1. a) Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Q. , Stadtteil Q. -F. , am Sonntag, den 08.01.2016, nicht aufgrund der 1. Ordnungsbehördlichen Verordnung für 2017 über das Offenhalten von Verkaufsstellen (..) vom 25.11.2016 geöffnet sein dürfen, die sich in den in der Verordnung ausgewiesenen Grenzlinien für den Stadtbezirk 7 – Q. -F. befinden. b) Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beschlusstenor zu 1. a) binnen zwei Tagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses öffentlich bekannt zu machen und desweiteren der Interessengemeinschaft Q. -F. binnen derselben Frist schriftlich den Beschlusstenor zu 1. a) bekannt zu geben. c) Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe 1. Der Antrag ist zulässig und begründet. Er ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Die Rechtmäßigkeit einer auf § 6 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) gestützten Rechtsverordnung über die Freigabe verkaufsoffener Sonn- oder Feiertage kann als Vorfrage im Rahmen eines Feststellungsbegehrens gegenüber dem Normgeber geklärt werden. Vorläufiger Rechtsschutz für derartige Feststellungsbegehren ist im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu gewähren, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15.08.2016, – 4 B 887/16 –, Rn. 6, juris. Der Erhebung einer Klage in einem Hauptsacheverfahren vor Einleitung eines Eilrechtsschutzgesuches nach § 123 VwGO bedarf es nicht, vgl. Verwaltungsgericht (VG) Münster, Beschluss vom 27.07.2016, – 9 L 1099/16 –, Rn. 5, juris. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch die angegriffene Bestimmung der umstrittenen Rechtsverordnung in ihren Rechten verletzt zu sein. Dafür reicht ihr Vortrag aus, dass die Bestimmung mit der Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 LÖG NRW nicht vereinbar ist. Diese Vorschrift ist auch dem Schutz des Interesses von Vereinen und Gewerkschaften am Erhalt günstiger Rahmenbedingungen für gemeinschaftliches Tun zu dienen bestimmt und ist in diesem Sinne drittschützend. Die dort geregelten Voraussetzungen für den Erlass einer Rechtsverordnung konkretisieren auf der Ebene des einfachen Rechts den verfassungsrechtlichen Auftrag zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe aus Art. 140 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung. Dieser Schutzauftrag ist auch darauf ausgerichtet, den Grundrechtsschutz, insbesondere auch den der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 9 GG), derart zu stärken, dass sich eine Gewerkschaft, die glaubhaft gemacht hat, verschiedene Mitglieder seien in Verkaufsstellen beschäftigt, die möglicherweise von der Befugnis zur Sonntagsöffnung Gebrauch machen werden, darauf berufen kann, dass die Voraussetzungen für den Erlass der Rechtsverordnung nicht vorgelegen hätten und die Verordnung dadurch gegen eine auch sie schützende Rechtsnorm verstoße, vgl. im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: OVG NRW, Beschlüsse vom 10.06.2016, - 4 B 504/16 -, juris, Rn. 15 f. und vom 15.08.2016,– 4 B 887/16 –, Rn. 20, juris. Die Antragstellerin vertritt als Gewerkschaft nach ihren Statuten im Handel tätige Arbeitnehmer und hat nach der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Bezirksgeschäftsführers vom 24.11.2016 im Bezirk Köln 4.111 im Handel beschäftigte Mitglieder. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Da der Sache nach die Gültigkeit einer Rechtsnorm vorübergehend suspendiert werden soll, können für eine derartige Entscheidung nach § 123 VwGO allerdings keine anderen Maßstäbe gelten als für eine normspezifische einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO. Für diese ist allgemein anerkannt, dass eine Interessenabwägung unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabs vorzunehmen ist. Die für die einstweilige Anordnung sprechenden Gründe müssen danach grundsätzlich so schwer wiegen, dass deren Erlass unabweisbar erscheint. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich die jeweils in Rede stehende untergesetzliche Norm schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als offensichtlich unwirksam erweist, und ihre Umsetzung den Antragsteller so konkret beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10.06.2016, - 4 B 504/16 -, juris, Rn. 26 ff. und vom 15.08.2016, – 4 B 887/16 –, Rn. 27, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen. So liegt der Fall hier. Die Verordnungsbestimmung über die Zulässigkeit der Sonderöffnungszeit am Sonntag, dem 08.01.2017, in der Zeit von 13 bis 18 Uhr, innerhalb der Grenzlinien Maarhäuser Weg – Theodor-Heuss-Straße – Flughafenzubringer – Schubertstraße – Frankfurter Straße - Martin-Luther-Straße – östlich der Humboldtstraße ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 LÖG NRW offensichtlich nicht gedeckt. Nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. § 6 Abs. 4 LÖG NRW ermächtigt die zuständige örtliche Ordnungsbehörde u. a. dazu, die Tage nach Absatz 1 durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen nach Absatz 1 insgesamt nicht mehr als elf Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Diese Bestimmung hat, wie die bundesrechtliche Vorgängerregelung des § 14 Ladenschlussgesetz, den Anlassbezug für die Sonn- und Feiertagsöffnung ausdrücklich deshalb aufgegriffen, um dem durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV verfassungsrechtlich verbürgten Sonn- und Feiertagsschutz Rechnung zu tragen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.6.2016, - 4 B 504/16 -, juris, Rn. 33. Zur Wahrung des verfassungsrechtlich geschützten Mindestniveaus des Sonn- und Feiertagsschutzes haben nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) Sonn- und Feiertage regelhaft erkennbar Tage der Arbeitsruhe zu sein. Eine Ladenöffnung ist wegen der durch sie ausgelösten, für jedermann wahrnehmbaren Geschäftigkeit, die typischerweise den Werktagen zugeordnet wird, geeignet, den Charakter des Tages in besonderer Weise werktäglich zu prägen. Je weitreichender die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung in räumlicher Hinsicht sowie in Bezug auf die einbezogenen Handelssparten und Warengruppen ist, umso höher muss angesichts der stärkeren werktäglichen Prägung des Tages das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe sein. Als ein solcher Sachgrund zählen weder das bloße wirtschaftliche Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber noch das alltägliche Erwerbsinteresse ("Shopping-Interesse") potenzieller Kunden. Eine auf Sachgründe von lediglich eingeschränktem Gewicht gestützte sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot ist nur dann ausnahmsweise hinnehmbar, wenn sie von geringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages ist, vgl. BVerfG, Urteil vom 01.12.2009, - 1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07 -, juris, Rn. 150 ff., 157 f.; BVerwG, Urteil vom 11.11.2015, - 8 CN 2.14 -, juris, Rn. 22. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist die von § 6 Abs. 1 LÖG NRW geforderte Tatbestandsvoraussetzung "aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen" mit Blick auf das Erfordernis einer allenfalls geringen prägenden Wirkung der Ladenöffnung so zu verstehen, dass die öffentliche Wirkung der traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Märkte, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen muss. Die Ladenöffnung entfaltet dann eine geringe prägende Wirkung, wenn sie nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Das kann in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt wird, weil nur insoweit ihr Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleibt. Je größer die Ausstrahlungswirkung des Marktes wegen seines Umfangs oder seiner besonderen Attraktivität ist, desto weiter reicht der räumliche Bereich, in dem die Verkaufsstellenöffnung noch in Verbindung zum Marktgeschehen gebracht wird. Darüber hinaus bleibt die werktägliche Prägung der Ladenöffnung nur dann im Hintergrund, wenn nach der anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den der Markt für sich genommen auslöste, die Zahl der Besucher überstiege, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen. Zur Abschätzung der jeweiligen Besucherströme kann beispielsweise auf Befragungen zurückgegriffen werden. Findet ein Markt erstmals statt, wird die Prognose notwendig pauschaler ausfallen müssen. Insoweit könnten unter anderem Erfahrungswerte der Ladeninhaber zu den an Werktagen üblichen Besucherzahlen Anhaltspunkte geben, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.08.2016, - 4 B 887/16 -, Rn. 29, juris. Hierüber hat der Verordnungsgeber eine eigene Prognose zu treffen, auf die allenfalls verzichtet werden könnte, wenn offenkundig ist, dass die gesetzlichen Anforderungen des § 6 Abs. 1 LÖG NRW an eine anlassgebende Veranstaltung zumindest im Ergebnis eingehalten sind, wobei die Gerichte insoweit auf die Feststellung offenkundiger Ergebnisrichtigkeit beschränkt sind, vgl. die Frage aber ebenfalls offen lassend, ob bereits das Fehlen einer Prognose zur Rechtswidrigkeit der Verordnung führt: OVG NRW, Beschluss vom 15.08.2016, 4 B 887/16 -; Bayrischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 18.05.2016, - 22 N 15.1526 -, juris, Rn. 32, 39, 51 ff. (zu § 14 LadSchlG). Auf der Grundlage der dem Gericht im Eilverfahren vorliegenden Erkenntnisse ist festzustellen, dass es an einer solchen Prognose des Verordnungsgebers mangelt. Es ist insoweit festzustellen, dass die Antragsgegnerin dem aus § 6 LÖG folgenden Erfordernis, eine Prognose zu treffen, dass der den Anlass für die Ladenöffnung gebende „Traditionelle Neujahrsmarkt“ in seiner öffentlichen Wirkung in dem durch die Verordnung für die Ladenöffnung freigegebenen Bereich für das Besucheraufkommen prägend sein wird und gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit durch die Ladenöffnung im Vordergrund stehen würde, nicht nachgekommen ist. Zwar enthält die Beschlussvorlage der Verwaltung für den Rat bzw. Hauptausschuss 2297/2016, Beschlussvorlage sowie Anlagen abrufbar über (zuletzt abgerufen am 30.12.2016): https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0050.asp?__kvonr= 62815&search=1 die Aussage, dass die erforderliche Prognoseeinschätzung der Verwaltung der Anlage 2 zur Beschlussvorlage zu entnehmen sei. Eine echte Prognoseeinschätzung der Verwaltung ist jedoch weder der Anlage 2 noch den im Eilverfahren vorgelegten Verwaltungsvorgängen zu entnehmen. Diese enthalten hinsichtlich der in Rede stehenden Sonntagsöffnung im Wesentlichen nur die Angaben des Antrags der IG Q. , die bereits keine hinreichende Tatsachengrundlage für eine Prognoseentscheidung bilden, die sich an dem oben dargestellten Maßstab orientiert. Im Hinblick auf die Veranstaltung „Neujahrsmarkt“ findet sich unter „Anlassbeschreibung“ im Antrag nur der nachfolgende Text: „Die Interessengemeinschaft Q. -F. beabsichtigt, an diesem Tag einen gemeinnützigen Neujahrsmarkt zu veranstalten. Hierbei werden verschiedene regionale Anbieter ihre Waren ausstellen. Für Kinder wird es gratis Kinderschminken und Waffeln geben. Weiterhin soll eine Spendenaktion stattfinden, deren Erlös dem Kalker Kindermittagstisch zugute kommen soll. ( www.kalkerkindermittagstisch.de) .