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Urteil

3 K 3556/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0125.3K3556.16.00
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Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung. Die Klägerin ist die Witwe des am 00.00.1950 geborenen und am 00.10.2015 verstorbenen S. E. , der als Polizeikommissar der Besoldungsgruppe A10 im Dienst des beklagten Landes stand und zum 01.09.2012 wegen Erreichens der hinausgeschobenen Altersgrenze in den Ruhestand trat. Die Klägerin und ihr Ehemann hatten bereits am 00.03.1978 geheiratet. Diese Ehe war mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 00.05.2005 geschieden worden. Am 00.08.2015 gingen die Klägerin und ihr Ehemann erneut die Ehe miteinander ein. Am 00.10.2015 verstarb der Ehemann der Klägerin. Die Diagnose des Allgemeinmediziners Dr. K. , welcher den Tod feststellte, lautete „Exitus innerhalb 24 Stunden nach Beginn der Symptome, AVK [Arterielle Verschlusskrankheit] (Generalisierte), Koronare Herzkrankheit, Epilepsie“. Mit Schreiben vom 30.10.2015 informierte das von der Klägerin beauftragte Bestattungsunternehmen das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) über den Tod des Herrn E. , übersandte die Sterbeurkunde und bat um weitere Veranlassung. Daraufhin teilte das LBV mit Schreiben vom 05.11.2015 mit, ein Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenversorgung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG NRW bestehe voraussichtlich nicht, da die Ehe nicht mindestens ein Jahr angedauert habe. Die Möglichkeit der Zahlung von Hinterbliebenenversorgung könne erneut geprüft werden, wenn die Klägerin nachweise, dass es sich bei der Ehe nicht um eine Versorgungsehe gehandelt habe. Die Klägerin könne die Vermutung einer Versorgungsehe widerlegen, falls der Tod des Ehemannes plötzlich und unerwartet – durch einen Unfall oder durch eine erst nach der Heirat aufgetretene plötzliche Erkrankung – eingetreten sei und die Klägerin entsprechende ärztliche Berichte, etwa zur Todesursache, vorlege. In einem Telefonat vom 12.11.2015 erklärte die Klägerin laut Telefonvermerk des zuständigen Sachbearbeiters gegenüber dem LBV, sie habe ihren Ehemann in den letzten drei Jahren vor seinem Tod unter sehr hohem Einsatz und Zeitaufwand gepflegt. Die Heirat sei erfolgt, weil ihr Ehemann mit ihr verheiratet in den Himmel habe aufsteigen wollen. Der Tod des Ehemannes sei zwar schon im Zeitraum der Pflegebedürftigkeit absehbar gewesen, nicht jedoch, dass dieser so schnell eintreten würde. Der Herzkrampf, an dem der Ehemann gestorben sei, stünde nicht in direktem Zusammenhang mit den Gründen der Pflegebedürftigkeit. Ärztliche Unterlagen wolle sie – die Klägerin – nach Möglichkeit nicht einreichen, da dies eine zu große Belastung für sie darstelle. Noch an demselben Tag – im Anschluss an das Telefonat – ergänzte die Klägerin schriftlich, sie habe ihren Ehemann in der Zeit vom 01.09.2012 bis zum 28.10.2015 gepflegt. Bereits in Pflegestufe 1 sei der Ehemann schwer gehbehindert gewesen und habe nicht mehr Auto fahren können, sodass die Klägerin einen großen Teil des Tages mit der Haushaltsführung und der Bewältigung des Alltagslebens des Ehemannes verbracht habe. Am 09.11.2014 habe ihr Ehemann einen Herzstillstand gehabt und sei nach 25 Minuten reanimiert worden. Dem sei ein 3-monatiger Krankenhausaufenthalt und eine 5-monatige Rehamaßnahme gefolgt; während der Reha-Maßnahme habe die Klägerin ihren Ehemann betreut und dazu eine Entfernung von 16.000 km zurückgelegt. Nach der Reha habe der Ehemann ein Zimmer in der Wohnung der Klägerin gehabt und sei 24 Stunden am Tag betreut worden. Damit, dass der Ehemann der Klägerin einen Herzinfarkt erleide, hätten die Klägerin und ihr Ehemann nicht konkret gerechnet. Am 19.11.2015 kam es zu einem weiteren Telefonat zwischen der Klägerin und dem zuständigen Sachbearbeiter des LBV, in welchem der Klägerin mitgeteilt wurde, dass ohne die Vorlage weiterer Unterlagen, die die Vermutung der Versorgungsehe entkräfteten, keine Hinterbliebenenversorgung gewährt werden könne. Die Klägerin legte sodann gegen den Inhalt des Schreibens vom 05.11.2015 „Widerspruch“ ein. Mit Bescheid vom 25.11.2015 lehnte das LBV die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages an die Klägerin ab. Zur Begründung führte es aus, die Anspruchsvoraussetzungen des § 22 BeamtVG NRW (jetzt: § 26 BeamtVG NRW) i.V.m. § 19 BeamtVG NRW (jetzt: § 23 BeamtVG NRW) lägen nicht vor, weil die gesetzliche Annahme, dass die am 00.08.2015 geschlossene Ehe allein oder überwiegend dem Zwecke der Versorgung der Klägerin gedient habe, nicht widerlegt sei. