Urteil
19 K 5866/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:1216.19K5866.15.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nichtdie Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nichtdie Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist als Beamter der Beklagten zu einem Bemessungssatz von 70 % der krankheitsbedingten Aufwendungen seiner berücksichtigungsfähigen Ehefrau beihilfeberechtigt. Mit seiner Klage begehrt er eine weitere Beihilfe zu den Aufwendungen für die Implantatversorgung seiner Ehefrau Regio 37. Der Kläger legte unter dem 13.03.2015 einen Heil- und Kostenplan für eine zahnärztliche Implantatversorgung in Regio 35 (Sofortimplantation) und 37 (Implantation) sowie für eine implantatgetragene Brücke vor. Den Heil- und Kostenplänen legte der Kläger eine am 25.03.2015 von seiner Ehefrau unterschriebene Erklärung bei, mit der diese den sie behandelnden Zahnarzt von seiner ärztlichen Schweigepflicht entband, damit die Beklagte die nach § 4 Abs. 2 b) BVO NRW die Voranerkennung erforderliche amtsärztliche Stellungnahme einholen konnte. Unter dem 02.04.2015 beauftragte die Beklagte ihren amtsärztlichen mit der Erstellung einer Stellungnahme, ob im Falle der Ehefrau des Klägers die Indikationen des § 4 Abs. 2 b) BVO NRW die Anerkennung der Implantatbehandlung gegeben waren. Unter dem 20.04.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Beihilfe u.a. für Aufwendungen, die der Zahnarzt Dr. H. mit Rechnung vom 15.04.2015 in Höhe von insgesamt 1.860,93 € für eine in der Zeit vom 07.04.2015 bis zum 15.04.2015 bei der Ehefrau der Klägerin durchgeführte Zahnbehandlung geltend gemacht hatte, die u.a. eine Sofortimplantation Regio 35, eine Implantatinsertation Regio 37 sowie die Entfernung des Zahnes 38 umfasste. Mit Bescheid vom 28.04.2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zahnbehandlung seiner Frau eine Beihilfe in Höhe von 700,00 €. Dabei erkannte sie für die Implantatbehandlung Regio 35, 37 lediglich jeweils die nach § 4 Abs. 2 b) BVO NRW vorgesehene Pauschale in Höhe von 500,00 € an, weil mit der Implantatbehandlung bereits vor Abschluss des Voranerkennungsverfahrens gem. § 4 Abs. 2 b) BVO NRW begonnen worden sei. Unter dem 11.06.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Beihilfe u.a. für Aufwendungen, die der Zahnarzt Dr. H. mit Rechnung vom 20.05.2015 in Höhe von insgesamt 95,26 € € für eine in der Zeit vom 20.04.2015 bis zum 18.05.2015 bei der Ehefrau des Klägers durchgeführte Implantatbehandlung in Regio 37 durchgeführt hatte. Mit Bescheid vom 18.06.2015 lehnte die Beklagte die Bewilligung einer Beihilfe mit der Begründung ab, dass die geltend gemachten Aufwendungen für die Implantatbehandlung bereits mit der mit Bescheid vom 28.04.2015 bewilligten Pauschale gem. § 4 Abs. 2 b) abgegolten seien. Den Widerspruch des Klägers vom 22.06.2015 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2015 zurück. Der Kläger hat am 07.10.2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe einen Anspruch auf eine weitere Beihilfe zu der Implantatbehandlung, weil eine vorherige Anerkennung nach § 4 Abs. 2 b) BVO NRW ohne sein Verschulden unterblieben sei. Die Implantatbehandlung habe aus medizinischen Gründen keinen Aufschub geduldet. Er verweist auf eine Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. H. vom 28.10.2015, wonach sich die Beschwerden der Ehefrau des Klägers an den zu entfernenden Zähnen im Verlauf des März 2015 verstärkt hätten. Nach den Feststellungen des behandelnden Zahnarztes sei die dünne, eingerissene wangenwärtig die Alveole begrenzende Knochenlamelle im Bereich des Zahnes 35 am besten mit einem Sofortimplantat zu stabilisieren und zusammen mit augmentativen Maßnahmen zu erhalten gewesen. In einer weiteren Stellungnahme vom 06.01.2016 führe der behandelnde Zahnarzt aus, dass er sich nach den im März 2015 aufgetretenen Beschwerden – insbesondere im Bereich des Zahnes 35 – für die Durchführung der in Rede stehenden Behandlung entschieden habe. Er habe berücksichtigt, dass der Heil- und Kostenplan, der die Indikation einer Freiendlücke dargelegt habe, bereits einen Monat zuvor erstellt worden sei. Eine der Zahnentfernung folgende Knochenaufbereitung im Sinne einer Socket bzw. Ridge Preservation hätte einfach zusätzliche Kosten für die Operation und das Knochenersatzmaterial erfordert. Die Implantation hätte erst Monate später erfolgen können, so dass sich die zahnlose Zeit für die Patientin um 5 Monate verlängert hätte. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 18.06.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2015 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 66,68 € zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf vertrauensärztliche Stellungnahmen des Dr. L. vom 23.11.2015 und vom 25.01.2016. Nach dessen Auffassung sei die vom behandelnden Zahnarzt behauptete Gefährdung der knöchernen Strukturen ohne Durchführung der Sofortimplantation fachlich nicht belegt. Dass der Patientin medizinische Nachteile entstanden wären, wenn eine konventionelle Behandlung mit Socket Preservation erfolgt wäre, sei nicht nachvollziehbar. Aus zahnmedizinischer Sicht sei eine zahnlose Zeit von fünf Monaten bei zwei fehlenden Zähnen im nicht sichtbaren Bereich tolerabel. Wegen weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Beihilfe auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen für die Implantatbehandlungen in Regio 37 seiner Ehefrau. Der Anspruch ist nicht gegeben, weil der Kläger den Abschluss des nach des nach § 4 Abs. 2 b) Satz 6 BVO NRW erforderlichen Voranerkennungsverfahrens nicht abgewartet hat. Die Ehefrau des Klägers hat den Behandlungstermin am 07.04.2015 für die Implantatinsertion in Regio 35, 37 wahrgenommen, bevor die Beklagte über das Vorliegen der Indikationen nach § 4 Abs. 2 b) BVO NRW nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens entschieden hat. Der Kläger kann sich auch nicht auf § 13 Abs. 9 BVO NRW berufen. Die vorherige Anerkennung ist nicht ohne sein Verschulden unterblieben. Ein Verschulden im Sinne dieser Vorschrift liegt immer dann vor, wenn sich der Beihilfeberechtigte über das Erfordernis der vorherigen Anerkennung vorsätzlich oder fahrlässig hinwegsetzt. Dem Kläger war bekannt, dass es einer Voranerkennung bedurfte. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben im Widerspruchsbescheid vom 07.09.2015 hat die Beklagte alle Beschäftigten mit dem Info-Blatt der Beihilfekasse 01/2015 – abrufbar im städtischen Intranet ab Februar 2015 – über die Notwendigkeit der Durchführung des Voranerkennungsverfahrens informiert. Die Ehefrau des Klägers hat kurze Zeit, nachdem sie eine am 25.03.2015 unterzeichnete Schweigepflichtentbindungserklärung vorgelegt hatte, bereits am 07.04.2015 die Implantatbehandlung durchführen lassen. Dass zwingende medizinische Gründe bestanden, die es erforderten mit der Behandlung zu beginnen, ohne die vorherige Anerkennung abzuwarten, ist zwischen den Beteiligten streitig. Der Kläger beruft sich auf Stellungnahmen des behandelnden Zahnarztes Dr. H. , wonach die Zahnentfernungen und Implantationen im Sinne einer Notfallbehandlung erforderlich gewesen seien. Die Sofortimplantation Regio 35 sei erforderlich gewesen, um die dünne bukkale Knochenlammelle zu stabilisieren. Im Falle der Zahnentfernung ohne Implantation wäre mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die Knochenlamelle resorbiert worden. Dies hätte eine umfangreichere Augmentation in Form einer Ridge bzw. Socket Preservation erforderlich gemacht. Die Beklagte beruft sich auf vertrauensärztliche Stellungnahmen des Dr. L. vom 23.11.2015 und vom 25.01.2016. Nach dessen Auffassung sei die vom behandelnden Zahnarzt behauptete Gefährdung der knöchernen Strukturen ohne Durchführung der Sofortimplantation fachlich nicht belegt. Dass der Ehefrau des Klägers medizinische Nachteile entstanden wären, wenn eine konventionelle Behandlung mit Socket Preservation erfolgt wäre, sei nicht nachvollziehbar. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Sofortimplantation im Sinne einer Notfallbehandlung medizinisch notwendig war, muss aber nicht abschließend entschieden werden. Selbst wenn dringende medizinische Gründe für eine Sofortimplantation vorgelegen hätten, hätte es dem Kläger oblegen, sich an die Beklagte zu wenden, um auf eine beschleunigte Durchführung des Voranerkennungsverfahrens zu dringen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.02.2013 – 1 A 522/12 -, juris. Dies ist nicht geschehen. Gründe dafür, dass der Kläger sich nicht an die Beklagte gewandt hat, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.