Urteil
1 K 6325/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0125.1K6325.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger ist Architekt und wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten, die Eintragung des Klägers aus der Architektenliste zu löschen. Die Beklagte erlangte im November 2015 Kenntnis, dass der Kläger wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft im Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde. Mit Schreiben vom 19.11.2015 wies sie den Kläger darauf hin, dass die Vermutung nahe liege, dass sich der Kläger nicht mehr in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befinde und daher eine Löschung aus der Architektenliste in Betracht komme. Der Kläger gab daraufhin an, dass seine Verbindlichkeiten nicht aus seiner Tätigkeit als Architekt, sondern aus dem gewerblichen Betrieb eines Imbisswagens stammten. Gesundheitliche Probleme und Probleme mit seinem Geschäftspartner hätten letztlich zur Schließung des Betriebs und damit verbundenen Verbindlichkeiten geführt. Unter dem 13.01.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ein Löschungsverfahren eingeleitet worden sei. Der Kläger nahm nochmal ausführlich mit Schreiben vom 15.02.2016 Stellung zu seiner Situation. Mit Schreiben vom 15.06.2016, dem Kläger zugestellt am 01.07.2016, erließ die Beklagte die Verfügung, die Eintragung des Klägers in der Architektenliste der Beklagten zu löschen. Zudem wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Begründet wurde dies damit, dass der Kläger aufgrund der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und seiner finanziellen Lage als unzuverlässig anzusehen sei. Zudem habe der Kläger kein Sanierungskonzept vorgelegt. Auf ein Verschulden des Klägers komme es nicht an. Am 21.07.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt zur Begründung vor, dass seine Verbindlichkeiten nicht aus seiner Tätigkeit als Architekt herrührten, sondern im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit beim Betrieb eines Imbisswagens entstanden seien. Er sei von seinem Geschäftspartner betrogen worden. Die Stadt Köln habe ihm die Erlaubnis entzogen, sodass der Imbissbetrieb mit einem Verlust von 60.000 Euro habe verkauft werden müssen. Aufgrund seiner Erkrankung habe er keinen Überblick über die aktuellen Verbindlichkeiten. Jahresabschlüsse für 2014 und 2015 müssten noch erstellt werden. Der Großteil seiner Verbindlichkeiten bestehe gegenüber dem Finanzamt und beruhe auf Schätzungen. Er habe Verbindlichkeiten bei einer Apotheke aufgrund einer ärztlichen Falschbehandlung. Dies habe zu einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis geführt. Er habe Ansprüche gegen die Uniklinik Köln und seine Steuerberaterin. Er habe auch noch nie Gelder von Bauherren verwaltet. Es bestehe keine Gefahr, dass er als Architekt aus wirtschaftlichem Interesse Sicherheitsstandards umgehen würde. Ein Sanierungskonzept habe er aufgrund seiner Erkrankung noch nicht erstellen können. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15.06.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich zur Begründung auf ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren. Zudem komme es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit auf den Zeitpunkt des Erlasses der Löschungsverfügung an. Es sei daher unerheblich, wenn der Kläger danach ein Sanierungskonzept erstellen würde oder Verbindlichkeiten abgebaut habe. Der am 21.07.2016 gestellte Antrag auf Eilrechtsschutz ist vom Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 17.08.2016 – 1 L 1707/16 – abgelehnt worden. Der Beschluss ist rechtskräftig. Gegen den am 18.10.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 10.11.2016, bei Gericht eingegangen am 16.11.2016, Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte 1 L 1707/16 und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15.06.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Hierzu hat die Kammer im Gerichtsbescheid und im Eilverfahren „1 L 1707/16“ ausgeführt: „Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Löschungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.2005 - 6 B 51.05 -, GewArch 2006, 77; OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2009 - 4 B 995/09 -, juris ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2006 - 9 S 2538/05 -, juris; Sächs. OVG, Urteil vom 24.05.2005 - 4 B 987/04 - juris. Die angefochtene Entscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Satz 1 Buchstabe d) Baukammerngesetz (BauKaG) NRW. Danach ist eine Eintragung in die Architektenliste zu löschen, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten (§ 5 Abs. 1 bis 3 BauKaG NRW). Gemäß § 5 Abs. 1 BauKaG NRW ist einer sich bewerbenden Person die Eintragung in die Liste einer Fachrichtung oder in das Verzeichnis nach § 7 Abs. 2 Satz 4 BauKaG NRW zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass sie nicht die für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben gemäß § 1 BauKaG NRW erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Berufsaufgabe der Architekten und Architektinnen ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Bauwerken bzw. Innenräumen, vgl. § 1 Abs. 1 und 2 BauKaG NRW. Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 von § 1 BauKaG NRW genannten Personen gehören außerdem die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin in den mit der Planung und Ausführung eines Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Überwachung der Ausführung, § 1 Abs. 5 S. 1 BauKaG NRW. Die Voraussetzungen für eine Löschung nach § 6 Satz 1 Buchstabe d) BauKaG NRW sind gegeben: Nach der Eintragung des Antragstellers in die Architektenliste sind Tatsachen eingetreten, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten, weil sich aus den Tatsachen ergibt, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Bei dem Begriff der Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen Überprüfbarkeit durch das Gericht unterliegt. Bei der Ausfüllung dieses Begriffs sind Sinn und Zweck der Vorschrift zu berücksichtigen und an dem grundrechtlich geschützten Recht auf Freiheit bei der Berufswahl und der Berufsausübung (Art. 12 GG) zu messen, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2006 - 20 L 2042/06 -, NRWE-Dokumentation; VG Köln, Urteil vom 26.02.2010 - 1 K 4559/08 -, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30.09.2005 - 6 B 51.05 -, juris. Das Baukammergesetz mit den dort geregelten besonderen Voraussetzungen für die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Architekt" bezweckt den Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter, von denen vor allem zu nennen sind der Schutz vor Gefahren, die der Öffentlichkeit bei Verletzung der Regeln der Baukunst drohen, und das Gemeinschaftsinteresse an sinnvoller und sparsamer Verwendung öffentlicher und privater Baugelder, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1982 - 5 B 149.80 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2007 - 20 L 1186/07 -, juris. Es besteht daher ein gewichtiges öffentliches Interesse, dass der Architekt seine Fähigkeit an sachlichen Gesichtspunkten und an den auf wirtschaftliche und sichere Bauweise gerichteten Interessen seiner Auftraggeber ausrichtet und diese Belange nicht aufgrund einer finanziellen Notlage zur Verbesserung der eigenen Situation vernachlässigt oder gar völlig zurückstellt, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2006 – 9 S 2538/05 –, juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 24.05.2005 – 4 B 987/04 –, juris. Ein zahlungsunfähiger oder überschuldeter Architekt stellt daher eine Gefahr für die von ihm betreuten Vermögenswerte dar. Ihm fehlt die wirtschaftliche Grundlage für die erforderliche berufliche Unabhängigkeit, er rechtfertigt in seiner Person die Besorgnis, dass die ungeordneten Vermögensverhältnisse sich unter anderem zu Lasten der Einhaltung der der öffentlichen Sicherheit dienenden Regeln der Baukunst und der sonstigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften auswirken können, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2006 - 9 S 2538/05 -, juris; VG Köln, Urteil vom 26.02.2010 - 1 K 4559/08 -, juris. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen nach summarischer Prüfung Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller die für Architekten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, da er vermögenslos sein dürfte. Im Schuldnerverzeichnis liegen fünf Eintragungen über den Antragsteller vor. Am 04.11.2014 wurde die Nichtabgabe der Vermögensauskunft gem. § 882 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO eingetragen. Am 15.07.2014, 10.03.2015, 23.03.2015 und 16.06.2015 wurde die Eintragung „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“ gem. § 882 c Abs. 1 Nr. 2 ZPO vorgenommen, da eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet gewesen wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Zudem dürfte der Antragsteller offenbar seit geraumer Zeit den Überblick über seine finanziellen Verhältnisse vollständig verloren haben. Der Antragsteller kann nach seinen Angaben die Höhe seiner gesamten Schulden nicht beziffern, weil er aufgrund seiner Erkrankung keine Jahresabschlüsse und Steuererklärungen habe erstellen können. Darüber hinaus bestehen nach Angaben des Antragstellers noch Steuerrückstände, deren Höhe der Antragsteller mangels ausreichender Buchführung ebenfalls nicht beziffern kann (Bl. 45 BA). Steuerrückstände haben am 12.06.2014 zu einem Widerruf der Gaststättenerlaubnis (der Antragsteller hat einen Imbiss betrieben) durch die Stadt Köln geführt (1 K 4539/14). Zum Zeitpunkt der Einleitung des Widerrufverfahrens am 17.10.2013 betrug die Höhe der Steuerrückstände 20.234,34 €. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung am 12.06.2014 waren diese auf 38.143,43 € angewachsen. Zudem hat der Antragsteller vorgetragen, seit seiner Erkrankung und den damit verbundenen stationären Aufenthalten in den Jahren 2013 und 2014 mit der Umsatzsteuervoranmeldung in Verzug gekommen zu sein (Bl. 42 f. BA). Er habe auch den Jahresabschluss und die monatlichen Umsatzsteuererklärungen nicht abgeben können. Wegen aktueller Erkrankung müssten auch noch Unterlagen zum Teil bis 2010 bearbeitet werden (Bl. 44 BA). Es liegen auch keine Umstände vor, die darauf schließen ließen, dass trotz dieser finanziellen Schwierigkeiten des Antragstellers die vom BauKaG geforderte Zuverlässigkeit dennoch vorliegen würde. Bei einem überschuldeten Architekten besteht die Gefahr, dass er sich – möglicherweise auch auf Druck seiner Gläubiger – bei seinen Handlungen von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung leiten lässt. Es bedarf deshalb des Nachweises besonderer Umstände, dass trotz "finanzieller Schieflage" für die Zukunft eine Interessengefährdung fern liegt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.04.2007 - 4 B 497/06 -, juris; OVG Saarlouis, Beschluss vom 28.11.2007 - 1 A 177/07 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2009 - 9 S 1008/08 -, juris. Dem Architekten verbleibt somit die Möglichkeit, das zuvor angeführte Indiz für seinen Zuverlässigkeitsmangel zu widerlegen, indem er im Einzelnen darlegt und belegt, dass nach den Besonderheiten seines Einzelfalls trotz seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit die Interessen seiner Auftraggeber oder Dritter nicht gefährdet sind, also wenn im Einzelfall, etwa auf der Grundlage eines tragfähigen Sanierungs- oder Insolvenzplans, die begründete Erwartung besteht, dass die finanziellen Verhältnisse des Architekten in absehbarer Zeit wieder geordnet sein werden, vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2005 - 1 BvR 912/04 -, NJW 2005, 3057 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.11.2006 - 8 ME 146/06 -, juris.; OVG NRW, Beschluss vom 04.05.2011 - 4 A 697/10 -, juris. Von einem planvollen nachvollziehbaren Sanierungskonzept kann aber nur dann die Rede sein, wenn die finanziellen Verhältnisse insgesamt, insbesondere auch die laufenden Einnahmen und Ausgaben sowie die sonstigen Verbindlichkeiten und die vorgesehene Schuldentilgung im Einzelnen offen gelegt werden. Denn nur dann ist nachvollziehbar, ob der Antragsteller in Zukunft in der Lage sein wird, seine Schulden angemessen zurückzuführen, OVG NRW, Beschluss vom 26.04.2007 – 4 B 497/06 –, juris. Daran fehlt es vorliegend. Der Antragsteller hat im Verwaltungsverfahren ausgeführt, dass er derzeit nicht über Einkommen verfügt. Er könne nicht sagen, wie hoch seine Gesamtschulden seien. Zudem sei er auch derzeit aufgrund seiner Erkrankung daran gehindert, ein Sanierungskonzept zu erstellen. So hat der Antragsteller auch während des gesamten Verwaltungsverfahrens vom 19.11.2015 bis zur Verfügung am 15.06.2016 – und ebenso im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – kein Sanierungskonzept erstellt. Die mehrfach genannten Fristen für die Erstellung eines solchen Konzepts hat der Antragsteller allesamt verstreichen lassen. Der Antragsteller hat vielmehr der Antragsgegnerin im Mai 2016 erklärt, dass in den kommenden Monaten nicht mit einer wesentlichen Verbesserung seiner Finanzsituation und einem Sanierungskonzept zu rechnen sei, zumal er weiterhin erkrankt sei (Bl. 110 f. BA). Die weiteren Einwendungen des Antragstellers greifen ebenfalls nicht durch, insbesondere kommt es auf ein Verschulden des Antragstellers an der Entstehung der Vermögenslosigkeit nicht an, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.10.2007 - 4 A 1968/07 -, juris; VG Köln, Urteil vom 26.02.2010 - 1 K 4559/08 -, juris. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass die Schulden des Antragstellers möglicherweise im Kern allein auf seine Erkrankung und das Verhalten seines Geschäftspartners zurückzuführen sind. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass die zwingende Löschung bei fehlender Zuverlässigkeit einen zu harten Eingriff (in die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit) darstelle, berücksichtigt er nicht, dass ihm eine anderweitige Tätigkeit in seinem Beruf, etwa als angestellter Architekt, weiterhin offensteht, vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der Streichung aus der Architektenliste BVerwG, Beschluss vom 30.09.2005 - 6 B 51.05 -, GewArch 2006, 77.“ An diesen Ausführungen hält die Kammer weiterhin fest. Die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung geben keinen Anlass für eine andere Bewertung. Insbesondere ist der Kläger der Einschätzung nicht entgegen getreten, dass er seit geraumer Zeit den Überblick über seine finanziellen Verhältnisse verloren hat. Auch hat er nochmals bestätigt, dass er Jahresabschlüsse noch erstellen muss und er nach wie vor die Höhe seiner Verbindlichkeiten nicht beziffern kann. Ein Sanierungskonzept hat der Kläger nach wie vor nicht erstellt. Dass diese Umstände auf die Erkrankung des Klägers zurückzuführen sind, ist unerheblich, da es auf ein Verschulden nicht ankommt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.10.2007 - 4 A 1968/07 -, juris; VG Köln, Urteil vom 26.02.2010 - 1 K 4559/08 -, juris. Ebenso unerheblich ist der Ursprung der finanziellen Verbindlichkeiten und der Vermögenslosigkeit des Klägers. Die Unzuverlässigkeit des Klägers entfällt nicht dadurch, dass die Verbindlichkeiten nicht aus seiner Architektentätigkeit, sondern aus anderweitiger gewerblicher Tätigkeit resultieren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.