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe könne nur durch die besonderen objektiv feststellbaren Umstände des Einzelfalls ausgeräumt werden; entscheidend sei, ob die Versorgungsabsicht nach dem äußeren Gesamtbild der Eheschließung im Vordergrund gestanden habe. Die Beweislast dafür, dass der Versorgungszweck bei der Eheschließung zumindest aus Sicht eines Ehegatten keine maßgebliche Rolle gespielt habe, trage in vollem Umfang der hinterbliebene Ehegatte. Nicht möglich sei die Widerlegung der Vermutung jedoch grundsätzlich in solchen Fällen, in denen bereits bei Eheschließung Kenntnis von einer lebensbedrohlichen Erkrankung der Beamtin oder des Beamten bestanden habe, es sei denn, die Eheschließung stelle die konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses dar. Im Falle der Klägerin sei die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe nicht widerlegt. Weder die Tatsache, dass die Klägerin und ihr Ehemann bereits vor der hier in Frage stehenden Ehe 27 Jahre lang miteinander verheiratet gewesen seien, noch, dass die Klägerin ihren Ehemann seit dem 01.09.2012 gepflegt habe, erschüttere die Vermutung. Auch könne aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin und ihr Ehemann zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes mit verschiedenen Wohnsitzen gemeldet gewesen seien, nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Eheschließung am 00.08.2015 um die konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis über eine potentielle lebensbedrohliche Erkrankung bestehenden (konkreten) Heiratsbeschlusses gehandelt habe. Ärztliche Unterlagen, aus denen sich ergebe, dass der Tod des Ehemannes plötzlich und unerwartet – d.h. nicht infolge einer bereits vor der Heirat eingetretenen lebensbedrohlichen Erkrankung – eingetreten sei, habe die Klägerin nicht vorgelegt. Das LBV teilte mit Schreiben vom 07.12.2015 ergänzend mit, dass es den Widerspruch der Klägerin vom 19.11.2015 gegen das Schreiben vom 05.11.2015 als Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid werte und forderte die Klägerin sodann auf, den Widerspruch zu begründen. Dies tat die Klägerin mit Schreiben vom 13.01.2016. Sie machte geltend, eine Versorgungsehe liege in ihrem Falle nicht vor, da sie selbst eine Altersrente zwischen 1300 und 1400 Euro erhalte. Außerdem sei sie davon ausgegangen, dass sie für den Fall, dass sie nachweisen könne, dass sie ihren Ehemann mindestens ein Jahr lang gepflegt habe, auch im ersten Jahr nach der Wiederheirat Rente erhalten könne. Dies sei jedenfalls die Aussage einer Mitarbeiterin des LBV gewesen. Hinsichtlich der getrennten Wohnungen sei darauf hinzuweisen, dass ein Umzug in eine gemeinsame Wohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht in Frage gekommen sei. Die Klägerin habe ihren Ehemann jedoch über zwei Jahre gepflegt, was Familie und Nachbarschaft bestätigen könnten. Die Wiederverheiratung sei ausgiebig zwischen den Eheleuten diskutiert worden. Der Ehemann der Klägerin habe – noch einmal – in der Rentkammer des Kölner Standesamtes heiraten wollen. Er habe versucht, seinen gesundheitlichen Zustand für die Hochzeit zu verbessern; insbesondere habe er dazu Gehversuche im Freien unternommen. Die Kägerin habe auch bereits ein Kleid und passende Schuhe gekauft gehabt. Dies sei im Frühjahr 2014 gewesen. Das Vorhaben der Wiederverheiratung habe dann jedoch nicht in die Tat umgesetzt werden können, weil der Ehemann der Klägerin am 10.04.2014 auf offener Straße zusammengebrochen sei. Im Krankenhaus sei diagnostiziert worden, dass der Ehemann der Klägerin Wasser in der Lunge habe, welches auf das Herz drücke. Im Sommer 2015 sei er dann wegen derselben Beschwerden noch einmal im Krankenhaus gewesen. Außerdem habe er im November 2014 einen Herzstillstand gehabt. Im Juni 2015 habe die Klägerin ihrem Ehemann ein Zimmer in ihrer Wohnung eingerichtet und dieses durch ein Sanitätshaus ausstatten lassen. Sie und ihr Ehemann hätten dann noch eine sehr innige Zeit gehabt. Am 00.08.2015 hätten sie sich dann den Wunsch einer erneuten Heirat – wenn auch in kleinem Rahmen – erfüllen können. Alles habe sich relativiert, als habe es nie eine Trennung gegeben. Dafür gebe es vielfältige Zeugen, insbesondere Familie, Ärzte, Freunde und Nachbarn. Mit Schreiben vom 10.03.2016 bat das LBV die Klägerin erneut, ärztliche Unterlagen vorzulegen, damit eine sachgerechte Entscheidung über den Widerspruch ergehen könne. Sollte sich herausstellen, dass der Tod des Ehemannes plötzlich und unerwartet eingetreten sei, komme eine Widerlegung der Vermutung der Versorgungsehe in Betracht. Würden jedoch keine weiteren Unterlagen vorgelegt, müsse insbesondere aufgrund der Einordnung des Ehemannes der Klägerin in Pflegestufe 3 davon ausgegangen werden, dass dieser aufgrund einer Vorerkrankung verstorben sei. Die Klägerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 24.03.2016 mit, eine Übermittlung von ärztlichen Unterlagen komme für sie aus moralisch-ethischen Gründen nicht in Betracht. Sie habe hinsichtlich der Todesursache bereits im Widerspruchsschreiben mitgeteilt, dass ihr Ehemann in den letzten drei Jahren sterbenskrank gewesen sei und sie ihn gepflegt habe. Ihr Ehemann sei dem sogenannten Sekundentod erlegen, was sich aus dem Befundbericht des Arztes Dr. K. ergebe. Die Klägerin legte in Ergänzung ihrer Ausführungen zwei Entlassungsberichte des