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Beschluss

20 L 2364/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0215.20L2364.16.00
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Tenor

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.125,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.125,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (20 K 8776/16) hinsichtlich der Ziffer 1 der Verfügung des Antragsgegners vom 01.09.2016 anzuordnen und hinsichtlich Ziffer 2 der Verfügung wiederherzustellen, ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 45 Abs. 5 WaffG hat eine Klage gegen eine Widerrufsverfügung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG keine aufschiebende Wirkung, wenn diese – wie vorliegend – wegen Entfallens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erfolgt ist. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Bei der hier nur möglichen summarischen Überprüfung spricht vieles dafür, dass die Klage des Antragstellers gegen die Widerrufsverfügung des Antragsgegners ohne Erfolg bleiben wird. Im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung geht das Gericht davon aus, dass letztlich das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Gem. § 45 Abs. 2 WaffG ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Voraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist gem. § 4 Abs. 1 Ziffer 2 WaffG u.a., dass die betreffende Person die erforderliche Zuverlässigkeit gem. § 5 WaffG besitzt. Vorliegend spricht einiges dafür, dass der Kläger im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Eine sorgfältige Verwahrung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG ist nur dann gegeben, wenn die in § 36 WaffG grundsätzlich normierten Anforderungen an die Aufbewahrung beachtet worden sind. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 AWaffV müssen Schusswaffen grundsätzlich in Behältnissen aufbewahrt werden, die den in diesen Vorschriften bezeichneten technischen Normen entsprechen. Kurzwaffen dürfen danach nur in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, das im Mindesten der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 oder einem Sicherheitsbehältnis DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 in einem Innentresor nach Klassifizierung B entspricht. Eine Schusswaffe darf überdies grundsätzlich nur getrennt von der dazugehörigen Munition aufbewahrt werden, § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG i. V. m. § 13 Abs. 4 Satz 1 HS. 1 AWaffV. Bereits ein einmaliger Verstoß gegen diese Aufbewahrungsvorschriften kann den Schluss auf die Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22. Dezember 2014 – 21 ZB 14.1512 -, Rn. 12; VG Aachen, Beschluss vom 17.03.2016 – 6 L 140/16 -, Rn. 14; beide: juris. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist dabei anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen zu prüfen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, wobei ein Restrisiko angesichts der aus Waffen- und Munitionsbesitz resultierenden Gefahren für hochrangige Rechtsgüter der Allgemeinheit und Einzelner nicht hingenommen werden muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.Oktober 1998 – 1 B 245/97 -, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 20 A 419/11- , Rn. 28; VG Münster, Urteil vom 09. November 2015 – 1 K 1155/14 – , Rn. 27; VG Aachen, Beschluss vom 17.03.2016 – 6 L 140/16 -, Rn. 18; VG München, Urteil vom 30.Oktober 2015 - M 7 S 15.4592 - , Rn. 20; sämtlich: juris. Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt dabei nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam und verantwortungsbewusst umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 20 A 419/11- , Rn. 30; Bay. VGH, Beschluss vom 16.September 2008 – 21 ZB 08.655 - , Rn. 7; VG Münster, Urteil vom 09.November 2015 – 1 K 1155/14 - , Rn. 29; sämtlich: juris. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller hat gegen die Aufbewahrungsvorschriften verstoßen. Diese Verstöße führen zur Annahme seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Unstreitig befand sich zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs durch Mitarbeiter des Antragsgegners am 28.01.2016 der Revolver des Antragstellers (Kal. .44RemMag, Smith & Wesson) in einem nicht nach Sicherheitsstufe B klassifizierten Innenfach eines Waffenschranks der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 in der ersten Etage. Die Pistole Walther (Kal. 9mmLuger) wurde in einem unzertifizierten Tresor im Büro im Erdgeschoss mitsamt einem vollen Patronenmagazin 9mm Luger aufbewahrt. Diese dokumentierten Verstöße gegen die waffenrechtlich zentralen Aufbewahrungsvorschriften sind sowohl nach Art als auch Umfang erheblich und schwerwiegend und rechtfertigen eine negative waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprognose. Diese wird auch durch das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren nicht entkräftet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers lag eine ordnungsgemäße Aufbewahrung der Kurzwaffen auch nicht deshalb vor, weil er die Waffen in einem Waffenraum mit einer den Vorgaben der DIN/EN 1143-1 entsprechenden Ausstattung lagern würde, denn unstreitig waren der Revolver und die Pistole mitsamt Munition zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht ordnungsgemäß aufbewahrt, auch nicht in einem entsprechenden Waffenraum. Im Übrigen spricht schon die vom Antragsgegner dokumentierte Aufbewahrungssituation der verschiedenen im Besitz des Antragstellers befindlichen Lang- und Kurzwaffen gegen die Annahme, der Antragsteller verfüge überhaupt über einen solchen – den hierfür geltenden Anforderungen genügenden - Raum. Im Übrigen waren die Kurz- und Langwaffen waren in verschiedenen Tresoren in unterschiedlichen Räumen des Hauses gelagert. Einen aussagekräftigen Nachweis (in Form einer Lichtbilddokumentation o. ä.), über einen ausreichend klassifizierten Waffenraum zu verfügen, hat der Antragsteller nicht beigebracht. Soweit der Antragsteller