Urteil
19 K 6290/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0217.19K6290.15.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist als Ruhestandsbeamter mit einem Beitragsbemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Seine Ehefrau ist zu 100 % schwerbehindert und bezieht seit dem 01.01.1977 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der Deutschen Rentenversicherung. Sie ist seit diesem Zeitpunkt bei der Barmer Ersatzkasse in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Darüber hinaus besteht für sie eine private Zusatzversicherung bei der Deutschen Beamtenversicherung Krankenversicherung. Auf ihrem Versicherungsschein vom 22.09.1987 ist vermerkt, dass für „Hüftgelenks- und Wirbelsäulenerkrankung“ und damit im Zusammenhang stehende Leiden, keine Leistungspflicht besteht. Im Nachtrag zum Versicherungsschein vom 10.07.2013 heißt es zudem auszugsweise: „Ihr Versicherungsschutz ist abgestimmt auf: die Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen als berücksichtigungsfähiger Ehegatte [...] Kurzerläuterung zu den oben genannten Tarifen: BW2 30, Vertragsgrundlage 300, 210 Krankheitskosten-Versicherung für Beihilfeberechtigte Stationäre Krankenhausbehandlung (Wahlleistungen Zweibettzimmer und privatärztliche Behandlung)“ Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf den Versicherungsschein Bezug genommen. Mit Schreiben vom 10.03.1999 teilte die Bezirksregierung Köln dem Kläger mit, dass der Behilfebemessungssatz für seine Ehefrau nach § 12 Abs. 4 BVO für die im Zusammenhang mit der Diagnose „Hüftgelenks- und Wirbelsäulenerkrankung“ entstehenden Aufwendungen von 70 % auf 90 % erhöht werde. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die DBV wegen der Vorerkrankungen der Ehefrau des Klägers bereits im Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den öffentlichen Dienst im Jahre 1978 einen Leistungsausschluss hätte vereinbaren müssen. Mit Schreiben vom 27.02.2013 bestätigte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen dem Kläger die Erhöhung des Bemessungssatzes für seine Ehefrau von 70 % auf 90 %, aufgrund des Leistungsausschlusses „Hüftgelenk- und Wirbelsäulenerkrankung“. Am 16.04.2015 bat das Landesamt schriftlich unter anderem um Vorlage einer aktuellen Bescheinigung, ob bei der Barmer GEK ein Leistungsausschluss für die Vorerkrankung Hüftgelenks- und Wirbelsäulenerkrankung vorliegt. Auf der Mitteilung der Barmer GEK vom 08.05.2015 an die Ehefrau des Klägers ist handschriftlich vermerkt, dass kein Leistungsausschluss bestehe. Mit Bescheid vom 20.05.2015 hob das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Zusage mit Schreiben vom 27.02.2013 auf. Zur Begründung wies es darauf hin, dass die Voraussetzungen von § 12 Abs. 4 und Abs. 5 BVO nicht vorlägen. Ein Leistungsausschluss wegen einer Vorerkrankung existiere in der gesetzlichen Versicherung nicht. Ein Leistungsausschluss in der privaten Zusatzversicherung für ambulante und stationäre Krankheitskosten, die der Beihilfeberechtigte für berücksichtigungsfähige Angehörige abschließe, rechtfertige keine Erhöhung des Bemessungssatzes. Gegen die Aufhebung des Beihilfe-Bemessungssatzes von 90 % für seine Ehefrau erhob der Kläger mit Schreiben vom 08.06.2015 Widerspruch. Diesen begründete er damit, dass die Zusage der Bezirksregierung Köln aus dem Jahre 1999 nach umfassender Prüfung zustande gekommen sei. Die Sach- und Rechtslage habe sich seitdem nicht geändert. Überdies stelle die private Krankenversicherung bei der DBV keine Zusatzversicherung dar, sondern sei eine notwendige prozentuale Ergänzung zum Beihilfeanspruch. Es würden also keine Krankheitskosten versichert, die über das Maß gemäß den Beihilfevorschriften hinausgehen. Den Widerspruch des Klägers wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2015 