I. -H. -Krankenhauses in Köln vor. Aus dem ersten Bericht ergibt sich, dass der Ehemann der Klägerin sich vom 09.11.2014 bis zum 21.01.2015 im Krankenhaus aufhielt. Hauptdiagnose waren zwei Nicht-ST-Hebungsinfarkte (Herzinfarkte), daneben wurden eine initiale Aspirationspneumonie mit E-Coli und Klebsiellen (bakterielle Entzündung), eine pAVK (periphere arterielle Verschlusskrankheit) und als kardiovaskuläres Risikoprofil insbesondere Bluthochdruck, eine Diabetes mellitus Typ 2, eine Adipositas und Ex-Nikotinabusus festgestellt. Schließlich wurde auch eine Leberzirrhose diagnostiziert. Aus dem zweiten Bericht ergibt sich, dass der Ehemann der Klägerin sich im Zeitraum vom 22.09.2015 bis zum 07.10.2015 erneut im Krankenhaus befand. Diagnostiziert wurde insbesondere Ulcus Dieulafoy (Gefäßblutung im Magen) sowie ein (erneuter) akuter Nicht-ST-Hebungsinfarkt (Herzinfarkt). Mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2016 wies das LBV den Widerspruch der Klägerin zurück. Eine Gewährung von Witwengeld gemäß § 19 BeamtVG NRW (jetzt: § 23 BeamtenVG NRW) komme schon deswegen nicht in Betracht, weil der Ehemann der Klägerin zum Zeitpunkt der Heirat bereits im Ruhestand gestanden und das 62. Lebensjahr gemäß § 115 LBG NRW (jetzt: § 114 LBG NRW) vollendet gehabt habe. Aber auch ein Unterhaltsbeitrag gemäß § 22 BeamtVG NRW (jetzt: § 26 BeamtVG NRW) für nicht witwengeldberechtigte Ehepartnerinnen könne im Falle der Klägerin nicht gewährt werden. Die Klägerin habe die Vermutung der Versorgungsehe bei Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles nicht ausreichend widerlegt. Es sei bei Würdigung der Krankengeschichte des Ehemannes der Klägerin – Wasser in der Lunge mit in der Folge auftretenden kardiologischen Beschwerden im April 2014, Herzstillstand im November 2014, Rehaaufenthalt, erneuter Krankenhausaufenthalt im Herbst 2015 wegen kardiologischer Probleme – davon auszugehen, dass der Ehemann der Klägerin nicht einem plötzlichen Herztod erlegen, sondern aufgrund lebensbedrohlicher Vorerkrankungen verstorben sei. Der Arzt Dr. K. , der den Tod des Ehemannes der Klägerin festgestellt habe, habe als Diagnosen eine Arterielle Verschlusskrankheit, eine koronare Herzkrankheit und Epilepsie genannt. Die lebensbedrohlichen Erkrankungen des Ehemannes der Klägerin seien im Zeitpunkt der Heirat im August 2015 auch bekannt gewesen. Die Vermutung der Versorgungsehe hätte in dieser Situation nur dann widerlegt werden können, wenn die Klägerin hätte nachweisen können, dass der Heiratsentschluss schon vor Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung bestanden habe. Diesen Nachweis habe die Klägerin jedoch nicht erbringen können. Sie habe lediglich angegeben, dass im Frühjahr 2014 über eine Wiederverheiratung diskutiert worden sei. Nachweise für eine konkret geplante Umsetzung der Hochzeit, z.B. einen Standesamttermin oder einen bereits gekauften Ehering, habe die Klägerin nicht erbracht. Schließlich änderten an der Vermutung der Versorgungsehe auch die Tatsachen nichts, dass die Klägerin über eine eigene Rente versorgt sei und dass sie bereits vor der letzten Ehe 27 Jahre lang mit ihrem Ehemann verheiratet gewesen sei. Die Klägerin hat am 22.04.2016 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Sie habe ihren Ehemann, der sterbenskrank gewesen sei, in den letzten drei Jahren gepflegt. Im Frühjahr 2014 sei dann die Wiederverheiratung ausführlich diskutiert worden; das Vorhaben habe wegen der dann folgenden Erkrankungen des Ehemannes der Klägerin jedoch zunächst nicht in die Tat umgesetzt werden können. Von einer Versorgungsehe könne keine Rede sein, da die Klägerin sich nach 45 Berufsjahren selbst versorgen könne. Schließlich sei der Ehemann der Klägerin ohne augenscheinliche Symptome dem sogenannten Sekundentod erlegen. Die Klägerin hat zunächst beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 25.11.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2016 zu verpflichten, ihrem Antrag auf Witwengeld stattzugeben. In der mündlichen Verhandlung hat sie den Antrag teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr nur noch, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 25.11.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2016 zu verpflichten, über einen Anspruch der Klägerin auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 26 LBeamtVG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt es aus, eine Hinterbliebenenversorgung der Klägerin komme nicht in Betracht, weil sie die Vermutung der Versorgungsehe nicht ausreichend widerlegt habe. Die Vermutung der Versorgungsehe ergebe sich daraus, dass die Ehe deutlich kürzer als ein Jahr bestanden habe. Sie sei nicht widerlegt, weil davon auszugehen sei, dass der Heiratsentschluss erst nach Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung des Ehemannes der Klägerin getroffen worden sei. Anhaltspunkte, dass der Heiratsentschluss schon vor der Erkrankung des Ehemannes getroffen worden sei, seien nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung durch die Beschränkung des Klageantrags zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der Bescheid des beklagten Landes vom 25.