“ Diesen Angaben des Veranstalters ist weder zu entnehmen, auf welcher Fläche der „Neujahrsmarkt“ stattfinden soll noch wie viele Aussteller zu erwarten sind und welche Waren diese voraussichtlich aufstellen werden. Es fehlen somit wesentliche Angaben, die über Größe und Attraktivität des Marktes Auskunft geben könnten und eine Prognose im Hinblick auf Besucherströme erlauben würden. Angesichts der Tatsache, dass der Markt offensichtlich bereits in den Vorjahren stattgefunden hat, wären diese Angaben auch ohne Weiteres beim Veranstalter zu erfragen gewesen. Im Hinblick auf die zu erwartenden Besucherströme liegen allein nachfolgende Angaben des Veranstalters bzw. Organisators vor: „Nachweis durch den Antragsteller über den zu erwartenden Besucherstrom (erbracht durch): Am 10.01.2016 konnte Möbel Hausmann (auf dessen Parkplatz der Markt stattfand) eine Besucherfrequenz von 2.565 zählen. Wir rechnen mit geschätzten 4.000 Besuchern, da nicht jeder Besucher auch das Möbelhaus betreten hatte. Vom Antragsteller prognostizierte Besucherströme 2.600 Besucher“ Hierbei handelt es sich um Angaben, die vom Antragsteller selbst stammen und die auf den Angaben des Möbelhauses Hausmann beruhen, auf dessen Parkplatz im Vorjahr der Markt stattfand und wieder stattfinden wird (vgl. Bl. 286 ff. BA III). Dass der Antragsgegnerin weitere Angaben über zu erwartende Besucherströme zur Verfügung standen, ist weder vorgetragen noch auf der Grundlage der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ersichtlich. Auf der Grundlage des Inhalts der Anlage 2 und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ist daher nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin eine eigene Prognose über zu erwartende Besucherströme vorgenommen hat. Das Ankreuzen des vorformulierten Textes „Die Veranstaltung entspricht der gesetzlichen Voraussetzung, da die Veranstaltung für sich genommen eine hinreichende Attraktivität entfaltet und dadurch einen über die prägende Wirkung der Ladenöffnung hinausgehenden Besucherstrom erwarten lässt.“ lässt nicht erkennen, dass – auf der Grundlage der Angaben des Veranstalters – eine ernsthafte eigene Prognose der Besucherströme und der Attraktivität der Veranstaltung stattgefunden hätte. Die im Antrag niedergelegten Zahlen sind auch offensichtlich nicht geeignet, um eine – hinreichende – Prognose nach den oben dargestellten Maßstäben vorzunehmen. Über die Zahl von 2.565 Besuchern des Möbelhauses Hausmann im Jahr 2016 anlässlich des damals stattfindenden Neujahrsmarktes kann zum einen bereits nicht der Besucherstrom abgeschätzt werden, der wegen der Ladenöffnung im gesamten Stadtgebiet Q. -F. zu erwarten ist, denn auf dieser Grundlage lässt sich allenfalls eine Prognose hinsichtlich der im Jahr 2017 anlässlich der sonntäglichen Ladenöffnung zu erwartenden Besucher des Möbelhauses Hausmann vornehmen. Aus dieser Zahl kann aber nicht die Zahl der Besucher abgeschätzt werden, die wegen einer Öffnung sämtlicher Verkaufsstellen kämen, da die Ladenöffnung ein viel größeres Gebiet (den Stadtteil Q. -F. innerhalb der in der Verordnung genannten Grenzlinien) und dementsprechend eine Vielzahl an anderen Geschäften, in die Besucher strömen können, umfasst. Zudem ist es auf der Grundlage der Besucher des Möbelhauses Hausmann nicht möglich, den Besucherstrom einzuschätzen, den der Markt für sich genommen auslöst. Die Angabe des Veranstalters, man rechne mit geschätzten 4.000 Besuchern, da nicht jeder Besucher auch das Möbelhaus betreten hatte, lässt zum einen keine tatsächliche Grundlage dieser Prognose über die Marktbesucher erkennen und zum anderen gerade nicht über den Besucherstrom, den der Markt für sich genommen auslöst. Angesichts der Tatsache, dass – wie dargelegt – wesentliche Angaben bzw. Ermittlungen fehlen, die über Größe und Attraktivität des Marktes Auskunft geben, ist