Anlass, an den eindeutigen Angaben des BfV zu zweifeln. Zwar erscheint nachvollziehbar, dass der von der Klägerin angefragte Themenkomplex seinerzeit sicherheitsrelevant war, jedoch ist nicht fern liegend, dass das BfV als Inlands nachrichtendienst keine Informationen, die das Ausland betreffen, erhoben hat. Soweit die Klägerin einen Kassiber, der angeblich von dem in Argentinien ermordeten L1. A. stammt, nach dem „der deutsche Dienst mit ihnen zusammenarbeitet“ („F1. “), vorgelegt hat sowie ein Telegramm, das angeblich von dem damaligen deutschen Botschafter in Argentinien L2. herrührt, in dem dieser anregt, einen Kassiber BfV und Bundesnachrichtendienst (BND) zugänglich zu machen, bedingt dies keine abweichende Sichtweise: Weder steht nämlich fest, dass mit dem „Deutschen Dienst“ das BfV gemeint war noch dass der in dem Telegramm geäußerten Anregung nachgekommen worden ist. Soweit die Klägerin im Laufe des Klageverfahrens ein Archivdokument des BND aus dem Jahre 1977 über die argentinische Guerillaorganisation ERP vorgelegt hat, haben die Vertreter des BfV in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, mit Hilfe des Aktenzeichens des BND im Nachweisregister für Verschlusssachen festgestellt zu haben, dass das genannte Dokument ins Haus gekommen, aber 1990 vernichtet worden sei, weil es für das Bundesarchiv nicht von bleibenden Wert und damit kassabel gewesen sei. Die derzeitigen Recherchemöglichkeiten des BfV in seiner Datei sind damit jedenfalls nach dessen glaubhaften Bekundungen ausgeschöpft. Soweit das BfV selbst vorträgt, man könne zwar nicht völlig ausschließen, dass sich einzelne Stücke mit Bezug zum streitgegenständlichen Themenkomplex in den Akten finden lassen könnten, deren Betreffe in keinem offensichtlichen Zusammenhang mit dem Thema „Argentinien 1975 bis 1983“ stünden; diese vage Vermutung könne nur mittels händischer Durchsicht der Altaktenbestände aus mindestens neun Jahrgängen ausgeschlossen werden, was nur unter hohem und kostenintensiven Personaleinsatz möglich sei, der mindestens ein Jahr in Anspruch nehmen werde und der Behörde nicht zuzumuten sei, ist damit der Nutzungsversagungsgrund des § 5 Abs. 6 Nr. 4 BArchG angesprochen. Nach dieser Vorschrift ist die Benutzung nicht zulässig, soweit ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde. Die Benutzung kann von der anbietungspflichtigen Behörde nur aus solchen Gründen versagt werden, die bei gleicher Sachlage auch vom Bundesarchiv hätten herangezogen werden müssen, Becker/Oldenhage, BArchG, Handkommentar, § 5 Rdn. 123. Die genannte Regelung soll sicherstellen, dass die Funktionsfähigkeit des Bundesarchivs durch die Benutzung nicht gefährdet wird, BT. Drs. 11/498, Seite 12. Es geht um eine Art Auffangtatbestand, der eine Parallele im allgemeinen Informationszugangsrecht hat. Erfasst werden Extremfälle, in denen der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis um Normzweck steht, vgl. Schoch, Kloepfer, Garstka, Archivgesetz (ArchG-ProfE), S 194. Nach Überzeugung des Gerichts steht einer Verpflichtung des BfV zur händischen Durchsicht seiner Altaktenbestände der Versagungsgrund des § 5 Abs. 6 Nr. 4 BArchG entgegen. Die Vertreter des BfV haben in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass die Altaktenbestände nur grob nach einem Rahmenaktenplan phänomenbereichsbezogen strukturiert seien, wobei bei einer etwaigen Suche im Vorfeld noch Änderungen der Organisationstruktur der Behörde nachvollzogen werden müssten. Pro Jahrgang kämen aktuell sechsstellige Zahlen an Einzeldokumenten zusammen. Selbst wenn man etwa den Bereich „Rechtsextremismus“ bei der Suche ausscheide, müssten kilometerlange Regalreihen durchsucht werden. Damit ist ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand im Rechtssinne dargelegt. Zwar sind an die Annahme des Versagungsgrundes eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands im Sinne der Parallelvorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG strenge Anforderungen zu stellen, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2.15 -, Rdn. 24 und 44 UA. Jedoch muss nach Auffassung des Gerichts hier bei der Anwendung des Versagungsgrundes des nicht vertretbaren Verwaltungsaufwandes berücksichtigt werden, dass anspruchsverpflichtet nicht das nach archivarischen Gesichtspunkten organisierte Bundesarchiv selbst, sondern das BfV ist. Auf dieses sind die Vorschriften über die Nutzung von Archivgut – wie dargelegt – nur entsprechend anwendbar. Das führt – jedenfalls derzeit noch – zu einer Herabsenkung der Anforderungen an die Annahme eines unvertretbaren Verwaltungsaufwandes im Sinne des § 5 Abs. 6 Nr. 4 BArchG. Es kann dahinstehen, ob auch in der Zukunft noch eine nicht den Anforderungen des Archivwesens genügende Organisation der Altaktenbestände des BfV Nutzungsansprüchen nach dem BArchG entgegen gehalten werden können wird. Ebenso wenig hat die Klägerin einen Anspruch auf Zugang zu den Findmitteln des BfV. Dabei bestehen allerdings keine Zweifel daran, dass es sich bei der internen Arbeitsdatei des BfV, mag sie auch nicht nach archivarischen Gesichtspunkten erstellt worden sein, um ein Findmittel im Sinne des Archivrechts handelt und dass der Nutzungsanspruch aus § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 8 BArchG den Zugang hierzu erfasst. Zwar ist im BArchG ausdrücklich von den Findmitteln nicht die Rede. Jedoch muss der Archivbenutzungsanspruch, obwohl Findmittel nicht zum eigentlichen Archivgut gehören, diese als notwendige Voraussetzung und Effektuierung mit umfassen, vgl. Manegold, Archivrecht, Seite 256; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 17. September 2002 – 11 LB 123/02 -, juris, Rdn. 64 (für einen Anspruch gegen das Staatsarchiv Bückeburg). Entsprechend gehören Findmittel nach den Archivgesetzen jedenfalls einiger Bundesländer (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut in Niedersachsen: „Karteien sowie Dateien einschließlich der Ordnungen und Verfahren, um das Schriftgut auswerten zu können“; § 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Landes Nordrhein-Westfalen: „alle Hilfsmittel und Daten, die für die ..., das Verständnis dieser Informationen und deren Nutzung notwendig sind“) qua Gesetzes zum Archivgut. Einem Nutzungsanspruch hinsichtlich der Findmittel steht indes wiederum der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 6 Nr. 4 BArchG entgegen. Da die interne Arbeitsdatei des BfV nicht nach archivarischen Aspekten erschlossen ist, enthält sie Daten, die jünger als 30 Jahre sind bzw. sich zu noch Lebenden (oder vor weniger als dreißig Jahren Verstorbenen) verhalten sowie solche, die Rückschlüsse auf aktuelle Beobachtungsobjekte zulassen. Da diese Daten untrennbar miteinander verwoben sind, würde es für das BfV - wiederum in Ansehung der nur entsprechenden Anwendbarkeit des Bundesarchivgesetzes – einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand bedeuten, ihre interne Arbeitsdatei für eine allgemeine Nutzung im Rahmen von Archivbenutzungsansprüchen aufzubereiten. Für einen etwaigen Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gelten obige Erwägungen sinngemäß. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.