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages gemäß § 26 BeamtVG NRW. I. Maßgebend für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 23 Abs. 1 Satz 1, 3 BeamtVG NRW. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG NRW erhalten Witwen und Witwer von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit oder von Ruhestandsbeamtinnen und -beamten grundsätzlich Witwen-/ Witwergeld. Befindet sich die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Eheschließung jedoch bereits im Ruhestand und hatte sie/ er zum Zeitpunkt der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 31 Absatz 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes bereits erreicht (Fall der sog. Nachheirat), ist ein Anspruch auf Witwengeld ausgeschlossen. In diesem Fall kommt gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG NRW statt der Gewährung von Witwen-/ Witwergeld subsidiär nur noch die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe des Witwen-/ Witwergeldes in Betracht, sofern die besonderen Umstände des Falls keine volle oder teilweise Versagung nach Maßgabe des Absatzes 2 rechtfertigen. Danach kommt im Falle der Klägerin nur die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG NRW, nicht jedoch die Zahlung eines – vorrangig zu prüfenden – Witwengeldes gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG NRW in Betracht. Der Ehemann der Klägerin war zum 31.08.2012, d.h. vor der Eheschließung am 00.08.2015, in den Ruhestand getreten. Auch hatte er im Zeitpunkt der Eheschließung die Regelaltersgrenze erreicht. Dies gilt unabhängig davon, ob im Falle eines (ehemaligen) Polizeikommissars auf die besondere Altersgrenze für Polizeivollzugbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten (§ 114 LBG NRW) oder aber – am genauen Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BeamtVG NRW orientiert – auf die Regelaltersgrenze des § 31 Abs. 1, 2 LBG NRW abzustellen ist. Denn der Ehemann der Klägerin hatte beide Altersgrenzen im Zeitpunkt der Eheschließung am 00.08.2015 bereits überschritten, die besondere Altersgrenze für Polizeivollzugbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten von 62 Jahren im Februar 2012, die allgemeine Regelaltersgrenze von in seinem Fall 65 Jahren und 4 Monaten mit Ablauf des Monats Juni 2015. II. Im Ergebnis kann der Klägerin ein Unterhaltsbeitrag gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG NRW jedoch nicht gewährt werden. Bei der Anwendung des 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG NRW ist der innere Zusammenhang mit der (Gesamt-) Regelung des § 23 Abs. 1 BeamtVG NRW zur Witwen- und Witwerrente zu beachten. Neben dem Ausschlussgrund der Nachheirat gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BeamtVG, bei dessen Vorliegen ein Rückgriff auf § 26 BeamtVG NRW möglich ist, enthält § 23 BeamtVG in § 23 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BeamtVG einen weiteren Ausschlusstatbestand für den Fall, dass es sich bei der geschlossenen Ehe um eine Versorgungsehe handelt. § 23 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BeamtVG NRW sieht vor, dass die Gewährung von Witwengeld oder Witwergeld (auch) in solchen Fällen ausgeschlossen ist, in denen die Ehe mit der oder dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr bestanden hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe oder dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen. Anders als für den Ausschlussgrund des § 23 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BeamtVG NRW gibt es für den Ausschlussgrund des § 23 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BeamtVG NRW – die Versorgungsehe – keine dem § 26 BeamtVG NRW entsprechende Auffangregel, nach der anstelle von Witwengeld oder Witwergeld subsidiär ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden kann. Der Gesetzgeber wollte somit eine allein oder überwiegend zum Zweck der Versorgung der Witwe oder des Witwers geschlossene Ehe in keiner Weise – weder durch ein Witwengeld oder Witwergeld noch durch einen Unterhaltsbeitrag – versorgungsrechtlich "honorieren". Dies muss auch bei der Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG NRW berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1968 – VI C 56.64 –, juris, Rn. 28. Liegt damit neben dem Ausschlussgrund des § 23 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BeamtVG NRW auch der Ausschlussgrund des § 23 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BeamtVG NRW, d.h. eine Versorgungsehe, vor, muss auch die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 26 BeamtVG NRW ausscheiden. Dies ist vorliegend der Fall. Die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 23 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BeamtVG NRW – d.h. die Voraussetzungen einer sogenannten Versorgungsehe – liegen im Falle der Klägerin vor. Die (Wieder-) Verheiratung