meint, dass die Waffen zum Zeitpunkt der Kontrolle tatsächlich gegen unberechtigten Zugriff gesichert, in Tresoren ordnungsgemäß eingeschlossen worden seien und nicht frei zugänglich herumgelegen haben, ist dies unmaßgeblich. Denn auf eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit durch die Verstöße kommt es nicht an. Die Allgemeinheit soll vielmehr gerade durch die geltenden Aufbewahrungsvorschriften geschützt werden. Aus diesem Grund begründet jeder Verstoß hiergegen zumindest eine abstrakte Gefährdung der Allgemeinheit, unabhängig davon, ob die nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung dauerhaft vorlag oder wie vom Antragsteller behauptet, nur kurzfristig zum Zwecke der „Zwischenlagerung“ erfolgte. In beiden Fällen kann von Waffenbesitzern erwartet werden, dass sie ihre Waffen zu jeder Zeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß verwahren. vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 02. Oktober 2013 – 21 CS 13.1564 - , Rn. 12 – juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2013 – 22 K 7560/11 – Rn. 38. Ebenfalls nicht entscheidend ist deshalb die Frage, ob sich Grundstück und Haus des Antragstellers nun in unfertigem Zustand befinden oder nicht und ob beide besonders gegen unbefugtes Eindringen gesichert seien. Denn der Schutz der Allgemeinheit vor den aus Waffen- und Munitionsbesitz resultierenden Gefahren wird - wie ausgeführt - maßgeblich durch die Einhaltung der geltenden Aufbewahrungsvorschriften mitverwirklicht, nicht in erster Linie durch bestimmte Bauweisen oder bauliche Sicherheitsanlagen, die unberechtigten Zutritt verhindern oder erschweren sollen. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller unbestritten über hinreichende, den erforderlichen Sicherheitsstufen entsprechende Waffentresore verfügt. Im Gegenteil stellt sich bei dieser Sachlage umso dringlicher die Frage, weshalb der Antragsteller die zur Verfügung stehenden, ausreichend klassifizierten Tresore nicht zur Aufbewahrung der Kurzwaffen genutzt hat und eine vorschriftswidrige „Zwischenlagerung“ statt der ordnungsgemäßen Aufbewahrung vorgenommen hat. Vor diesem Hintergrund ist die dennoch vorschriftswidrige Aufbewahrung der Kurzwaffen umso unverständlicher und verstärkt eher den Eindruck besonderer Nachlässigkeit des Antragstellers bei der Aufbewahrung der in seinem Besitz befindlichen Kurzwaffen und der dazugehörigen Munition. Es kommt deshalb auch nicht auf den Vortrag des Antragstellers an, dass die vorschriftswidrige Aufbewahrung daher rühre, dass der Antragsteller den Revolver am Tag der Kontrolle zuvor einem waffenrechtlich berechtigten Kaufinteressenten vorgeführt habe. Denn zum einen ändert dies nichts an den begangenen Verstößen an sich, abgesehen davon, dass auch hier wieder fraglich bleibt, wieso der Antragsteller nach Beendigung dieses erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragenen Verkaufsgesprächs den Revolver nicht wieder in dem hierfür zugelassenen und verfügbaren Tresor einschloss. Zum anderen erklärt dieses Vorbringen nicht die vorschriftswidrige Aufbewahrung der Pistole Walther mitsamt Munition im Büro des Erdgeschosses. Hierzu hat sich der Antragsteller nicht geäußert. Sein Vortrag, die Räumlichkeiten, in denen die nicht ordnungsgemäß aufbewahrten Kurzwaffen aufgefunden wurden, seien solche des inzwischen aufgelösten Schützenvereins C. e.V., ist bereits unsubstantiiert und stellt sich als Schutzbehauptung dar. Weder haben sich hierfür bei dem Kontrollbesuch am 28.01.2016 objektive Anhaltspunkte ergeben noch hat der Antragsteller seinerzeit hierauf verwiesen, wie es wäre aber zu erwarten gewesen wäre, wenn die Behauptung des Antragstellers zuträfe. Auch im Nachgang hat der Antragsteller keine diesbezüglichen Belege vorgelegt oder den Vorgang näher konkretisiert. Ob der Antragsteller auch aus den weiteren vom Antragsgegner angeführten Gründen als unzuverlässig im Sinne der § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) WaffG bzw. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG anzusehen ist, kann nach alledem für das vorliegende Verfahren dahinstehen. Die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus: Bei der Interessenabwägung ist in Bezug auf den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis zunächst die gesetzgeberische Entscheidung in § 45 Abs. 5 WaffG zu beachten, wonach Rechtsbehelfe in den dort bezeichneten Fällen keine aufschiebende Wirkung entfalten. Damit hat der Gesetzgeber bewusst entschieden, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit waffenrechtlicher Widerrufsverfügungen grundsätzlich das private Interesse des Betroffenen überwiegt, die behördliche Maßnahme nicht ohne vorherige Überprüfung der Rechtmäßigkeit befolgen zu müssen. Ein dennoch überwiegendes privates Interesse daran, den Besitz über die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen während des laufenden Klageverfahrens weiterhin ausüben zu dürfen, ist dem Antragsteller auch unter Berücksichtigung der Betreibung des Schießsports nicht zuzugestehen. Es fehlt hierzu bereits an jeglichen Darlegungen seitens des Antragstellers. Im Übrigen wäre dem Antragsteller durch die fehlende aufschiebende Wirkung der Klage (lediglich) die weitere Ausübung einer Liebhaberei verwehrt. Auch der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anordnung nach § 46 Abs. 2 WaffG (Ziff. 2 der Verfügung) wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die getroffene Maßnahme findet – unbeschadet des mittlerweile erfolgten Ablaufs der gesetzten Frist - ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG und es ist ein überwiegendes privates Interesse des Antragstellers, zunächst die geforderte Maßnahme nicht durchzuführen, ebenfalls nicht erkennbar. Die Beendigung des Besitzes rechtfertigt sich vielmehr – als Folgemaßnahme - vor dem Hintergrund des von dem Antragsgegner in Ziff. 1 des Bescheides ausgesprochenen Widerrufs der dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages (10.250,00 Euro im Hinblick auf 8 eingetragene Waffen).