Beschluss
6 Nc 68/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0131.6NC68.16.00
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Tenor
1. | Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. |
2. | Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. |
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antrag hat keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 1. Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Wintersemester 2016/2017 festgesetzte Höchstzahl von 301 Studienplätzen für das erste Fachsemester der Vorklinischen Medizin an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität (RFWU) Bonn, vgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2016/2017 vom 20.06.2016 (GV. NRW. 2016 S. 490), geändert durch Verordnung vom 18.11.2016 (GV. NRW. 2016 S.1010), die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. 2. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2016/2017 und damit auch für das Wintersemester 2016/2017 ist für Studiengänge wie den vorliegenden, deren Plätze in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, weiterhin die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO –) vom 25.08.1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch die dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003 (GV. NRW. S. 544). Nach dem Berechnungsverfahren der Kapazitätsverordnung ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu ermitteln. 3. Lehrangebot a) Zur Berechnung des Lehrangebots ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit (Deputatstunden = DS), ausgedrückt in Semesterwochenstunden (SWS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei sich der Umfang der Lehrverpflichtung aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV NRW) vom 24.06.2009 (GV. NRW. S. 409) ergibt. Das MIWF geht zum Berechnungsstichtag (15.09.2016) davon aus, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studienjahr 2016/2017 unverändert 43 Planstellen plus drei weitere aus dem Hochschulpakt III finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiterstellen (befristet) mit einem – insoweit gegenüber dem Vorjahr erhöhten – Lehrangebot von insgesamt 291 Deputatstunden (DS) zur Verfügung stehen. Dieses Ergebnis hat das Ministerium auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Daten wie folgt ermittelt: Stellenart Deputat Stellen DS W 3 Universitätsprofessor 9 5 45 W 2 Universitätsprofessor 9 7 63 A 15-13 AR mit ständ. Lehraufgaben 9 2 18 A 15-13 AR ohne ständ. Lehraufgaben 5 3 15 A 14 AOR auf Zeit 7 3 21 A 13 AR auf Zeit 4 7 28 TV Wiss. Ang. (befristet) 4 13 52 TV Wiss. Ang. (unbefristet) 8 6 48 Zusätzliches Lehrangebot 1 Lehrangebot (S) 46 291 Gegen diese Festsetzung bestehen nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen und (ergänzenden) Erläuterungen der Antragsgegnerin, auf die Bezug genommen wird, keine Bedenken. Das (unbereinigte) Lehrangebot erhöht sich nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin um eine Deputatsstunde, die die Vorklinik aufgrund individueller ‑ d. h. vom Stellenplan abweichender ‑ Lehrverpflichtung leisten muss. Der unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter Herr Dr. B. wird entsprechend seiner individuellen Lehrverpflichtung mit einem Deputat von 5 DS auf der Stelle eines Akademischen Rates auf Zeit (Stellendeputat 4 DS) geführt. Die Abweichung ist kapazitätsfreundlich als zusätzliches Lehrangebot eingestellt worden. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Lehreinheit ein ‑ über das Berücksichtigte hinausgehendes ‑ Lehrangebot bereithält, sind auf der Grundlage der plausiblen Erläuterungen der Antragsgegnerin nicht ersichtlich. Dabei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sog. Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Mit Blick auf das Stellenprinzip kommt den Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Dementsprechend ist im Kapazitätsrechtstreit nicht zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben des WissZeitVG eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.02.2016 - 13 C 21/15 - u.a. und vom 12.06.2012 - 13 B 376/12 - m.w.N. Aus diesem Grunde besteht keine Überprüfungspflicht hinsichtlich des gesamten akademischen Lebenslaufes der befristet angestellten Mitarbeiter. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, in welche Vergütungsgruppe die wissenschaftlichen Mitarbeiter arbeitsrechtlich eingruppiert und wie alt diese sind. Ausschlaggebend ist das Lehrdeputat nach der LehrverpflichtungsVO. Vom nach dem Stellenprinzip maßgeblichen Regellehrdeputat kann nach der Rechtsprechung des OVG NRW nur abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat und dadurch der Stelle faktisch einen anderen dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2016 - 13 C 21/15 - m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier nicht erkennbar, dass eine Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt ist, die eine im Verhältnis zur innegehabten Stelle individuell höhere Lehrverpflichtung hat.Daher war es auch nicht erforderlich, wie teilweise beantragt, die das Wintersemester 2016/2017 betreffenden Arbeitsverträge bei der Antragsgegnerin anzufordern. Mit der Dienstlichen Erklärung vom 24.10.2016 hat der Dekan der Medizinischen Fakultät versichert, dass keinem der im Stellenplan angeführten Beschäftigten eine – bislang nicht berücksichtigte – individuell höhere Lehrverpflichtung zukommt. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, an diesen Angaben zu zweifeln. Die Bemessung der einzelnen Lehrdeputate gemäß der Lehrverpflichtungsverordnung ist von der Kammer und vom OVG NRW in der Vergangenheit sowohl in der Fassung der LehrverpflichtungsVO vom 24.06.2009 (GV. NRW. 2009 S. 409) wie auch der Vorgängerregelung vom 30.08.1999 UGV. NRW. 1999 S. 518), i.d.F. der Änderungen durch VO vom 21.02.2004 (GV. NRW. 2004 S. 120) und vom 29.05.2007 (GV . NRW. 2007 S. 198) stets gebilligt worden. Vgl. Beschlüsse der Kammer u. a. vom 29.12.2004 - 6 Nc 682/04 - u. a., 01.07.2005 - 6 Nc 71/05 - u. a., 05.07.2008 - 6 Nc 82/08 - u. a. und 15.12.2010 - 6 Nc 246/10 - u.a.; Beschlüsse des OVG NRW vom 08.03.2005 - 13 C 126/05 -, 09.03.2005 - 13 C 127/05 -, 11.03.2005 - 13 C 155/05 - und 07.05.2009 - 13 C 11/09 -. Etwaige Drittmittelbedienstete sind bei der Ermittlung des Lehrangebots nach § 8 Abs. 1 KapVO nicht zu berücksichtigen. Ihnen kommt kein Lehrdeputat zu. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. z. B. Beschlüsse vom 11.5.2004 ‑ 13 C 1286/04 ‑, vom 25.05.2007 ‑ 13 C 115/07 ‑, und vom 21.06.2012 ‑ 13 C 21/12 u. a. ‑, jeweils juris. Dem Lehrangebot möglicherweise hinzuzurechnende Lehraufträge (vgl. § 10 KapVO) liegen nach den Angaben der Antragsgegnerin in Höhe von 5 DS vor. Die Antragsgegnerin hat hierzu angegeben, dass wie im Vorjahr für die Lehreinheit Vorklinische Medizin 5 SWS an Lehraufträgen in die Berechnung des Lehrangebots einbezogen worden. In den dem Berechnungsstichtag (hier: 15.09.2016) vorausgehenden zwei Semestern (hier: Sommersemester 2015 und Wintersemester 2015/2016) haben durchschnittlich 5 SWS zur Verfügung gestanden. Wie der Kammer aus vorangegangenen Kapazitätsüberprüfungen bekannt ist, wurden die Lehraufträge zur Abdeckung der „Medizinischen Soziologie“ erteilt. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unrichtig sein könnten, sind nicht ersichtlich. Unberechtigt ist auch der teilweise erhobene Einwand, von Lehrpersonen in anderen Lehreinheiten (Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin und Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin), die ihre Lehrverpflichtung nicht erfüllten, sei eine Lehrleistung in der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen. Eine solche Vorgabe ergibt sich weder aus der Lehrverpflichtungsverordnung noch aus der Kapazitätsverordnung. Die Kapazitätsermittlung erfolgt nach § 7 Abs. 3 KapVO ausschließlich anhand der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage in der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Die Aufteilung des Studiengangs Medizin in drei Lehreinheiten bewirkt, dass Zulassungsanträge von Studienanfängern wirksam nur für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin gestellt werden können und weitergehende Anträge ‑ jedenfalls im überschießenden Teil ‑ abzulehnen sind. Aus diesem Grunde ist eine Beiziehung der Berechnungsunterlagen der Klinischen Lehreinheiten bei der Frage der Überprüfung der Ausbildungskapazität in der Vorklinischen Medizin entbehrlich. Ständige Kammerrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 20.02.2007 ‑ 6 