der Klägerin und ihres Ehemannes fand am 00.08.2015 statt, zwei Monate und 16 Tage vor dem Tod des Ehemannes am 00.10.2015. Die Ehe bestand damit deutlich kürzer als ein Jahr. Die daraus folgende gesetzliche Vermutung, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Klägerin eine (Witwen-) Versorgung zu verschaffen, hat die Klägerin vorliegend auch nicht widerlegt. Die Vermutungsregel des § 23 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BeamtVG NRW überträgt der hinterbliebenen Ehepartnerin oder dem hinterbliebenen Ehepartner die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich bei der in Frage stehenden Ehe nicht (vornehmlich) um eine Versorgungsehe handelte. Beweiserleichterungen sind nicht vorgesehen, obwohl es im Einzelfall sehr schwierig sein kann, einen sogenannten inneren Tatbestand zur Überzeugung der Behörde oder des Gerichts nachzuweisen. Die bloße Darlegung bestimmter Tatsachen und Umstände, die als Indizien für eine nicht ausschließlich oder überwiegend der Versorgung der Ehepartnerin oder des Ehepartners dienende Eheschließung gewertet werden sollen, genügt hierfür nicht. Erforderlich ist vielmehr der Nachweis, dass unter den Beweggründen jedenfalls eines der Eheschließenden der Zweck, dem anderen eine Versorgung zu verschaffen, keine maßgebliche Bedeutung hatte. Die Witwe oder der Witwer trägt die materielle Beweislast dafür, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Heirat hatte. Zweck der Regelung ist es nach dem Willen des Gesetzgebers, die Versorgungsbehörden von der Ausforschung der privaten Lebenssphäre zu entbinden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.1966 – II C 32.64 –, juris, Rn. 15 ff; OVG NRW, Beschluss vom 07.07.2004 – 6 E 693/04 –, juris, Rn. 3 f; BayVGH, Beschluss vom 01.12.1998 – 3 B 95.3050 –, juris, Rn. 30 ff; HessVGH, Beschluss vom 16.02.2007 – 1 UZ 1948/06 –, juris, Rn. 3. Für die Beurteilung der tatsächlichen Beweggründe der Eheschließung sind dabei grundsätzlich alle inneren und äußeren Umstände zu würdigen. Umstände, bei denen ein anderer Beweggrund als der der Versorgungsabsicht nahe liegt, sind etwa dann gegeben, wenn die Beamtin oder der Beamte unvorhergesehen stirbt, im Zeitpunkt der Heirat also nicht mit seinem Tod zu rechnen war. Beispiele hierfür sind etwa der Unfalltod, eine erst nach der Heirat aufgetretene oder bekannt gewordene tödliche Erkrankung und ein Verbrechen. Muss hingegen im Zeitpunkt der Heirat mit dem Tod der Beamtin oder des Beamten gerechnet werden – etwa bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung –, liegt die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nahe. Sie kann indes nach wie vor widerlegt werden. Insbesondere kann ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss ein besonderer Umstand im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BeamtVG sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016 – 2 C 21/14 –, juris, Rn. 16 f., 20. Auch unterhalb der Schwelle einer lebensbedrohlichen Erkrankung kommt dem Gesundheitszustand der Beamtin oder des Beamten im Zeitpunkt der Hochzeit im Rahmen der Würdigung aller Umstände, die für den Eheschließungsentschluss eine Rolle gespielt haben (können), aber eine nicht unerhebliche Bedeutung zu. Die besonderen – inneren und äußeren – Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, müssen generell umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je gefährlicher/ lebensbedrohlicher eine im Zeitpunkt der Begründung der Ehe bereits vorhandene Erkrankung einer Beamtin oder eines Beamten gewesen ist, BVerwG, Urteil vom 28.01.2016 – 2 C 21/14 –, juris, Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.2014 - 4 S 1911/13 –, juris, Rn. 33; entsprechend zur Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.2010 – L 11 R 3292/09 –, juris, Rn. 28. Bei Übertragung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht ausreichend nachgewiesen, die es sich bei der Ehe nicht um eine Versorgungsehe handelte. Die Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung der Versorgungsehe sind vorliegend aufgrund der Erkrankung des Ehemannes der Klägerin im Zeitpunkt der Hochzeit erhöht (1.). Diesen erhöhten Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung ist die Klägerin nicht gerecht geworden. Sie hat nicht nachgewiesen, dass neben der Versorgungskomponente weitere, wesentliche Motive für die Heirat bestanden, die mindestens gleichwertig mit der Versorgungsabsicht sind (2.). 