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Beschluss

33 K 7012/15.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0216.33K7012.15PVB.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Einstellung des T.    I.         und die Übertragung der Aufgaben eines Referenten im Referat H O O am Dienstort C.      an ihn nicht gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 Bundespersonalvertretungsgesetz als gebilligt gilt.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Einstellung des T. I. und die Übertragung der Aufgaben eines Referenten im Referat H O O am Dienstort C. an ihn nicht gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 Bundespersonalvertretungsgesetz als gebilligt gilt. G r ü n d e : I. Mit Vorlage vom 24. September 2015 bat die Beteiligte den Antragsteller im Rahmen eines Mitbestimmungsverfahrens gem. § 75 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) um Zustimmung zur Einstellung des T. I. . Sie führte aus, Herr I. solle zum nächstmöglichen Zeitpunkt auf Dauer mit 50 % der wöchentlichen Arbeitszeit und Übertragung der Aufgaben eines Referenten im Referat H O O am Dienstsitz C. und unter Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 TVöD eingestellt werden. Die Vorlage enthielt neben Geburtsdatum und Familienstand des Herrn I. tabellarische Angaben zu dessen Berufsausbildung (Diplom Studium Sozialwissenschaften) und beruflichem Werdegang. Ferner wurde folgender Hinweis gegeben: „Herr I. ist aus den am 15.09.2015 stattgefundenen Vorstellungsgesprächen einvernehmlich als bestgeeigneter Kandidat hervorgegangen. Alle Beteiligten sind mit der Maßnahme einverstanden. Die Stufenzuordnung erfolgt unter Anrechnung der Zeiten im BMMVI in Stufe 2“. Die Personalangelegenheit wurde in der Sitzung des Antragstellers vom 30. September/ 01. Oktober 2015 beraten. Im Protokoll ist festgehalten, in den Auswahlgesprächen seien allen Kandidatinnen und Kandidaten die gleichen Fragen gestellt worden, es gebe aber Zweifel an einem ergebnisoffenen Verfahren. Der Antragsteller beschloss, weiteren Informationsbedarf geltend zu machen. Mit email vom 02. Oktober 2015 machte der Antragsteller gegenüber der Beteiligten weiteren Informationsbedarf zur „Personalangelegenheit T. I. “ geltend und bat „um zusätzliche Informationen, ob seitens der Dienststelle bei ihm ein überdurchschnittliches Prüfungsergebnis festgestellt wurde“. Sehr interessieren würden auch die Namen der Bewerber, die nicht zur Vorstellungsrunde zugelassen worden seien sowie die Gründe für die Nichtzulassung. Es wurde gebeten, dem Antragsteller diese Informationen bis zur nächsten Personalratssitzung schriftlich zukommen zu lassen. In der Anlage zu einer Ergebnisniederschrift über die Sitzung des Antragstellers am 15. Oktober 2015 ist festgehalten, der Vertreter der Dienststelle, N. T1. , habe in einem Gespräch geäußert, in der Personalangelegenheit I. seien die Überlegungen nicht abgeschlossen, es werde daher um Fristverlängerung gebeten. Daraufhin beschloss der Antragsteller in dieser Sitzung erneut, erweiterten Informationsbedarf geltend zu machen. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 teilte die Beteiligte dem Antragsteller mit, sie erachte die Einstellung des Herrn I. wegen Ablaufs der zehntägigen Äußerungsfrist des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als gebilligt. Der Antragsteller habe ausdrückliche und wiederholte Angebote der Dienststelle abgelehnt, im Rahmen des Montagsgesprächs für Fragen zur Verfügung zu stehen und etwaigen Informationsbedarf zu befriedigen. Im Rahmen des Montagsgesprächs am 30. September/ 01. Oktober 2015 sei ein entsprechendes Angebot ausdrücklich ausgeschlagen worden. Zudem seien die erbetenen Informationen dem Antragsteller auch bekannt bzw. für ihn nicht erforderlich gewesen. In seiner Sitzung am 28./29. Oktober 2015 beschloss der Antragsteller daraufhin, die Zustimmung nicht zu erteilen sowie ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren einzuleiten. Dies teilte sie der Beteiligten mit Schreiben vom 05. November 2015 mit. Am 05. Dezember 2015 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Er ist der Auffassung, die Billigungsfiktion des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG sei nicht eingetreten, weil die Frist des § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG nicht wirksam in Gang gesetzt worden sei. Zu Recht habe er weiteren Informationsbedarf angemeldet, der nicht befriedigt worden sei. Er habe sein Mitbestimmungsrecht deswegen nicht sachgerecht ausüben können. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Einstellung des T. I. und die Übertragung der Aufgaben eines Referenten im Referat H O 0 am Dienstort C. an ihn nicht gem. § 69 Abs. 2 Satz 5 Bundespersonalvertretungsgesetz als gebilligt gilt. Die Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, die mit der Vorlage vom 25. September 2015 dem Antragsteller unterbreiteten Informationen seien ausreichend gewesen, zumal ein Vertreter des Antragstellers an den der Personalangelegenheit zu Grunde liegenden Vorstellungsgesprächen teilgenommen habe. Deswegen seien die Prüfungsergebnisse des Herrn I. dem Antragsteller auch bekannt gewesen. Zudem fehle es an einer ausdrücklichen Erklärung des Antragstellers, er halte die erfolgte Unterrichtung für nicht ausreichend. Allein das Verlangen nach zusätzlichen Informationen stehe dem Eintritt der Billigungsfiktion des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG aber nicht entgegen. Der Antragsteller könne sich auf ein etwaiges Informationsdefizit auch nicht berufen, weil entsprechend der auch sonst geübten Praxis der zuständige Unterabteilungsleiter innerhalb des 10-Tage- Zeitraums für Gespräche zur Verfügung gestanden habe, diese aber vom Antragsteller ausdrücklich abgelehnt worden seien, wie sich aus einer email- Korrespondenz vom 30. September/ 01. Oktober 2015 ergebe. Entgegen der Darstellung des Antragstellers seien in der Sitzung am 15. Oktober 2015 weitere Informationen zu der in Rede stehenden Personalmaßnahme nicht zugesagt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte verwiesen. II. Der zulässige Antrag ist begründet. Die Billigungsfiktion gem. § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG, auf deren Eintritt sich die Beteiligte im Schreiben vom 26. Oktober 2015 berufen hat, ist nicht eingetreten. Nach § 69 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG gilt eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme dann als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Der Eintritt der Zustimmungsfiktion setzt allerdings voraus, dass der Leiter der Dienststelle das Mitbestimmungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet hat, was wiederum erfordert, dass der Personalrat über die beabsichtigte Maßnahme ordnungsgemäß unterrichtet wurde. Daraus folgt, dass der Lauf der Äußerungsfrist für den Personalrat mit der von ihr erfassten Billigungsfiktion für den Fall, dass eine Äußerung überhaupt nicht oder nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend abgegeben wird, erst mit der vollständigen Unterrichtung des Personalrats in Gang gesetzt wird. Ausgehend davon ist die vorliegend von der Beteiligten angenommene Billigungsfiktion nicht eingetreten, weil der Antragsteller über die beabsichtigte Maßnahme nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden ist. Bei der Beurteilung der Frage, wie die Unterrichtung des Personalrats über die beabsichtigte Maßnahme zu erfolgen hat, ist von dem Sinn und Zweck des in § 69 Abs. 2 BPersVG geregelten Verfahrens auszugehen. Durch die Unterrichtung sollen dem Personalrat die Kenntnisse vermittelt werden, die er zu einer sachgerechten Entscheidung über den Gegenstand des Mitbestimmungsverfahrens benötigt. Die Unterrichtung muss so umfassend erfolgen, dass der Personalrat alle entscheidenden Gesichtspunkte kennt, die für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts von Bedeutung sein können. Da dem Personalrat hierfür die Erklärungsfrist des § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG von zehn Arbeitstagen in vollem Umfang zur Verfügung stehen muss, hat der Dienststellenleiter mit seinem Antrag auf Zustimmung zu der Maßnahme zugleich die für die Meinungs- und Willensbildung des Personalrats erforderlichen Informationen zu geben. Für das Mitbestimmungsverfahren gilt insoweit die allgemeine Regelung des § 68 Abs. 2 Satz 1 und 2 BPersVG, wonach die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten ist und ihr die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen sind. Eine Vorlage des Dienststellenleiters, die den Anforderungen des § 68 Abs. 2 BPersVG nicht genügt, ist unvollständig; durch sie kann ein ordnungsgemäßes Mitbestimmungsverfahren nicht eingeleitet werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 1987 - 6 P 22.84 -, BVerwGE 78, 65; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2013, a.a.O Rn. 39. Der Umfang des gegenüber der Dienststelle bestehenden Informationsrechts der Personalvertretung orientiert sich an der Reichweite und dem Schutzzweck des der Personalvertretung eingeräumten Mitbestimmungsrechts. Durch das Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen gem. § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG sollen in erster Linie die kollektiven Interessen der in der Dienststelle bereits Beschäftigten gewahrt werden. Der Antragsteller ist in die Lage zu versetzen, die getroffene Personalentscheidung einschließlich der Auswahlentscheidung nachzuvollziehen. Bei der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten, die einen einzelnen Beschäftigten betreffen, genügt es demnach regelmäßig, dass