Urteil
14 K 2313/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0117.14K2313.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Streitgegenständliches Fahrzeug ist das in Deutschland zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen G. - U. 0000, welches ein zulässiges Gesamtgewicht von 26 t, drei Achsen und die Schadstoffklasse 5 aufweist. Die Klägerin, ein Kommunalunternehmen der Stadt G1. , ist Halterin des Fahrzeugs, bei dem es sich entsprechend den Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung I um einen LKW N. handelt. Am 23. Juli 2015 um 11:48 Uhr wurde das streitgegenständliche Fahrzeug auf der B 000 zwischen G1. T. und G1. S. kontrolliert und dabei festgestellt, dass für die Benutzung dieses mautpflichtigen Streckenabschnitts keine Maut entrichtet wurde. Im Rahmen der Anhörung teilte die Klägerin mit, dass eine Mautpflicht ausscheide, da sie als Anstalt des öffentlichen Rechts von Gesetzes wegen keinen Güterkraftverkehr betreibe. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 begründete die Beklagte ausführlich die aus ihrer Sicht bestehende Mautpflicht des klägerischen Fahrzeugs. Unter dem 28. Januar 2016 erließ die Beklagte einen Bescheid über die nachträgliche Erhebung von Maut in Höhe von 73,00 Euro. Zur Begründung trug sie vor, auch für LKWs mit Aufbauten für die Müllentsorgung bestehe die Mautpflicht. Da die Klägerin keine Angaben zur konkreten Wegstrecke gemacht habe, sei bei der Nacherhebung eine Strecke von 500 km zugrunde zu legen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2016 zurückwies. Die Klägerin hat am 25. März 2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Abfalltransporte der Klägerin seien keine Beförderung von Gütern im Sinne des Gesetzes. Der Begriff Güterkraftverkehr werde im Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) definiert und § 2 Abs. 1 Ziffer 2 GüKG schließe die Anwendung des GüKG für Beförderung von Gütern durch Anstalten des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben gerade aus. Dieser Regelungszusammenhang sei auch im Rahmen LKW-Mauterhebung zu berücksichtigen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die erlassenen Bescheide und führt weiter aus, für das klägerische Fahrzeug bestehe kein Mautbefreiungstatbestand nach dem BFStrMG. Die Regelung in § 2 Abs. 1 GüKG habe keine Auswirkungen auf die Mautpflicht. Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat die Kammer mit Beschluss vom 29. April 2016 (14 L 699/16) abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) erfolglos geblieben (9 B 550/16). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte der Verfahren 14 L 699/16 sowie 14 K 2313/16 und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet, da der Nacherhebungsbescheid vom 28. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2016 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ermächtigungsgrundlage für den Nacherhebungsbescheid ist § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BFStrMG. Danach kann durch Bescheid nachträglich Maut erhoben werden, wenn eine Benutzung einer mautpflichtigen Strecke festgestellt wird und die geschuldete Maut nicht entrichtet worden war. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zum Zeitpunkt der Benutzung der mautpflichtigen Strecke ergab sich die Mautpflicht aus § 1 Abs. 1 Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2015 (BGBl. I S. 922) (BFStrMG), wonach eine Gebühr für die Benutzung mautpflichtiger Strecken mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen zu entrichten ist, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden (Ziffer 1) und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 t beträgt (Ziffer 2), wobei entsprechend der Übergangsregelung des § 13a BFStrMG hinsichtlich des zulässigen Gesamtgewichts noch von einem zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 12 t auszugehen ist. Das klägerische Fahrzeug unterfällt der Mautpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 Var. 1 BFStrMG („ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt“). In ständiger Rechtsprechung hat die Kammer § 2 GüKG in diesem Zusammenhang nicht für anwendbar gehalten, da es nicht auf den konkreten Transportzweck ankomme, sondern allein die objektiven baulichen Gestaltungsmerkmale des Fahrzeugs die Zweckbestimmung „Güterkraftverkehr“ begründen würden. Vgl. VG Köln, Urteile vom 14. April 2015 – 14 K 3417/11 – Rn. 34 ff., und vom 18. November 2014 – 14 K 2741/11 – Rn. 29, zitiert jeweils nach juris. Im Beschluss vom 29. April 2016 mit gleichem Rubrum (14 L 699/16) hat die Kammer in diesem Zusammenhang ausgeführt: „Insbesondere kommt es danach nicht auf subjektive Zweckbestimmungen des Nutzers an, seien sie nur in Bezug auf die konkrete Fahrt oder gar im Allgemeinen belegbar. Um solche typischen konkreten Nutzungszwecke handelt es sich jedoch bei den Ausnahmetatbeständen des § 2 GüKG. Insbesondere gilt dies für den von der Antragstellerin geltend gemachten § 2 Abs. 1 Ziffer 2 GüKG. Danach sind nämlich nicht alle Fahrzeuge von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unabhängig von der konkreten Nutzung privilegiert, sondern lediglich Güterbeförderungen im Rahmen der öffentlichen Aufgaben. Auch der Gesetzessystematik lässt sich entnehmen, dass § 2 GüKG im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 Var. 1 BFStrMG keine Anwendung finden kann. So hat der Bundesgesetzgeber selbst in § 1 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG (vor allem in den dortigen Ziffern 3-5) konkrete Nutzungszwecke privilegiert, ohne die darüber hinausgehenden Ausnahmetatbestände des § 2 GüKG aufzugreifen. Eine solche Privilegierung im BFStrMG wäre hingegen überflüssig, wenn nach Ansicht des Gesetzgebers bereits der Anwendungsbereich des Merkmals „Güterkraftverkehr“ durch die Ausnahmen in § 2 GüKG eingeschränkt würde. Augenscheinlich wird dies bei § 2 Satz 1 Ziffer 5 BFStrMG (Privilegierung von humanitären Transporten gemeinnütziger oder mildtätiger Organisationen) in Zusammenschau mit § 2 Abs. 1 Ziffer 1 GüKG (Gütertransport von Vereinen für gemeinnützige Zwecke) und § 2 Abs. 1 Ziffer 5 GüKG (Transport von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen etc.).“ An diesen Ausführungen, die im Übrigen durch den Beschluss des OVG NRW vom 26. Oktober 2016 (9 B 550/16) in hiesiger Sache bestätigt worden sind, vgl. OVG NRW, ebenda Rn. 7 ff., zitiert nach juris, hält die Kammer auch unter Würdigung der klägerischen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung fest. Dass die Mauterhebung – jedenfalls seit der rückwirkenden Gesetzesänderung des BFStrMG im Jahr 2013 – dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig war, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 30. September 2014 umfassend begründet und wurde im vorliegenden Verfahren von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt. Vgl. VG Köln, Urteile vom 30. September 2014 – 14 K 8449/09, 14 K 1017/10 und 14 K 1018/10. Die pauschale Nacherhebung von 500 km nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG ist ebenfalls nicht rechtswidrig. Es unterfällt den Mitwirkungsobliegenheiten der Klägerin, im Verwaltungsverfahren in diesem Zusammenhang entsprechende Angaben zu machen. Dementsprechend ist sie auch im Rahmen der Anhörung durch die Beklagte belehrt worden. Unterlässt sie dieses, kann sie eine Reduzierung im Rahmen einer Anfechtungsklage, bei der der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides ist, nicht erreichen. Allein ein potentiell eingeschränkter Tätigkeitsbereich als kommunales Abfallbeseitigungsunternehmen ändert daran nichts. Darüberhinausgehende rechnerische Fehler sind weiter nicht gerügt und vom Gericht auch nicht festgestellt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 73,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.