ab. Zur Begründung verwies es auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid. Ergänzend führte es aus, dass ungeachtet des früheren Bescheides kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe. Der Kläger hat am 29.10.2015 Klage erhoben. Er trägt vor, dass die Schreiben vom 10.03.1999 und 27.02.2013 eine rechtmäßige Zusicherung nach § 38 VwVfG begründeten, die nur unter den – hier nicht vorliegenden – Voraussetzungen des § 49 VwVfG widerrufen werden könne. Seine Ehefrau sei unabhängig von ihrer in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehenden Pflichtversicherung aufgrund ihres jährlichen Einkommens unterhalb von 18.000,00 Euro beihilfeberechtigte Angehörige. Daher könne sie grundsätzlich Beihilfe in Höhe von 70 % für medizinische Leistungen beanspruchen, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht erbringe, wie etwa bei Wahlleistungen für stationäre Behandlung, Zahn- oder Heilpraktikerkosten oder privatärztlicher ambulanter Behandlung. Zur Abdeckung der prozentualen Lücke über 30 % sei eine private Krankenversicherung für stationäre Krankenhausleistungen abgeschlossen worden, so dass eine ausreichende Absicherung im Sinne der Beihilfevorschriften vorliege. Die private Krankenversicherung trete aber aufgrund eines Leistungsausschluss im Zusammenhang mit der Diagnose für „Hüftgelenks- und Wirbelsäulenerkrankungen“ nicht ein. Dies würde dazu führen, dass für Leistungen außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung bloß 70 % Beihilfe und keinerlei Zahlungen der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen würden. Vor diesem Hintergrund habe seine Ehefrau gemäß § 12 Abs. 4 BVO einen Anspruch, dass der Beitragsbemessungssatz von 70 % auf 90 % erhöht werde und dadurch der Selbstbehalt für Fälle eines Leistungsausschlusses in der privaten Krankenversicherung von 30 % auf 10 % abgemildert werde. Insofern handle es sich um einen Nachteilsausgleich vor allem für schwerbehinderte Menschen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des beklagten Landes vom 20.05.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2015 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land trägt vor, dass der bei der privaten Zusatzversicherung bestehende Leistungsausschluss für die Beihilfebemessung nicht ausschlaggebend sei. Die private Versicherung, stelle eine Zusatzversicherung dar, da sie sich einzig auf Wahlleistungen nicht jedoch allgemeine Krankenhausleistungen beziehe. Eine Ergänzungsversicherung könne nicht als ausreichende Versicherung angesehen werden, die bei den üblichen Fällen stationärer und ambulanter Krankenbehandlung wesentlich zur Entlastung des Versicherten beitrage. Ein Leistungsausschluss würde sich bloß auswirken, wenn ein Anspruch auf Restkostenbeihilfe nach § 3 Abs. 4 S. 1 BVO NRW bestünde. Dies sei aber bei der Ehefrau des Klägers nicht der Fall. Diese sei am 31.12.1993 als Rentnerin pflichtversichert gewesen, zähle mitunter zu den „Altrentern“ im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz Nr. 6 BVO NRW. Es komme vielmehr zu einer Höchstbetragsrechnung nach § 12 Abs. 7 BVO, bei der von den beihilfefähigen Aufwendungen die zu berücksichtigenden Leistungen der Krankenkasse abgesetzt werden. Die Ehefrau des Klägers habe den Status einer Pflichtversicherten, so dass die insoweit geltenden Vorschriften maßgeblich seien. Bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung, die eine ausreichende Absicherung für den Krankheitsfall darstelle, bestehe jedoch kein Leistungsausschluss. Jedenfalls liege kein individueller Leistungsausschluss vor, wenn Aufwendungen von der gesetzlichen Krankenkasse ganz oder teilweise nicht getragen würden. Davon seien etwa 90 % der Bundesbürger betroffen. Die Zusicherung sei rechtswidrig gewesen, da die Ehefrau des Klägers die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Bemessungssatzes weder früher noch jetzt erfüllt habe. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des beklagten Landes vom 20.05.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Das beklagte Land konnte die Aufhebung der Zusage vom 27.02.2013 auf § 38 Abs. 2, 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwVfG NRW stützen. Der angefochtene VA ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger vor Erlass des ihn belastenden Bescheides vom 20.05.2017 nicht angehört worden ist, obwohl dies nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderlich war und auch eine Ausnahme nach § 28 Abs. 2 VwVfG NRW nicht ersichtlich ist. Dieser Verfahrensfehler ist jedoch gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden. Danach ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die – wie hier – keine Nichtigkeit nach § 44 VwVfG NRW bewirken, unbeachtlich, soweit die Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz (§ 45 Abs. 3 VwVfG NRW) des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Hier hatte der Kläger im Widerspruchsverfahren Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen. Ebenso hat sich die Behörde im Widerspruchsbescheid mit seinen Einwendungen auseinander gesetzt. Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 38 Abs. 2 VwVfG NRW kann eine Zusicherung unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW i.V.m. § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG NRW zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei verständiger Würdigung ist die Zusage vom 27.02.2013 zunächst als Zusicherung nach § 38 VwVfG NRW zu verstehen. Denn diese stellt in Aussicht, für Aufwendungen, für die die private Krankenversicherung der Ehefrau des Klägers aufgrund des Leistungsausschlusses „Hüftgelenks- und Wirbelsäulenerkrankung“ keine Leistungen gewährt, Beihilfen auf Grundlage eines Bemessungssatzes von 90 % zu bewilligen. Diese Zusicherung erfolgte indes rechtswidrig im Sinne von § 48 Abs. 1 VwVfG NRW, da die maßgeblichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 BVO NRW nicht vorlagen. Nach § 12 Abs. 4 BVO NRW erhöht sich der Behilfebemessungssatz für Versicherte, die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung für bestimmte Krankheiten von den Leistungen ausgeschlossen sind, um 20 Prozentpunkte höchstens aber auf 90 vom Hundert. Zwar ist die Ehefrau des Klägers „Versicherte“ im Sinne dieser Vorschrift, weil sie beihilferechtlich berücksichtigungsfähige Ehefrau des Klägers ist. Sie bezieht zwar eine gesetzliche Rente. Diese liegt allerdings unterhalb der in § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. b) BVO NRW geregelten Einkommensgrenze. Unter Berücksichtigung der Formulierung „trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung“ in § 12 Abs. 4 BVO NRW rechtfertigt aber nur ein Leistungsausschluss in einer ausreichenden Versicherung die Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes. Eine ausreichende Versicherung im Sinne des Beihilferechtes ist dabei anzunehmen, wenn die Versicherung in den üblichen Fällen einer stationären oder ambulanten Krankenbehandlung wesentlich zur Entlastung des Versicherten beiträgt vgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht, Band I, Stand: 106. Lfg., Nov. 2016, B 148. Als ausreichende Versicherung in diesem Sinne ist vorliegend die gesetzliche Kranken-versicherung der Ehefrau des Klägers anzusehen, die grundsätzlich auf eine volle Absicherung für den Krankheitsfall angelegt ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 C 35/04 – BVerwGE 125, 21-33, Rn. 33 Die gesetzliche Krankenversicherung ist für die Ehefrau des Klägers auch deshalb als ausreichende Krankenversicherung