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Beschluss

14 L 2721/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:1219.14L2721.16.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro

    festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 14 K 10157/16 gegen die Anordnungsverfügung vom 11. Oktober 2016 bezüglich der dortigen Ziffer 1 wiederherzustellen und bezüglich der unter der dortigen Ziffer 3 enthaltenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zunächst genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer 2 der Anschlussverfügung vom 11. Oktober 2016 den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Antragsgegnerin hat in der angegriffenen Anschlussverfügung eine auf den Einzelfall abstellende Begründung des besonderen Vollzugsinteresses abgegeben. Insbesondere erschöpft sie sich nicht nur in formelhaften Erwägungen oder der bloßen Wiedergabe der Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm. Sie hat u.a. dargelegt, dass eine nicht kurzfristige Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs zu erheblichen Haftungsrisiken der Antragsgegnerin infolge von Vernässungsschäden auf den benachbarten Grundstücken führen könne. Nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen bzw. wieder anordnen. Dabei hat es das öffentliche Interesse an der Vollziehung und das Interesse des Adressaten eines Verwaltungsaktes daran, von der Vollziehung vorerst verschont zu werden, gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit von Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung überwiegt vorliegend das Interesse des Antragstellers, den Ausgang des Klageverfahrens 14 K 10157/16 abzuwarten. Denn die Anordnungsverfügung ist nach dem gegenwärtigen Sachstand offensichtlich rechtmäßig und wird voraussichtlich im Klageverfahren Bestand haben. Rechtsgrundlage für die mit Ziffer 1 der Anschlussverfügung vom 11. Oktober 2016 angeordneten Maßnahmen ist § 9 Absatz 1 der Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin in der Fassung der 9. Nachtragssatzung vom 23. Juni 2015 (EWS). Die hierauf gestützte Anschlussverfügung ist rechtmäßig. Der Antragsteller unterliegt nach § 9 Abs. 1, Abs. 5 EWS für das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser dem Anschluss- und Benutzungszwang an den Niederschlagswasserkanal. Er ist als Eigentümer des Grundstücks Anschlussberechtigter nach § 3 EWS und damit zugleich nach § 9 Abs. 1 EWS grundsätzlich verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) (früher § 53 Abs. 1c LWG NRW) an die öffentliche Abwasseranlage der Antragsgegnerin anzuschließen, sobald Abwasser auf seinem Grundstück anfällt. Eine Ausnahme von diesem grundsätzlich bestehenden Anschlusszwang ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Pflicht zur Beseitigung des Abwassers ist bisher nicht vom Antragsteller auf die Antragsgegnerin nach § 9 Abs. 5 Satz 2, § 5 Abs. 2 EWS i. V. m. § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW (früher: § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG NRW) übergegangen. Auch liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen solchen Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht nicht vor. § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW setzt neben der Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht durch die Gemeinde voraus, dass gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass durch den Nutzungsberechtigten das Niederschlagswasser ganz oder teilweise gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann. An einem solchen Nachweis fehlt es hier bereits. Der Vortrag des Antragstellers, er habe auf einen solchen Nachweis sowie auf einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis auch auf Anraten eines Mitarbeiters der Antragsgegnerin verzichtet, ist rechtlich unerheblich. Zwar kann es in Fällen, in denen die Gemeinde bereits klar zum Ausdruck gebracht hat, sie werde keine Freistellung erteilen, zur Vermeidung eines Kostenrisikos sinnvoll sein, zunächst bis zur Entscheidung über die Freistellung auf die Erbringung eines solchen Nachweises in Form eines hydrogeologischen Gutachtens („Versickerungsgutachten“) zu verzichten. Queitsch, in: Queitsch/KollSarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 53 Rn. 132 a. E. Der Antragsteller hat damit jedoch auch darauf verzichtet, eine zwingende Voraussetzung für den Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW zu erfüllen. Aus Sicht des Antragsstellers, der von der Fiktion der Freistellung nach § 49 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW ausgeht, müsste sich die Erbringung eines entsprechenden Nachweises als die dann noch einzige offene Tatbestandsvoraussetzung für den Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht aufdrängen. Da demnach bereits der Nachweis der Allgemeinwohlverträglichkeit als Tatbestandsvoraussetzung für die Befreiung von der Abwasserüberlassungspflicht nach § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW fehlt, kommt es auf die Frage, ob der Antragsteller zusätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) beantragen musste, nicht an. Vgl. zum Meinungsstand Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 10. Auflage 2010, § 9 Rn. 55. Ebenfalls kann hier die Frage offen bleiben, ob die vom Antragsteller am 15. September 2016 beantragte und von der Antragsgegnerin in ihrer Anschlussverfügung abgelehnte Freistellung dennoch von Gesetzes wegen nach § 49 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW als erteilt gilt. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Form des Bestandsschutzes berufen. Unabhängig davon, dass der Antragsteller nicht vorträgt, aufgrund welcher früher geltenden Rechtslage die bisherige Versickerung des Niederschlagswassers auf seinem Grundstück Bestandsschutz genießen sollte, ist ein solches Berufen auf frühere Rechtslagen nach dem LWG NRW grundsätzlich nicht möglich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2010 – 15 A 1636/08 - Rn.21 (zitiert nach juris). Unerheblich ist auch, ob die Antragsgegnerin in Kenntnis des Entwässerungszustands des Grundstücks bisher untätig geblieben ist. Alleine aufgrund der Tatsache, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller im Jahr 2004 von der Gebührenpflicht für die Beseitigung von Niederschlagswasser befreit hat, konnte der Antragsteller nicht darauf vertrauen, dass die Antragsgegnerin damit für die Zukunft auf einen Anschluss seines Grundstücks an den Niederschlagswasserkanal verzichtet hätte. Es liegt auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnungsverfügung vor, das über das Interesse am Erlass dieser Verfügung hinausgeht. Ohne einen zeitnahen Anschluss des Grundstücks an den Niederschlagswasserkanal bestünde weiterhin die Gefahr von Vernässungsschäden auf den Nachbargrundstücken. Die bloße Behauptung des Antragstellers, eine Gefährdungslage sei nicht ersichtlich, ist nicht dazu geeignet, eine solche zu widerlegen. Schließlich ist die Androhung eines Zwangsgeldes unter Ziffer 3 der Anschlussverfügung vom 11. Oktober 2016 rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und wird im Übrigen von dem Antragsteller nicht in Frage gestellt. Hinsichtlich der grundsätzlich hinreichend bemessenen Frist zur Befolgung der Anschlussverfügung geht die Kammer davon aus, dass die aufgrund der Einlegung des Rechtsbehelfs inzwischen nahezu abgelaufene Frist angemessen verlängert werden wird und bis zu deren Ablauf keine Vollziehungsmaßnahmen durchgeführt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Absatz 2 Nr. 2, § 52 Absatz 1 GKG. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im vorliegenden Verfahren wird insoweit lediglich die Hälfte des im Hauptsacheverfahren maßgeblichen Wertes angesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.