1. Die Anforderungen an die darzulegenden inneren und äußeren Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, sind vorliegend erhöht, da der Ehemann der Klägerin im Zeitpunkt der Heirat bereits an nicht unerheblichen kardiovaskulären Erkrankungen litt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Erkrankung zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits objektiv als „lebensbedrohlich“ einzustufen war. Der Ehemann der Klägerin war bereits im April 2014 zusammengebrochen, weil er Wasser in der Lunge hatte, welches auf das Herz drückte. Im November 2014 erlitt er zwei Herzinfarkte (Nicht-ST-Hebungsinfarkte). Im Rahmen des Krankenhausaufenthaltes vom 09.11.2014 bis zum 21.01.2015 wurden eine periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) und ein erhöhtes Risiko für kardiovaskuläre Erkrankungen aufgrund Bluthochdrucks, Diabetes mellitus Typ 2, Adipositas und Ex-Nikotinabusus diagnostiziert. Außerdem hatte er eine Leberzirrhose. Verstorben ist der Kläger letztlich laut Feststellung des Arztes Dr. K. an den Folgen einer Arteriellen Verschlusskrankheit, einer koronaren Herzkrankheit und einer Epilepsie. Insgesamt besteht damit ein erkennbarer Zusammenhang zwischen den kardiovaskulären Vorerkrankungen des Ehemannes der Klägerin und der Ursache seines Todes. Zum Zeitpunkt der Heirat im August 2015 mussten die Klägerin und ihr Ehemann damit davon ausgehen, dass der Ehemann der Klägerin zukünftig weitere, möglicherweise auch tödlich endende kardiovaskuläre Beschwerden erleiden würde. Die Klägerin rechnete während der Zeit vor der Eheschließung, in der sie ihren Ehemann pflegte, auch subjektiv mit einem möglicherweise tödlichen Verlauf der Herzbeschwerden ihres Ehemannes. Dies ergibt sich daraus, dass sie angibt, ihr Ehemann sei in den drei Jahren, in denen sie ihn gepflegt habe, „sterbenskrank“ gewesen. Im Zeitraum der Pflegebedürftigkeit, zuletzt in Pflegestufe 3, sei das Ende des Ehemannes „absehbar“ gewesen. Sie und ihr Ehemann hätten geheiratet, weil ihr Ehemann mit ihr – der Klägerin – verheiratet in den Himmel habe aufsteigen wollen. 2. Den damit bestehenden erhöhten Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung der Versorgungsehe ist die Klägerin im Ergebnis nicht gerecht geworden. Gewichtige, für ein abweichendes – wesentliches, mindestens gleichwertiges – Motiv der Eheschließung sprechende innere und äußere Umstände hat sie nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Nach den jüngsten Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts ist zunächst prüfen, ob der seitens der Klägerin vorgetragene Sachverhalt – unterstellte man ihn als wahr – der Annahme einer Versorgungsehe tatsächlich entgegenstünde. Wird dies bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob der – schlüssige – Vortrag glaubhaft ist. Dabei muss das Gericht die volle Überzeugung davon gewinnen, dass der vorgetragene Sachverhalt wahrheitsgemäß ist und die Motivation für die Heirat zutreffend wiedergibt, BVerwG, Urteil vom 28.01.2016 – 2 C 21/14 –, juris, Rn. 22. a) Unterstellt man das gesamte Vorbringen der Klägerin als wahr, käme eine Widerlegung der Vermutung der Versorgungsehe grundsätzlich (nur) dann in Betracht, wenn man es als wesentliches Motiv der Eheschließung annähme, dass die Klägerin und ihr Ehemann aufgrund von Zuneigungs- bzw. Zugehörigkeitsgefühlen erneut geheiratet hätten. Die Klägerin hat diesbezüglich vorgetragen, sie und ihr Ehemann hätten wieder zueinander gefunden und ihr Ehemann habe den Wunsch gehabt, mit der Klägerin verheiratet in den Himmel aufzusteigen. In der mündlichen Verhandlung hat sie diese Ausführungen noch dahingehend ergänzt, dass der Ehemann „der richtige Partner“ fürs Leben gewesen sei. (Nur) dieses Vorbringen wäre potentiell geeignet, die Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen, da es sich bei den geltend gemachten Umständen um solche inneren Umstände handelt, die ein von der Versorgungsabsicht verschiedenes Motiv für die Eheschließung darstellen. Eine Heirat aus Zuneigung oder Liebe schließt die Eingehung einer Versorgungsehe zwar nicht grundsätzlich aus, LSG Saarland, Urteil vom 24.06.2010 – L 1 R 14/08 –, juris, Rn.28, was insbesondere auf der Annahme beruht, dass das Bestehen von Liebe und Zuneigung nicht per se eine Verrechtlichung der Beziehung durch Eingehung der Ehe erfordert. Die Vermutung wäre aber jedenfalls dann als widerlegt anzusehen, wenn nachgewiesen würde, dass den Gefühlen der Zuneigung und der Liebe bei der Eheschließung eine überwiegende oder zumindest eine gleichwertige Bedeutung mit der Versorgungsabsicht zugekommen ist. Alle weiteren Umstände, die die Klägerin geltend macht und die ihrer Ansicht nach auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Hochzeit schließen lassen (die Pflege des Ehemannes; das Bestehen eigener Rentenansprüche; die Tatsache, dass vor der letzten Ehe bereits eine erste, 27-jährige Ehe zu dem Ehemann bestanden hatte; der Vortrag, die Klägerin und ihr Ehemann hätten bereits im Frühjahr 2014 eine Wiederverheiratung diskutiert), sind demgegenüber selbst bei Wahrunterstellung nicht geeignet, die Vermutung einer Versorgungsehe zu entkräften. Soweit die Klägerin zunächst geltend macht, sie habe ihren Ehemann über drei Jahre mit sehr hohem Zeitaufwand gepflegt, kann dies die Vermutung der Versorgungsehe nicht entkräften, denn aus dieser Tatsache lässt sich nicht ableiten, dass bei der Entscheidung, die Ehe einzugehen, tatsächlich andere Motive als die Versorgung der Klägerin im Vordergrund standen. Im Gegenteil ließen sich aus dieser Tatsache allenfalls weitere Anhaltspunkte für eine Versorgungsabsicht im Zeitpunkt der Eheschließung entnehmen (dazu unter b)). Nicht geeignet zur Entkräftung der Vermutung der Versorgungsehe ist weiter der Einwand der Klägerin, sie verfüge über eigene Rentenansprüche und sei damit auf die Hinterbliebenenrente gar nicht angewiesen. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers kommt es allein darauf an, dass mit der Eheschließung die Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung verfolgt wird. Das Motiv, bei bereits ausreichender Versorgung der oder des Hinterbliebenen durch die zusätzlich entstehende Hinterbliebenenversorgung einen höheren Lebensunterhalt zu erhalten, ist insofern ausreichend, um die Rechtsvermutung einer sog. Versorgungsehe zu stützen. Ausgehend von welchem Versorgungsniveau der zusätzliche Versorgungsanspruch begründet wird, ist für das Versorgungsmotiv allenfalls in gradueller Hinsicht von Bedeutung. So zu der sozialrechtlichen Vermutungsregel: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.11.2006 – L 5 R 19/06 –, juris, Rn. 45. Die Tatsache, dass eigene Rentenansprüche bestehen, schließt damit eine Versorgungsabsicht nicht aus, da diese auch „lediglich“ auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation gerichtet sein kann. Insofern kann auch im Falle der Klägerin nicht alleine daraus, dass sie über eine eigene, im Rentendurchschnitt liegende Rente von ca. 1300 – 1400 Euro monatlich verfügt, gefolgert werden, dass sie bei Eheschließung keine Versorgungsabsicht hatte. Auch der Umstand, dass die Klägerin und ihr Ehemann bereits einmal für 27 Jahre verheiratet gewesen sind, spricht nicht gegen die Vermutung der Versorgungsehe. Allein ausschlaggebend für die Frage der Versorgungsehe ist, aus welchem tatsächlichen Motiv die zweite Ehe geschlossen wurde. Die Tatsache, dass vor der zweiten Ehe bereits eine erste Ehe bestand, spielt bei dieser Bewertung keine entscheidende Rolle. Schließlich kann auch das Vorbringen der Klägerin, sie und ihr Ehemann hätten die Wiederverheiratung bereits im Frühjahr 2014 „ausgiebig diskutiert“, die Vermutung der Versorgungsehe nicht widerlegen. Im Falle einer lebensbedrohlichen Erkrankung der Beamtin oder des Beamten im Zeitpunkt der Eheschließung kann ein vor der Kenntnis von dieser Erkrankung gefasster Heiratsentschluss zwar ein Umstand sein, der gegen eine Versorgungsehe spricht. Dies erfordert jedoch einerseits, dass der Heiratsentschluss tatsächlich ein „Entschluss“ war, d.h. die Entscheidung über das „Ob“ der Eheschließung ganz verbindlich gefallen war, sowie andererseits, dass im Zeitpunkt des Heiratsentschlusses der Gesundheitszustand der Beamtin oder des Beamten tatsächlich noch unauffällig war bzw. jedenfalls nicht auf eine schwerere Erkrankung hindeutete. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zunächst hat die Klägerin gerade keinen verbindlichen Hochzeitsentschlusses vorgetragen, sondern lediglich, dass die Wiederverheiratung diskutiert, d.h. ins Auge gefasst worden sei. Daran ändern auch die Ausführungen der Klägerin nichts, ihr Ehemann habe im Hinblick auf eine erneute Hochzeit bereits Gehversuche unternommen und sie – die Klägerin – habe sich bereits ein Kleid und Schuhe gekauft. Daraus ergibt sich nicht, dass der entscheidende Entschluss für die Hochzeit zu diesem Zeitpunkt schon gefallen war und nicht etwa erst später nach Kenntnis der Erkrankung getroffen wurde. Im Übrigen war der Gesundheitszustand des Ehemannes der Klägerin bereits im Frühjahr 2014 – im Zeitpunkt des vermeintlichen Wiederverheiratungsentschlusses – deutlich verschlechtert. Die Klägerin selbst hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, ihr Ehemann habe bereits im Jahr 2010 im Rahmen der Einsetzung einer Y-Prothese in Lebensgefahr geschwebt. Seit Herbst 2012 habe er dann wegen starker Gehbeschwerden gepflegt werden müssen. Bei der Beisetzung der Mutter der Klägerin, welche im Februar 2013 stattgefunden habe, sei der Ehemann der Klägerin zwar anwesend gewesen, er habe aber im Rollstuhl gesessen und nur unter großen Mühen und mit Hilfe stehen können. Dieser Verlauf deutet deutlich darauf hin, dass bereits im Frühjahr 2014 nicht unerhebliche gesundheitliche Beschwerden des Ehemannes der Klägerin vorlagen. Damit wäre der Heiratsentschluss gerade nicht zu einem Zeitpunkt getroffen worden, in welchem der Gesundheitszustand des Ehemannes der Klägerin noch unauffällig und eine schwere Erkrankung nicht absehbar war. b) Kommen damit im Ergebnis nur die Umstände der Zuneigung bzw. des Zugehörigkeitsgefühls sowie der Wunsch des Ehemannes der Klägerin, mit dieser „verheiratet in den Himmel aufzusteigen“, als solche Umstände in Betracht, die die Vermutung der Versorgungsehe grundsätzlich widerlegen können, stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage, ob diese Umstände auch tatsächlich zur Überzeugung des Gerichts als wesentliche Motive der Eheschließung nachgewiesen sind. Die Klägerin muss nicht nur nachweisen, dass bei einem der Ehegatten von der Versorgungsabsicht