anzusehen, weil jene von der Privilegierung des § 3 Abs. 4 Nr. 6 BVO NRW profitiert und die von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlten Leistungen nicht in voller Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen in Abzug gebracht werden (keine sog. „Restkostenbeihilfe“). Die Beihilfe wird vielmehr zugunsten der Ehefrau des Klägers auf der Grundlage der beihilfefähigen Aufwendungen unter Berücksichtigung der 100-%-Grenze des § 12 Abs. 7 BVO NRW berechnet. In der gesetzlichen Krankenkasse besteht indes nicht der nach § 12 Abs. 4 BVO NRW erforderliche Leistungsausschluss. Ein solcher besteht, wenn das Versicherungs-unternehmen unter Ablehnung von für den Beihilfeberechtigten zumutbaren Risikozuschlägen aufgrund des besonderen Risikos, das der Gesundheitszustand des zu Versichernden mit sich bringt, Krankheiten von der Deckung ausnimmt, obwohl es für Erkrankungen derselben Art grundsätzlich und regelmäßig Leistungen erbringt. Notwendig sind also einzelvertraglich vereinbarte Leistungsausschlüsse aus individuell begründetem Anlass vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.03.2012 – 1 A 2449/09, juris Rn. 30; Mohr/Sabolewski, a.a.O. B 158/1. Diese Anforderungen sind in der gesetzlichen Krankenversicherung der Ehefrau des Klägers nicht erfüllt. Aus dem handschriftlichen Vermerk auf der Mitteilung der Barmer GEK vom 08.05.2015 geht hervor, dass kein konkreter Leistungsausschluss besteht. Soweit allgemein zu bestimmten Behandlungsarten oder Hilfsmitteln keine Leistungen gewährt werden, handelt es sich nicht um einen individuellen Leistungssauschluss. Bei der privaten Krankenversicherung der Ehefrau des Klägers besteht zwar ein Leistungsausschluss für „Hüftgelenks- und Wirbelsäulenerkrankung“ gemäß § 12 Abs. 4 BVO NRW. Jedoch handelt es sich nicht um eine ausreichende Versicherung. Vielmehr liegt eine reine Ergänzungsversicherung für die Wahlleistungen Zweibettzimmer sowie privatärztliche Behandlung im Falle stationärer Krankenhausbehandlung vor. Vertrauensschutzgesichtspunkte nach § 48 Abs. 2 VwVfG NRW und Ermessen werden im Aufhebungsbescheid vom 20.05.2015 zwar nicht ausdrücklich angesprochen. Diese stehen der Aufhebung aber nicht entgegen, da die Rücknahme unter beiden Aspekten nicht zu beanstanden ist. Im Rahmen der Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem Interesse an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes. Zwar hat der Kläger etwa 16 Jahre von der Zusage profitiert, allerdings betrifft diese, ebenso wie die Rücknahme lediglich zukünftige krankheitsbedingte Aufwendungen. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass der Kläger im Vertrauen auf den Fortbestand der Zusage Dispositionen getroffen hat oder sein Vertrauen aus anderen Gründen besonders schützenswürdig ist. Im Übrigen besteht für seine Ehefrau für Wahlleistungen weiterhin eine Beihilfe mit dem Bemessungssatz von 70 %. Schließlich ist das öffentliche Interesse an der Herstellung des nach den maßgeblichen Vorschriften gebotenen Rechtszustandes sowie die Vermeidung nicht gerechtfertigter öffentlicher Aufwendungen zu berücksichtigen. Bei dieser Sachlage war das Ermessen dahingehend reduziert, dass nur eine Aufhebung der Zusicherung in Betracht kam. Die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist gewahrt. Diese läuft erst, nachdem der zuständige Amtsträger Kenntnis von den die Rechtswidrigkeit begründenden Tatsachen erlangt. Hier erfuhr der zuständige Sachbearbeiter erst durch die Mitteilung der Barmer GEK vom 08.05.2015, dass dort kein Leistungsausschluss für die Hüftgelenks- und Wirbelsäulenerkrankung der Ehefrau des Klägers besteht. Erst auf dieser Grundlage konnte er die Rechtswidrigkeit der Zusage bezogen auf § 12 Abs. 4 BVO NRW prüfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.