Gerichtsbescheid
16 K 4611/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0104.16K4611.15.00
3mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Mit Antrag vom 17.02.2014, bei der Beklagten (Bundesamt für Güterverkehr) eingegangen am 25.02.2014, beantragte die Klägerin die Gewährung einer Förderung für die Förderperiode 2014 nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 14.10.2010 in der Fassung der dritten Änderung vom 10.09.2013 (Richtlinie) für die jeweils gemäß beigefügter Formerklärung vom 17.02.2014 zum 01.03.2014 beabsichtigte Ausbildung der Herren K. C. und N. I. zu Berufskraftfahrern. Die Klägerin erklärte unter Ziff. 7.3 des Antrags, die Förderrichtlinie zur Kenntnis genommen zu haben und als verbindlich anzuerkennen. Mit Zuwendungsbescheid vom 21.05.2014, der Klägerin am 23.05.2014 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt, bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum vom 25.02.2014 bis 28.02.2017 eine Zuwendung für die beiden benannten betrieblichen Ausbildungsverhältnisse zum Berufskraftfahrer i.H.v. insgesamt höchstens 50.000,00 Euro. Der Zuwendungsbescheid der Beklagten enthielt u.a. folgende Bestimmungen (vgl. S. 3 des Bescheides, Ziff. I): „Das wirksame Zustandekommen des/der beantragten Ausbildungsverhältnisse/s ist dem Bundesamt innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides mittels Vorlage einer Kopie des Ausbildungsvertrages und der IHK-Bescheinigung/en über die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nachzuweisen. Die jeweilige IHK-Bescheinigung muss die Bestätigung des abgeschlossenen Berufsausbildungsverhältnisses mit eingetragener Nummer beinhalten. Andernfalls gilt die Zuwendung hinsichtlich nicht entsprechend nachgewiesener Ausbildungsverhältnisse als nicht erteilt (auflösende Bedingung gem. Nummer 6.2.3 der Förderrichtlinie „Aus- und Weiterbildung“). Zur Vorlage ist das beigefügte Deckblatt (Anlage 3) zu verwenden.“ Unter Ziffer IV. 2.3 der Nebenbestimmungen auf S. 5 des Zuwendungsbescheides („Die Bewilligung und Auszahlung erfolgt unter der Bedingung, dass ...“) finden sich entsprechende Bestimmungen unter Hinweis auf die o.a. Ziffer I. Dort sind zudem folgende weitere Bedingungen aufgeführt: °“das/die nachgewiesenen Ausbildungsverhältnis/se nicht vor Antragstellung begonnen wurden.“ und °“das/die bewilligten Ausbildungsverhältnisse noch fortbesteht/en und die Ausbildung/en vollständig durchgeführt wird/werden“. Danach heißt es weiter: „Wird im Rahmen der Antragsbearbeitung einschließlich der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt, dass eine oder mehrere der vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt wurden, gilt die Zuwendung insoweit als nicht erteilt.“ Im Februar 2015 machte die Klägerin mit dem Formular „Verwendungsnachweis 2014“ die Auszahlung der Förderung für die im Jahr 2014 absolvierten Ausbildungsmonate (jeweils September bis Dezember) geltend. Sie teilte zudem mit, dass sie das Ausbildungsverhältnis mit Herrn I. im Dezember 2014 fristlos gekündigt habe und über die dagegen eingereichte Klage voraussichtlich erst im März 2015 entschieden werde. Darauf lehnte die Beklagte mit „Endabrechnungsbescheid“ vom 18.06.2015 die Auszahlung von Fördermitteln ab. Da bei der Behörde weder die Ausbildungsverträge noch die IHK-Bescheinigungen eingegangen seien, gelte die Zuwendung wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung gemäß Ziffer IV 2.3 des Zuwendungsbescheides als nicht erteilt. Mit Schreiben vom 25.06.2015, eingegangen bei dem Bundesamt am 29.06.2015, legte die Klägerin Widerspruch ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dazu gab sie an: Durch die Erkrankung und eine 50%ige Berufsunfähigkeit des (neben der Prokuristin E. C1. -O. ) für die Abwicklung der Förderangelegenheiten zuständigen Geschäftsführers F. O. sowie dessen Klinikaufenthalt vom 10.03. - 04.04.2014 sei es zu erheblichen Turbulenzen in ihrem kleinen Betrieb gekommen. In diesem Zusammenhang habe die Sachbearbeiterin Frau G. versehentlich versäumt, die Ausbildungsverträge in Reaktion auf den Zuwendungsbescheid weiterzuleiten, zumal keine Erinnerung hieran durch die Behörde erfolgt sei. Zugleich legte die Klägerin die beiden Ausbildungsverträge mit den Herren K. C. und N. I. (jeweils vom 15.02.2014; Ausbildungsbeginn jeweils 01.03.2014) sowie die jeweils zugehörigen IHK-Bescheinigungen vom 02.05.2014 vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2015, zugestellt am 14.07.2015, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde wiederum auf Ziffer IV. 2.3 der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides verwiesen. Wegen der nicht fristgerechten Vorlage der Unterlagen sei die entsprechende auflösende Bedingung eingetreten. Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden. Die Frist sei nicht ohne Verschulden der Klägerin versäumt worden. Es obliege der Klägerin, organisatorische Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Vertretung zu treffen. Am 13.08.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie durch ihre Prozessbevollmächtigten vor: Zwar habe sie unstreitig die Frist zur Vorlage der beiden Ausbildungsverträge nebst zugehörigen IHK-Bescheinigungen versäumt. Ihr sei jedoch auf ihren mit dem Widerspruch rechtzeitig gestellten Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren. Insbesondere liege kein Organisationsverschulden vor. So sei selbstverständlich Vorsorge zur ordnungsgemäßen Vertretung des Geschäftsführers getroffen worden. Außer dem Sohn des Geschäftsführers, der neben der Prokuristin als Vertreter fungiert habe, sei u.a. auch die Sekretärin der Geschäftsleitung, Frau G. , stärker in die Geschäftsabwicklung einbezogen worden. Diese sei seit fast 20 Jahren im Unternehmen tätig und mit dem Betriebsablauf, insbesondere hinsichtlich der Anträge zu Förderprogrammen bestens vertraut. Als ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte sei sie zudem in der Fristüberwachung sehr erfahren, Fristsachen hätten ihr stets bedenkenlos anvertraut werden können. Auch nach Rückkehr des Geschäftsführers aus dem Krankenhaus sei die neue Aufgabenverteilung beibehalten worden, da dieser nicht voll einsatzfähig gewesen sei. D.h., Fristsachen, die keine Maßnahmen/Entscheidungen der Geschäftsleitung selbst erforderten, seien Frau G. zur eigenverantwortlichen Abwicklung übertragen worden. Das sei auch bei der Einreichung der hier in Rede stehenden Nachweise der Fall gewesen. Frau G. habe insoweit bei Eingang des Zuwendungsbescheides die Vorlagefrist korrekt notiert und zudem bereits das Anschreiben an die Beklagte mit den erforderlichen, bei der Klägerin bereits vorliegenden Unterlagen verfasst und in Vertretung unterzeichnet. Wegen einer Vielzahl von parallel zu erledigenden Aufgaben/Fristen habe sie das Schreiben jedoch versehentlich nicht in den Postausgangskorb, sondern in den Archivkorb des Büros gelegt, so dass es nicht versandt, sondern im Archiv abgelegt worden sei. Die Vorlagefrist sei dann von ihr, in dem Glauben, das Schreiben korrekt versandt zu haben, als erledigt abgehakt worden. Angesichts dieser Gegebenheiten müsse Wiedereinsetzung gewährt werden mit der Folge, dass die auflösende Bedingung nicht eingetreten und der Zuwendungsbescheid auch nicht unwirksam geworden sei. Der Klägerin stünden auf seiner Grundlage deshalb (weiterhin) Fördermittel im Hinblick auf die Ausbildung des Herrn Mathias I. , dessen Ausbildungsverhältnis im Gerichtsverfahren einvernehmlich zum 31.12.2014 beendet worden sei, bis zu diesem Termin und im Hinblick auf die Ausbildung des Herrn K. C. bis zum 28.02.2017 zu. Für die Klägerin wurde zunächst mit der Klageschrift beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Endabrechnungsbescheids vom 18.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.07.2015 zu verurteilen, an die Klägerin den bewilligten Förderungsbetrag in Höhe von 50.000,00 Euro auszuzahlen. Mit dem Klagebegründungsschriftsatz vom 15.02.2016 wurde beantragt, 1. den Endabrechnungsbescheids vom 18.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.07.2015 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin auf den Teilverwendungsnachweis vom 19.02.2015 Fördermittel für jeweils 4 tatsächlich absolvierte Ausbildungsmonate der Auszubildenden K. C. und N. I. in Höhe von 7.233,33 Euro auszuzahlen. 