auch nicht ersichtlich, wie eine Prognose der Antragsgegnerin hinsichtlich des Besucherstroms, den der Markt für sich genommen auslöst, überhaupt stattgefunden haben soll. Soweit sie sich darauf beruft, sie habe keinen Anlass gehabt, an den Angaben des Veranstalters zu zweifeln, verkennt sie, dass von ihr eine eigene Prognose vorzunehmen ist, die jedenfalls eine Stichhaltigkeitsüberprüfung der Angaben des Veranstalters beinhalten muss. Hierbei hätte sie erkennen müssen, dass die tatsächlichen Angaben des Veranstalters für eine Prognose am oben dargestellten Maßstab nicht ausreichen. Das Gericht lässt im Ergebnis offen, ob bereits das Fehlen einer Prognose zur Rechtswidrigkeit der Verordnung führt (s.o.). Es ist aber jedenfalls auch nicht offenkundig, dass die gesetzlichen Anforderungen des § 6 Abs. 1 LÖG NRW im Hinblick auf den „Neujahrsmarkt“ zumindest im Ergebnis eingehalten sind. Insoweit ist die Prüfung der Gerichte darauf beschränkt, ob die Voraussetzungen, die eine Veranstaltung erfüllen muss, um aufgrund ihrer prägenden Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages einen hinreichenden Anlass für eine sonntägliche Ladenöffnung zu liefern, trotz Fehlens einer diesbezüglichen prognostischen Abschätzung der Antragsgegnerin offenkundig erfüllt sind. Denn das Gericht darf insoweit keine eigene Prognose vornehmen, sondern hat lediglich zu prüfen, ob die bei Erlass der Rechtsverordnung über der Freigabe der Ladenöffnung vorgenommene gemeindliche Prognose schlüssig und vertretbar ist. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, nachträglich die Grundlage für die dem Normgeber bei Erlass der Rechtsverordnung obliegende Prognose zu schaffen. Lediglich dann, wenn der gegenüber der anlassgebenden Veranstaltung nachgeordnete (Annex-)Charakter der sonntäglichen Ladenöffnung offen zu Tage liegt und deshalb das Fehlen einer eigenen prognostischen Abschätzung der Gemeinde auf das Ergebnis des Normsetzungsverfahrens ersichtlich ohne Einfluss gewesen ist, lässt sich die Ergebnisrichtigkeit der Rechtsverordnung im gerichtlichen Verfahren feststellen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.08.2016, 4 B 887/16, juris. Vorliegend kann auf der Grundlage der dem Gericht im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Informationen sicher beurteilt werden, dass jedenfalls nicht offenkundig ist, dass der anlassgebende „Neujahrsmarkt“ einen hinreichenden Anlass für die am 08.01.2016 zwischen 13:00 bis 18:00 Uhr vorgesehene Sonntagsöffnung sämtlicher Verkaufsstellen in dem in der Rechtsverordnung ausgewiesenen Bereich darstellt. Es drängt sich zumindest nicht auf, dass an dem betreffenden Sonntag die öffentliche Wirkung des „Neujahrsmarktes“ gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht, weil der Besucherstrom, den der Neujahrsmarkt für sich genommen auslöste, die Zahl der Besucher überstiege, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen käme. Es ist bereits angesichts der – nach den vorgelegten Unterlagen – fehlenden tatsächlichen Feststellungen, die für eine hinreichende Prognose zwingend erforderlich sind, für das Gericht nicht möglich von einer offenbaren Ergebnisrichtigkeit auszugehen. Das Gericht ist insoweit auch nicht verpflichtet, die erforderlichen Feststellungen selbst zu treffen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.08.2016, - 4 B 887/16 -, juris, Rn. 48, Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 22.09.2016, - 3 N 182/16 -, juris. Zudem spricht Einiges dafür, dass der „Neujahrsmarkt“ keinen hinreichenden Anlass für die am 08.01.2016 vorgesehene Sonntagsöffnung in dem in der Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebiet bietet. Überwiegendes deutet vielmehr darauf hin, dass die beabsichtigte Verkaufsstellenöffnung am 