Urteil
7 K 4472/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0110.7K4472.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens zu je ½.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens zu je ½. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin zu 1) ist am 00.00.0000 in Ordschonikidze (Wladikawkas/Nordossetien) geboren. Die Klägerin zu 2) ist ihre am 00.00.0000 geborene Tochter. Am 05.11.2010 stellte die Klägerin zu 1) beim Bundesverwaltungsamt (BVA) einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Mit Bescheid vom 14.04.2011 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag ab. Zur Begründung verwies die Behörde auf fehlende familiär vermittelte deutsche Sprachkenntnisse und die Eintragung der russischen Nationalität im ersten Inlandspass der Klägerin zu 1). Zudem sei die Abstammung von deutschen Volkszugehörigen nicht belegt. Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin zu 1) u.a. die Abstammung von der alten deutschen, ursprünglich aus Baden-Württemberg stammenden Familie F. geltend, deren Namen sie seit 2010 angenommen hatte. Die Möglichkeit, als Kind Deutsch zu lernen, sei ihr verwehrt gewesen, weil ihr deutscher Großvater 1930 ermordet worden sei. Ihre Mutter habe Angst gehabt, Deutsch zu sprechen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2011 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin zu 1) zurück. Es fehle an einem durchgehenden Bekenntnis zu deutschen Volkstum. Auch ein entsprechendes Bekenntnis der Mutter oder des Großvaters sei nicht belegt. Zudem habe die Klägerin die seit Anfang der 90er-Jahre in der ehemaligen Sowjetunion bestehende Möglichkeit zur Änderung der Nationalität in amtlichen Urkunden nicht genutzt. Die hiergegen gerichtete Klage wies die Einzelrichterin der Kammer durch Urteil vom 26.02.2013 ab. In den Entscheidungsgründen werden erhebliche Zweifel an der deutschen Volkszugehörigkeit des Großvaters U. F. und damit an der deutschen Abstammung der Klägerin zu 1) und dem Vorliegen der Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft in Bezug auf das Merkmal Sprache geäußert. Gestützt ist die Entscheidung auf das Fehlen eines durchgehenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung wies das OVG NRW mit Beschluss vom 04.06.2013 - 11 A 1240/13 - wegen Fristversäumung zurück. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 16.08.2011 wies das BVA auch den Widerspruch der Klägerin zu 2) gegen die sie betreffende ablehnende Entscheidung zurück. Klage wurde insoweit nicht erhoben. Eine am 15.06.2013 beim hiesigen Gericht erhobene weitere Klage nahm die Klägerin zu 1) am 13.09.2013 zurück (7 K 3676/13). Mit im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben vom 11.12.2013 beantragte beide Klägerinnen beim BVA das Wiederaufgreifen der Verfahren gemäß § 51 VwVfG. Zur Begründung wiederholten sie die Ausführungen zu Genealogie der Familie F. , verwiesen auf kulturelle Aktivitäten und ihre Bemühungen zur Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse. Diesbezüglich legte sie Zeugnisse des Goethe-Instituts entsprechend Sprachniveau B 1 vor. Mit Bescheiden vom 21.12.2015 lehnte das BVA die Anträge beider Klägerinnen auf Erteilung von Aufnahmebescheiden ab. Die Abstammung von deutschen Volkszugehörigen sei weiterhin nicht nachgewiesen. In der Geburtsurkunde der Klägerin zu 1) seien deren Mutter W. A. mit ukrainischer und deren Vater W1. A1. mir russischer Nationalität angegeben. In 2010 und 2015 neu ausgestellten Geburtsurkunden finde sich kein Nationalitätseintrag. Die hiergegen gerichteten Widersprüche der Klägerinnen wies das BVA mit Widerspruchsbescheiden vom 16.03.2016 als unbegründet zurück. Zwar habe man den Anträgen auf ein Wiederaufgreifen der Verfahren entsprochen. In der Sache seien sie aber erneut abzulehnen gewesen. Die Behörde verwies wiederum auf die Eintragung der ukrainischen Nationalität in einer 1950 ausgestellten Geburtsurkunde der Mutter bzw. Großmutter. Auch ließen die Angaben zur Biographie der Mutter/Großmutter keine Schlüsse auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu. Diese habe auch nach dem 2. Weltkrieg von 1947 bis 1958 durchgehend in der Ukraine gelebt und gearbeitet. Vertriebene Deutsche hätten jedoch unmittelbar nach dem Krieg unter keinen Umständen in ihre frühere Heimat zurückkehren können. Sie sei daher nicht von dem für deutsche Volkszugehörige typischen Verfolgungsschicksal betroffen gewesen. Die Zustellung der Widerspruchsbescheide erfolgte unter Inanspruchnahme der Deutschen Botschaft Moskau am 20.04.2016. Die Klägerinnen haben am 12.05.2016 Klage erhoben. Sie wiederholen und vertiefen die Ausführungen zur Abstammung von deutschen Volkszugehörigen. Die Ablehnungsbescheide seien völlig überraschend gekommen, nachdem Mitarbeiter des BVA in Telefongespräche den Eindruck vermittelt hätten, es sei mit einer positiven Entscheidung zu rechnen. Die Klägerinnen beantragen schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheides des BVA vom 21.12.2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16.03.2016 zu verpflichten, ihnen Aufnahmebescheide nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bekräftigt ihre Auffassung, dass die Abstammung von deutschen Volkszugehörigen nicht belegt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 7 K 5920/11 und 7 K 3676/13 nebst der von den Klägerinnen übersandten Anlagen sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Entscheidung ergeht, obwohl für die Klägerinnen im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Die Klägerinnen sind hierauf in der ordnungsmäßen Ladung hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist nicht begründet. Beide Klägerinnen haben keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG. Die Bescheide des BVA vom 21.12.2015, die das Aufnahmeverfahren in der Sache erneut aufgreifen und die Anträge in der Sache ablehnen, sind folglich rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf die Erteilung von Aufnahmebescheiden nach § 27 Abs. 1 BVFG, da es weiterhin an greifbaren Anhaltspunkten für eine Abstammung von einem deutschen Staatangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen und damit an einer Voraussetzung der Spätaussiedlereigenschaft nach §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG fehlt. Insoweit sieht das Gericht von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen der Widerspruchsbescheide vom 16.03.2016. Die positive Feststellung der Abstammung von deutschen Volkszugehörigen kann auch nicht durch die bis ins 17. Jahrhundert zurückreichenden Forschungen zur Genealogie der Familie F. ersetzt werden. Unerheblich ist auch, was Mitarbeiter des BVA vor der Bescheiderteilung zu den Erfolgsaussichten der Anträge möglicherweise erklärt haben. Dessen ungeachtet gibt die Übersendung einer CD mit Mitschnitten der Telefongespräche Anlass zu dem Hinweis, dass die Aufnahme und ihre Mitteilung nach deutschem Recht gemäß § 201 StGB strafbar sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.