3. festzustellen, dass der Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 21.05.2014 nicht durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sondern die Klägerin im Hinblick auf den Auszubildenden N. I. Anspruch auf Fördermittel im Zeitraum bis 31.12.2014 und den Auszubildenden K. C. Anspruch auf Fördermittel im Zeitraum bis 28.02.2017 hat. Des Weiteren haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 09.09.2016 vorsorglich zusätzlich beantragt, 4. der Klägerin Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Vorlage von Nachweisen über das Zustandekommen/Fortbestehen von geförderten Ausbildungsverhältnissen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide unter Verweis auf Ziffer IV.2.3 des Zuwendungsbescheides und Ziffer 6.2.3 der Förderrichtlinie. Die in Rede stehende Frist werde von der Beklagten in ständiger Verwaltungspraxis als materielle Ausschlussfrist gehandhabt. Deshalb sei eine Wiedereinsetzung nach § 32 VwVfG nicht möglich; lediglich in Ausnahmefällen werde in Anwendung von Treu und Glauben eine nachträglich Vorlage der Unterlagen zugelassen. Ein solcher Fall von „höherer Gewalt“ oder vergleichbaren Gewichts liege hier jedoch nicht vor. Es komme hinzu, dass einem Anspruch auf Auszahlung von Fördermitteln für den Auszubildenden N. I. schon entgegenstehe, dass diese Ausbildung vorzeitig beendet worden sei. Ein entsprechender Hinweis befinde sich bereits oben auf Seite 2 des Zuwendungsbescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden. Nach § 88 VwGO legt das Gericht die zuletzt gestellten Anträge in einer dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin Rechnung tragenden Weise dergestalt aus, dass die Klägerin jedenfalls in erster Linie im Wege der Verpflichtungsklage – unter Aufhebung des „Endabrechnungsbescheides“ vom 18.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2015, mit dem die Zuwendung (sinngemäß) endgültig auf 0,00 Euro festgesetzt wird – den Erlass eines Abrechnungsbescheides begehrt, mit dem die Zuwendung für die jeweils vier in 2014 absolvierten Ausbildungsmonate der Auszubildenden K. C. und N1. I. auf 7.233,33 Euro festgesetzt wird. Diesem Verständnis, welches das Gericht in seinem Anhörungsschreiben vom 06.12.2016 dargelegt hat, ist die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 19.12.2016 nicht entgegengetreten. Hiervon ausgehend ergibt sich zunächst, dass gegenüber dem ursprünglich auf Auszahlung in Höhe von (bzw. entsprechend sinngemäß auf Erlass eines Abrechnungsbescheides mit abschließender Festsetzung der Zuwendung auf insgesamt) 50.000,00 Euro gerichteten Klagebegehren gemäß Klageschrift eine konkludente Klagerücknahme im Umfang eines Förderbetrages von 42.766,67 Euro erfolgt ist. Insoweit war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die wie dargestellt verstandene Verpflichtungsklage ist zulässig aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass eines derartigen Festsetzungsbescheides; der streitige Abrechnungsbescheid vom 18.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2015 ist insoweit nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach der im Zuwendungsbescheid vom 21.05.2014 angelegt Fördersystematik stellt er sich nicht als unmittelbare Anspruchsgrundlage für die erstrebte Festsetzung des Förderbetrages für das Jahr 2014 in dem Sinne her, dass allein aus seinen Regelungen über die Bewilligung eines Förderungshöchstbetrages für bestimmte Maßnahmen - gleichsam ohne weiteres - die endgültige Festsetzung im Verwendungsnachweisverfahren verlangt werden könnte. Vielmehr sind die im Bescheid insoweit geregelten weiteren Anforderungen zu erfüllen. Denn der Zuwendungsbescheid setzt die Zuwendung noch nicht in einer betragsmäßig endgültig bestimmten Höhe fest, sondern es wird lediglich der Höchstbetrag für die sich nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung als zuwendungsfähig ergebenden Ausgaben als solcher bereits endgültig bewilligt. Der Zuwendungsbescheid ist vielmehr darauf angelegt, dass die endgültige Höhe der Zuwendung abschließend erst nach Prüfung des/r (Zwischen-)Verwendungsnachweise(s) und Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben - also in einem weiteren Verwaltungsverfahren - festgestellt wird. Dies ergibt sich hier aus den Formulierungen im Tenor („...bewillige ...insgesamt höchstens 50.000,00 Euro (Gesamtbewilligungssumme)“ i.V.m. den weiteren Nebenbestimmungen, die sich mit der Vorlage und Prüfung der (Zwischen-)Verwendungsnachweise und der Auszahlung befassen (vgl. insbesondere Ziff. 5 des Zuwendungsbescheides vom 21.05.2014, der die Auszahlung u.a. vom formal und inhaltlich ordnungsgemäßen Nachweis der Kosten für förderfähige Ausbildungsmaßnahmen abhängig macht.) Hier steht der begehrten Festsetzung der Förderung für in 2014 durchgeführte Ausbildungsmaßnahmen – unabhängig von der Frage, ob der Zuwendungsbescheid wegen Eintritts einer oder mehrere auflösender Bedingung(en) unwirksam geworden ist – jedenfalls das Fehlen materieller Fördervoraussetzungen entgegen. So hat die Klägerin dem Bundesamt nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides mittels Vorlage einer Kopie des Ausbildungsvertrages