Nc 337/06 u. a. ‑ (Wintersemester 2006/2007), vom 21.02.2008 ‑ 6 Nc 272/07 u. a. ‑ (Wintersemester 2007/2008) und vom 22.01.2009 ‑ 6 Nc 391/08 ‑ (Wintersemester 2008/2009); ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 13.03.2006 ‑ 13 C 97/06 ‑ und vom 12.02.2007 ‑ 13 C 1/07 ‑. Als unbereinigtes Lehrangebot nach Formel (1) der Anlage zur KapVO ergeben sich demnach insgesamt 296 DS. b) Das so ermittelte Lehrangebot ist gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Antragsgegnerin und Ministerium gehen dabei von folgenden Maßgaben aus: Studiengang Lehreinheit CAq Aq/2 CAq x Aq/2 Zahnmedizin, S Zahnmedizin 0,87 36,00 31,32* Pharmazie, S Pharmazie 0,21 73,00 15,33 Neuroscience, Ma Klin.-Th. Med. 0,37 10,00 3,70 Summe 50,35 * Bei dem auf Blatt 3 der Erläuterungen in der ersten Spalte angegeben Wert 32,32 dürfte es sich um einen bloßen Schreibfehler der Antragsgegnerin handeln. Die Berechnung ist mit dem richtigen Wert erfolgt. Diese Berechnung ist nach Aktenlage weder inhaltlich noch rechnerisch zu beanstanden. Die angesetzten Dienstleistungsexporte geben keinen Anlass zu Beanstandungen. Der Umfang der Dienstleistung der Vorklinischen Medizin hat sich im Vergleich zum Vorjahr nach den eingehenden wie überzeugenden Angaben der Antragsgegnerin um 12,21 SWS verringert. Einer Festsetzung der Curricular(norm)werte für die vorgenannten Einheiten durch Rechtsverordnung oder Satzung bedarf es nicht. Ein solcher genereller Normvorbehalt lässt sich weder dem nordrhein-westfälischen Hochschulzulassungsrecht noch dem Verfassungsrecht entnehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 ‑ 13 C 93/09 ‑, juris; zur Rechtslage in Bayern siehe auch Bay. VGH, Beschluss vom 22.10.2009 ‑ 7 CE 09.10572 u. a. ‑, juris (Rn. 19 ff.), m. w. N. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Ministerium wie schon in den Vorjahren davon abgesehen hat, den Dienstleistungsabzug seinerseits durch die Berücksichtigung von Doppel- oder Zweitstudenten der Fächer Medizin und Zahnmedizin zu verringern. Der Verordnungsgeber ist nicht verpflichtet, eine solche Verminderung vorzunehmen. Die Berücksichtigung einer möglichen Entlastung durch Zweitstudenten unterliegt vielmehr seinem weiten, lediglich durch die Willkürgrenze eingeschränkten Gestaltungsspielraum. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1985 ‑ 7 B 104, 105 und 106/85 ‑, Buchholz 412.21, Nr. 9; OVG NRW, Urteil vom 04.12.1986 ‑ 13 A 1862/86 ‑, Beschlüsse vom 29.02.1988 ‑ 13 B 4251/88 ‑, vom 09.11.1998 ‑ 13 C 40/98 – und vom 11.05.2004 ‑ 13 C 1625/04 ‑. Das um die vorgenannten Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot beträgt gemäß Formel (3) der Anlage 1 zur KapVO NRW somit (296 DS – 50,35 =) 245,65 DS pro Semester (= 491,3 DS jährlich). 4. Lehrnachfrage Auf der Lehrnachfrageseite legt die Kammer wie das Ministerium – ausgehend von dem rechtlich unbedenklichen Curricularnormwert (CNW) der Vorklinik von 2,42 –, vgl. VG Köln, Beschluss vom 13.02.2004 ‑ 6 Nc 1115/03 u. a. ‑; OVG NRW, Beschlüsse vom 11.05.2004 ‑ 13 C 1625/04 u. a. ‑, und vom 22.02.2006 ‑ 13 C 10/06 u. a. ‑, für das Studienjahr 2016/2017 einen gegenüber dem Vorjahr unveränderten und rechtlich unbedenklichen Curricular(eigen)anteil (CAp) von 1,63 zu Grunde. Nach Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität im ersten Fachsemester von abgerundet 301 Studienplätzen (2 x 245,65 DS [= 491,3] / 1,63 CAp = 301,411). 5. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Gemäß § 14 Abs. 1 KapVO ist das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in § 14 Abs. 2 und 3 KapVO aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspukte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Das ist hier nicht der Fall. Gründe für eine Verminderung nach § 14 Abs. 2 KapVO sind von der Antragsgegnerin weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Gründe für eine Erhöhung nach § 14 Abs. 3 KapVO sind bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht gegeben. Nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote) und das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO) dadurch eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Davon ist im vorliegenden Zusammenhang nicht auszugehen. Der Ansatz eines Schwundausgleichs auf das Berechnungsergebnis nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung in Form eines Faktors (SF) ist ein Vorgang zahlenförmiger Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester (Fachsemester) eines Studiums. Ebenso wie es nicht nur eine absolut richtige Ausbildungskapazität einer Hochschule gibt, existiert auch nicht nur ein absolut richtiger Schwundausgleichsfaktor. Ziel des Überprüfungstatbestands der §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO ist vielmehr, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen. Der Kapazitätsverordnung und dem übrigen Recht wie dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des studentischen Schwundverhaltens im Verlauf des Studiums nicht zu entnehmen. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung; sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors ist nach dem ‑ auch in Nordrhein-Westfalen angewandten ‑ sog. Hamburger Modell akzeptabel. Die Berücksichtigung sog. schwundfremder Einflussfaktoren und atypischer Entwicklungen ‑ z. B. wegen normativer Erhöhung von Regellehrverpflichtungen ‑ ist nicht geboten und können wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.02.2007 ‑ 13 C 169/06 u. a. ‑ vom 27.02.2008 ‑ 13 C 5/08 ‑, vom 08.05.2008 ‑ 13 C 150/08 ‑, jeweils juris, und vom 16.05.2008 ‑ 13 C 160/08 u. a. ‑. Mit Rücksicht auf den geschilderten Zweck des Schwundausgleichs kann in die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors auch eine semesterliche Übergangsquote eingeschriebener Studenten von größer als 1 eingestellt werden. Denn in höheren Fachsemestern zugelassene und eingeschriebene Quereinsteiger, Hochschulwechsler, Höherstufungen usw. führen zu gesteigertem Verzehr an Ausbildungsaufwand, der nach der dem Schwundausgleich zu Grunde liegenden Logik einer abgangsbedingten Ersparnis an Ausbildungsaufwand in anderen Fachsemestern ausgleichend gegenübergestellt werden darf. Solches ist sachlich vertretbar und nicht durch höherrangiges Recht ausgeschlossen. Wenn auch bei einem Schwundausgleichsfaktor von 1 und größer ein Schwund begrifflich nicht vorliegt, schließt das eine Veränderungsquote der Studentenzahlen beim Semesterübergang von 1 und größer nicht aus, weil sie lediglich ein Rechenschritt innerhalb der Schwundberechnung ist und noch keinen Schwundausgleichsfaktor darstellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 05.03.2007 ‑ 13 C 22/07 u. a. ‑ und vom 16.05.2008 ‑ 13 C 160/08 u. a. ‑. Gemessen hieran ist die bei der Kapazitätsermittlung zu Grunde gelegte Schwundberechnung nicht zu beanstanden. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung methodisch und/oder rechnerisch fehlerhaft sein könnte, liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin hat entsprechend den Vorgaben des Ministeriums nach dem Hamburger Modell für die viersemestrige Regelstudienzeit die Verbleibequote je Semester ermittelt und angesetzt. Hiernach sind die semesterlichen Verbleibequoten addiert und ein Schwundausgleichfaktor von 1 berechnet worden. Dass der Verordnungsgeber bei der Bestimmung der Verbleibequoten für jedes berücksichtigte Semester von unzutreffenden Zahlenwerten ausgegangen ist, ist nicht erkennbar. Mangels Teilstudienplätzen im hier überprüften Studiengang bei der Antragsgegnerin geht die zum Teil erhobene Forderung nach einer „gespaltenen“ Schwundberechnung ins Leere. Nach alledem ergibt sich nach Multiplikation der Zahl der Studienplätze mit dem Schwundausgleichsfaktor eine Ausbildungskapazität von (301 x 1/1,0 =) 301 Studienplätzen. 6. Erschöpfung der Kapazität Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Wintersemester 2016/2017 im ersten Fachsemester tatsächlich 301 (nicht beurlaubte und nicht wieder exmatrikulierte) Studienanfänger eingeschrieben. Anlass zu Zweifeln an diesen statistischen Angaben bestehen nach Auffassung der Kammer nicht. Ihre Richtigkeit ergibt sich auch aus den im November 2016 zum Verfahren für höhere Fachsemester eingereichten Unterlagen, wo eine aktualisierte Einschreibe-/Rückmeldezahl mit 301 ausgewiesen ist. Die Vorlage einer Namensliste aller zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Losverfahrens immatrikulierten Studenten war im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erforderlich. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.