Beschluss
19 L 390/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0208.19L390.17A.00
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Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 19 K 1471/17.A. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 19 K 1471/17.A. wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 03.02.2017 (Az. 19 K 1471/17.A.) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.01.2017 anzuordnen, ist zwar gemäß §§ 36 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO nötigen Abwägung, bei der die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen sind, überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem privaten Interesse der Antragsteller, bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Asylklageverfahren in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu dürfen. Gemäß § 36 Abs. 4 AsylG ist die aufschiebende Wirkung der Klage nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Verfügung des Bundesamtes für sich genommen, d.h. unbeschadet der Beurteilung des Asylgesuchs als offensichtlich unbegründet, unter Rechtsfehlern leidet. Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben wurden, nach § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG unberücksichtigt, soweit sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02.05.1984 – 2 BvR 1413/83 –, BVerfGE 67, 43 ff. (62) und vom 20.04.1988 – 2 BvR 1506/87 –, DVBl. 1988, 631, erfordert eine auf die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages gestützte Abschiebungsandrohung, dass das Anerkennungsbegehren auch der Sache nach offensichtlich aussichtslos ist. Dies ist der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt. Diese Voraussetzungen, die für das auf Art. 16a GG gestützte Asylbegehren und die erstrebte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gleichermaßen gelten, liegen vor. Die vom Antragsteller gegenüber dem Bundesamt angegebene Begründung für das Verlassen seines Heimatlandes ist nicht geeignet, eine asylerhebliche Verfolgung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Gegenüber dem Bundesamt gab der Antragsteller im Wesentlichen folgendes an: Er habe ein Mädchen mit dem Auto angefahren und sei geflüchtet. Die Polizei habe ihn gesucht. Das Mädchen sei später an den Verletzungen verstorben und deren Familie habe gedroht, ihn zu töten. Diese geschilderte Problematik stellt – auch als glaubhaft unterstellt – keine Verfolgungshandlung durch einen Akteur im Sinne des § 3a AsylG dar und ist dem Staat Ghana nicht zurechenbar. Es ist zudem nichts substantiiertes dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Staat Ghana nicht bereit oder in der Lage gewesen wäre, den Antragsteller vor rechtswidrigen Übergriffen der Familie des Mädchens zu schützen. Ghana verfügt über Sicherheitsbehörden, die prinzipiell Schutz vor Übergriffen Privater gewährleisten. Soweit die Behörden von Übergriffen Dritter erfahren, versuchen sie, diesen Übergriffen entgegenzutreten, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12.02.2016, GZ.: 508-516.80/3 GHA. Ungeachtet dessen war es dem Antragsteller auch zuzumuten, sich der angeblichen Bedrohung durch die Familie des Mädchens dadurch zu entziehen, dass er sich in einem sicheren Landesteil Ghanas niederlässt, wo dieser keinen Zugriff auf ihn hat. Auch die Ablehnung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Weder dem Vorbringen der Antragsteller noch auf der Grundlage der Erkenntnisse der Kammer ist erkennbar, dass den Antragstellern bei seiner Rückkehr nach Ghana die Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Soweit der Antragsteller wegen des beschriebenen Vorfalls zivilrechtliche oder gar strafrechtliche Konsequenzen zu fürchten habe, entspricht dies gerade einer rechtsstaatlichen Ordnung. Ein ernsthafter Schaden, insbesondere die Verhängung der Todesstrafe droht insoweit nicht. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor. Das Gericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid und sieht von einer weiteren Begründung gemäß § 77 Abs. 2 AsylG ab. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen, da die mit dem Antrag beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem Vorstehenden keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Im Übrigen hat der Antragsteller trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.