08.01.2016 in Köln-Q. -F. nicht nur einen bloßen Annex zur anlassgebenden Veranstaltung darstellt. Hierfür spricht bereits die erhebliche räumliche Ausdehnung der Verkaufsstellenöffnung auf den gesamten Stadtteil Q. -F. , die nach den unwidersprochenen Angaben der Antragstellerin ein Gebiet von 66.260 m² betrifft. Demgegenüber findet die Veranstaltung – wie in den Vorjahren – nur auf dem Betriebsgelände des Möbelhauses Hausmann statt (Bl. 286 BA III), was nur einen Bruchteil der geöffneten Fläche darstellt. Zudem findet die Veranstaltung örtlich an einem Ende des gesamten der Ladenöffnung unterliegenden Gebiets statt, während sich auf dem gesamten Gebiet eine Vielzahl weiterer Verkaufsstellen (weitere große Möbelhäuser, Bau- und Supermärkte) befinden, https://www.google.de/maps/place/M%C3%B6bel+Hausmann,+Hansestra%C3%9Fe+51-53,+51149+K%C3%B6ln/@50.8957531,7.0734169,16z/data=!3m1!1e3!4m2!3m1!1s0x47bf276c8f3f734b:0x4abdc1a3e93c8e09?hl=de-DE , Es ist auch nicht ersichtlich, dass der „Neujahrsmarkt“ eine Attraktivität besitzt, die die Verkaufsöffnung in den Hintergrund treten ließe. Ausweislich des von der Antragstellerin vorgelegten Berichtes der Internetseite www.koeln.de vom 05.01.2015 über den Verkaufsoffenen Sonntag und den Neujahrsmarkt im Jahr 2015 findet dieser erst seit 2014 statt. Ausweislich des Berichtes habe das Einrichtungshaus (Möbel Hausmann) hierfür mehrere Aussteller gewonnen, die vor dem Eingangsbereich ihre Produkte anbieten – unter anderem Honig, Eierlikör, Gardinen, Schmuck und Süßwaren. Bei den angegebenen Produkten der Aussteller handelt es sich – nach der Bewerbung aus dem Jahr 2015 – nicht um derart außergewöhnliche Produkte, die darauf schließen ließen, dass die Besucher vornehmlich wegen des Marktes und nicht wegen der Verkaufsöffnung in den Stadtteil Q. -F. strömen würden und dies auch – unabhängig von einer Verkaufsöffnung – nur wegen der Attraktivität des Marktes tun würden. Hierfür spricht auch, dass im Internet keine von der Verkaufsöffnung gesonderte Bewerbung des Neujahrsmarktes gefunden werden konnte. Ausweislich einer Recherche in der Suchmaschine www.google.de am 28.12.2016 fanden sich bei einer Suche mit den Begriffen „Neujahrsmarkt“ und „Köln-Q. “ vor allem Treffer, die im Zusammenhang mit dem „Verkaufsoffenen Sonntag“ stehen, eine eigene Ankündigung des Neujahrsmarktes konnte hingegen nicht gefunden werden. Im Internetauftritt des Möbelhauses Hausmann – das den Neujahrsmarkt organisiert und auf dessen Parkplatz der Neujahrsmarkt stattfindet – findet sich unter Events „Gremberghoven“ zwar eine Ankündigung des verkaufsoffenen Sonntages. Ein Hinweis auf den Neujahrsmarkt fehlt hingegen völlig, http://moebel-hausmann.de (zuletzt abgerufen am 30.12.2016). Da sich die umstrittene Verordnungsbestimmung schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als offensichtlich unwirksam erweist, beeinträchtigt auch ihre Umsetzung die Antragstellerin so konkret in ihrem verfassungsrechtlich durch die Vereinigungsfreiheit geschützten Recht auf Wahrung des Sonn- und Feiertagsschutzes, dass die einstweilige Anordnung dringend geboten ist. Eine rechtskräftige Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren wäre für die Antragstellerin nicht rechtzeitig zu erlangen. Die Interessen von Verkaufsstelleninhabern, die im Hinblick auf eine Sonntagsöffnung am 08.01.2017 bereits Dispositionen getroffen haben mögen, müssen deshalb zurückstehen. Die Anordnung unter Ziffer 1 b) dient mit Blick auf das unmittelbare Bevorstehen der vorgesehenen Sonntagsöffnung der effektiven (faktischen) Umsetzung der Anordnung unter Ziffer 1 a). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Der Streitwert wurde auf der Grundlage von §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG festgesetzt.