Beschluss
19 L 2589/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0125.19L2589.16.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO zu untersagen, die Stelle eines Abteilungsleiters der Abteilung Kommunalaufsicht im Amt für Rechts- und Vergabeangelegenheiten, die hausintern ausgeschrieben worden ist, mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über seine Bewerbung ggf. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bestandskräftig entschieden worden ist hat keinen Erfolg. Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat bereits den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei der Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung oder auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens; er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Stellenbesetzung oder Beförderung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Wenn dieser sich – wie vorliegend – bei der Entscheidung über die Stellenbesetzung an dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) orientiert, ist er gehalten, die Stelle mit demjenigen von mehreren Bewerbern zu besetzen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Stelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine solche Sicherungsanordnung ist gegeben, wenn die angegriffene Auswahl-entscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und es jedenfalls möglich ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Auswahlentscheidung ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft. Für den vom Leistungsgrundsatz geforderten Qualifikationsvergleich ist in erster Linie auf die Ergebnisse der jeweils letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beurteilungen abzustellen, die den aktuellen Leistungsstand der Bewerber wiedergeben. Denn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, einen am Leistungsgrundsatz orientierten Vergleich der Beurteilten bei Entscheidungen über ihre Verwendung und ihre Beförderung zu ermöglichen (§ 93 Abs. 1 LBG NRW). Als Vergleichsgrundlage müssen sie inhaltlich aussagekräftig sein, d.h. sie müssen die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sein, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Bei der Auswahl unter mehreren nach Maßgabe der aktuellen dienstlichen Beurteilung im Wesentlichen gleich qualifizierten Beförderungsbewerbern ist es gemäß Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig die aktuellen Beurteilungen im Hinblick auf Qualifikationsbewertungen inhaltlich auszuschöpfen und gegebenenfalls frühere, hinreichend vergleichbare dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien zurückgegriffen wird, vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 – 2 C 31.01 –, vom 27.02.2003 – 2 C 16.02 – und vom 21.08.2003 – 2 C 14.02 –, juris, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1.13 –, juris. Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die mit dem Anschreiben an die Personalvertretung vom 11.10.2016 ausreichend schriftlich dokumentierte Auswahlentscheidung des Antragsgegners als rechtsfehlerfrei. Der Antragsgegner hat die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen mit dem genannten Schreiben damit begründet, dass sich aus den für die Bewerber erstellten Regelbeurteilungen ein Leistungsvorsprung zugunsten des Beigeladenen ergibt. Der Antragsgegner durfte auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zu Recht von einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen ausgehen. Der Beigeladene wurde in der Beurteilung zum Stichtag 01.08.2014 im Gesamturteil mit 5 Punkten („übertrifft die Anforderung im besonderen Maße“) beurteilt. Der Antragsteller erhielt dagegen in seiner Beurteilung zum praktisch identischen Stichtag (31.07.2014) im Gesamtergebnis lediglich die um eine Notenstufe schlechtere Bewertung 4 Punkte („übertrifft die Anforderungen“). Der Antragsgegner durfte allein aufgrund der besseren Gesamtnote des Beigeladenen in seiner dienstlichen Beurteilung von einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen ausgehen. Auf eine weitere Ausschärfung der Einzelmerkmale der Beurteilungen oder etwa darauf, welcher Bewerber das fakultative Anforderungsprofil der Stellenausschreibung besser erfüllt, kommt es nicht entscheidend an. Der Antragsgegner durfte seiner Auswahlentscheidung die Regelbeurteilungen für die Beteiligten zugrunde legen. Die Beurteilungen sind hinreichend aktuell. Eine Beurteilung ist grundsätzlich hinreichend aktuell, wenn ihr Beurteilungsendzeitpunkt im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht mehr als drei Jahre zurückliegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.07.2016 – 6 B 487/16 –, juris, Rn. 4 (m.w.N.). Die Endzeitpunkte der Regelbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen lagen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im Oktober 2016 nicht mehr als drei Jahre zurück. Sie beurteilen einen Zeitraum bis zum 31.07.2014. Die Beurteilungen sind auch miteinander vergleichbar. Die Beurteilungen stammen beide vom Antragsgegner also derselben Behörde und beruhen auf denselben Beurteilungsrichtlinien, nämlich den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamteninnen/Beamten und Beschäftigten des Rein-Erft-Kreises. Sie bewerten die dienstlichen Leistungen der Bewerber anhand eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes. Der Antragssteller und der Beigeladene wurden in denselben statusrechtlichen Ämtern der Besoldungsgruppe A 12 beurteilt. Die Beurteilungen sind ferner in zeitlicher Hinsicht hinreichend vergleichbar. Für die zeitliche Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilung ist es dabei von größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Zeitpunkt endet oder zumindest nicht zu erheblich auseinanderfallenden Zeitpunkten endet, als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Datum beginnt. Eine Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen hat das OVG NRW in seiner jüngeren Rechtsprechung verneint, wenn die Enddaten der jeweiligen Beurteilungszeiträume um ein Jahr und acht Monate auseinanderfallen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.10.2013 – 6 B 915/13 -, m.w.N. juris. Hiervon ausgehend sind die Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen in zeitlicher Hinsicht miteinander vergleichbar. Die Enddaten ihrer Beurteilungszeiträume fallen zusammen. Sie beurteilen die dienstlichen Leistungen des Antragstellers und des Beigeladenen über einen gemeinsamen Beurteilungszeitraum von zwei Jahren und 5 Monaten vom 01.03.2012 bis zum 31.07.2014. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war der Antragsgegner nicht verpflichtet, für den Antragsteller eine Anlassbeurteilung zu erstellen. Ein aktueller Leistungsvergleich war aus den oben genannten Gründen anhand der für die Bewerber vorhandenen Regelbeurteilungen möglich. Aus Ziff. 4.2 der maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien des Antragsgegners ergibt sich keine Pflicht zur Erstellung einer Anlassbeurteilung für den Antragsteller. Der Antragsteller war schließlich auch nicht deshalb zur Erstellung einer Anlassbeurteilung verpflichtet, weil dem Antragsteller nach der Erstellung der Regelbeurteilung veränderte Aufgaben übertragen wurden. Die vom Antragsteller nach dem Stichtag seiner letzten Regelbeurteilung wahrgenommenen dienstlichen Aufgaben finden erst Berücksichtigung bei der nächsten zum Stichtag 31.07.2017 zu erstellenden Regelbeurteilung. Angesichts des Vorstehenden kam es nicht darauf an, ob die Sicherungsbedürftigkeit des Anordnungsanspruches bereits durch die Bestandskraft der Negativmitteilung als belastender Verwaltungsakt entfallen ist. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.12.1992 – 6 B 4064/92 –, juris unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 25.08.1988 – 2 C 62.82 – BVerwGE 80, 127 fff. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit gem. § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Bestimmung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, also auf ein Viertel des Jahresgehaltes des angestrebten Amtes (hier: A13 LBesO NRW) zu kürzen.