und der IHK-Bescheinigung über die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse – wie es der jedenfalls zunächst bestandskräftig gewordene Zuwendungsbescheid der Beklagten verlangt - das wirksame Zustandekommen der beantragten Ausbildungsverhältnisse nachgewiesen. Die Tatsache, dass die Klägerin diese Fördervoraussetzung nicht erfüllt hat, weil sie die geforderten Unterlagen nicht innerhalb der benannten Frist vorgelegt hat, kann auch nicht durch die beantragte Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überwunden werden. Denn die Beklagte handhabt diese Frist - gerichtsbekannt - zulässigerweise als materielle Ausschlussfrist mit der Folge, dass eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ausscheidet, sondern allein eine sog. „Nachsichtgewährung“ in den dazu von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen (Treu und Glauben, höhere Gewalt und staatliches Fehlverhalten) in Betracht kommt. Ein Fall, in dem „Nachsicht“ zu gewähren wäre, liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor. Insoweit kann auf die weitergehenden Ausführungen in dem Anhörungsschreiben vom 06.12.2016 Bezug genommen werden, denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist. Im Übrigen fehlt es auch noch an einer weiteren Fördervoraussetzung, weil mit beiden Ausbildungsmaßnahmen entgegen Ziffer 4.1 der einschlägigen Richtlinie bereits vor Antragstellung begonnen worden ist. Denn der am 17.02.2014 gefertigte Förderantrag ging am 25.02.2014 bei der Behörde ein; die Ausbildungsverträge waren hingegen bereits am 15.02.2014 abgeschlossen worden. Insoweit kommt es nach der ständigen Praxis der Beklagten – in Übereinstimmung mit den Anforderungen des allgemeinen Bundeszuwendungsrechts (vgl. Ziff.- 1.3. der allgemeinen VV zu § 44 Abs. 1 BHO) – nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns des Ausbildungsverhältnisses an, sondern als Vorhabenbeginn wird der Vertragsschluss definiert. Dies ist nach der Rechtsprechung der Kammer nicht zu beanstanden (vgl. Gerichtsbescheid vom 04.07.2016 – 16 K 194/16 –, veröffentlicht in NRWE). Den entsprechenden Hinweisen im Anhörungsschreiben vom 06.12.2016 ist die Klägerin weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht entgegengetreten. Da diese beiden Gesichtspunkte (Fristversäumnis und vorzeitiger Maßnahmebeginn) jeweils beide Ausbildungsverhältnisse betreffen und deshalb jedweder Festsetzung von Fördermitteln hierfür schon aus Gründen der materiellen Anforderungen entgegenstehen, kommt es nicht mehr auf die von der Beklagten angesprochene weitere Frage an, welche rechtliche Bedeutung der vorzeitigen Beendigung der Ausbildung des Herrn I. zukommt. Soweit die Klägerin darüber hinaus (weiterhin) mit ihrem Antrag zu 3) sinngemäß festgestellt wissen will (was im anwaltlichen Schriftsatz vom 19.12.2016 unklar bleibt), dass das Zuwendungsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten infolge der fortbestehenden Wirksamkeit des Zuwendungsbescheides vom 21.05.2015 weiter besteht, mit der Konsequenz, dass die Klägerin auf seiner Basis Fördermittel für die Ausbildung des Herrn K. C. bis zum 28.02.2017 und des Herrn N. I. bis zum 31.12.2014 beanspruchen kann, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Selbst wenn man einen Feststellungsantrag insoweit allgemein für zulässig halten wollte, bestehen jedoch in der vorliegenden (von der im o.a. Verfahren 16 K 194/16 abweichenden) Fallkonstellation Zweifel am Rechtschutzbedürfnis, weil nach den vorangegangenen Ausführungen zum „Hauptbegehren“ feststeht, dass der Klägerin hier unabhängig von der Frage nach dem formalen Fortbestand des Zuwendungsbescheides kein materieller Anspruch auf Zuwendungen zu den in Rede stehenden Ausbildungsverhältnissen zusteht. Darüber hinaus ist der Antrag (auch) unbegründet, weil hier jedenfalls wegen des vorzeitigen Maßnahmebeginns (Abschluss der Ausbildungsverträge vor Antragstellung) eine auflösende Bedingung eingetreten ist, die zur Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides geführt hat (vgl. insoweit auch hierzu Gerichtsbescheid der Kammer vom 04.07.2016 – 16 K 194/16 -, a.a.O.) Dass schließlich der Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 09.09.2016, Wiedereinsetzung in die Frist zur Vorlage von Nachweisen über das Zustandekommen der Ausbildungsverträge zu gewähren, keinen Erfolg haben kann, wurde der Sache nach schon im Rahmen der Befassung mit dem „Hauptbegehren“ ausgeführt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.