der Personalrat über die beabsichtigte Maßnahme selbst, d. h. über die davon betroffene Person sowie über Art und Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme, informiert wird. Falls jedoch die beabsichtigte personelle Maßnahme auf einer Auswahlentscheidung des Dienstherrn zwischen mehreren Bewerbern oder Beschäftigten beruht, hat der Dienststellenleiter dem Personalrat darzulegen, welche Umstände für die getroffene Auswahlentscheidung maßgeblich gewesen sind. Das bedeutet, dass der Personalrat grundsätzlich durch die Vorlage der Bewerbungsunterlagen aller Bewerber in die Lage versetzt werden muss, die der Einstellung vorausgehende Auswahlentscheidung nachvollziehend zu kontrollieren. Denn nur so ist der Personalrat in der Lage zu beurteilen, ob die Auswahlentscheidung des Dienststellenleiters sich im Rahmen des diesem bei der Beurteilung der Beschäftigten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung von Verfassungs wegen (Art. 33 Abs. 2 GG) zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums hält. Zwar kann der Personalrat in diesen Ermessens- und Beurteilungsspielraum des Dienststellenleiters mit seinen Einwendungen nicht eindringen. Der Personalrat kann aber seine Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme verweigern, wenn die Dienststelle den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemein gültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Deshalb muss der Personalrat nicht nur über den ausgewählten Bewerber oder Beschäftigten, sondern auch über die fachlichen und persönlichen Verhältnisse der nicht berücksichtigten Mitbewerber oder nicht ausgewählten anderen Beschäftigten hinreichend unterrichtet werden. Der Dienststellenleiter hat dem Personalrat deshalb die Angaben zu machen, die nach Lage der Sache für eine Beurteilung der Maßnahme anhand der Zustimmungsverweigerungsgründe des § 77 Abs. 2 BPersVG von Bedeutung sein können. Denn nur wenn dem Personalrat diese Informationen erteilt werden, kann er der ihm obliegenden Überwachungspflicht sachgerecht nachkommen, Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 1987 - 6 P 22.84 - juris Rn. 19 f; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2013 – 20 A 83/12.PVB - juris, Rn. 41. Diesen Anforderungen genügt die Vorlage vom 24. September 2015 ersichtlich nicht, da sie lediglich einige Angaben und Informationen zu dem ausgewählten Bewerber enthielt, nicht aber zum sonstigen Bewerberumfeld. Die vom Antragsteller erbetenen weiteren Informationen waren auch nicht deswegen überflüssig, weil ein Vertreter des Antragstellers zuvor an den Auswahlgesprächen teilgenommen hatte und die Bewerbungsunterlagen der zu den Auswahlgesprächen eingeladenen Bewerber hatte einsehen können. Denn die zuvor vom Beteiligten getroffene Vorauswahl ist dadurch für den Antragsteller nicht nachvollziehbar geworden. Auch hatte der Antragsteller ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, nach welchen Kriterien die Auswahlentscheidung letztlich getroffenen wurde, denn wie sich aus seiner email vom 02. Oktober 2015 ergibt, bestanden Zweifel daran, auf welcher Grundlage und in welchem vergleichenden Verfahren die Beteiligte bei Herrn I. das in der Ausschreibung geforderte überdurchschnittliche Prüfungsergebnis festgestellt hatte. Schließlich ist die Informationsverpflichtung des Beteiligten auch nicht etwa dadurch erloschen, dass der Antragsteller für eine persönliche Unterrichtung am 30. September/ 01. Oktober 2015 nicht zur Verfügung gestanden, sondern den Vertreter der Dienststelle zu diesem Termin von der Sitzung „ausgeladen“ hatte. Das folgt schon daraus, dass der Antragsteller sich in seiner Sitzung am 30. September/ 01. Oktober 2015 erstmals beratend mit der Vorlage des Beteiligten vom 24. September 2015 befasst hat und auf dieser Grundlage das Informationsverlangen erstmals mit email an die Beteiligte vom 02. Oktober 2015 formuliert hat. Es folgt aber auch daraus, dass es für den Antragsteller nicht ersichtlich sein konnte, dass der Vertreter der Beteiligten in dieser Sitzung weitere Informationen zur Einstellung des Herrn I. geben wollte. Wie sich aus dem email Verkehr zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten vom 30. September/ 01. Oktober 2015 ergibt, war Gegenstand der beabsichtigten Beratungen nicht die Einstellung des Herrn I. , sondern die „RefL- Auswahlkriterien“, die nach der von dem Antragsteller zum Ausdruck gebrachten Auffassung einseitig „aufgekündigt“ worden waren. Der Antragsteller konnte deswegen nicht davon ausgehen, dass die Beteiligte beabsichtigte, ihm gerade in dieser Sitzung noch ergänzende Informationen zur beabsichtigten Einstellung des Herrn I. zu geben, zumal diese zu diesem Zeitpunkt vom Antragsteller noch gar nicht eingefordert worden waren. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.