abweichende Motive tatsächlich bestanden, sondern darüber hinaus, dass diese auch mindestens gleichwertig mit dem Motiv der Versorgung waren. Dieser Nachweis ist der Klägerin nicht gelungen. Bei Würdigung aller Umstände ist davon auszugehen, dass das wesentliche Motiv der Eheschließung im August 2015 – sowohl für die Klägerin selbst als auch für ihren Ehemann – die Versorgung der Klägerin war. Zusätzlich zu der ohnehin bestehenden gesetzlichen Vermutung, dass eine Ehe, die unter ein Jahr andauerte, in erster Linie Versorgungszwecken diente, sprechen vorliegend nämlich weitere Umstände für eine solche Versorgungsabsicht. Dies trifft zunächst auf den Umstand zu, dass der Ehemann der Klägerin im Zeitpunkt der Eheschließung bereits schwer erkrankt war und beide Eheleute sich dessen auch bewusst waren. Weiter spricht die Tatsache, dass die Klägerin ihren Ehemann über drei Jahre lang pflegte, obwohl sie und ihr Ehemann zu diesem Zeitpunkt geschieden waren, bei objektiver Würdigung eher für als gegen eine Versorgungsabsicht. Hinsichtlich der Motivation des Ehemannes der Klägerin legt die Pflege die Vermutung nahe, dieser habe der Klägerin als Ausgleich für die aufopfernde Pflege und in Anbetracht seines schlechten Gesundheitszustandes mit der Hochzeit gerade eine Hinterbliebenenversorgung zukommen lassen wollen. Dieser Eindruck wird verstärkt durch die Aussage der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, ihr Ehemann habe ihr gegenüber in einem Gespräch nach der Eheschließung geäußert, er schätze die Pflegetätigkeiten der Klägerin hoch ein. Dass auch die Klägerin – subjektiv – einen Zusammenhang zwischen der Pflege und einer daran anknüpfenden Hinterbliebenenversorgung sah, ergibt sich aus ihrer Äußerung im Schreiben vom 13.01.2016, wonach sie davon ausgegangen sei, dass sie für den Fall, dass sie nachweisen könne, dass sie ihren Ehemann mindestens ein Jahr lang gepflegt habe, auch im ersten Jahr nach der Wiederheirat Rente erhalten würde. Außerdem hat sie in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Standesbeamtin, bei der sie sich über eine erneute Eheschließung informiert habe, habe ihr gesagt, „das [die Eheschließung] stehe ihr zu“. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Klägerin und ihr Ehemann bis zuletzt keinen gemeinsamen Wohnsitz, d.h. zwei getrennte Wohnungen, hatten, obwohl der Ehemann der Klägerin sich zuletzt bei der Klägerin in der Wohnung aufhielt, sowie, dass die Eheleute bei der Wiederverheiratung erst wenige Jahre geschieden waren. All diese Umstände lassen die Versorgungsabsicht im Zeitpunkt der Eheschließung im Besonderen naheliegend erscheinen. Dagegen hat die Klägerin für ihren Vortrag, ihr eigenes wesentliches Motiv für die Eheschließung sei es gewesen, dass sie und ihr Ehemann wieder zueinander gefunden hätten, und das wesentliche Motiv ihres Ehemannes sei es gewesen, dass er mit ihr verheiratet in den Himmel habe auffahren wollen, weder einen Nachweis angeboten, noch erscheint der Vortrag für sich genommen – insbesondere vor dem Hintergrund aller Umstände, die für eine Versorgungsehe sprechen – glaubhaft. Dagegen, dass für den Ehemann der Klägerin vor- oder zumindest gleichrangig eine wiedererlangte Zuneigung ausschlaggebend für die erneute Heirat war, spricht bereits, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angab, ihr Ehemann habe sich nach der Scheidung lange Zeit gegen die fortbestehende Präsenz der Klägerin in seinem Leben gesperrt und habe diese letztlich erst dann akzeptiert, als der gemeinsame Sohn bei ihm ausgezogen sei und er auf die Hilfe der Klägerin angewiesen gewesen sei. Auch auf die Frage in der mündlichen Verhandlung, in welchem genauen Zusammenhang der Ehemann der Klägerin die Äußerung getan habe, er wolle mit der Klägerin verheiratet in den Himmel aufsteigen, konnte die Klägerin keinerlei weitere Ausführungen machen und hielt nicht aktiv daran fest, dass ihr Ehemann diese Äußerung tatsächlich getätigt habe. Stattdessen wich sie auf die Schilderung eines anderweitigen, nach der Eheschließung erfolgten Gespräches mit ihrem Ehemann aus. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich der gesamte Vortrag zu der Gefühlslage zwischen den Ehepartnern als sehr reduziert darstellte. Insbesondere in der mündlichen Verhandlung sprach die Klägerin wenig über die Gefühle, die zwischen ihr und ihrem Ehemann bestanden, sondern fokussierte sich darauf, die objektiven Rahmenbedingungen ihrer Beziehung, insbesondere die Modalitäten der Pflege, zu schildern. Zwar mag es insgesamt sein, dass die Klägerin und ihr Ehemann sich wieder angenähert hatten. Die Kammer hat – bei der Gesamtwürdigung aller Umstände der Eheschließung – aber jedenfalls nicht die volle Überzeugung gewonnen, dass diese Annäherung neben der Versorgungsabsicht tatsächlich eine maßgebliche Rolle bei der erneuten Eheschließung spielte. Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, auf § 155 Abs. 2 VwGO, hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils auf § 154 Abs. 1 VwGO.